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Beschluss

I-20 U 191/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0104.I20U191.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.08.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn - 2 O 99/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 16.266,55 € festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. 4 Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 09.11.2011 Bezug genommen. 5 Hinsichtlich der Stellungnahme der Klägerin in dem Schriftsatz vom14.12.2011 ist lediglich folgendes zu bemerken: 6 Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass das jeweilige Vereinsmitglied – hier der Beklagte – deshalb als Dritter im Sinne des 86 Abs. 1 VVG anzusehen sei, weil ihm die Luftfahrzeuge des Vereins nicht zu geschäftlichen, sondern nur zu privaten Zwecken überlassen seien, übersieht sie, dass es nach der im o.g. Hinweis bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2008 (IV ZR 89/07, VersR 2008, 643) entgegen ihrer Annahme nicht vorrangig darauf ankommt, ob das überlassene Fahrzeug geschäftlich oder privat genutzt wird, sondern ob der Mitgesellschafter "gesellschaftsintern dazu berufen ist, das versicherte Fahrzeug zu nutzen". Dies wiederum ist – einzelfallbezogen – von der konkreten gesellschaftsintern getroffenen Vereinbarung abhängig. In dem hier zu entscheidenden Sachverhalt sind die Luftfahrzeuge des gemeinnützigen H e.V. seinen Mitgliedern aber entsprechend dem Vereinszweck – und damit "gesellschaftsintern" im Sinne der v.g. Rechtsprechung – nämlich zur Ausübung des Luftsports überlassen. 7 Was die Argumentation der Klägerin im Übrigen angeht, geht diese schon von einem unzutreffenden Ansatz aus. Sie übersieht, dass durch den mit dem H e.V. abgeschlossenen Versicherungsvertrag gerade das sich aus der Nutzung der Luftfahrzeuge durch die jeweiligen Vereinsmitglieder ergebende Risiko versichert sein sollte. Dieser Versicherungsschutz würde ausgehöhlt, wenn die Klägerin zwar einerseits gegenüber dem Verein als juristischer Person – formal – entschädigungspflichtig wäre, gleichzeitig aber von dem jeweiligen Vereinsmitglied, zu dessen Absicherung die in Rede stehende Versicherung gerade abgeschlossen worden ist, Regress nehmen könnte. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den o.g. Hinweisbeschluss des Senates Bezug genommen. 8 II. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich ohne weiteren Ausspruch aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen fußt der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.