Urteil
8 U 28/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gewinnunabhängige Ausschüttungen können nach dem Gesellschaftsvertrag rückforderbar sein, wenn der Vertrag dies stellt oder erkennen lässt.
• Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags richtet sich vorrangig nach dessen Wortlaut; ein Prospekt ist nur ergänzend heranzuziehen.
• Die Entscheidung über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen ist regelmäßig Geschäftsführungsbefugnis und bedarf nicht zwingend eines Gesellschafterbeschlusses.
• Bei Liquidation darf der Liquidator Rückforderungen geltend machen, soweit sie zur Abwicklung der Gesellschaft benötigt werden.
Entscheidungsgründe
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gemäß Gesellschaftsvertrag • Gewinnunabhängige Ausschüttungen können nach dem Gesellschaftsvertrag rückforderbar sein, wenn der Vertrag dies stellt oder erkennen lässt. • Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags richtet sich vorrangig nach dessen Wortlaut; ein Prospekt ist nur ergänzend heranzuziehen. • Die Entscheidung über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen ist regelmäßig Geschäftsführungsbefugnis und bedarf nicht zwingend eines Gesellschafterbeschlusses. • Bei Liquidation darf der Liquidator Rückforderungen geltend machen, soweit sie zur Abwicklung der Gesellschaft benötigt werden. Die Beklagte ist Kommanditistin mit eingezahlter Einlage von 102.258,37 € und erhielt gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 25.564,59 €. Diese Ausschüttungen erfolgten auf Beschluss der Gesellschafterversammlung und wurden in den Konten als Darlehensbuchung bzw. negative Kapitalkonten verbucht. Wegen der Wirtschaftskrise verschlechterte sich die Liquidität der Gesellschaft; das Schiff wurde verkauft und die Gesellschaft befand sich in Liquidation. Die Klägerin forderte Rückzahlung der Ausschüttungen und klagte; die Beklagte verweigerte die Zahlung mit Verweis auf Prospekt und Vertragsauslegung und erhob Widerklage wegen vorgerichtlicher Kosten. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte zog erfolglos in Berufung. • Rechtsgrund für den Anspruch ist der Gesellschaftsvertrag (§ 11 Ziff. 3) in Verbindung mit allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen über gewinnunabhängige Ausschüttungen und deren Rückforderbarkeit (§§ 161, 116 HGB; § 242 BGB). • Gewinnunabhängige Ausschüttungen können im Innenverhältnis Rückforderungsansprüche begründen, weil sie oft Vorschüsse auf künftige Gewinne darstellen und bei endgültigem Entfallen der Gewinnerwartung (z. B. Liquidation) zurückzugewähren sind. • Der Wortlaut von § 11 Ziff. 3, insbesondere die Formulierung ‚auf Darlehenskonto gebucht‘ und der Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung, macht deutlich, dass die Zahlungen nicht unwiderruflich sein sollten; daraus folgt Rückforderbarkeit. • Prospektinhalte sind nicht Vertragsbestandteil und ändern nicht den Inhalt des Gesellschaftsvertrags; sie können allenfalls Aufklärungs- oder Schadensersatzfragen betreffen. • Die Klausel des Gesellschaftsvertrags unterliegt einer objektiven Auslegung; sie ist nicht überraschend oder intransparent i.S.d. §§ 305 ff. BGB, sodass die Rückforderungsregelung wirksam ist. • Die Einforderung der Rückzahlungen fällt in den Bereich der Geschäftsführung (§ 116 Abs.1 HGB) und bedarf keiner vorherigen Gesellschafterbeschlussfassung; dies gilt auch bei Geltendmachung gegenüber Gesellschaftern. • Während der Liquidation dürfen Liquidatoren Forderungen gegen Gesellschafter nur geltend machen, soweit diese für die Abwicklung erforderlich sind; die Klägerin hat substantiierte Liquiditätsunterdeckung dargelegt, die Beklagte nicht widerlegt. • Die Rückforderungsansprüche sind nicht verjährt; sie sind als verhaltene Ansprüche erst mit Geltendmachung Anfang 2010 fällig geworden; Zinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB. • Die Widerklage der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten ist unbegründet, da die Klägerin durch die Geltendmachung der Rückforderung keinen vertragswidrigen Pflichtverstoß begangen hat. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat an die Klägerin 25.564,59 € nebst Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Kostenerstattung in geringerer Höhe zu zahlen. Die Rückforderung ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 11 Ziff. 3) und der Auslegung, nach der die gewinnunabhängigen Ausschüttungen unter Vorbehalt der Rückforderung standen; ein Gesellschafterbeschluss zur Fälligstellung war hierfür nicht erforderlich, weil die Einforderung zur Geschäftsführung gehört. Die in Liquidation befindliche Gesellschaft hat hinreichend dargelegt, dass die eingeforderten Beträge für die Abwicklung benötigt werden; die Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen; die Kosten der Berufung trägt die Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.