Beschluss
I-23 W 3/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:1222.I23W3.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 09. November 2011 wird auf-gehoben. Der Antrag des Leiters der JVA Werl, die Unterbringung des Betroffenen gem. § 1 ThUG in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anzuordnen, wird als unbegründet zu¬rückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Hinsichtlich der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts wird Teil VI Ab-schnitt 3 des Gebührenverzeichnisses zum RVG für anwendbar erklärt. 1 Gründe: 2 Mit der angefochtenen Entscheidung hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg auf Antrag des Leiters der JVA Werl die Unterbringung des Betroffenen in eine geeignete geschlossene Einrichtung zum 15.12.2011 angeordnet. Mit Ergänzungsbeschluss vom 13. 12. 2011 hat sie die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Betroffene mit seiner – soweit es die Hauptentscheidung betrifft – fristgemäß gem. § 16 Abs. 2 ThuG eingelegten Beschwerden. 3 Dem Verfahren liegt nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts folgender Sachverhalt zugrunde: 4 I. 5 "Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 29.06.1997 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 12.12.2000 in der JVA Werl vollstreckt wird. 6 Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 22.06.2011 (III StVK 934/10) die Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungsverwahrung zum 15.12.2011 angeordnet. Zur Begründung wird in dem Beschluss ausgeführt, von dem Betroffenen gehe zwar weiter die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus, es liege bei diesem jedoch keine psychische Störung vor. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.05.2011, wonach die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die ursprünglich auf die Höchstfrist von 10 Jahren festgesetzte Dauer hinaus gegen das Grundgesetz verstoße und verfassungswidrig sei, sei die Sicherungsverwahrung nicht weiter zu vollziehen. 7 Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 06.09.2011 (III-4 Ws 252/11) die Sicherungsverwahrung ebenfalls für erledigt erklärt mit Wirkung zum 15.12.2011, da keine psychische Störung vorliege und im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011, wonach die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung gegen das Grundgesetz verstoße, die Entlassung des Betroffenen daher anzuordnen sei. Die Entlassung des Betroffenen habe, um die notwendigen Entlassungsvorbereitungen zu treffen, am 15.12.2011 zu erfolgen. Der Beschluss des OLG Hamm ist rechtskräftig. 8 Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 31.01.2011 einen Antrag auf Unterbringung des Betroffenen gem. § 1 ThUG gestellt. 9 II. 10 Der Betroffene wuchs als ältestes von drei Kindern im elterlichen Haushalt auf. Der Vater war Bundesbeamter, die Mutter war Hausfrau. Nach der Sonderschule begann er im Jahr 1967 als Lagerarbeiter zu arbeiten. Er war zunächst vier Jahre für die eine, dann acht Jahre für eine andere Firma tätig. Sodann war er zwei Jahre arbeitslos. Im Zeitraum von 1980 bis 1982 hatte er eine neue Arbeitsstelle. Anschließend war er erneut zwei Jahre arbeitslos. Im Nov. 1983 hat der Betroffene geheiratet. Im Juni 1984 erfolgte seine erste Inhaftierung (Untersuchungshaft). Die Ehe wurde sodann geschieden. 11 Mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.01.1985 (65 KLs 57/84) wurde der Betroffene wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, die im Juni 1987 zur Bewährung ausgesetzt wurde. 12 Wegen erneuter Vergewaltigungsversuche im Sept. 1988, Nov. 1988, Jan. 1989 und Febr. 1989 wurde er mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 19.01.1990 (42 KLs 83 Js 22/89 (87/89)) wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. 13 Das Strafhaftende war am 18.11.1996. Bereits am 12.12.1996 hat der Betroffene eine neue versuchte Vergewaltigung begangen. Wegen dieser Tat wurde er letztlich mit Urteil des Landgerichts Münster vom 26.06.1997 (8 KLs 8/97) wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Desweiteren wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. 14 Den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Aachen vom 11.01.1985 ist zu entnehmen, dass sich der Betroffene am Morgen des 23.11.1983 zunächst in das Arbeitsamt in E begeben hat. Danach hat er zwischen 11.00 und 14.00 Uhr eine nicht mehr feststellbare Menge Whisky getrunken. Nachfolgend fühlte sich der Betroffene lediglich nicht mehr ganz nüchtern. Während eines nachfolgenden Spazierganges betrat der Betroffene ein Krankenschwesterschülerinnenwohnheim, welches er bereits zuvor schon einige Male betreten hatte. Am 23.11.1983 betrat der Betroffene das Zimmer einer 19 Jahre alten, ihm zuvor nicht bekannten Schwesternschülerin. Diese lag schlafend im Bett. Der Betroffene verließ zunächst das Zimmer der Schwesterschülerin. Da ihn der Anblick der entblößten Schultern des Opfers jedoch sexuell erregt hatte, betrat er das Schwesternzimmer mit einem gezückten Messer erneut. Sein Opfer musste zunächst sein Glied in den Mund nehmen. Sodann musste sich das Opfer ausziehen und der Betroffene führte den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin bis zum Samenerguss durch. Bei der Strafzumessung ist davon ausgegangen worden, dass bei dem Betroffenen lediglich ein leichter Grad der Alkoholisierung vorgelegen hat. 15 In dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 19.01.1990 wurde festgestellt, dass sich der Betroffene auf einem Fußweg befand, auf welchem ihm ein ihm unbekanntes, 17-jähriges Mädchen begegnete. Der Betroffene packte sein Opfer und drückte mit beiden Daumen gegen ihren Kehlkopf. Er hatte sich entschlossen, durch Einsatz seiner überlegenen körperlichen Kräfte ihren Widerstand zu brechen und sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Da sich das Opfer heftig wehrte und deren Hund laut bellte und sich an dem Hosenbein des Betroffenen zu schaffen machte, ließ dieser schließlich von seinem Opfer ab. 16 Am 16.11.1988 beobachtete der Betroffene eine ihm unbekannte 41 Jahre alte Frau beim Betreten einer öffentlichen Toilette. Er fasste den Entschluss, seinem Opfer zu folgen und in der Toilette an ihr sexuelle Handlungen von einigem Gewicht vorzunehmen. Den erwarteten Widerstand wollte er durch Einsatz seiner körperlichen Kräfte brechen. Nachdem das Opfer die Toilette verlassen hatte, ergriff der Betroffene diese noch vor dem Erreichen der Ausgangstür und hielt ihr den Mund zu. Das Opfer wehrte sich heftig und rief mehrmals laut den Vornamen ihres Freundes, der sich draußen vor der Toilette aufhielt. Diese Rufe und die heftige Gegenwehr des Opfers veranlassten den Betroffenen dazu, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen. 17 Am 07.01.1989 hielt sich der Betroffene auf dem Gelände des Evangelischen Krankenhauses in T auf. Um 19.30 Uhr traf er auf dem Parkplatz des Geländes auf sein 29-jähriges, ihm zuvor unbekanntes, Opfer. Der Betroffene hatte sich zu dem Gelände begeben, um ein geeignetes Opfer für eine von ihm geplante Vergewaltigung zu finden. Den erwarteten Widerstand seines Opfers wollte er mit Gewalt brechen. Als sein Opfer die Tür ihres Fahrzeuges öffnete, würgte der Betroffene sein Opfer und forderte dieses auf, sich auszuziehen. Er versuchte, ihr die Hose vom Körper zu ziehen und riss ihr Oberteil auf. Er zwang sein Opfer, sein Glied in den Mund zu nehmen. Sodann versuchte er in dem Fahrzeug des Opfers sein Glied in ihre Scheide einzuführen, was jedoch an einer fehlenden vollen Erektion scheiterte. Als der Betroffene das Scheinwerferlicht eines anderen herannahenden Fahrzeuges bemerkte, lief er davon. 18 Am 18.02.1989 hielt sich der Betroffene erneut auf dem Gelände des Krankenhauses auf. Er stand unter den Bäumen und hielt Ausschau nach einem Opfer, welches er vergewaltigen könnte. Dabei traf er auf eine 63-jährige, ihm zuvor unbekannte Frau. Zu diesem Zeitpunkt war eine Maximalblutalkoholkonzentration des Betroffenen bis zu 2,1 %o nicht ausschließbar. Der Betroffene folgte seinem Opfer, griff sie von hinten mit beiden Händen an den Hals und warf sie zu Boden. Seinen Hosenschlitz hatte er bereits geöffnet. Das Schreien seines Opfers versuchte er mit weiterem Würgen zu unterbinden. Der Betroffene versuchte sodann, den Unterkörper seines Opfers zu entblößen. Zu dem Zeitpunkt sah ein weiterer Zeuge, der die Schreie des Opfers gehört hatte, aus dem Fenster. Der Zeuge lief nach draußen in die Nähe der Einfahrt, wo der Betroffene immer noch über seinem Opfer lag. Als der Betroffene das Herannahen eines weiteren Zeugen bemerkte, floh er. 19 Den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Münster vom 26.06.1997 ist zu entnehmen, dass sich der Betroffene am 12.12.1996 in das Stadthaus II der Stadtverwaltung N begeben hat. In dem dortigen Sozialamt beobachtete er eine Frau, welche auf die Besuchertoilette ging. Der Betroffene folgte ihr, öffnete die Tür zur Toilettenkabine und forderte sein Opfer auf, sich auszuziehen. Der Betroffene war entschlossen, sein Opfer auch gegen dessen Willen unter Einsatz von Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bewegen. Er ergriff sein Opfer an beiden Oberarmen und versuchte, dieses auf den Boden zu drücken. Sein Opfer begann jedoch laut zu schreien und wehrte sich. Der Versuch des Betroffenen, sein Opfer weiter festzuhalten misslang infolge der Gegenwehr des Opfers. Diesem gelang es sodann, die Tür vom Toilettenraum zu öffnen und auf den Gang hinaus zu fliehen. Aus Angst vor Entdeckung hat der Betroffene sodann von seinem Vorhaben Abstand genommen. 20 In dem Strafverfahren vor dem Landgericht Münster ist der Betroffenen von dem Sachverständigen Dr. T2 begutachtet worden. Dieser hat in seinem Gutachten vom 08.04.1997 ausgeführt, dass der Betroffene einen Hang zu Sexualstraftaten habe. Es liege eine Persönlichkeitsfehlentwicklung mit schizoiden Anteilen vor. Hinweise auf eine sexual-pathologische Entwicklung lägen jedoch nicht vor. Es könne jedoch angenommen werden, dass bei dem Betroffenen neben einer gestörten Beziehung zu Frauen eine unsichere männliche Identität bestehe. Dieser sei nicht in der Lage, über innerseelisches Leben zu sprechen. Es sei zu einem autistischen Rückzug gekommen. 21 Einer Stellungnahme der JVA Werl vom 28.05.1999 ist zu entnehmen, dass der Betroffene schwer zugänglich sei und dieser jegliche Test-psychologische Untersuchungen ablehnt. 22 Dem Gutachten der Frau Dr. X vom 14.09.2000 ist zu entnehmen, dass der Betroffene weiter gesprächspsychologische Hilfen ablehne. Der Betroffene zeige eine eigenwillige, regressive Haltung und lasse niemanden an sich heran. Die Diagnose Persönlichkeitsfehlentwicklung mit schizoiden Anteilen bei Verdacht auf sexualpathologische Entwicklung habe weiter Gültigkeit. Das Verhalten des Betroffenen sei in der Haft nicht positiv beeinflusst worden. Es bestehe daher die Gefahr der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten. 23 Die JVA Werl hat in einer Stellungnahme vom 24.09.2002 ausgeführt, dass der Betroffene zwar regelmäßig arbeite, er lebe auf seiner Abteilung aber sehr zurückgezogen und habe lediglich oberflächliche Kontakte. An Freizeitveranstaltungen nehme er nicht teil. Haftaußenkontakte bestünden nicht. Der Haftraum des Betroffenen sei sauber und ordentlich. Im Vollzugsverhalten sei der Betroffene zurückhaltend und freundlich. Der Betroffene erlebe sich selbst als veränderungsresident. Er habe keine Perspektive und keinen Wunsch nach Entlassung. Der Betroffene lehne Gespräche über Einsicht in sein strafrechtlich relevantes Verhalten ab, da er "die Strafe verbüßt habe". Da könne man nicht von Einsicht sprechen. Der Betroffene sei schwer zugänglich. 24 In einer weiteren Stellungnahme der JVA Werl vom 18.01.2005 heißt es, dass der Umgang mit dem Betroffenen weiter unproblematisch sei. Er arbeite, sei aber weiterhin sehr zurückgezogen. Es bestehe keine Bereitschaft, sein Verhalten zu ändern. Es habe keine Auseinandersetzung mit seiner Fehlentwicklung gegeben. 25 Der Stellungnahme der JVA Werl vom 19.02.2007 ist erneut zu entnehmen, dass der Betroffene in der Haft keine Bezugspersonen habe. Dieser habe keine Zukunftsplanung. 26 In der Stellungnahme der JVA Werl vom 09.02.2009 wird der Betroffene wie zuvor dargestellt. Der Betroffene habe sich in der Sicherungsverwahrung eingerichtet und wolle nicht entlassen werden. 27 Der Stellungnahme der JVA Werl vom 23.08.2010 ist zu entnehmen, dass sechs Ausführungen beanstandungsfrei erfolgt sind. Es bestehe aber weiterhin nur oberflächlicher Kontakt zu anderen Mitgefangenen. Der Betroffene wolle nicht entlassen werden. Im Falle der Entlassung habe er die Begehung von Straftaten angedroht, um sich Geld zu beschaffen. 28 Der Sachverständige Dr. Q hat im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens in seinem Gutachten vom 06.10.2010 ausgeführt, dass der Betroffene - wie von Anfang an - nicht über seine Straftaten reden wolle. Seit Jahren setze sich der autistische Rückzug des Betroffenen fort. Aus dem Gespräch mit dem Betroffenen habe sich ergeben, dass dieser in der Küche arbeite. Er gebe an, fast keine Erinnerungen an sein Elternhaus und die Schulzeit zu haben. Insgesamt wolle sich der Betroffene an seine Vergangenheit nicht erinnern. Dieser habe keine Zukunftsplanung. Der Betroffene lehne weiter den Zugang zu seiner innerseelischen Welt ab. Dieser sei voll orientiert, bewusstseinsklar, es lägen keine Denkstörungen und kein Wahnerleben sowie Wahrnehmungsstörungen vor. Die Intelligenz sei im unteren Normbereich anzusiedeln und es lägen keine kognitiven Störungen vor. Es handele sich bei dem Betroffenen vielmehr um eine wenig differenzierte, affektiv wenig responsive Persönlichkeit mit deutlichen sozialen Rückzugstendenzen und schizoiden Anteilen. In der zusammenfassenden Risikobeurteilung ergebe sich bei dem SVR-20 Test für den Betroffenen ein hohes Risiko sexueller Gewalttaten. Bei dem PCL-Test erreiche der Betroffene einen SV-Wert von 13. Dabei handele es sich bzgl. der Psychopathiewerte um einen Wert im unteren, mittleren Bereich. Es ergebe sich somit lediglich ein möglicher Verdacht einer Psychopathie. Ein hoher Wert, der das Vorliegen einer Psychopathie mit höherer Sicherheit beweise, liege nicht vor. Dem Prognoseinstrument Statik 99 sei zu entnehmen, dass ein Summenscore von vier erreicht werde. Dabei handele es sich um einen Bereich von durchschnittlichem bis hohem Rückfallrisiko. Der Sonar-2000 Test sei mangels Angaben des Betroffenen nur sehr eingeschränkt anwendbar. Betreffend die Lebensgeschichte, insbesondere die Zeit von Jugend- und Kindheit liege wahrscheinlich auch ein nicht mehr Erinnern können vor. Der Betroffene habe Bereiche seiner Vorgeschichte betreffend zwischenmenschlicher Beziehungen und des sexuellen Bereiches von einem Bewusst-sein abgespalten. Wahrscheinlich bestünden ausgeprägte Schamgefühle, weniger jedoch Schuldgefühle. Eine Persönlichkeitsstörung könne jedoch nicht diagnostiziert werden. Die unbearbeitete Thematik der Sexualdelinquenz, wie auch der soziale Rückzug und der Hang zur Einsamkeit, zusammen mit den schizoiden Persönlichkeitsanteilen des Betroffenen stellten aus nervenärztlicher Sicht ungünstige prognostische Faktoren dar. Lediglich das Alter des Betroffenen selbst könne als protektiver Faktor gewertet werden. Der Betroffene sei 57 Jahre alt. Ansonsten ergäben sich bei diesem ausschließlich Risikofaktoren, wie z. B. fehlender sozialer Empfangsraum, fehlende realistische Zukunftspläne, Ablehnung therapeutischer Intervention und hohe Deliktfrequenz in der Vorgeschichte. Von dem Betroffenen seien daher auch in Zukunft weiterhin erhebliche Straftaten zu erwarten, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt würden. 29 Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D sowie ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Dr. I eingeholt. 30 Der Betroffene hat ein persönliches Gespräch zwecks Begutachtung durch die Sachverständigen verweigert. 31 Der Sachverständige Prof. Dr. D führt in seinem Gutachten aus, dass alle Gutachter die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen, über sein innerseelisches Erleben zu berichten, festgestellt haben. Es sei auf eine schizoide, im Wesentlichen tiefere Kontakte vermeidende Persönlichkeitsstruktur hingewiesen worden. Dies sei aber keine psychische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. In keinem Gutachten sei eine Diagnose im Sinne der heutigen Klassifikationsmerkmale ICD 10 oder DSM gestellt worden. Der Betroffene habe vor der Begehung der Straftaten eine hinreichende soziale Anpassungsfähigkeit gezeigt. Es liege keine psychische Störung im Sinne der in der Psychiatrie genutzten Klassifikationssysteme vor. Eine tatsächliche Beurteilung der psychischen Störung sei wegen der Weigerungshaltung des Betroffenen nicht möglich. 32 Anlässlich der Anhörung am 09.11.2011 hat der Sachverständige Prof. Dr. D ergänzend ausgeführt, dass man wohl von einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur ausgehen könne. Das Vorliegen eines Autismus sei jedoch nicht feststellbar. Bei dem Betroffenen handele es sich um einen Sonderling mit komplexen Störungen. Es sei jedoch schwierig, diese genau zu bezeichnen. Es handele sich insgesamt um ein großes Konglomerat. Die allgemein gültige Definition der Persönlichkeitsstörung besage, dass diese schon im Kindes- oder Jugendalter aufgetreten sein müsse. Bei dem Betroffenen sei die Straffälligkeit jedoch erst in einem höheren Alter eingetreten. Dies sei sehr auffällig. Auch eine schizoide Persönlichkeitsstruktur müsse nicht zwangsläufig zu Störungen führen. Dies hänge von der Ausprägung der Merkmale ab. Bei allen Taten habe zwar ein Alkoholeinfluss eine Rolle gespielt. Eine Alkoholerkrankung habe jedoch nicht diagnostiziert werden können. Alkohol habe eine enthemmende Wirkung. Ob die Straftaten im Hinblick auf die schizoide Störung mit einer eruptiven Entladung zu erklären seien, könne nicht gesagt werden, da sich der Betroffene nicht begutachten lasse. Die Legalprognose sei für den Betroffenen jedoch ungünstig. 33 Der Sachverständige Dr. I hat in seinem Gutachten vom 02.07.2011 ausgeführt, dass es bei Menschen eine Vielzahl psychischer Erkrankungen und Störungen gebe, ohne dass diese für kriminelles Handeln verantwortlich gemacht werden könnten. Gemeinsames Merkmal einer psychischen Störung sei, dass die Autonomie des Betroffenen geschmälert sei und diese ihn im Hinblick auf seine Lebensgestaltung behindere. Dies bedeute, dass ein erkrankter Mensch nach Eintreten seiner Erkrankung bestimmte Fähigkeiten nicht mehr besitze, über die er vorher verfüge. Der Betroffene verliere somit an Autonomie. Weiteres Merkmal einer psychischen Störung sei, dass bei den allermeisten Erkrankungen ein Leidensdruck der Betroffenen auftrete. Man merke den Betroffenen ihre eingeschränkte psychosoziale Funktionsfähigkeit deutlich an. Ob auch bei dem Betroffenen eine gestörte soziale Leistungsfähigkeit vorliege, sei schwer zu beurteilen, da dieser nicht habe untersucht werden können. Es sei auch nicht festzustellen, ob bei dem Betroffenen eine deutliche Abweichung im Wahrnehmen, Denken und Fühlen im Vergleich zu der Allgemeinbevölkerung vorliege. Die gestörte Leistungsfähigkeit dürfe bei in strafrechtlicher Hinsicht auffälligen Personen nicht nur dadurch definiert werden, dass diese Personen kriminell werden. Ob ein erheblich eingeschränktes soziales Kompetenzniveau bei dem Betroffenen vorliege, lasse sich jedoch nicht sicher feststellen. Bis zu seiner ersten Inhaftierung habe dieser immerhin ein relativ normales Leben, wenn auch auf einfachem Niveau, geführt. Wesentlicher wäre im Sinne der gestellten Beweisfrage, ob die Taten des Betroffenen Ausdruck innerseelischer psychischer Konflikte seien. Dies wäre dann schon eher ein Zeichen für das Vorliegen einer seelischen Störung. Gewalttätiges Verhalten und auch sexuell übergriffiges Verhalten könne zum einen Ausdruck eines Lebensstiles sein, es könne jedoch ein Ausdruck dafür sein, dass sexuelle Wünsche in dysfunktionaler Hinsicht umgesetzt würden oder dass das sexuelle Verhalten Ausdruck einer dysfunktionalen Konfliktlösungsstrategie sei, welches dem Spannungsabbau diene oder welches bei Störungen des Selbstwerterlebens gewissermaßen reparative Funktionen ausübe. Durch den sexuellen Übergriff werde das Gefühl eigener Autonomie, Potenz- und Handlungsfähigkeit wiederhergestellt. Läge eine solche Psychodynamik bei dem Verhalten des Betroffenen zugrunde, der sicherlich eine schizoide Persönlichkeitsstruktur aufweise, wäre dies noch am ehesten einer seelischen Störung im Sinne des ThUG zuzuordnen. Es spräche unter Würdigung aller Vorgutachten und Vorbefunde so einiges dafür, dass bei dem Betroffenen eine solche Konstellation vorliege. Sicher beweisen lasse sich dies jedoch nicht, da der Betroffene eine persönliche Untersuchung verweigere. Klar sei lediglich, dass der Betroffene keine dissoziale Persönlichkeitsstruktur aufweise. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten in den letzten Jahren deuteten auch nicht auf primär persönliche Eigenschaften hin, sondern seien eher Ausdruck einer gewissen Hospitalisierung. 34 Der Sachverständige Dr. I führt weiter aus, dass bei dem Betroffenen eine ungünstige Prognose, vor allem im Hinblick auf schwere Sexualdelinquenz bestehe. Die ohnehin nicht genau zu eruierende Störungsdynamik bestehe bei diesem sicherlich fort. Dass eine solche Dynamik aller Wahrscheinlichkeit nach aufgrund eines innerseelischen Konflikts bestehe, sehe man schon daran, dass der Betroffene außerordentlich schlecht über seine innerseelische Befindlichkeit und über die Tatmotivation sprechen könne. Im Falle des Betroffenen bestünden desweiteren ungünstige historische Parameter, nämlich relativ früher Delinquenzbeginn, rasche Rückfallhäufigkeit, Progredienz und hohe Gewaltneigung. Darüber habe sich an der innerpsychischen Konstitution des Betroffenen nichts geändert, eher könne man sogar von einer gewissen Verschlimmerung ausgehen, aufgrund jahrelanger Hospitalisierung. Unter Berücksichtigung der Hypothese, dass kriminelles Verhalten immer auch Folge fehlender psychosozialer Kompetenz sei, müsse man bei dem Betroffenen insbesondere deshalb von dem Verdacht einer Verschlimmerung der Symptomatik ausgehen, da eine jahrelange Inhaftierung ohne weitere Therapie niemals dazu beitrage, dass die psychosoziale Kompetenz eines Betroffenen wachse. Im Falle einer Entlassung sei daher mit einem hohen Rückfallrisiko auszugehen, da dieser aller Wahrscheinlichkeit nach rasch in Versagenssituationen geraten werde, durch welche sein Selbstgefühl in Mitleidenschaft gezogen werde. Es gebe auch keinen Grund anzunehmen, dass das Alter von 58 Jahren einen wesentlichen schützenden Faktor darstelle. Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls liege weit über 50 %, eher im Bereich von 80 %. Eine sichere Beurteilung der Frage, ob eine psychische Störung im Sinne des ThUG vorliege, könne jedoch nicht vorgenommen werden. Es lägen jedoch einige Hinweise darauf vor, dass eine solche Störung vorliegen könnte, wenn man davon ausginge, dass die Taten des Betroffenen nicht Ausdruck eines dissozialen Lebensstils gewesen seien, sondern Produkteines innerseelischen Konflikts. 35 Der Sachverständige Dr. I hat anlässlich der Anhörung vom 09.11.2011 ergänzend ausgeführt, den Vorgutachten sei nachvollziehbar zu entnehmen, dass bei dem Betroffenen eine Persönlichkeitsfehlentwicklung mit schizoiden Anteilen und autistischen Anteilen vorliege. Auch den Schilderungen der JVA sei zu entnehmen, dass diese Diagnose zutreffend sei. Auch der persönliche Eindruck, den er von dem Betroffenen in der Anhörung erhalte, spreche dafür. Da bei dem Betroffenen die Auffälligkeiten jedoch erst spät eingesetzt hätten, hätten die Vorgutachter lediglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung und nicht von einer vollen Persönlichkeitsstörung (die schon im Kindheitsalter einsetzt) gesprochen. Eine schizoide Störung führe jedoch nicht zwangsläufig zu Sexualdelikten. Dies könne nur eine Komponente sein. Im Hinblick auf die Tatabläufe gäbe es verschiedenste Motivbündel. Es seien verschiedenste Typen denkbar, wie beispielsweise Sadisten, oder Menschen, die aus-innerseelischen Konflikten heraus handelten oder sozial inkompetente Täter. Der Alkoholkonsum alleine erkläre die begangenen Straftaten aber nicht. Es sei lediglich möglich, dass der Alkohol eine enthemmende Wirkung gehabt habe, und so ein verborgenes Motivationsgefüge habe zu Tage treten lassen. Eine denkbare Möglichkeit sei es, dass bei einer schizoiden Störung das Selbstwertgefühl gestört sei. Es könnten sich Spannungen aufbauen. Infolge dessen könne es dann zu einer eruptiven Entladung auch in Form von Sexualstraftaten kommen. Dies sei jedoch lediglich eine allgemeingültige Aussage. Da sich der Betroffene nie zu seinen Taten geäußert habe, könne eine genaue Diagnose nicht gestellt werden. Es könne daher nicht sicher festgestellt werden, ob eine seelische Spannungslage mit eruptiver Entladung tatsächlich Ursache der Sexualstraftaten sei. Grund hierfür sei, dass sich der Betroffene nicht begutachten lasse. Es gebe im Hinblick auf die Tatabfolgen lediglich verschiedene delikttypische Erklärungen. Alle hätten mit einem innerpsychischen Ungleichgewicht zu tun. Wegen der Weigerungshaltung des Betroffenen könne jedoch nicht gesagt werden, welcher Typus bei dem Betroffenen vorliegt. Es sei auch nicht feststellbar, ob der Betroffene grundsätzlich in der Lage sei, menschliches Leben zu achten, oder ob er lediglich keine Lust dazu habe, menschliches Leben zu achten oder nicht. Es könne auch nicht gesagt werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei dem Betroffenen eine psychische Erkrankung bzw. Störung vorliege." 36 Aufgrund dieser Feststellungen hat die Kammer die Unterbringung des Betroffenen gem. § 1 Abs. 1 ThuG angeordnet. Sie ist davon ausgegangen, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG vorliege. Hierzu hat es folgende Ausführungen gemacht: 37 "Bei dem Betroffenen liegt auch eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vor, infolge dessen weiter die Gefahr der Begehung schwerer Straftaten besteht. Die Gefahr der Begehung schwerster Gewaltdelikte ist bei der Anwendung des ThUG nicht notwendig (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2011 zu 15 W 1400/11 ThUG u. 15 W 1400/11). An dieser Stelle ist zunächst festzustellen, dass das Therapie-Unterbringungsgesetz nicht mit der Begründung, dass der Begriff der psychischen Störung nicht hinreichend bestimmt sei, als verfassungswidrig anzusehen ist. Im Verfahren des FamFG wird auch in § 1906 BGB der Begriff der psychischen Krankheit oder Behinderung erwähnt, ohne dass diese Begriffe genauer definiert sind. Dies ist bislang vom Bundesverfassungsgericht auch nicht beanstandet worden. Darüber hinaus führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.09.2011 (2 BvR 1516/11) aus, dass es Aufgabe der Rechtsprechung sei, diesen Begriff auszufüllen und zu definieren. 38 Der Gesetzgeber hat in den Gründen des Gesetzentwurfs zum ThUG (BT-Drucksache 17/3403) ausgeführt, dass sich der Begriff der psychischen Störung an die Regelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK anlehnt. In den Gesetzgebungsmaterialien heißt es dazu, dass auch ein abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten eines verurteilten Straftäters ausreichen kann, um eine psychische Erkrankung anzunehmen. Der Begriff der psychischen Störung lehne sich an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD-10 bzw. DSM-IV an. Die Annahme einer in ICD-10 bzw. DSM-IV aufgeführten Diagnose erfordere es, dass sich ein klinisch erkennbarer Komplex von solchen Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten zeige, die mit Belastungen und Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven und sozialen Ebene verbunden sind. Soziale Abweichungen oder soziale Konflikte allein, ohne persönliche Beeinträchtigungen der Person könnten danach nicht als eine psychische Störung bezeichnet werden. Spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz, der Impuls oder Triebkontrolle hingegen könnten sich als psychische Störung darstellen. Dies gelte insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der Sexualpräferenz, etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus. Letztlich decke der Begriff der psychischen Störung ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil in der psychiatrisch forensischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet werde. 39 Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil vom 04.05.2011 zu den Voraussetzungen einer psychischen Störung aus, dass eine abschließende Definition dieses Begriffes nicht existiere. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder eine Psychopathie könnten jedoch darunter fallen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine psychische Störung vorliege, besäßen die Mitgliedsstaaten jedoch einen eigenen Beurteilungsspielraum. 40 Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 15.09.2011 weiter aus, dass die psychische Störung nicht den Schweregrad der §§ 20, 21 StGB erreichen müsse. Unter dem Begriff der psychischen Störung seien vielmehr Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls-und Triebkontrolle zu fassen. Ausreichend könne ein abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten sein. Lediglich bloße soziale Abweichungen oder Konflikte reichten nicht aus, um eine psychische Störung anzunehmen. 41 Im vorliegenden Fall steht aufgrund des durchgängigen Verhaltens des Betroffenen in Übereinstimmung mit allen Sachverständigen fest, dass bei dem Betroffenen zumindest eine schizoide Persönlichkeitsstruktur vorliegt. 42 Allgemein zeichnet sich eine schizoide Persönlichkeitsstörung aus durch einen Rückzug von affektiven, sozialen und anderen Kontakten. Sie wird durch eine tiefgehende Kontaktstörung geprägt. Es liegt ein einzelgängerisches Verhalten vor. Die Betroffenen sind generell nicht in der Lage, Freude zu erleben. Sie verfügen nur über ein begrenztes Vermögen, Gefühle auszudrücken ,und sie zeigen eine emotionale Kühle. Eine schizoide Persönlichkeitsstörung muss nicht zwangsläufig zu der Begehung von Straftaten führen. Die unter einer schizoiden Störung leidenden Personen befinden sich jedoch in einer innerseelisch psychischen Konfliktlage. Es besteht die Möglichkeit, dass solche Personen unter Druck abrupt reagieren und gewalttätige Handlungen den Spannungsabbau oder der Verbesserung des Selbstwerterlebens dienen. 43 Vorliegend weigert sich der Betroffene seit Beginn seiner Inhaftierung und auch schon in den jeweiligen Erkenntnisverfahren, Angaben zu seinen Tatmotivationen zu machen. Ein Zugang zu seinem inneren Erleben konnte nicht stattfinden, wobei mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch der Betroffene selber keinen Zugang zu seinem inneren Erleben hat. Der Betroffene hat keine Beziehung zu anderen Menschen, mit Ausnahme der nicht zu verhindernden oberflächlichen Kontakte zu Mitgefangenen. Er ist nicht Willens oder wahrscheinlich eher nicht in der Lage, sich an seine Vergangenheit (Elternhaus, Schule) zu erinnern. Die Diagnose der schizoiden Persönlichkeitsstörung ist daher zutreffend. 44 Diese Störung hat sich auch nicht erst in der Haft infolge von Hospitalisierungser-scheinungen gebildet, da die vorgenannten Symptome spätestens zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten bei dem Betroffenen zu verzeichnen waren. 45 Vorliegend ist auch davon auszugehen, dass die persönliche Autonomie des Betroffenen geschmälert ist, da er mit anderen Menschen nicht in Kontakt treten und mit ihnen kommunizieren kann. Dies führt zu eingeschränkten psychosozialen Fähigkeiten und es ist zu erwarten, dass der Betroffene in sozialer Hinsicht unter den Bedingungen des Lebens in Freiheit nicht mehr zu Recht kommt. Es ist nicht notwendig, dass kein messbarer Leidensdruck von den jeweiligen Sachverständigen bei dem Betroffenen diagnostiziert wurde. Zum einen kann davon ausgegangen, dass der Betroffene gar nicht in der Lage wäre, einen solchen Leidensdruck -wenn er denn vorhanden wäre - auszudrücken. Zum anderen ist aber auch davon auszugehen, dass der Betroffene infolge seiner krankheitsbedingten Emotionslosigkeit keinen wirklichen Leidensdruck verspürt bzw. verspüren kann. Die Kammer hat insoweit anlässlich der Anhörung vom 09.11.2011 von dem Betroffenen ebenfalls den Eindruck gewonnen, dass dieser -laienhaft ausgedrückt -eher schlicht strukturiert, wenig emphatisch und absolut gleichgültig ist. 46 Danach steht das Vorliegen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung bei dem Betroffenen fest. 47 Dem steht nicht entgegen, dass nach gängiger ärztlicher, psychiatrischer Definition von einer Störung nur dann gesprochen werden kann, wenn diese bereits in der Kindheit auftritt. Nach Ansicht der Kammer ist es ausreichend, dass sich eine Störung zu einem späteren Lebenszeitalter eingestellt hat. Insofern führen die Sachverständigen auch aus, dass von einer Störung gesprochen werden kann, wenn Autonomie verloren geht. Dies setzt gerade voraus, dass die Störung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist." 48 Ferner ist sie zur Überzeugung gelangt, dass der Betroffene infolge seiner psychischen Störung im Falle seiner Entlassung wieder schwere Straftaten i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG begehen wird. Dies hat sie wie folgt begründet: 49 "Schon der Sachverständige Dr. T2 führt aus, dass der Betroffene infolge der schizoiden Persönlichkeitsfehlentwicklung mit der Unfähigkeit zur emotionalen Nähe und eines tieferen sozialen Kontaktes sowie fehlender Opferempathie, eine gestörte Beziehung zu Frauen habe. 50 Im vorliegenden Verfahren führt der Sachverständige Dr. I aus, dass einiges dafür spreche, dass die Taten Ausdruck innerseelischer Konflikte gewesen sein können und dem Spannungsabbau oder der Behebung einer Selbstwertstörung gedient haben könnten. 51 Diese Ausführungen des Sachverständigen I sind nachvollziehbar. Gerade bei dem Vorliegen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, die das grundlegende menschliche Bedürfnis der Menschen nach emotionaler Nähe zu anderen Menschen blockiert, ist es nachvollziehbar, dass ein Teil dieser Menschen unter Spannungen und innerseelischen Konflikten leiden, ohne dass sie diese ausdrücken können. Nachvollziehbar ist es daher, dass die Straftaten infolge einer krankhaften innerseelischen Konfliktsituation begangen wurden. 52 Sowohl der Sachverständige Dr. I als auch der Sachverständige Prof. Dr. D haben allerdings wegen der Untersuchungsverweigerung des Betroffenen sowie seinen durchgehenden fehlenden Angaben zu seiner Kindheit, seinen Gedanken und den Taten sowie zu den Ursachen der Taten letztlich keine sichere Diagnose stellen können. Der Sachverständige Prof. Dr. D spricht von einem großen Konglomerat komplexer Störungen. Der Sachverständige Dr. I spricht von verschiedensten Motivbündeln. Denkbar seien auch sadistische Motive oder eine soziale Inkompetenz. Es gebe unter Berücksichtigung der begangenen Straftaten verschiedene Tätertypen. Ob oder welcher Kategorie der Betroffene zuzuordnen sei, könne mangels Begutachtung nicht gesagt werden. 53 Letztlich kann somit eine Prognose, ob die Straftaten infolge (welcher) Persönlichkeitsstörung begangen worden sind, nicht mit 100 %iger Sicherheit festgestellt werden. 54 Vorliegend ist es jedoch überwiegend wahrscheinlich und plausibel, dass die vorliegende schizoide Störung im Zusammenhang mit einer leichten Alkoholenthemmung einen eruptiven Ausbruch erfahren hat und somit als Ursache der Straftaten anzusehen ist. 55 In dem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass sich die Sachverständigen im Hinblick auf die Art der Begehung der Straftaten und im Hinblick auf die Straftatfrequenz nicht dahingehend eingelassen haben, dass dies ein sogenanntes normales Verhalten sei. Die Überlegungen der Sachverständigen gingen allenfalls dahin, dass möglicherweise Sadismus oder Psychopathie oder weitere komplexere Störungen eine Rolle spielen könnten. Nur weil zum Teil offen geblieben ist, welche Störung bei dem Betroffenen vorliegt, kann dies nicht dazu führen, zum einen keine Störung anzunehmen und zum anderen anzunehmen, dass diese Störung nicht für die Straftaten verantwortlich ist. Ausreichend ist vielmehr, dass dafür eine plausible und überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. 56 Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Beurteilung und Feststellung der Gefährlichkeit eines Straftäters von dem bedrohten Rechtsgut abhängig ist. Schweigt ein Straftäter und kann somit keine ausreichende Gefährlichkeitsprognose gestellt werden, gehen entsprechende Unsicherheiten zu Lasten des Verurteilten, wenn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Hinblick auf den Rang des bedrohten Rechtsgutes besonders hoch ist (KG Berlin, 02.08.2000 zu AZ: 5 Ws 437/2000; OLG Hamm 16.08.2007 zu AZ: 3 Ws 385/07; Thüringer Oberlandesgericht 03.07.2008 zu AZ: 1 Ws 231/08; OLG Karlsruhe 26.07.2004 in NStZ RR 2005, 172; BGH 25.04.2003 zu STB 4/03 und 1 AR 266/03). 57 Diese Rechtsprechung betrifft zwar die Prognoseentscheidung im Rahmen des § 57 StGB, ist nach Ansicht der Kammer aber auch im vorliegenden Fall in Grundsätzen zu verwerten. Es liegt eine schizoide Störung vor, die mit überwiegender plausibler Wahrscheinlichkeit zu der Begehung der Straftaten überwiegend beigetragen hat." 58 Die befristete Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss vom 09.11.2011 war aufzuheben und der Antrag, den Betroffenen in eine geeignete geschlossene Einrichtung unterzubringen abzulehnen. Damit sind die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses und die dagegen eingelegte Beschwerde gegenstandslos. 59 Gründe: 60 Es ist bereits sehr zweifelhaft, dass sich im vorliegenden Fall das Vorliegen einer psychischen Störung i. S. d. § 1 Abs. 1 ThuG sicher feststellen lässt. Wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat, lässt sich der Gesetzesbegründung zum ThuG (DT-Drucksache 17, 3403) entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Begriff der psychischen Störung sich an die Begriffswahl der in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD – 10 bzw. DSM – IV anlehnen soll. Ob dies ohne weiteres mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Inhalt der Regelung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 e EMRK im Einklang zu bringen ist, ist nach Überzeugung des Senats weiterhin zweifelhaft. Die Ausführungen der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts in seinem obiter dictum in dem Beschluss vom 15. September 2011 (2 BVR 1516/11 dort unter Rdnr. 34 ff) vermögen nicht zu überzeugen. Zum Einen setzt sich die Kammer nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinander. Der EMR differenziert in seiner Kallweit-Entscheidung zwischen einer "serious dissocial personality disorder",die für den Beschwerdeführer festgestellt wurde, aber nicht genüge, und einer "true mental disorder" (vgl. Kallweit v. Germany Nr. 17792/07 Rn. 54). Unter "true mental disorder"ist jedoch eher eine Erkrankung zu verstehen, die Schuld ausschließt oder mindert oder jedenfalls eine Krankenhausbehandlung erforderlich macht (vgl. so auch Hörnle NStZ 2011, 488, 491). Auch lässt sich die Feststellung im Beschluss der 3. Kammer, bei dem Begriff der "psychischen Störung" § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenden Kategoriesierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich sei, ebenfalls nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang bringen. So finden sich in dem Beschluss Haindl gegen Bundesrepublik Deutschland wörtlich folgende Ausführungen: 61 "Im Sinne von Art. 5 Abs. 1 e kann einer Person wegen einer psychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden, wenn die 3 folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Erkrankung zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung derart oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung ab( siehe Winterwerp ./. die Niederlande , 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Band 33; Varbanov ./. Bulgarien , Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnrn. 45 und 47, ECHR 2000-X; Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich , Individualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 48, ECHR 2003-IV; und Shtukaturov ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008)."(so der EGMR in der Entscheidung Haindl vom 13. 1. 2011 Nr. 6587/04 in der Übersetzung des Justizministeriums) 62 Dieser Formulierung lässt sich entnehmen, dass die psychische Störung von dem Arzt vor der Behörde (Gericht) festgestellt werden muss. Ist das der Fall, kann es sich bei der psychischen Störung (Erkrankung) nicht um einen normativen "unbestimmten" Rechtsbegriff handeln, sondern es müssen medizinische Kriterien den Ausschlag geben. 63 Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Kammer eine psychische Störung im Sinne des ICD-10 nicht sicher festgestellt hat und sich eine solche aufgrund der Angaben der Sachverständigen auch nicht feststellen lässt. Wie die Kammer zutreffend den Gutachten entnommen hat, ist bereits im Ausgangsverfahren, weiterhin während der gesamten Vollstreckung und auch jetzt im vorliegenden Verfahren nach ThuG keiner der Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine psychische Störung im Sinne des IDC 10 vorliege. Soweit die Kammer trotz dieser ihrer eigenen Ausführung dazu gekommen ist, dass eine schizoide Persönlichkeitsstörung vorliege, hat sie dies nicht tragfähig begründet. Sie hat zwar einige der Kriterien, die unter B bei der schizoiden Persönlichkeitsstörung F 60.1 ICD – 10 aufgeführt sind, festgestellt. Sie hat allerdings unberücksichtigt gelassen, dass gemäß A dieser Ziffer zur Feststellung einer schizoiden Persönlichkeitsstörung immer die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung (F 60) erfüllt sein müssen. Der dort zwingend vorgegebene Nachweis, dass die Abweichung stabil von langer Dauer ist und im späten Kindesalter oder der Adoleszens begonnen hat (G 4), ist jedoch gerade nicht geführt worden. Aus diesem Grunde haben auch die Sachverständigen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint. 64 Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob im vorliegenden Fall eine Persönlichkeitsstörung gegeben ist. Denn den Gutachten ist zu entnehmen, dass keiner der Sachverständigen sicher feststellen konnte, dass der Betroffene infolge seiner psychischen Auffälligkeiten im Falle seiner Entlassung schwere Straftaten begehen wird. Die Kammer hat deshalb selbst eine solche Feststellung nicht treffen können, sondern ist lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr besteht. Dies ist allerdings keine sichere Feststellung. Diese lässt sich auch nicht treffen. 65 Soweit die Kammer meint, dass die verbleibenden Unsicherheiten zu Lasten des Verurteilten gehen, weil dieser geschwiegen bzw. sich nicht gegenüber den Sachverständigen geöffnet hat, ist diese Rechtsansicht falsch. Die hierfür angeführten Belege betreffen – wie die Kammer im Grunde selbst sieht – andere Fallgestaltungen. Es handelt sich insoweit um Prognoseentscheidungen im Rahmen des § 57 StGB. Im Rahmen dieser Norm bedarf es jedoch, um eine Entlassung zu rechtfertigen, einer günstigen Täterprognose. Etwaige Zweifel gehen hier zu Lasten des Betroffenen, wenn diese Zweifel nicht ausgeräumt werden können, etwa weil er sich einer Untersuchung oder Sachverständigenbegutachtung nicht unterzieht. Dann hat er die Folgen selbst zu tragen. 66 Anders hingegen verhält es sich im Rahmen des § 1 ThuG. Hier ist seine Gefährlichkeit positiv festzustellen. Die von der Kammer vertretene Ansicht, dass etwaige Zweifel an dem Vorliegen einer psychischen Störung bzw. an deren Ursächlichkeit für die mögliche Gefährlichkeit aufgrund der fehlenden Mitwirkung einer Exploration zu Lasten des Betroffenen gehen müssten, kann somit nicht gefolgt werden. Diese Ansicht widerspricht grundlegenden Verfahrensgrundsätzen. Sie stellt einen Verstoß gegen das "Nemo-tenetur-Prinzip" dar (nemo tenetur se ipsum prodere). Dieses Prinzip, welchem Verfassungsrang nachkommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Einleitung Rn 29 a) und auch in Art. 6 EMRK (vgl. EMRK, NJW 2006, 3117) verankert ist, räumt dem Betroffenen die Freiheit ein, selbst darüber zu befinden, ob er an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv mitwirken will oder nicht. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet aktiv zur Sachaufklärung beizutragen (BGH, NStZ 09,705). Ist dies der Fall, kann eine fehlende Mitwirkung ihm auch nicht zum Nachteil gereichen. Da sowohl das Vorliegen einer psychischen Störung als auch ihre Ursächlichkeit für die mögliche Gefährlichkeit positiv festgestellt werden müssten, können daher Zweifel nie zu Lasten des Betroffenen gehen. 67 Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und der Antrag des Leiters der JVA Werl zurückzuweisen. 68 Von einer nochmaligen Anhörung des Betroffenen (§§ 8,16 ThuG) hat der Senat abgesehen, weil diese Anhörung bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§§ 3 ThuG, 68 Abs. 3 FamFG). 69 Aus diesem Grunde konnte auch von der Durchführung eines Termins bzw. einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 19, 20 ThuG sowie auf §§ 3 ThuG, 81 Abs. 2 FamFG. 71 Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 17 ThuG).