Beschluss
II-2 WF 314/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich nur für Verfahrensbeteiligte vorgesehen; für Kindschaftssachen gilt mangels spezieller Regelung §7 FamFG.
• Ein Verfahren nach §§1666, 1666a BGB ist von Amts wegen zu führen; es handelt sich nicht um ein Antragsverfahren im Sinne einer Beteiligung nach §7 Abs.1 FamFG.
• Nur diejenigen sind nach §7 Abs.2 Nr.1 FamFG zu Beteiligten zu machen, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind; bloße ideelle, soziale oder mittelbare Interessen genügen nicht.
• Großeltern sind regelmäßig nicht Träger des Elternrechts; daher begründet die Stellung als Großmutter keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit im Verfahren nach §§1666, 1666a BGB.
• Der Wunsch eines Großelternteils auf Bestellung zum Vormund begründet keinen Anspruch auf Bestellung und damit keine eigene Rechtsbetroffenheit, auch wenn die Eltern den Vorschlag unterstützen.
Entscheidungsgründe
Keine Verfahrenskostenhilfe für nicht beteiligte Großmutter in §§1666, 1666a BGB-Verfahren • Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich nur für Verfahrensbeteiligte vorgesehen; für Kindschaftssachen gilt mangels spezieller Regelung §7 FamFG. • Ein Verfahren nach §§1666, 1666a BGB ist von Amts wegen zu führen; es handelt sich nicht um ein Antragsverfahren im Sinne einer Beteiligung nach §7 Abs.1 FamFG. • Nur diejenigen sind nach §7 Abs.2 Nr.1 FamFG zu Beteiligten zu machen, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind; bloße ideelle, soziale oder mittelbare Interessen genügen nicht. • Großeltern sind regelmäßig nicht Träger des Elternrechts; daher begründet die Stellung als Großmutter keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit im Verfahren nach §§1666, 1666a BGB. • Der Wunsch eines Großelternteils auf Bestellung zum Vormund begründet keinen Anspruch auf Bestellung und damit keine eigene Rechtsbetroffenheit, auch wenn die Eltern den Vorschlag unterstützen. Die Antragstellerin, Großmutter eines betroffenen Kindes, begehrte Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren nach §§1666, 1666a BGB sowie zur Bestellung eines Vormunds. Das Amtsgericht lehnte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab mit der Begründung, die Antragstellerin sei nicht Verfahrensbeteiligte im Sinne des §7 FamFG. Die Antragstellerin rügte dies und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein. Relevanter Umstand war, dass die Kindesmutter die Antragstellerin als Vormund vorgeschlagen hatte und grundsätzlich mit einer Bestellung einverstanden wäre. Strittig war, ob daraus eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Großmutter folgt, die Teilnahmeberechtigung und damit Verfahrenskostenhilfe rechtfertigt. • Verfahrenskostenhilfe ist nach dem Gesetz grundsätzlich nur für Verfahrensbeteiligte vorgesehen; für Kindschaftssachen ist §7 FamFG maßgeblich. • Ein Verfahren nach §§1666, 1666a BGB ist kein Antragsverfahren, sondern von Amts wegen einzuleiten und zu führen; daher scheidet eine Beteiligung nach §7 Abs.1 FamFG aus. • Eine mögliche Beteiligung nach §7 Abs.2 Nr.1 FamFG setzt voraus, dass das Verfahren Rechte der Person unmittelbar berührt; bloße ideelle, soziale oder mittelbare wirtschaftliche Interessen genügen nicht. • Die Antragstellerin ist nicht sorgeberechtigt und somit nicht Trägerin elterlicher Rechte; ihre Stellung als Großmutter begründet keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit, da Großeltern grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts sind. • Auch der Vorschlag der Mutter, die Großmutter als Vormund zu benennen, begründet keinen Anspruch auf Bestellung nach §1779 BGB; die Regelung sichert lediglich Berücksichtigung und Anhörung, aber keinen Bestellungsanspruch. • Der mögliche Anspruch nach §1776 BGB betrifft nur die Bestimmung eines Vormunds für den Todesfall des Elternteils und trifft hier nicht zu; damit fehlt auch insoweit eine unmittelbare materielle Betroffenheit. • Mangels unmittelbarer Rechtsbetroffenheit erfüllt die Antragstellerin die Voraussetzungen des §7 FamFG nicht, sodass Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die Versagung der Verfahrenskostenhilfe. Entscheidungstragend ist, dass Verfahrenskostenhilfe nur Verfahrensbeteiligten nach §7 FamFG zusteht und das Verfahren nach §§1666, 1666a BGB von Amts wegen geführt wird, sodass eine Beteiligung nach §7 Abs.1 FamFG ausscheidet. Eine Beteiligung nach §7 Abs.2 Nr.1 FamFG kommt nicht in Betracht, weil die Großmutter weder Trägerin elterlicher Rechte ist noch durch das Verfahren unmittelbar in eigenen materiellen Rechten betroffen wird. Der Umstand, dass die Mutter die Großmutter als Vormund vorschlägt und deren Anhörung vorzunehmen ist, begründet keinen Anspruch auf Bestellung und damit keine Rechtsbetroffenheit, die Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen würde. Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.