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Beschluss

I-15 W 692/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einseitiger Widerruf eines Ehegatten hebt nur die eigene Widerrufserklärung auf; er kann nicht einseitig die Widerrufserklärung des anderen Ehegatten beseitigen. • Bei wechselbezüglichen gegenseitigen Erbeinsetzungen bewirkt der formwirksame Widerruf eines Ehegatten die Unwirksamkeit der entsprechenden Einsetzung des anderen nach § 2270 Abs. 1 BGB. • Ein früheres privatschriftliches Testament, das in einem späteren notariellen Testament ausdrücklich widerrufen wurde, kann nicht durch einen späteren einseitigen Widerruf eines Ehegatten wiederaufleben. • Wer durch eine eigene Erklärung eine testamentarische Erbeinsetzung beseitigt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge unerwünscht sei.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines Ehegattentestaments: Wirkung nur gegenüber eigener Verfügung; keine Wiederbelebung früherer Testamentserklärungen • Ein einseitiger Widerruf eines Ehegatten hebt nur die eigene Widerrufserklärung auf; er kann nicht einseitig die Widerrufserklärung des anderen Ehegatten beseitigen. • Bei wechselbezüglichen gegenseitigen Erbeinsetzungen bewirkt der formwirksame Widerruf eines Ehegatten die Unwirksamkeit der entsprechenden Einsetzung des anderen nach § 2270 Abs. 1 BGB. • Ein früheres privatschriftliches Testament, das in einem späteren notariellen Testament ausdrücklich widerrufen wurde, kann nicht durch einen späteren einseitigen Widerruf eines Ehegatten wiederaufleben. • Wer durch eine eigene Erklärung eine testamentarische Erbeinsetzung beseitigt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge unerwünscht sei. Der Erblasser und seine Ehefrau (Frau E) hatten 1993 ein privatschriftliches Ehegattentestament errichtet und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Am 10.04.2000 errichteten sie ein notarielles Ehegattentestament, in dem frühere Verfügungen ausdrücklich widerrufen wurden; beide setzten sich erneut gegenseitig als Alleinerben ein. Die Ehefrau erklärte am 09.10.2009 notariell den Widerruf ihrer Einsetzung des Ehemannes aus dem Testament von 2000. Der Erblasser verstarb, ohne dass der Ehemann seine Einsetzung widerrufen hätte. Die Beteiligte, Erbin der nachverstorbenen ursprünglichen Beschwerdeführerin, beantragte den Erbschein für Frau E als Alleinerbin. Das Amtsgericht wies den Erbscheinsantrag zurück; hiergegen richtete sich die Beschwerde, die das OLG zurückwies. • Zulässigkeit: Die Beschwerde konnte als Fortführung des Verfahrens der vorverstorbenen Beschwerdeführerin betrieben werden und war formell zulässig (§§ 58 ff. FamFG). • Widerruf und wechselbezügliche Verfügungen: Das notarielle Testament von 10.04.2000 war wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB. Die notariell beurkundete und formwirksame Widerrufserklärung der Frau E vom 09.10.2009 wirkte nach §§ 2271 Abs.1 S.1, 2296 Abs.2 BGB und führte gemäß § 2270 Abs.1 BGB zur Unwirksamkeit der im Testament enthaltenen Alleinerbeinsetzung der Frau E durch den Ehemann. • Kein Wiederaufleben früherer Testamente: Das privatschriftliche Testament von 21.09.1993 war durch das notariell beurkundete Testament vom 10.04.2000 ausdrücklich und wirksam widerrufen worden; ein späterer einseitiger Widerruf der Frau E konnte dieses früheres Testament nicht wieder in Kraft setzen. • Rechtsfolgen des einseitigen Widerrufs: Die einseitige Widerrufserklärung der Frau E konnte allenfalls ihre eigene frühere Widerrufserklärung aufheben; sie durfte nicht einseitig die Widerrufserklärung des Ehemannes beseitigen und dessen Verfügung wiederbeleben. • Auslegungs- und Interesseserwägung: Es lag nicht im Interesse der Frau E, mit ihrem Widerruf die inhaltsgleiche frühere Verfügung wiederaufleben zu lassen; daher greift die Zweifelregel des § 2257 BGB nicht zu ihren Gunsten. • Folgerung für die Erbfolge: Da die Alleinerbeinsetzung der Frau E durch Widerruf entfallen war und die früheren Verfügungen nicht wiederauflebten, trat die gesetzliche Erbfolge ein. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht den Erbscheinsantrag der Beteiligten abgelehnt, weil die behauptete testamentarische Alleinerbenstellung der Frau E nicht mehr bestand. Die notarielle Widerrufserklärung der Frau E führte zur Unwirksamkeit der gegenseitigen Alleinerbeinsetzung aus dem Testament von 10.04.2000, und frühere private Verfügungen waren durch dieses notarielle Testament wirksam aufgehoben. Ein einseitiger spätere Widerruf der Frau E konnte die Widerrufserklärung des Ehemannes nicht beseitigen und damit nicht die frühere Verfügung wiederbeleben. Folglich trat die gesetzliche Erbfolge ein; die Beteiligte kann daher keinen Anspruch auf Erteilung des Erbscheins als Alleinerbin geltend machen.