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Beschluss

III-3 Ws 14/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO muss bei Abweichungen des Urteils vom ursprünglichen Haftbefehl konkret benennen, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die Überzeugungsbildung beruht; ansonsten kann der Senat nach § 309 Abs. 2 StPO den Haftbefehl anpassen. • Untersuchungshaft geht nicht ohne Weiteres in Strafhaft über, wenn eine Teilvollstreckung nur dann in Betracht kommt, wenn die rechtskräftige Einzelstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. • Besteht die Möglichkeit, dass im verbleibenden Rechtsmittelverfahren eine aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe verhängt werden kann, scheidet eine Teilvollstreckung aus und damit auch der unmittelbare Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft. • Trotz formeller Mängel des Haftfortdauerbeschlusses kann der Senat nach § 309 Abs. 2 StPO selbständig die Tatsachengrundlage prüfen und den Haftbefehl entsprechend dem rechtskräftigen Urteil ändern. • Fluchtgefahr kann weiterhin gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte keinen festen Wohnsitz im Inland hat und ein noch zu verbüßender, nicht unerheblicher Strafrest verbleibt.
Entscheidungsgründe
Anpassung des Haftbefehls und Fortdauer der Untersuchungshaft trotz formeller Mängel • Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO muss bei Abweichungen des Urteils vom ursprünglichen Haftbefehl konkret benennen, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die Überzeugungsbildung beruht; ansonsten kann der Senat nach § 309 Abs. 2 StPO den Haftbefehl anpassen. • Untersuchungshaft geht nicht ohne Weiteres in Strafhaft über, wenn eine Teilvollstreckung nur dann in Betracht kommt, wenn die rechtskräftige Einzelstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. • Besteht die Möglichkeit, dass im verbleibenden Rechtsmittelverfahren eine aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe verhängt werden kann, scheidet eine Teilvollstreckung aus und damit auch der unmittelbare Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft. • Trotz formeller Mängel des Haftfortdauerbeschlusses kann der Senat nach § 309 Abs. 2 StPO selbständig die Tatsachengrundlage prüfen und den Haftbefehl entsprechend dem rechtskräftigen Urteil ändern. • Fluchtgefahr kann weiterhin gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte keinen festen Wohnsitz im Inland hat und ein noch zu verbüßender, nicht unerheblicher Strafrest verbleibt. Der Angeklagte wurde am 22.02.2011 festgenommen und sitzt seit dem 23.02.2011 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl bezog sich ursprünglich auf einen Enkeltrick-Betrug vom 22.02.2011; die Anklage umfasste jedoch mehrere ähnliche Taten im Februar 2011. Am 22.07.2011 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen dreier Betrugsfälle zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; erfolgte Versuche wurden teilweise eingestellt. Das Landgericht verworf die Berufung am 06.12.2011 und bestätigte den Haftfortdauerbeschluss, gegen den der Angeklagte Beschwerde einlegte. Der Verteidiger rügte insbesondere das Fehlen der Fluchtgefahr und verwies auf lange Untersuchungshaft sowie mögliche bedingte Entlassung. Das Landgericht hielt weiter Fluchtgefahr wegen fehlender Bindungen in Deutschland und zu verbüßendem Strafrest für gegeben. • Formelle und materielle Prüfungsbefugnis des Senats nach § 309 Abs. 2 StPO: Der Senat durfte den ursprünglichen Haftbefehl an das zwischenzeitliche Erkenntnisstand anpassen, weil der ursprüngliche Haftbefehl keine hinreichende Grundlage für die Fortdauer der Untersuchungshaft mehr bot. • Begründungsanforderungen an Haftfortdauerbeschluss (§ 268b StPO i.V.m. § 114 Abs.2 Nr.2,4 StPO): Wenn das Urteil deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, muss der Haftfortdauerbeschluss die weiterhin dringend verdächtigen Taten benennen und die Tatsachen angeben, die den Tatverdacht begründen. • Ausnahmesituation: Formmängel führen hier nicht zur Aufhebung, weil der Senat selbst die schriftlichen Urteilsgründe des Landgerichts auswerten und dadurch eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Anpassung des Haftbefehls gewinnen konnte. • Untersuchungshaft vs. Strafhaft und Teilvollstreckung: Untersuchungshaft geht nur dann in Strafhaft über, wenn eine Teilvollstreckung zulässig ist; eine Teilvollstreckung scheidet aus, wenn im Revisionsverfahren noch die Verhängung einer aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe möglich ist. • Fluchtgefahr (§ 112 Abs.2 Nr.2 StPO): Der Angeklagte hat seinen Lebensmittelpunkt im Ausland, keine Bindungen in Deutschland und einen noch zu verbüßenden Strafrest von etwa neun Monaten, sodass ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. • Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs.1 Satz2 StPO): Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig, weil mit baldiger Vorlage der Akten beim Senat und damit mit einem absehbaren Abschluss des Revisionsverfahrens gerechnet werden kann. • Rechtswidrigkeit der Haft seit 23.11.2011: Der Senat stellt fest, dass die Untersuchungshaft seit dem 23.11.2011 rechtswidrig war, weil der ursprüngliche Haftbefehl allein auf die Tat vom 22.02.2011 gestützt war, für die nur neun Monate Einzelstrafe verhängt wurden, sodass der weitere Vollzug allein aus dieser Tat unverhältnismäßig geworden war. Die Haftbeschwerde des Angeklagten hatte keinen Erfolg; sie wurde verworfen. Der Senat hat jedoch den ursprünglichen Haftbefehl gemäß § 309 Abs. 2 StPO inhaltlich an das zwischenzeitliche Erkenntnis- und Verurteilungsbild angepasst, weil der ursprüngliche Haftbefehl für die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr ausreichte. Zugleich stellte der Senat fest, dass der Angeklagte sich seit dem 23.11.2011 rechtlich unzulässig in Untersuchungshaft befand, weil die ursprüngliche Grundlage (Einzelstrafe für die Tat vom 22.02.2011) nach Ablauf von neun Monaten unverhältnismäßig geworden war. Trotz dieser Feststellung blieb die Untersuchungshaft aus Gründen der weiterhin bestehenden Fluchtgefahr und wegen des noch zu verbüßenden Strafrests rechtmäßig und verhältnismäßig, zumal die Akten demnächst dem Revisionssenat vorgelegt werden und ein Abschluss des Verfahrens absehbar ist. Gegen den Angeklagten ergeht ein neuer, entsprechend erweiterter Haftbefehl des Senats.