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Beschluss

III-5 RVGs 73/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0111.III5RVGS73.11.00
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Tenor

Auf den Antrag des Rechtsanwalts C in N vom 15. April 2011 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten P hat der 5. Strafsenat des Oberlandes­gerichts Hamm am 11. Januar 2012 durch

(als Einzelrichter gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG)

nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Ober­landesgerichts

Entscheidungsgründe
Auf den Antrag des Rechtsanwalts C in N vom 15. April 2011 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten P hat der 5. Strafsenat des Oberlandes­gerichts Hamm am 11. Januar 2012 durch (als Einzelrichter gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG) nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Ober­landesgerichts b e s c h l o s s e n : Der Antrag wird aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2011, die dem Antragsteller bekannt ist und auf die Bezug genommen wird, abgelehnt. Insbesondere hat der Vertreter der Staatskasse zutreffend darauf hinge­wiesen, dass selbst für den Fall, dass unter Berücksichtigung der Schwierig­keitsbewertung die gesetzlichen Gebühren unzumutbar sein könnten, jeden­falls im Rahmen der abschließenden Wertung auch der Umstand, dass dem Antragsteller von seinem Mandanten ein Betrag zugeflossen ist, der in Addition mit den ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren noch die Höchst­gebühren eines Wahlverteidigers übersteigen würde, zu berücksichtigen ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. August 2011 in III-5 RVGs 41/11).