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Beschluss

II-11 UF 91/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0117.II11UF91.11.00
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Tenor

Auf die beiderseitigen Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2011 hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin jeweils im Voraus zum 03. des Monats einen monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2014 einen Elementarunterhalt in Höhe von 1.415,- EUR zzgl. Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 361,- EUR;

- ab dem 01.01.2015 je 1.000,- EUR;

- ab dem 01.01.2018 je 700,- EUR

- ab dem 01.01.2022 je 300,- EUR.

 

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin -auf Zahlung nachehelichen Unterhalts- bleibt abgewiesen.

Im Übrigen werden die Beschwerden von Antragsteller und Antragsgegnerin zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

 

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 61.584,- EUR (18.900,- EUR + 42.684,- EUR).

Entscheidungsgründe
Auf die beiderseitigen Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2011 hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin jeweils im Voraus zum 03. des Monats einen monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen: - ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2014 einen Elementarunterhalt in Höhe von 1.415,- EUR zzgl. Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 361,- EUR; - ab dem 01.01.2015 je 1.000,- EUR; - ab dem 01.01.2018 je 700,- EUR - ab dem 01.01.2022 je 300,- EUR. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin -auf Zahlung nachehelichen Unterhalts- bleibt abgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden von Antragsteller und Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 61.584,- EUR (18.900,- EUR + 42.684,- EUR). Gründe I. Der am ####1957 geborene Antragsteller und die am ####1960 geborene Antragsgegnerin heirateten am 07.05.1987. Die Trennung erfolgte Anfang 2008 zunächst innerhalb der Ehewohnung, sodann räumlich durch Auszug der Antragsgegnerin im Herbst 2008. Aus der Ehe der Beteiligten gingen die Söhne K, geb. ####1988, und K2, geb. ####1992, hervor. Beide haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragsgegnerin. K hat eine Ausbildung abgeschlossen, K2 befindet sich voraussichtlich noch bis Mitte 2012 in der Schulausbildung. Die Antragsgegnerin ist gelernte Krankenschwester. Sie übte ihren Beruf bis 1988 für 10 Jahre aus. Im Anschluss war sie in der Ehezeit nicht erwerbstätig. Seit Januar 2010 arbeitet die Antragsgegnerin als Arzthelferin. Während sie zunächst nur einmal wöchentlich im Mini-Job-Bereich tätig war, arbeitet sie seit März 2011 an den weiteren vier Wochentagen bei einem Augenarzt. Sie verdient insgesamt 1.409,77 EUR netto monatlich. Fahrtkosten fallen für eine einfache Strecke von 15 km sowie 10,- EUR monatlich für Berufsbekleidung an. Der Antragsteller überwies der Antragsgegnerin zum 05.04.2011 zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsansprüche 177.235,23 EUR. Weitere 20.000,- EUR waren als Vorschuss bereits im Zuge der Trennung geleistet worden. Ob die Antragsgegnerin ihre Ansprüche damit als erledigt ansieht, hat sie bislang nicht erklärt. Der Antragsteller arbeitete bis zum 31.08.2008 als Chefarzt im X Krankenhaus in F. Im Anschluss ließ er sich als Internist und Hausarzt mit Kassenzulassung in einer Gemeinschaftspraxis nieder. Er bewohnt weiterhin das ursprünglich gemeinsame Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 120-130 qm. Die angestrebte Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich der Immobilie ist noch nicht erfolgt. Für K2 zahlt der Antragsteller Unterhalt in Höhe 597,- EUR monatlich. Im Zuge der Trennung trafen die Beteiligten zwar eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die u.a. Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 2.370,- EUR durch den Antragsteller beinhaltete. Allerdings war der Unterhalt nur bis zum 31.03.2009 festgeschrieben. Ab dem 01.04.2009 sollte eine Neuregelung erfolgen, für die sich die Beteiligten alle Rechtspositionen vorbehielten. Insoweit vermochten die Eheleute aber in der Folge kein Einvernehmen mehr zu erzielen. Der Antragsteller hat mit am 01.12.2009 zugestelltem Schriftsatz die Scheidung der Ehe beantragt. Damit ist im Zwangsverbund die Folgesache „Versorgungsausgleich“ anhängig geworden. Die Antragsgegnerin hat zudem die Folgesache nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund anhängig gemacht. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragstellers beziffert sie nach Abzug des geleisteten Kindeunterhalts auf 6.051,- EUR. Hinsichtlich ihres Bedarfs nimmt sie -nach entsprechendem amtsgerichtlichen Hinweis- eine konkrete Berechnung vor, die mit einem Gesamtbedarf von 3.827,- EUR schließt: Art der Ausgaben Bedarf lt. Antragsgegnerin Miete, Nebenkosten, Strom, GEZ, Garage 1.025,- +300,- + 60,- + 18,- + 25,- = 1.428,- € Pkw 247,- € Kleidung 250,- € Friseur 100,- € Urlaub 192,- € Internet/Telefon 60,- € Restaurant/Kino 100,- € Verpflegung/Haushalt/Geschenke/Reparaturen 900,- € Private Krankenversicherung + Lebensversicherung 200,- € 50,- € Vermögensbildung 300,- Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie könne diesen Bedarf nicht aus eigenem Erwerbseinkommen sicherstellen, da sie auf dem Arbeitsmarkt in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester nicht vermittelbar sei. Bewerbungen bei ihrem früheren Arbeitgeber und dem Gesundheitsamt seien gescheitert. Das Arbeitsamt habe im Hinblick auf ihr Alter eine Weiterbildungsmaßnahme abgelehnt. Zudem sei bei Bewertung ihrer Erwerbsverpflichtung zu beachten, dass sie ihren Beruf mit der Geburt des ersten Kindes aufgegeben habe und seither neben Haushaltsführung und Kinderbetreuung dem Antragsteller den Rücken frei gehalten habe. Die Antragsgegnerin hat anlehnend an die außergerichtliche Vereinbarung mit Schriftsatz vom 12.08.2011 einen Elementarunterhalt von 2.370,- EUR geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 22.09.2010 hat sie Erweiterung um einen Vorsorgeunterhalt von 763,94 EUR angekündigt. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus zum 3. des Monats einen Unterhalt von 2.370,- EUR zu zahlen. Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen; hilfsweisen einen Unterhalt zu begrenzen und zu befristen. Der Antragsteller hat diverse Punkte der Bedarfsaufstellung der Antragsgegnerin bestritten. Im Übrigen hat er behauptet, bei durchgehender Tätigkeit als Krankenschwester würde die Antragsgegnerin selbst mit Stationsleitung derzeit lediglich Einkünfte von 1.848,- EUR netto (3.008,26 brutto) erzielen. Dieser Betrag stelle den maximalen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin dar. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2011 auf Antrag des Antragstellers, dem die Antragsgegnerin zugestimmt hat, die Ehe der Beteiligten geschieden und den Antragsteller zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von 700,- EUR verpflichtet. Das Amtsgericht hat einen Gesamtbedarf der Antragsgegnerin in Höhe von 2.270,00 Euro ermittelt, der sich im einzelnen wie folgt zusammensetzt: o Kaltmiete von 1.025,00 EUR zzgl. Nebenkosten von 300,00 EUR und Stromkosten von 60,00 Euro monatlich; Da die Antragsgegnerin jedoch in einem Haushalt mit ihren beiden volljährigen Söhnen wohne, betrage ihr Bedarf lediglich 1/3 der Wohnkosten von insgesamt 1.385,00 Euro, somit 465,00 Euro monatlich. o Die Garagenmiete von 25,00 EUR monatlich und die an die GEZ gezahlten 18,- EUR hat das Amtsgericht akzeptiert. o Die Kosten für ihren VW Golf (Benzin, Steuern, Versicherung, Wartung, Reparaturen) belaufen sich unstreitig auf monatlich 247,00 Euro. o Nach Wegfall der Familienversicherung sei der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse von derzeit ca. 150,00 EUR monatlich als Krankenversicherungsbedarf anzusetzen. o Ferner seien die Ausgaben der Antragsgegnerin für Kleidung auf monatlich 250,00 EUR, für Friseurbesuche auf monatlich 100,00 EUR, für Telefon- und Internetanschluss auf monatlich 60,00 EUR und für Auslandsurlaube auf monatlich 190,00 EUR zu schätzen. o Die Kosten für Kino- / Theater- / Restaurantbesuche liegen bei unstreitig monatlich 100,00 EUR o Für die (eigene) Verpflegung, die Gästebewirtung, Geschenke und die Reparaturen bzw. den Ersatz von Haushaltsgegenständen schätzt das Gericht die durchschnittlichen monatlichen Kosten auf ca. 665,00 EUR. o Da die Antragsgegnerin tatsächlich weder Beträge zur Vermögensbildung verwende noch eine Lebensversicherung habe, seien die entsprechenden Summen nicht bedarfsbegründend. Ergänzend hat das Amtsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe ihren Bedarf vorrangig durch die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf zu decken, und ihr ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.570,00 Euro zugerechnet . Entsprechend ermittelt das Amtsgericht ein Restbedarf in Höhe von 700,00 Euro. Eine Herabsetzung dieses Unterhaltsbetrages hat das Amtsgericht nicht vorgenommen, da es davon ausgegangen ist, die Antragsgegnerin könne als leitende Krankenschwester bei durchgehender Erwerbstätigkeit heute 2.325,00 Euro netto verdienen, also ca. 755,00 Euro mehr als derzeit. Diese Einkommensdifferenz werde die Antragsgegnerin aufgrund ihres Alters und der deswegen nur noch verbleibenden Jahre bis zur Rente auf Dauer nicht mehr auffangen können. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht die Auskünfte eingeholt. Beide Beteiligten verfügen u.a. über Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Kirchliche Zusatzversorgungskasse). Nach der für den Ehemann erteilten Auskunft resultieren aus einem Gesamtehezeitanteil von 265,37 Versorgungspunkten allein 185,35 Versorgungspunkte aus der Zeit vor dem 01.01.2002 (Startgutschrift). Diese Folgesache hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.02.2011 in der mündlichen Verhandlung aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesetzt. Zur Begründung hat es auf die BGH-Entscheidung vom 05.11.2008 verwiesen: Da die bei beide Beteiligten bestehenden Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sog. rentenferne Startgutschriften, deren Ermittlung unwirksam sei, beinhalten, könne der Versorgungsausgleich derzeit nicht durchgeführt werden. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und vertritt die Auffassung, die Antragsgegnerin könne ihren noch offen Bedarf durch Zinseinkünfte in Höhe von monatlich 738,- EUR aus dem zwischenzeitlich erhaltenen Zugewinnbetrags von 177.235,23 EUR decken. Im Übrigen verteidigt er die erstinstanzlich erfolgte Bedarfsberechnung. Hilfsweise verfolgt er weiterhin die Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Familiengerichts Essen vom 24.02.2011 abzuändern und den Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Zudem beantragt die Antragsgegnerin, den Beschluss des Familiengerichts Essen aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht Essen zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt sie, den Beschluss des Familiengerichts abzuändern und den Antragssteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Scheidungsunterhalt in Höhe von 3.557,- EUR zu zahlen, davon 2.365,- EUR Elementarunterhalt und 802,- EUR Altersvorsorgeunterhalt. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ihrerseits greift die amtsgerichtliche Entscheidung zunächst im Hinblick auf die Auflösung des Scheidungsverbunds durch Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich an, da insoweit keine Notwendigkeit ersichtlich sei. Nach der Neustrukturierung des Versorgungsausgleichsverfahrens und dem damit einhergehenden Wegfall der Saldierung von Anwartschaften könne der Versorgungsausgleich auch hinsichtlich der Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst durchgeführt werden. Zudem bemängelt die Antragsgegnerin die Entscheidung des Amtsgerichts zur Folgesache Unterhalt. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Ermittlung und Schätzung des konkreten Bedarfs an. Sie ergänzt und konkretisiert ihren Bedarf wie folgt: Art der Ausgaben Bedarf Kaltmiete + Garage + Nebenkosten + Strom + Hausratsversicherung 1025,- + 25,- + 300,- + 107,-+ 13,- = 1.470,- EUR Pkw (Haftpflicht, Steuer, Benzin, Reparatur, Rücklagen) 30,- + 9,- + 109,- + 100,- + 350,- = 598,- EUR Kleidung 250,- EUR Friseur 100,- EUR Urlaub 300,- EUR Internet/Telefon/WAZ 84,- EUR Restaurant/Kino 100,- EUR Verpflegung/Haushalt/Geschenke/Ersatz Haushaltsgeräte 665,- EUR Taschengeld Sonstige Kleinkosten 200,- EUR 50,- EUR Gesamtbedarf 3817,- EUR Zum anderen moniert die Antragsgegnerin, die erstinstanzlich nicht erfolgte Titulierung eines Altersvorsorgeunterhalts. Ferner wiederholt die Antragsgegnerin, ihr sei es angesichts der langen beruflichen Abstinenz und ihres Alters nicht möglich, eine Anstellung als Krankenschwester zu finden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2011 ergänzend persönlich angehört. II. Da das Verfahren am 30.09.2009 eingeleitet worden ist, findet gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG das ab dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht (FamFG) Anwendung. Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden beider Beteiligten sind zulässig. Da die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde neben dem amtsgerichtlichen Ausspruch zur Folgesache nachehelicher Unterhalt auch die erfolgte Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund rügt und Zurückverweisung an das Amtsgericht beantragt, ist ihre Beschwerde dahin auszulegen, dass sie sich auch gegen den Scheidungsausspruch wendet. Da die Abtrennungsentscheidung des Amtsgerichts nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 140 Abs. 6 FamFG), kann die Fehlerhaftigkeit der Abtrennung allein durch die Anfechtung des Scheidungsbeschlusses geltend gemacht werden (§ 58 Abs. 2 FamFG). Die Beschwerden von Antragsteller und Antragsgegnerin haben jeweils teilweise Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers führt zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin. Hingegen führt die Beschwerde der Antragsgegnerin zu einer Heraufsetzung des ihr vom Amtsgericht zugesprochenen Unterhaltsbetrages auf die im Tenor angegebenen Beträge; im Übrigen ist ihre Beschwerde unbegründet. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ergibt sich -wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt- allein als Aufstockungsunterhalt gemäß §§ 1570, 1573 Abs. 2, 1578 BGB. Nach diesen Vorschriften kann die Antragsgegnerin den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Diesen Unterhaltsbedarf bemisst der Senat nach Abzug von Erwerbs- und Zinseinkünften auf monatlich 1.415,- EUR; hinzu kommt noch ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. 1.Die Eheleute haben in herausgehobenen, überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Entsprechend bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin - anders als bei Ehegatten mit Durchschnittseinkommen - nicht nach einer Quote des Einkommens bzw. der Einkommensdifferenz, vielmehr ist der Bedarf individuell nach den konkreten Lebensverhältnissen der beteiligten Eheleute zu ermitteln. Nachdem die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsbedarf erstinstanzlich zunächst als Quotenunterhalt geltend gemacht hat, ist sie nach Hinweis des Amtsgerichts zu einer konkreten Bedarfsbemessung übergegangen und hat ihren diesbezüglichen Vortrag in der Beschwerdebegründung vertieft. Nach Auffassung des Senats hat es bei dieser Bedarfsermittlung zu verbleiben. Diese beruht nämlich auf der Erwägung, dass überdurchschnittlich hohe Einkommen nicht mehr in vollem Umfange zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden, sondern auch zu einem erheblichen Teil der Vermögensbildung zugeführt werden. Eine Unterhaltszumessung nach Quote würde in diesen Fällen zu einem den Lebensbedarf übersteigenden Unterhalt führen (BGH FamRZ 2010, 1637 mwN). Bereits angesichts des erheblichen von dem Antragsteller geleisteten Zugewinnausgleichs zeigt sich, dass seine Einkünfte in der Ehezeit gerade auch einer Vermögensbildung dienten. Das Einkommen des Antragstellers zuzüglich des ihm zuzurechnenden Wohnvorteils übersteigt den Betrag der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Unterhaltstabelle von 5.100,00 EUR; die Antragsgegnerin behauptet ein bereinigtes Einkommen des Antragstellers von über 6.000,- EUR. In dieser Fallkonstellation eine konkrete Bedarfsbemessung vorzunehmen, entspricht Ziff. 15.3 der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Hammer Leitlinien. Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung vom 11.08.2010 (FamRZ 2010, 1637, 1639) bestätigt, dass eine konkrete Bemessung des Bedarfs verlangt werden könne, sofern dieser den Bedarf auf der Grundlage des Einkommens nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle übersteige. Vorliegend gebietet auch die Scheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten, in der der Unterhaltsanspruch nach Quoten ermittelt wurde, keine anderweitige Handhabung. Unabhängig davon, dass die Gerichte durch Parteivereinbarung nicht gebunden sind, hatten die Beteiligten ohnehin festgeschrieben, dass mit dem 01.04.2009 eine Neuregelung des Unterhalts ohne Bindung an bisherige Rechtspositionen erfolgen sollte. 2. Bei einer konkreten Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln. Die Antragsgegnerin hat ihren Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) anhand individuell und konkret dargelegter Einzelbedürfnisse einschließlich des Wohnbedarfs mit insgesamt 3.817,- EUR beziffert. Der Senat kommt demgegenüber bei der vorzunehmenden Prüfung zu einem Lebensbedarf der Antragsgegnerin einschließlich des Wohnbedarfs von 2.949,- EUR - zuzüglich des Altersvorsorgeunterhalts -. Der Senat konnte, soweit Einzelpositionen der Bedarfsermittlung der Höhe nach noch zwischen den Parteien streitig sind, von einer Beweisaufnahme absehen und diese Positionen unter Anwendung eines objektiven Maßstabes gem. § 287 ZPO bewerten. Die konkrete Bedarfsberechnung verpflichtet den darlegungsbelasteten Unterhaltsberechtigten nämlich nicht zum Nachweis sämtlicher Ausgaben im Einzelnen. Es reicht, die exemplarische Schilderung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten, soweit diese so detailgenau ist, dass sie dem Gericht als Schätzungsgrundlage dienen kann (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 723; OLG Hamm, FamRZ 2005, 719; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 655; Wendl/Staudigl-Gerhardt, 8.Aufl. 2011, § 4 Rz. 764, Palandt, Brudermüller 70. Aufl. §1578, Rn. 41). Der Senat hat die Einzelpositionen wie folgt bewertet: a) Für die Bedarfsposition Wohnen hält der Senat gegenüber dem geltend gemachten Betrag von 1.470,- EUR (Kaltmiete 1025,- EUR, Garagemiete 25,- EUR, Nebenkosten 300,- EUR, Strom 107,- EUR, Hausratsversicherung 13,-) den Ansatz von insgesamt 1.170,- EUR für gerechtfertigt. Die Eheleute bewohnten zusammen mit ihren zwei Kindern ein 1988 errichtetes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 bis 130 qm in F-F2, d.h. im Essener Süden in der Nähe des Baldeneysees. In dieser Gegend werden nach den Ermittlungen des Senats Mietpreise zwischen 8,50 und 13,- EUR pro qm erzielt. Entsprechend diesen ehelichen Lebensverhältnissen hat die Antragsgegnerin Anspruch auf ein gehobenes Wohnumfeld mit Garagennutzung. Sie selbst bewohnt eine Wohnung mit mehreren Zimmern, für die ein Mietzins von 1.025,- EUR zuzüglich 25,00 EUR für die Garage und zuzüglich weiterer verbrauchsabhängiger Nebenkosten zu zahlen ist. Die Kosten der jetzigen Wohnung erachtet der Senat für die Antragsgegnerin allein als übersetzt. Soweit sie in der Wohnung gemeinsam mit den Kindern der Beteiligten lebt, kann dies nach Auffassung des Senats jedoch nicht dazu führen, die tatsächlichen Wohnkosten um 2/3 kürzen. Bei dieser Vorgehensweise bliebe unberücksichtigt, dass es sich bei den Kindern nicht um leistungsfähige Mitbewohner handelt und insbesondere aber blieben die ehelichen Wohnverhältnisse außen vor. Bei der vorgenommenen Schätzung orientiert sich der Senat an den Überlegungen, die zur Ermittlung von Wohnkosten im Mangelfall vorgenommen werden, indem 20% des Unterhalts auf den Wohnbedarf angerechnet werden. Ausgehend von einem Unterhaltsbedarf von K2 von 597,- EUR und für K von 670,- EUR beliefen sich die auf die Kinder entfallenden Wohnkosten auf 253,40 EUR. Bei einer Kürzung der Wohnkosten um diesen Betrag bleibt ein Wohnbedarf von 1.217,- EUR. Eine weitere Kürzung um 47,- EUR war vorzunehmen, da die Antragsgegnerin Stromkosten oberhalb von 60,- EUR, die der Antragsteller bestreitet, nicht belegt. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für gerechtfertigt, die Bedarfsposition Wohnen einschließlich sämtlicher Nebenkosten auf 1.170,- EUR monatlich zu schätzen. b) An Pkw-Kosten erkennt der Senat 300,- EUR der geltend gemachten 598,- EUR (Haftpflicht/Steuer 39,- EUR, Benzin 109,-, Reparatur/Wartung 100,-, Rücklage + 350,- EUR) an. Die verlangten 39,- EUR für Haftpflicht/Steuer sind nachvollziehbar. Dies gilt nicht für die verlangten Benzinkosten ausgehend von einer 12.100 km-Jahresleistung. Laut Angaben der Antragsgegnerin beträgt die Gesamtlaufleistung ihres 16 Jahre alten Pkw 134.000 km, so dass sich eine durchschnittliche Jahres-Laufleistung von 8375 km errechnet. An dieser Stelle unberücksichtigt bleiben Fahrten zur Arbeitsstelle, da diese als berufsbedingte Aufwendungen gesondert zu berücksichtigen sind. Zudem war zu beachten, dass Fahrten, die typischerweise für die Kinder unternommen werden, weggefallen sind. Daher hat der Senat eine Fahrleistung von 7500 km angesetzt. Bei dem durchschnittlichen Benzinpreis in 2011 von 1,52 Cent errechnet sich bei einem Verbrauch von 7 l ein Betrag von 66,50 EUR. Die Kosten für Inspektionen, Reparaturen, Erneuerung der Reifen schätzt der Senat auf durchschnittlich 100,- EUR pro Monat. Hinsichtlich der Rücklagen für die Neuanschaffung eines Pkw akzeptiert der Senat 95,- EUR ausgehend von dem derzeitig genutzten Pkw der Antragsgegnerin und der Nutzungsdauer. Im Übrigen ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, bei größeren Anschaffungen auf ihren Vermögensstamm zurückzugreifen. c) Den erforderlichen Aufwand für Kleidung hat das Amtsgericht dem Ansatz der Antragsgegnerin folgend mit monatlich 250,00 EUR berücksichtigt. Zwar ist der Sachvortrag der Antragsgegnerin zu dieser Position nur wenig aussagekräftig, indes dürfte nach Einschätzung des Senats als monatlicher Durchschnittsbetrag trotzdem ein Betrag in der Größenordnung von 250,- EUR angemessen sein, um auch die Anschaffung von Stiefeln, Mänteln, Blazer, Kostüm etc., abzudecken. Soweit der Antragsteller behauptet, in der Ehe seien lediglich Aufwendungen von monatlich 100,- EUR getätigt worden, hat der Senat berücksichtigt, dass auf die konkreten Lebensverhältnisse der objektivierenden Maßstab eines vernünftigen Betrachters anzulegen ist, so dass übertrieben sparsame ebenso wie unvernünftig üppige Lebenshaltung außer Betracht zu bleiben hat (BGH FamRZ 2007, 1532). Die von dem Antragsteller behaupteten Ausgaben spiegeln die Einkommenssituation der Beteiligten nicht wieder. d) Unter Beachtung dieses Grundsatzes akzeptiert der Senat die geltend gemachten Friseurkosten von durchschnittlich 100,- EUR. e) Die mit einem Betrag von 300,- EUR verfolgte Bedarfsposition Urlaub hat der Senat auf 250,- EUR reduziert. In der Ehe unternahmen die Beteiligten einmal jährlich einen zweiwöchigen Sommer-Familien-Urlaub sowie unregelmäßig einen Osterurlaub in Holland. Der Senat schätzt die für die Antragsgegnerin anfallenden Kosten für zwei Urlaube im Jahr auf je 1.500,- EUR. Hierbei ist berücksichtigt, dass die Reisen für Einzelpersonen in der Regel teurer sind, andererseits aber keine Bindung an Ferienzeiten besteht. f) Die unstreitigen Kosten für Telefon und GEZ werden mit 60,- EUR ebenso akzeptiert wie die 24,- EUR für eine Tageszeitung. g) Ein Bedarf von 100,- EUR für Kino-, Theater- und Restaurantbesuche steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. h) Auch die Bedarfsposition „Verpflegung, Haushalt, Geschenke, Rücklage für Haushaltsgeräte“ kann mit 665,- EUR unkorrigiert übernommen werden. i) Als sonstigen Bedarf hat der Senat für Blumen, Deko-Artikel oder Bücher 30,- EUR monatlich angesetzt. j) Hingegen können zusätzlich pauschal 200,- EUR Taschengeld nicht akzeptiert werden. Weitere zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards erforderliche konkrete Bedarfspositionen hat die Antragsgegnerin nicht beansprucht. Insgesamt beläuft sich damit der konkret ermittelte Grundbedarf der Antragsgegnerin - noch ohne Altersvorsorgeunterhalt - auf monatlich 2.949,- EUR. 3.a) Diesen Bedarf vermag die Antragsgegnerin in Höhe von 1.234,77 EUR durch Eigeneinkünfte aus Erwerbstätigkeit zu decken. Die Antragsgegnerin arbeitet derzeit als Arzthelferin an zwei Arbeitsstellen, bei denen sie nach eigenen Angaben insgesamt Einkünfte von 1.409,77 EUR netto erzielt. Nach Abzug von Fahrtkosten von 165,- EUR für eine einfache Fahrtstrecke von 15km und 10,- EUR Berufskleidung bleiben 1.234,77 EUR. Eine Bereinigung der Einkünfte um einen Erwerbstätigenbonus erfolgt im Rahmen der hiesigen konkreten Bedarfsermittlung nicht (vgl. BGH FamRZ 2011, 192 – unter Aufgabe der bisherigen Rspr.). Der Senat hält anders als das Amtsgericht, das der Antragsgegnerin mit 1.570,- EUR höhere fiktive Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit als Krankenschwester angerechnet hat, die erzielten Einkünfte der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich aktuell für ausreichend. Laut Tarifarchiv der Boeckler-Stiftung liegt der Verdienst einer Krankenschwester im öffentlichen Dienst ab dem 01.08.2011 – Tarifgruppe K 7/K 8 – zwischen 2.060,- und 2.801,- EUR. Bei einem Bruttoeinkommen von 2.060,- EUR errechnet sich mit 1.399,- EUR ein Nettoeinkommen, das sogar knapp unterhalb der aktuellen Einkünfte liegt. Der Senat verkennt jedoch nicht, dass sich die Einkünfte von Krankenschwestern auf Grund von Zulagen für Nachtschichten oder Sonntagsarbeit erhöhen. Diese Einkunftsmöglichkeit lässt die Antragsgegnerin derzeit aus, was unterhaltsrechtlich zwar für eine Übergangszeit hinnehmbar ist. Sie wird sich jedoch weiterhin um eine Anstellung als Krankenschwester bemühen müssen, um ihre Verdienstmöglichkeiten durch den Erhalt von Zulagen zu verbessern. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass ihr eine Rückkehr in den Beruf als Krankenschwester angesichts ihres Alters bzw. der fehlenden Berufserfahrung nicht möglich sein sollte, da die Arbeitsmarktlage in den Pflegeberufen günstig ist. b) Bedarfsdeckend anzurechnen sind auf Seiten der Antragsgegnerin bereits jedoch erzielbare Kapitaleinkünfte. Die Antragsgegnerin hat als Zugewinnausgleich gut 197.000,- EUR erhalten. Es ist davon auszugehen, dass nach Abzug von notwendigen Anschaffungen, Anwaltskosten etc. jedenfalls 160.000,- EUR gestreut angelegt werden können. Bei Ansatz einer durchschnittlichen Rendite von 3% ergibt sich nach Abzug von Steuern ein monatlich einzusetzender Betrag von 300,- EUR. Für den Senat ist hingegen nicht ersichtlich, dass die von dem Antragsteller behaupteten Zinseinkünfte von 738,- EUR erzielbar wären. Dies setzte eine Verzinsungsmöglichkeit von über 6% voraus, was dem Senat angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation unrealistisch erscheint. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller mit seiner Beschwerde insoweit auch nicht durchdringen. c) Der Senat nimmt zunächst keine Verpflichtung der Antragsgegnerin an, den Stamm ihres im Wege des Zugewinnausgleichs erlangten Vermögens entsprechend § 1577 Abs. 3 BGB zu verwerten. Einer Vermögenswertung steht der Umstand, dass das Vermögen aus dem Zugewinnausgleich stammt, zwar nicht entgegen; das Gesetz stellt auch in diesem Zusammenhange nicht auf die Herkunft des Vermögens ab (BGH FamRZ 1985, 357, 359; Palandt, Brudermüller, 70. Aufl. 2011, § 1577 Rn. 31; MünchKom, Maurer § 1577 Rn. 17). Auch streitet zugunsten der Antragsgegnerin nicht der für einen Unterhaltsschuldner geltende Grundsatz, dass nach § 1581 S. 2 BGB grundsätzlich nur die Vermögenseinkünfte und nicht der Vermögensstamm einzusetzen ist ( so BGH FamRZ 2007, 1532). Zur Verwertung des Vermögensstammes ist ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte allerdings nicht gehalten, wenn dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung ist u.a. zu berücksichtigen, dass dem anderen Ehegatten ebenfalls entsprechende Vermögenswerte zur freien Verfügung verbleiben (BGH a.a.O, Palandt, a.a.O). Von dieser Konstellation ist hier auszugehen. Selbst wenn der Antragsteller seinen Anteil in die neu gegründete Praxis investiert haben sollte, steht ihm jedenfalls ein entsprechender geldwerter Vermögensvorteil zu. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass in der erfolgten konkreten Bedarfsberechnung nur begrenzt Rücklagen enthalten sind. Mittelfristig ist die Antragsgegnerin jedoch verpflichtet, entsprechend der grundsätzlichen Regelung des § 1577 BGB auch ihren Vermögensstamm zur Unterhaltssicherung einzusetzen. Denn durch den noch durchzuführenden Versorgungsausgleich und den Erhalt von zusätzlichem Altersvorsorgeunterhalt –was im Folgenden auszuführen sein wird- kann die Antragsgegnerin auf gesonderte Anrechte der Altersversorgung zurückgreifen. Der Einsatz jedenfalls von Teilen des Vermögensstamms wird sich zudem aufdrängen, sollte die Antragsgegnerin weiteres Vermögen im Falle der Auseinandersetzung über die gemeinsame Immobilie erzielen, durch das sie weitere Kapitaleinkünfte erwirtschaften wird. Ansonsten würde die mangelnde Verwertung letztlich ausschließlich zu einer Begünstigung der Erben führen. Insgesamt setzt der Senat damit bedarfsdeckende Einkünfte der Antragsgegnerin von 1.534,77 EUR an, so dass sich ein ungedeckter Bedarf von 1.414,23 EUR errechnet. 4. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 360,23 EUR. Ein solcher Altersvorsorgeunterhalt wird nicht von Amts wegen ermittelt, sondern ist beziffert geltend zu machen (Wendl/Gutdeutsch § 4 Rn. 862 u.865). Dies ist durch Rückgriff auf die ursprünglich hilfsweise verfolgten Anträge in der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt. Soweit die Antragsgegnerin moniert, das Amtsgericht habe ihren diesbzgl. Antrag nicht beschieden, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht gestellte Antrag einen Altersvorsorgeunterhalt nicht umfaßte. Bei der nun vorzunehmenden Festsetzung des der Antragsgegnerin zustehenden Altersvorsorgeunterhalts erfolgt eine einstufige Berechnung, indem der ungedeckte Bedarf mit Hilfe der Bremer Tabelle in einen Bruttobetrag hochgerechnet und hieraus der aktuelle Regelsatz (19,9%) als Vorsorgeunterhalt ermittelt wird (BGH FamRZ 2010,1640, Wendl/Gerhardt, 8. Aufl. § 4 Rn.768). Dies ergibt einen Betrag von 360,23 EUR. 5. Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers, also die Möglichkeit, den Bedarf der Antragsgegnerin oberhalb des ihm zustehenden Selbstbehalts aus seinen Einkünften zu decken, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Zudem verbleibt ihm für den eigenen Bedarf ein Betrag, der den zugunsten der Antragsgegnerin ermittelten Unterhaltsbetrag übersteigt, so dass auch der Halbteilungsgrundsatz gewahrt bleibt. Denn auch nach den Angaben des Antragstellers zu seinen Einkünften belaufen sich diese auf knapp unter 6.000,- EUR. Insgesamt steht der Antragsgegnerin damit derzeit ein Unterhaltsanspruch von aufgerundet 1.415,- EUR als Elementarunterhalt zzgl. 361,- EUR Altersvorsorgeunterhalt zu. 6. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin war jedoch sukzessive herabzusetzen. Dies folgt aus einem Zusammenspiel der Grundsätze des § 1578b BGB und des § 1577 Abs. 3 BGB. Nach § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH, FamRZ 2009, S. 406; FamRZ 2010, S. 629). Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB). Gemäß § 1578b Abs. 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch zusätzlich zu befristen sein, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Frage der Beschränkung hat das Gericht von Amts wegen unter Berücksichtigung der bekannten und prognostizierbaren Umstände zu prüfen (BGH FamRZ 2010,1884, Wendl/Wonne § 4 Rn. 1027). Der Senat ist nicht dadurch gehindert, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde ausführt, die Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht angreifen zu wollen. Denn die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist auf eine Beschwerde von Amts wegen vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen sowie den vertretenen Rechtsansichten zu überprüfen (vgl. BGH FamRZ 2011, 367). Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahin beantragt, dass eine Unterhaltspflicht komplett entfällt, ist die Herabsetzung als Minus gegenüber seinem Begehren von diesem umfasst. Zudem hat der Antragsteller den Einwand der Begrenzung hilfsweise auch in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht. Da es sich bei der Frage der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs jedoch um eine prozessuale Einwendung handelt, trägt der Antragsteller als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Beschränkung des Anspruchs sprechenden Tatsachen (BGH v.26.10.2011-XII ZR 162/09, BGH FamRZ 2010, 875). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen (BGH v.26.10.2011-XII ZR 162/09): Entsprechend trifft den Unterhaltsberechtigten im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beweis negativer Tatsachen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast (BGH FamRZ 2010, 875). Diese hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH FamRZ 2010, 875 und FamRZ 2010, 2059). Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass die für den Unterhaltsberechtigten seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen und seine persönlichen Fähigkeiten - etwa auch anhand vergleichbarer Karrieren - vom Familiengericht auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind (BGH a.a.O.). Der Antragsteller trägt vor, der angemessene Bedarf, der sich nach dem Einkommen, das die Antragsgegnerin ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, liege bei netto 1.848,- EUR. Er geht dabei davon aus, die Antragsgegnerin hätte ohne Eheschließung nunmehr die Stellung einer Stationsschwester inne. Diesem Vortrag ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegen getreten. Sie hat erklärt, sie habe ihren Beruf aufgeben müssen, um den Haushalt zu führen und die Söhne groß zu ziehen und dem Antragsteller den Rücken zu stärken. In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat hat ihr Verfahrensbevollmächtigter darauf hingewiesen, es gebe auch die Möglichkeit zur Pflegedienstleitung aufzusteigen. Insoweit wandte der Antragsteller ein, dass dies nicht der Eignung und beruflichen Planung der Antragsgegnerin entsprochen habe. Der Senat kann dahin stehen lassen, ob die Antragsgegnerin den Aufstieg in den Bereich der Verwaltung anstrebte. Ihr wäre ein solcher Aufstieg keinesfalls aber in einem Großkrankenhaus möglich, da diese Positionen nach den Ermittlungen des Senats nur mit Bewerbern, die auf Zusatzqualifikationen -insbesondere ein Studium- zurückgreifen können, besetzt werden. Damit hätte die Antragsgegnerin sich auf Stellen an kleineren Krankenhäusern beschränken müssen. Diese Stellen werden hingegen nicht besser vergütet als die einer Stationsschwester in einem Großkrankenhaus mit über 900 Beschäftigten. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist hingegen, dass der Antragsgegnerin ein Aufstieg zur Stationsleitung möglich gewesen wäre. Derzeit kann die Antragsgegnerin hingegen bei einem Wiedereinstieg in ihren Beruf nur ein Einkommen im Bereich des Mindestverdiensts erzielen. Im öffentlichen Dienst würde eine Krankenschwester als Einstiegsgehalt einen Betrag von ca. 1.400,- EUR netto (ohne Feiertagszulagen etc.) verdienen. Der mögliche Verdienst einer Stationskrankenschwester liegt im Schnitt zwischen 1.900,- EUR und 2.000,- EUR. Damit liegt der Bedarf, den die Ehefrau prognostisch ohne die Ehe hätte, bei max. 2.000,- EUR (wiederum ohne Zulage). Zugleich steht jedoch auch fest, dass die Antragsgegnerin einen beruflichen ehebedingte Nachteil von 600,- EUR erlitten hat. Dieser Nachteil dürfte von der Antragsgegnerin in den nächsten Jahren nur sehr eingeschränkt aufholbar sein. Im öffentlichen Dienst würde sie mit weiterer Berufserfahrung noch von leichten Gehaltssteigerungen profitieren. Bei durchgehender Erwerbstätigkeit hätte sie bereits die höchste Einkommensstufe erreicht. Bei der Frage der Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs ist neben dem Berufsverlauf jedoch auch die sog. nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 1971; FamRZ 2010, 629 und BGH vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09). Das Maß der Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eingetreten ist und nicht zuletzt auch durch die von der Unterhaltsberechtigten erbrachte Lebensleistung (BGH FamRZ 2010, 1414). Zudem sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien einzubeziehen sowie die Dauer und Höhe des bereits geleisteten Unterhalts. Insoweit ist zu bedenken, dass auch nach dem Vortrag des Antragstellers zu seiner beruflichen Belastung sämtliche Belange des Haushalts und der Kindererziehung bei der Antragsgegnerin lagen. Die Ehezeit betrug 22 ½ Jahre (01.05.1987 – 30.11.2009). Die Antragsgegnerin hat ihr eigenes berufliches Fortkommen zurückgestellt und ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aufgegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau dem Ehemann für seine berufliche Karriere den Rücken freigehalten hat. Andererseits hat sie von den guten wirtschaftlichen Verhältnissen, die nicht ihrem eigenen wirtschaftlichen Standard entsprach, profitiert und einen erheblichen Zugewinnausgleich erhalten. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin durch den Vermögenszufluss über eine zusätzliche wirtschaftliche Absicherung verfügt. Der Senat hält es bei der vorzunehmenden Einzelfallabwägung -insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin weitere Vermögenserträge aus der bevorstehenden Auseinandersetzung der Immobilie zu erwarten hat- für zumutbar, langfristig auf dieses Vermögen zurückzugreifen und zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen. Ausgehend von diesen Erwägungen hält es der Senat für zumutbar, aber auch geboten, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin stufenweise wie folgt herabzusetzen: - ab 01.01.2015 auf 1.000,- EUR - ab 01.01.2018 auf 700,- EUR - ab 01.01.2022 auf 300,- EUR. Entsprechend ist die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Die von der Antragsgegnerin beantragte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache war mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 117 Abs. 2, 538 Abs. 2 ZPO nicht geboten. So leidet die erstinstanzliche Entscheidung nicht an einem wesentlichen Mangel. Insbesondere ist auch die erfolgte Abtrennung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Verbund nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Antragsgegnerin, das Amtsgericht hätte den Versorgungsausgleich auf Basis der erteilten Auskünfte, insbesondere der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse, durchführen können, ist unzutreffend. Aus der Auskunft der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse für den Antragsteller ergibt sich, dass bei der Berechnung des Anrechts Startgutschriften für rentenferne Versicherte berücksichtigt worden sind. Als rentenferner Versicherter gilt, wer am 31.12.2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Die diesen Berechnungen zugrunde liegenden Vorschriften der Satzung der ZVK sind jedoch unwirksam (vgl. BGH FamRZ 2009, 1901; FamRZ 2009, 296). Zu dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht des Versorgungsausgleichs hat der Bundesgerichtshof vielfach entschieden, dass das Versorgungsausgleichsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Regelfall insgesamt auszusetzen ist. Mit Einführung des neuen Rechts zum 01.09.2009 ist die im Versorgungsausgleich bis dato erfolgende Gesamtsaldierung unter Einbeziehung und Verrechnung sämtlicher Anrechte entfallen. Dies berührt jedoch die Grundlagen der Berechnung der einzubeziehenden Auskünfte nicht. Gerade die Verfahren zur Ermittlung der Anwartschaften sind nach dem Bundesgerichtshof jedoch unwirksam. Damit kann auch weiterhin bis zu einer Neuregelung der Startgutschriften ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nicht durchgeführt werden, weil der konkrete Wert des Anrechts nicht ermittelt werden kann. Insoweit ist die Rechtsprechung auch einheitlich. Zudem sei darauf hingewiesen, dass gerade für die Antragsgegnerin eine Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Basis der aktuellen Auskünfte mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden wäre. Es ist nämlich davon auszugehen, dass bei einer veränderten Berechnungsgrundlage der Startgutschriften diese im Vergleich besser bewertet werden. Die Antragsgegnerin würde von dieser Höherbewertung folglich nicht profitieren können. Zudem liefe sie Gefahr, dass die für ein Abänderungsverfahren erforderliche Wesentlichkeitsgrenze nicht erreicht würde und auch vor Renteneintritt keine Korrektur mehr möglich wäre. Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur daher auch allein, ob nach dem neuen Recht eine Aussetzung des gesamten Versorgungsausgleichsverfahren angezeigt ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden unterschiedliche Lösungsansätze vertreten: Eine Meinung geht davon aus, dass bei den betroffenen Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG erforderliche Entscheidungsreife hinsichtlich der Höhe des Anrechts noch nicht gegeben ist und verweist daher - unter Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Übrigen - den Ausgleich des Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Wertausgleich nach Scheidung, also den schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ( so OLG Köln oder OLG München). Das OLG Karlsruhe vertritt die Auffassung, dass das Versorgungsausgleichsverfahren hinsichtlich des in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechtes auszusetzen und im Übrigen durchzuführen sei. Eine dritte Meinung geht -wie das Amtsgericht- davon aus, dass auch nach neuem Recht im Regelfall eine Aussetzung des gesamten Versorgungsausgleichsverfahrens zu erfolgen hat (u.a. OLG Rostock und OLG Nürnberg). Welcher der Meinungen zu folgen ist, kann vorliegend dahin stehen, denn in keinem Fall kann die von der Antragsgegnerin begehrte vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs erfolgen. Allein die erst genannte Auffassung würde eine Abtrennung und (Teil-)Aussetzung der Folgesache Versorgungsausgleichs entbehrlich machen. Dies hätte für die Antragsgegnerin hingegen zur Folge, dass sie erst im Zuge des Renteneintritts über ein weiteres schuldrechtliches Versorgungsausgleichsverfahrens Klarheit über ihre letztendlichen Rentenanwartschaften hätten. Schließlich dürfte, nachdem die Tarifvertragsparteien am 31.05.2011 eine Einigung erzielt haben, auch bei weiter Auslegung des § 19 VersAusglG kaum länger vertretbar sein, die Bewertung der Anrechte sei nicht aufklärbar. Unabhängig davon, welcher der sonstigen Auffassungen zu folgen wäre, ergebe sich in jedem Fall eine Teil-Auflösung des Scheidungsverbunds hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich. Auch wäre in keinem Fall eine Zurückverweisung der Entscheidung geboten, da der Senat die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der übrigen Anrechte angesichts der vorliegenden Auskünfte selber hätte durchführen können. Hiergegen sprechen jedoch bereits Gründe der Prozessökonomie, denn die Träger der öffentlichen Zusatzversorgungskassen stellen mittlerweile die Erteilung neuer Auskünfte in Aussicht, wobei längere Bearbeitungszeiten in Kauf zu nehmen sind. Um der Antragsgegnerin im Übrigen nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen, hat der Senat davon abgesehen, das Verfahren bis zum Vorliegen der neuen Auskünfte ruhen zu lassen. Daher hält es der Senat für angezeigt, dass es bei der Komplettaussetzung des Versorgungsausgleichs und damit auch der Abtrennung verbleibt, damit eine Gesamtentscheidung über den Versorgungsausgleich durch das Amtsgericht getroffen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 3, 150 FamFG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG war nicht geboten. Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls oder höchst-richterlich bereits geklärt.