Beschluss
II-8 UF 263/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglich lebenslang eingeräumtes Widerrufsrecht des Schenkers ist nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung durch Analogie der Ausschlussfrist des § 532 BGB auf ein Jahr zu beschränken.
• Die Ausübung eines höchstpersönlichen Widerrufsrechts ist nicht durch zuvor erfolgte Abtretungen der Schadensersatzforderung ausgeschlossen; das Widerrufsrecht kann nicht abgetreten werden.
• Kommt der Beschenkte nach Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr zur Rückübertragung in der Lage, besteht gegen ihn ein Schadensersatzanspruch in Höhe des erzielten Kaufpreises, mindergesichert durch zulässige Teilklage unter Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen.
• Führt die Vorlage einer erstinstanzlich nicht vorgelegten Widerrufserklärung in der Beschwerdeinstanz zum Erfolg, kann die obsiegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen müssen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz statt Rückübertragung bei lebenslangem Widerrufsrecht und gutgläubigem Erwerb • Ein vertraglich lebenslang eingeräumtes Widerrufsrecht des Schenkers ist nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung durch Analogie der Ausschlussfrist des § 532 BGB auf ein Jahr zu beschränken. • Die Ausübung eines höchstpersönlichen Widerrufsrechts ist nicht durch zuvor erfolgte Abtretungen der Schadensersatzforderung ausgeschlossen; das Widerrufsrecht kann nicht abgetreten werden. • Kommt der Beschenkte nach Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr zur Rückübertragung in der Lage, besteht gegen ihn ein Schadensersatzanspruch in Höhe des erzielten Kaufpreises, mindergesichert durch zulässige Teilklage unter Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen. • Führt die Vorlage einer erstinstanzlich nicht vorgelegten Widerrufserklärung in der Beschwerdeinstanz zum Erfolg, kann die obsiegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen müssen. Der Zedent hatte seiner damaligen Ehefrau mit notarieller Urkunde 1978 ein Grundstück schenkungshalber übertragen und sich in der Urkunde ein lebenslanges vertragliches Widerrufsrecht sowie ein Rückübertragungsanspruch vorbehalten. Nach Ehescheidung verkaufte die Beschenkte 2007 das Grundstück an einen Dritten, der gutgläubig erwarb; zuvor war die zugunsten des Zedenten eingetragene Auflassungsvormerkung rechtswidrig gelöscht worden. Der Zedent verfolgte die Wiederherstellung seines Anwartschaftsrechts, konnte das Grundstück nach endgültiger Eintragung des Erwerbers aber nicht mehr zurückerhalten. Er erklärte 2011 den Widerruf der Schenkung und machte Schadensersatz geltend; diese Forderung wurde mehrfach abgetreten und gelangte schließlich zur Antragstellerin. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das OLG änderte zugunsten der Antragstellerin ab und verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung von 395.177,03 € nebst Zinsen. • Vertragliche Vereinbarung: Die notarielle Urkunde räumt dem Zedenten ein lebenslanges Widerrufsrecht ein; dies zielte darauf ab, die wirtschaftliche Nutzung beim Zedenten dauerhaft zu sichern und den zeitlichen Widerrufsausschluss des § 532 BGB nicht ohne ausdrückliche Übernahme anzuwenden. • Ausübung des Widerrufsrechts: Der Widerruf der Schenkung vom 14.10.2011 war wirksam, weil das Recht als höchstpersönliches, nicht abtretbares Recht dem Zedenten zum Zeitpunkt der Erklärung noch zustand. • Keine Fristbegrenzung durch § 532 BGB: § 532 BGB beschränkt nach Auslegung den Widerruf nur im vom Gesetz geregelten Fall (grober Undank); eine analoge oder ergänzende Vertragsauslegung ergab keinen Parteiwillen, die gesetzliche Jahresfrist auf das vertraglich vereinbarte lebenslange Widerrufsrecht anzuwenden. • Unmöglichkeit der Rückübertragung und Schadensersatz: Da der Erwerber gutgläubig lastenfrei geworden ist und die Antragsgegnerin nicht mehr in der Lage ist, das Eigentum an den Zedenten zurückzugewähren, besteht ein Zahlungsanspruch nach §§ 275 Abs.1, 280 Abs.1, 283 BGB in Höhe des erzielten Kaufpreises; die Geltendmachung eines zweitrangigen Teilbetrags ist unter Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen zulässig. • Abtretung der Forderung: Künftige oder entstehende Forderungen können wirksam abgetreten werden (§ 398 BGB); die zwischen Zedent, T und der Antragstellerin abgeschlossenen Abtretungen sind daher wirksam. • Zinsen und Fälligkeit: Zinsen stehen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Widerrufserklärung zu; der Senat geht von Kenntnis spätestens am 17.10.2011 aus. • Kostenfolge: Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie ihr obsiegendes Vorbringen (die Widerrufserklärung) erst in der Beschwerdeinstanz nachholte, § 97 ZPO i.V.m. § 113 FamFG. Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet; die Antragsgegnerin wird zur Zahlung von 395.177,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2011 verurteilt. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Zedent sein vertraglich eingeräumtes lebenslanges Widerrufsrecht wirksam am 14.10.2011 ausgeübt hat und die Antragsgegnerin das Grundstück nach gutgläubigem Erwerb durch Dritte nicht mehr zurückgewähren kann, sodass Schadensersatz nach den Vorschriften über die Unmöglichkeit und Pflichtverletzung (§§ 275, 280, 283 BGB) geschuldet ist. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Forderung infolge wirksamer Abtretungen; Zinsen laufen ab Kenntnis der Widerrufserklärung. Die Kostenentscheidung trägt der Erfolg in der Beschwerdeinstanz sowie das nachgeholte Vorbringen der Antragstellerin Rechnung.