Beschluss
3 (s) Sbd. I - 1/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0206.3S.SBD.I1.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 15. September 2011 (9 Ds 68/11) beziehen, ist die Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Dortmund zuständig. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Verurteilte verbüßte ab dem 31. Mai 2011 zunächst in der JVA Dortmund und später in der JVA Castrop-Rauxel (Landgerichtsbezirk Dortmund) eine im Jahre 2008 gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten. Zuvor hatte er sich – soweit ersichtlich – noch nie in Strafhaft befunden. 4 Am 15. September 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Witten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte. Das Urteil ist seit dem 23. September 2011 rechtskräftig. 5 Nach der vollständigen Verbüßung der viermonatigen Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2008 wurde der Verurteilte am 29. September 2011 aus der JVA Castrop-Rauxel entlassen. 6 Am 16. Dezember 2011 übersandte das Amtsgericht Witten das Bewährungsheft zuständigkeitshalber zur Führung der Bewährungsaufsicht an die Strafvoll- 7 streckungskammer des Landgerichts Dortmund. Diese erklärte sich unter dem 11. Januar 2012 für unzuständig. Das Amtsgericht Witten legte die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht Hamm nach § 14 StPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. 8 II. 9 Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 15. September 2011 beziehen, ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvoll- 10 streckungskammer des Landgerichts Dortmund sachlich und örtlich zuständig, da sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des vorbezeichneten Urteils und damit zum Zeitpunkt des Beginns der Bewährungszeit zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in der im Landgerichtsbezirk Dortmund gelegenen JVA Castrop-Rauxel befand. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer trat mit dem Beginn der Bewährungszeit und unabhängig davon ein, ob während der Zeit der Inhaftierung des Verurteilten eine konkrete Entscheidung in einer Strafvoll- 11 streckungssache zu treffen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2007 12 – 2 ARs 446/07 – und vom 21. März 2007 – 2 ARs 87/07 – <juris>), und entfiel auch nicht durch die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft (vgl. BGH, a.a.O.).