Urteil
I-20 U 83/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:1202.I20U83.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe: 2 A. 3 Der Kläger begehrt aufgrund eines von ihm behaupteten Unfallereignisses vom 12.12.2006 Leistungen aus einer bei dem Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung, der u.a. die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2005), die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel und einer erhöhten Mehrleistung ab 70 oder 90 Prozent Invalidität Progression Plus (BB Progression Plus 2005) sowie die Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer monatlichen Unfall-Rente ab 50 Prozent Invalidität (BB Unfall-Rente 2005) zugrunde liegen. Ausweislich des Versicherungsscheins beträgt die Invaliditätsgrundssumme 200.000,00 €, die monatliche Unfallrente im Leistungsfall 1.000,00 €. 4 Unstreitig hat der Kläger am 12.12.2006 eine traumatische Unterschenkelamputation links (und zwar am Übergang vom mittleren zum distalen Drittel) sowie Teilamputationen von Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand sowie von kleinem und Ringfinger der linken Hand (jeweils etwa in Höhe der Mittelgelenke) erlitten. Der Kläger behauptet hierzu, er habe sich die Verletzungen im Zusammenhang mit einem Sturz von einer Leiter, in dessen Verlauf er in eine laufende Kreissäge geraten sei, zugezogen. Der Beklagte behauptet demgegenüber, der Kläger habe sich die in Rede stehenden Verletzungen freiwillig zugefügt, um in den Genuss der klageweise geltend gemachten Invaliditätsleistungen zu gelangen. 5 Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Münster Bezug genommen. 6 Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. med. U und Dipl.-Ing. G abgewiesen. Zwar liege nach dem äußeren Geschehen vom 12.12.2006 ein Unfall im Sinne des § 1 Ziff. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUB 2005 vor. Der insoweit beweispflichtige Beklagte habe aber bewiesen, dass der Kläger sich die in Rede stehenden Verletzungen freiwillig im Sinne des § 180a VVG a.F. zugefügt habe. 7 Hierfür genüge, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen sei, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit bzw. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig auszuschließen. Bei der Wertung sei zunächst die Unfalldarstellung des Verletzten darauf zu überprüfen, ob sie naturwissenschaftlich so möglich sei. In diesem Zusammenhang sei vorliegend auffällig, dass der Kläger seine Schilderung zum Unfallhergang im Verlauf des Prozesses modizifiert habe. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere bei schweren Unfällen eine besondere physische und psychische Belastung des Verletzten bestehe und Ungereimtheiten allein deshalb noch nicht für eine Freiwilligkeit der Schädigung sprächen. 8 Ein unfreiwilliges Unfallereignis sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme allerdings zur Überzeugung des Landgerichts unmöglich. Die bei dem Kläger festgestellten Verletzungen habe dieser sich nicht durch einen Unfall entsprechend seiner ursprünglichen Unfalldarstellung, wie er sie gegenüber den Gutachtern des Beklagten abgegeben habe, zuziehen können. Denn bei der damals vorgegebenen Anordnung der Geräte und Leitern habe der Kläger nicht auf den Sägetisch stürzen können, sondern hätte zwingend in den Zwischenraum zwischen Sägetisch und Leitern fallen müssen. Aber auch unter Berücksichtigung der gegenüber den gerichtlich bestellten Sachverständigen vom Kläger abgegebenen Unfallschilderung sei ein unfreiwilliges Geschehen, das zu den in Rede stehenden Verletzungen geführt haben könnte, nicht nachvollziehbar. Zum einen sei diese mit den vorgefunden Blutspuren nicht vereinbar. Zum anderen hätte in diesem Fall ein Sturz nicht allein, d.h. nicht ohne Begleitverletzungen an andere Körperteilen, und nicht in dieser Form, d.h. glatt und exakt quer verlaufend, zu den vom Kläger erlittenen Amputationen führen können. 9 Neben den Ungereimtheiten zum Ablauf des Sturzes und zu den Verletzungsmodalitäten sei weiterhin zu berücksichtigen, dass der Kläger die zuvor immerhin 13 Jahre bestehende Unfallversicherung erst ein Jahr vor dem streitigen Schadensfall erheblich erhöht habe. 10 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerechten Berufung. Er rügt, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er den Unfall freiwillig herbeigeführt habe. Das Landgericht habe angesichts des Engagements und der Rhetorik der beiden von dem Beklagten bestellten Privatgutachter im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung aus den Augen verloren, dass die beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen ein anderes, viel objektiveres Bild vom Geschehen gezeichnet hätten. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob der Kläger unter Berücksichtigung seiner Unfallschilderung statt, wie von ihm behauptet, auf dem Sägetisch aufzukommen, zwingend hätte zwischen Sägetisch und Wand fallen müssen sowie für die aus der Anordnung der Blutspuren zu Lasten des Klägers gezogenen Rückschlüsse. Auch habe das Landgericht nicht die Dummy- und Sägeversuche der beiden Privatsachverständigen unbesehen übernehmen dürfen, da diese schon von falschen Anknüpfungspunkten ausgingen. Auch habe das Landgericht zu Unrecht aus der hohen Versicherungssumme auf eine Freiwilligkeit des Geschehens geschlossen. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Versicherer, wenn, wie aus Sicht des Klägers hier, mehrere Unfallabläufe ernsthaft in Betracht kommen, zum Beweis der Freiwilligkeit jede der in Betracht kommenden Unfallabläufe widerlegen müsse. 11 Der Kläger beantragt, 12 in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, 13 1. an ihn 296.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 31.07.2007 zu zahlen; 14 2. an ihn 34.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 7.000,00 € seit 31.07.2007, aus weiteren 1.000,00 € seit 03.08.3007, aus weiteren 1.000,00 € seit 03.09.2007, aus jeweils weiteren 1.000,00 € ab dem jeweiligen 03. Tag des Monats vom 03.10.2007 bis 03.10.2009 zu zahlen, 15 3. an ihn seit November 2009 eine monatliche Unfallrente in Höhe von 1.000,00 € zuzüglich anfallender Überschüsse, zahlbar jeweils im Voraus, nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen 03. Tag des Monats, erstmalig ab 03.11.2009, zu zahlen; 16 4. an Rechtsanwalt S 3.198,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2009 zu zahlen; 17 hilfsweise: ihn von der Verbindlichkeit gegenüber Rechtsanwalt S in Höhe von 3.198,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 09.10.2009 freizustellen. 18 Der Beklagte verteidigt mit näherer Darlegung das angefochtene Urteil und beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Darüber hinaus haben die schon erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. U und Dipl. Ing. G ihre schriftlichen Gutachten vor dem Senat mündlich erläutert. Wegen Inhalt und Ergebnis der Anhörung des Klägers sowie der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 07.11.2011 Bezug genommen. 21 Des Weiteren hat der Senat die Aufzeichnungen der Fernsehauftritte des Klägers vom 08.11.2007 ("xxx"), vom 12.12.2008 ("yyy"), vom 28.08.2011 ("zzz") und vom 10.05.2011 ("qqq") zur Kenntnis genommen. Insoweit wird betreffend die Sendungen vom 08.11.2007, 12.12.22008 und 28.08.2011 auf die bei der Gerichtsakte befindlichen DVDs (Bl. 496a, 886 d.A.) Bezug genommen. Die Aufzeichnung der Sendung "qqq" ist über die Mediathek abrufbar. 22 B. 23 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 24 I. 25 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Leistungsansprüche aus dem bei dem Beklagten unterhaltenen Unfallversicherungsvertrag nicht zu. Der Beklagte ist nicht leistungspflichtig, weil der erlittene Verlust des linken Fußes einschließlich eines Teils des Unterschenkels, des Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand sowie des kleinen und Ringfingers der linken Hand nicht auf einen Unfall (Ziff. 1.3 AUB 2005), sondern auf ein freiwillig herbeigeführtes Ereignis zurückzuführen ist. Der Beklagte hat insoweit den ihm gemäß § 180a Abs. 1 VVG a.F. obliegenden Beweis geführt, dass der Kläger den Verlust der in Rede stehenden Gliedmaßen freiwillig erlitten hat. 26 Zwar ist gemäß § 180a VVG a.F. zugunsten des Versicherten die Unfreiwilligkeit einer Gesundheitsbeschädigung bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten. Das Gegenteil ist aber bewiesen, wenn – wie im Ergebnis hier – feststeht, dass die Unfallschilderung des Versicherten nicht zutreffen kann, weil sie in wesentlichen Punkten nicht mit der Realität oder mit objektiven ärztlichen Befunden über das Verletzungsbild in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.1991, IV ZR 61/90, Zitat nach juris, Tz 6, 7 = RuS 1991, 285; Urteil v. 10.07.1985, IVa ZR 13/84, VersR 1985, 940; Senatsurteil v. 01.12.1989, 20 U 113/98, VersR 1990, 966). 27 Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest (§ 286 ZPO), dass der Kläger die Amputationen der in Rede stehenden Gliedmaßen durch einen freiwilligen Akt bewirkt hat. Zwar ist das streitige Geschehen einer unmittelbaren Beweisführung nicht zugänglich, da bei dem fraglichen Vorfall außer dem Kläger niemand zugegen war. Dem Versicherer – hier dem Beklagten – steht aber die Möglichkeit des Indizienbeweises offen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 26.02.2003, 5 U 178/09, VersR 2004, 1042; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 178 VVG n.F., Rn 26). Das Gericht kann im Wege freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Erfahrungssätze und Hilfstatsachen verwerten und so zu der Überzeugung gelangen, die Vermutung der Unfreiwilligkeit sei widerlegt, wobei die einzelnen Umstände des Geschehens in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken zu würdigen sind (vgl. BGH, Urteil v. 15.06.1994, IV ZR 126/93, VersR 1994, 1054). Da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, genügt für die Annahme, die Vermutung der Unfreiwilligkeit des Unfallereignisses sei widerlegt, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit bzw. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil v. 14.12.1993, VI ZR 221/92, NJW-RR 1994, 567; Senatsurteil v. 01.12.1989, 20 U 113/98, VersR 1990, 966; OLG Köln a.a.O.; Knappmann a.a.O.). 28 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist vorliegend der Nachweis eines freiwillig herbeigeführten Geschehens erbracht. 29 1. 30 Ausgangspunkt bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um ein freiwilliges oder unfreiwilliges Geschehen handelt, ist zunächst die Unfallschilderung des Versicherten. Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger im Verlauf der Zeit – wie nachfolgend im Einzelnen auszuführen sein wird – mehrere, zum Teil deutlich voneinander abweichende Unfalldarstellungen abgegeben hat, von denen letztlich keine (vgl. dazu nachfolgend unter Ziffer 2.) nachvollziehbar mit den erhobenen ärztlichen Befunden über das Verletzungsbild in Einklang zu bringen ist. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass nicht schon jede Lücke oder Ungenauigkeit in der Unfallschilderung des Verletzten für den vom Versicherer zu führenden Beweis der Freiwilligkeit des Geschehens genügt. Andernfalls wäre nicht berücksichtigt, dass ein Verletzungsvorgang regelmäßig ein rasch ablaufendes Ereignis darstellt, von dem der Betroffene überrascht wird, so dass sich ihm Einzelheiten nicht zuverlässig eingeprägt haben oder sogar nicht einmal zu Bewusstsein gekommen sein mögen (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.1991, IV ZR 61/90, Zitat nach juris, Tz 8 = RuS 1991, 285). Kommen mehrere Unfallabläufe in Betracht, muss der Versicherer zum Beweis der Freiwilligkeit dementsprechend eine wesentliche Abweichung der Unfallschilderung von all diesen Abläufen nachweisen (vgl. BGH a.a.O., Orientierungssatz 3.; vgl. a. BGH, Urteil v. 10.07.1985, VIa ZR 13/84, VersR 1985, 940). Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 180a VVG a.F. muss aber auch nicht jede nur denkbare Möglichkeit des Unfallverlaufs ausgeschlossen werden, insbesondere nicht ein Verlauf, auf den sich der Verletzte gar nicht beruft. Denn ein solches Mehr an Beweisführung würde den Versicherer überfordern und außer Acht lassen, dass nur eine freiwillig erlittene, d.h. gewollt herbeigeführte Gesundheitsbeschädigung eine vernünftige Erklärung dafür bieten kann, weshalb die gegebene Unfallschilderung in wesentlichen Punkten unrichtig ist (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.1991, IV ZR 61/90, Zitat nach juris, Tz 6-7 = RuS 1991, 285). 31 In der als Anlage zu der an den Beklagten gerichteten Unfallanzeige vom 03.01.2007 beigefügten "persönlichen Erinnerung zum Schadensablauf am 12.12.2006" (Bl. 258, 259 d. GA), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und die mit der vom Kläger gegenüber der D Versicherung bereits 2 Tage zuvor am 01.01.2007 abgegebenen Unfalldarstellung (Bl. 75 ff d. GA) identisch ist, hat der Kläger den Ablauf wie folgt geschildert: 32 "(…) Beim Anpassen und Zusägen der Bretter für die Giebelspitze (etwa 9m Höhe) passierte dann, dass ich auf einmal das Gleichgewicht verlor und mich mit der längeren Leiter wegdrehte. Die Leiter stürzte um und verkeilte sich am Dachkasten der rechten Giebelseite. Ich konnte mich an der Leiter nicht mehr richtig festhalten und fiel herunter auf die darunter nebenstehende kürzere Leiter. Von dieser Leiter rutschte ich ebenfalls ab, weil ich rücklings daran herunterrutschte und fiel aus etwa 3m Höhe auf den Kreissägetisch, wo sich noch das Sägeblatt mit eingeschaltetem 6,0kw-Motor mit etwa 3500 U/min drehte. Bei dieser letzten Phase, also in den letzten Sekunden des Fallens passierte es, dass vermutlich wegen Stress und Schockeinwirkung meine Narben im linken Auge extrem schmerzten und mein normalerweise sehendes rechtes Auge ebenfalls stark schmerzte, sich zusammenzog und ich ebenfalls so gut wie nichts mit diesem Auge weiter sehen konnte. Plötzlich verspürte ich an meinem linken Fuß ein "Ziehen" und ich hatte das Gefühl, dass ein heißes Kabel sich um den Fuß zog und dazu noch zusätzlich unter hoher "elektrischer Spannung" stand. Plötzlich hörte das Ziehen auf, aber ich fühlte der "Fuß" wurde immer heißer. Instinktiv griff ich irgendwie zum "Fuß", um das gefühlte Kabel zu entfernen. Zu diesem Zeitpunkt realisierte ich noch nicht, dass der Fuß durch die Säge bereits abgetrennt war. "Sofort" bemerkte ich, dass meine Hände auch "heiß" wurden und schmerzten. Dann verließen mich schon fast meine Kräfte, da ich vermutlich dabei nur auf dem rechten Bein stand, verlor ich das Gleichgewicht und kippte um; Hügel abwärts in der Einfahrt in Richtung Laderaum des neben stehenden Geländewagens. Ich zog mich noch irgendwie mit letzter Kraft in den Laderaum. (…)" 33 Im Rahmen der Befragung durch den von dem Beklagten beauftragten Privatsachverständigen Prof. Dr. med. E2 am 03.01.2007 schilderte der Kläger den Unfallhergang noch etwas ausführlicher, der Sache nach aber in gleicher Weise. Insbesondere, so der Kläger gegenüber Prof. Dr. med. E2, erinnere er sich, dass er von der größeren "auf die kleine Leiter geflogen oder gelandet und von dieser kleinen Leiter wie so eine Wippe weggeprallt" sei. Ergänzend gab der Kläger gegenüber Prof. Dr. med. E2 am 03.01.2007 auf Befragen an, dass er aus der Erinnerung heraus vermute, mit dem linken Bein auf dem Sägetisch aufgeschlagen und mit dem rechten Bein neben dem Sägetisch zum Stehen gekommen und anschließend – von seiner Blickrichtung aus (Rücken zur Hauswand) – nach rechts in Richtung des in der Einfahrt stehenden Autos gekippt und dann umgefallen zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf das Wortprotokoll vom 03.01.2007 Bezug genommen (Bl. 374 bis 384 d. GA). 34 Während des Ortstermins mit den beiden von dem Beklagten beauftragten Privatsachverständigen Prof. Dr. med. E2 und Dipl. Ing. Dr. y am 23.04.2007 gab der Kläger demgegenüber an, sich kaum noch an den Unfallhergang erinnern zu können. Soweit er sich erinnere, habe er "das Übergewicht verloren (…) und es waren ein paar Sekunden und ich lag hier irgendwo unten oder im Auto und es war vorbei." Er habe sich unter Schmerztabletten im Krankenhaus "viel dazu gesponnen" und das einzige, was er im Nachhinein tatsächlich noch bestätigen könne sei, dass er das Gleichgewicht verloren, "runtergeflogen, bingo – mehr weiß ich nicht – und dann irgendwann im Krankenhaus aufgewacht" sei. Auch, was die Verletzungen angehe, fehle ihm weitgehend die Erinnerung. Die ersten richtigen Schmerzen habe er im Grunde erst wahrgenommen, als er im Krankenhaus wieder aufgewacht sei. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf das Wortprotokoll vom 23.04.2007 (Bl. 384 bis 398 d. GA) Bezug genommen. 35 Was Standort und Anordnung von Kreissäge, Leitern, Brettern etc. zum Unfallzeitpunkt angeht, hat der Kläger gegenüber den beiden Privatgutachtern am Ortstermin vom 23.04.2007 die aus den als Anlagen A1 bis A4 zum Interdisziplinären Gutachten vom 06.07.2007 beigefügten Lichtbildern, auf die Bezug genommen wird, ersichtlichen Vorgaben gemacht (Bl. 271 bis 274 d. GA). Insbesondere hat der Kläger in diesem Zusammenhang vorgegeben, dass sich zwischen Sägetisch und den an der Hauswand angelehnten Brettern und Leitern ein erkennbarer Zwischenraum befunden habe. 36 Nachdem die beiden Privatgutachter des Beklagten in ihrem Interdisziplinären Gutachten vom 06.07.2007, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 260 bis 398 d. GA), zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die ihnen gegenüber abgegebene Darstellung des Unfallhergangs aus technischer wie rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, insbesondere der Kläger bei dem von ihm geschilderten Sturz aus technischer Sicht statt auf die Kreissäge in den Zwischenraum zwischen Leitern und Sägetisch hätte fallen müssen und der Kläger sich die Verletzungen an den Händen unter keinen Umständen, wie von ihm geschildert, durch ein – nahezu gleichzeitiges – Zugreifen mit beiden Händen nach dem Fuß habe zuziehen können, hat der Kläger später, insbesondere gegenüber den gerichtlich bestellten Sachverständigen, eine deutlich andere Schilderung des Geschehens abgegeben. 37 Nachdem er den Unfallhergang in der Klageschrift zunächst entsprechend seinen Angaben in der Unfallanzeige vom 03.01.2007 hatte vortragen lassen (vgl. S. 7-8 der Klageschrift vom 20.09.2007 = Bl. 27-28 d. GA), hat sich der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in 1. Instanz vor dem Landgericht am 06.03.2008 (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 498ff d. GA) dann – anders als noch am 23.04.2007, als er, wie ausgeführt, praktisch keine Erinnerung mehr an den Hergang hatte haben wollen – wieder sehr konkret an den Unfallhergang erinnert. Den ersten Teil des Sturzes bis zum Auftreffen auf dem Sägetisch hat er dabei wie in der Vergangenheit, d.h. wie in der Unfallanzeige, wie gegenüber dem Privatgutachter Prof. Dr. med. E2 am 03.01.2007 und wie in der Klageschrift geschildert. Weiter hat er angegeben, dass er seiner Erinnerung nach mit beiden Beinen auf dem Sägetisch aufgekommen sei. Ob er dann irgendwie abgerollt sei, könne er nicht mehr sagen. Er habe aber noch in Erinnerung, dass er "dann irgendwie mit dem rechten Fuß fast wie auf dem Boden stand und das linke Bein irgendwie angewinkelt war". Es habe sich dann angefühlt, als ob er um den linken Fuß eine heiße Drahtschlinge gehabt habe. Was die Verletzung der Hände angeht, weicht die Schilderung dann erkennbar von seinen bisherigen Angaben ab. Er könne – anders als in der Vergangenheit – keine Angaben dazu machen, wie die Hände in das Kreissägeblatt geraten seien. Es möge sein, dass er sich irgendwie reflexartig nach vorn gebeugt habe. Von einem Greifen mit beiden Händen nach dem Fuß, wie zuletzt noch in der Klageschrift und auch davor stets geschildert, ist keine Rede mehr. Ergänzend zu seinen bis dahin erfolgten Unfalldarstellungen hat der Kläger vor dem Landgericht am 06.03.2008 zudem angegeben, dass er seiner Erinnerung nach irgendwann auf dem Boden neben der Säge gelegen habe, versucht habe aufzustehen und loszulaufen und wegen des plötzlichen Schmerzes – wohl in Richtung Auto – umgefallen sei. 38 Was den Standort von Leitern und Sägetisch etc. angeht, hat der Kläger vor dem Landgericht am 06.03.2008 erklärt, dass die von dem Privatgutachter des Beklagten, Dipl. Ing. Dr. y in seinem Gutachten dargelegte Anordnung zwar "in etwa stimme". Dies gelte aber nicht ausnahmslos. Seiner Erinnerung nach sei nämlich die kleinere Leiter deutlich schräger an die Hauswand angelehnt gewesen; auch seien die Bretter unten an den Fuß des Sägetisches angestoßen. Nach dieser Schilderung wäre dementsprechend entgegen der für das Begutachtungsergebnis der Privatgutachter maßgeblichen Annahme kein Zwischenraum zwischen Leitern und Sägetisch verblieben, in den der Kläger hätte fallen können bzw. nach den Ausführungen des Privatsachverständigen Dipl. Ing. Dr. y sogar hätte fallen müssen. 39 Gegenüber den gerichtlich bestellten Sachverständigen hat der Kläger anlässlich des Ortstermins am 22.12.2008 dann eine sich deutlich von seiner ursprünglichen Unfalldarstellung unterscheidende Schilderung des Geschehens abgegeben. Er sei mit gestreckten Beinen auf die Säge zugerutscht, beim Kontakt mit der Sägeplatte hätten die Beine nachgegeben und sich der Oberkörper nach vorne bewegt. Das linke Bein sei eingeknickt, so dass das Bein auf der Sägeplatte aufgelegen und die Stirnseite vom Bein in Richtung des Sägeblattes gezeigt habe. Das rechte Bein sei nach rechts abgeglitten. Mit der rechten Hand habe er dann womöglich nach dem Bein gegriffen und sich hierbei die Finger 2 und 3 der rechten Hand abgetrennt. Wie die Finger der linken Hand in die Säge geraten sein könnten, könne er sich dahin erklären, dass er nach dem Abrollen und Sturz von der Säge versucht habe, wieder aufzustehen. Dabei habe er sich wohl mit der linken Hand am Sägetisch abgestützt und sei mit den Fingern der linken Hand in das Sägeblatt geraten. Anders als in der Vergangenheit hat er am 22.12.2008 des Weiteren angegeben, dass er – von seiner Blickrichtung aus mit Rücken zur Hauswand aus gesehen – nach links , d.h. zu der dem Auto abgewandten Seite vom Sägetisch gestürzt sei. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf das Wortprotokoll vom 22.12.2008 (Bl. 599 ff d. GA) sowie die dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. G vom 18.08.2009 als Anlage beigefügten Lichtbilder (S. 12 bis 20 des Gutachtens = Bl. 574 bis 582 d. GA) Bezug genommen. Zuvor hatte der Kläger den Hergang hingegen stets so beschrieben (vgl. o.), dass er im Verlauf des Sturzes nahezu zeitgleich mit beiden Händen nach dem Fuß gegriffen und dabei beide Hände "heiß" geworden seien, und er anschließend nach rechts in Richtung des Autos gestürzt sei. 40 Auch was die Anordnung der Geräte (Leitern, Kreissäge etc.) angeht, hat der Kläger während des Ortstermins am 22.12.2008 gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen im Vergleich zu den Vorgaben, die er in der Vergangenheit dem Privatsachverständigen des Beklagten, Dipl. Ing. Dr. y am 23.04.2007 gemacht hat, leicht – wenngleich entscheidend – veränderte Vorgaben gemacht dahin, dass die an die Leiter gelehnten Bretter Kontakt zum Sägetisch gehabt haben sollen und so – anders als noch im Versuchsaufbau vom 23.04.2007 – kein Zwischenraum verblieb, in den der Kläger aus technischer Sicht hätte stürzen können bzw. müssen (dazu näher nachfolgend unter Ziff. 2.). Auch insoweit wird auf die Lichtbilder wie S. 8 ff des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. G vom 18.08.2009 (Bl. 570 ff d. GA) Bezug genommen. Gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen war zudem keine Rede mehr davon, er – der Kläger – sei, wie gegenüber dem Privatgutachter Prof. Dr. med. E2 bei dessen Befragung vom 03.01.2007 noch angegeben (vgl. o.), von der kleinen Leiter "wie so eine Wippe weggeprallt". Vielmehr hat der Kläger den Hergang gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. G am 22.12.2008 nunmehr so geschildert, dass er mit dem Rücken der Leiter zugewandt diese heruntergerutscht und am Ende dieses Vorgangs mit beiden Beinen auf den Sägetisch aufgetroffen sei. 41 Im 2. Termin 1. Instanz vor dem Landgericht am 28.02.2011 hat der Kläger dann noch eine weitere Sachverhaltsvariante vorgetragen. Im dortigen Termin ist dem Kläger von den beiden Privatgutachtern des Beklagten, Prof. Dr. med. E2 und Dipl. Ing. Dr. y vorgehalten worden, dass sich seine gegenüber den gerichtlich bestellten Sachverständigen abgegebene Unfallschilderung (Abrollen vom Sägetisch nach links statt, wie zunächst angegeben, nach rechts) nicht mit den vorgefundenen Blutspuren in Einklang bringen lasse, die sich ausschließlich rechts vom Sägetisch befänden. Hierauf hat der Kläger entgegnet, seiner "heutigen Erinnerung nach" sei er zwar nach links vom Sägetisch gefallen, aber anschließend – wovon bis dahin zu diesem Zeitpunkt die Rede gewesen war, insbesondere nicht am Ortstermin mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. G am 22.12.2008 – zwischen Sägetisch und Haus entlang in Richtung Auto gekrochen, was wiederum die Blutspuren auf der rechten Seite des Sägetisches erkläre. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll vom 28.02.2011 (Bl. 746 ff d. GA) Bezug genommen. 42 Gegenüber dem Senat hat sich der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 02.11.2011, nachdem ihm die Widersprüche in seinen bisher abgegebenen Unfalldarstellungen vorgehalten worden waren, darauf berufen, dass er sich an das konkrete Unfallgeschehen wenn überhaupt nur sehr schwach erinnern könne. Genau genommen habe er an den Unfall nur in Erinnerung, dass er, nachdem er ein wichtiges Telefonat beendet habe, die Leiter hochgeklettert sei, um ein Brett anzubringen und dabei das Gleichgewicht verloren habe, mit der Leiter nach rechts gekippt sei, sich gedreht und dann zunächst oben an der Leiter fest gehangen habe und schließlich – wohl auf den Rücken gedreht – in Richtung des Sägetisches heruntergefallen sei. Alle Angaben zum weiteren Verlauf des Sturzes, die er in der Unfallanzeige, der Klageschrift, vor dem Landgericht und gegenüber den Sachverständigen gemacht habe, seien im Grunde nichts anderes als reine Mutmaßungen gewesen, die er nur angestellt habe, um zur Aufklärung des Unfallhergangs beizutragen. 43 Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem vom Kläger behaupteten Sturz um ein rasch ablaufendes Ereignis mit besonders schwerwiegenden Verletzungsfolgen (Verlust gleich mehrerer Gliedmaßen) handelt, bei dem sich Einzelheiten nicht zuverlässig eingeprägt haben oder sogar nicht einmal zu Bewusstsein gekommen sein mögen, erscheinen dem Senat die wechselnden – von nahezu vollständigem Erinnerungsverlust bis hin zu sich in verschiedener Hinsicht widersprechenden Angaben reichenden (vgl. o.) – Darstellungen des Klägers zum behaupteten Unfallhergang schon aus sich heraus wenig plausibel. 44 Schon die vom Kläger geschilderte Ausgangssituation erscheint wenig lebensnah, soweit er angibt, die laufende Kreissäge – trotz der damit verbundenen Lautstärke –nicht abgestellt zu haben, als ihn der von ihm bereits erwartete Telefonanruf auf dem Mobiltelefon erreicht habe. Stattdessen will er ein Stück zur Seite gegangen sein und dabei die ganze Zeit in der linken Hand weiterhin das zuletzt zugesägte Brett gehalten haben. Nach Beendigung des Telefonates will er dann – noch aufgewühlt von dem Telefonat – nahezu gedankenverloren, ohne auf die laufende Kreissäge zu achten die direkt daneben stehende Leiter hochgeklettert sein, um das Brett anzubringen. Dies ist zumindest als ungewöhnlich anzusehen, wenngleich aber natürlich auch nicht mit Sicherheit auszuschließen. 45 Was die widersprüchliche Darstellung des Unfallgeschehens angeht (zunächst: Sturz aus ca. 3m Höhe "wie von einer Wippe", nahezu zeitgleiches Greifen mit beiden Händen nach dem schmerzenden Fuß, Abrollen vom Sägetisch nach rechts, Freiraum zwischen Leitern, Brettern und Sägetisch; später: abgebremstes Herunterrutschen an Leiter und Brettern bis zum Auftreffen auf dem Sägetisch, Greifen mit nur einer – nämlich der rechten – Hand nach dem Fuß, Abrollen vom Sägetisch nach links, anschließendes Aufrichten und dabei Griff mit der linken Hand in das laufende Sägeblatt, kein Freiraum zwischen Brettern und Sägetisch), so hat der Kläger hierfür letztlich keine plausible Erklärung abgeben können. 46 Zunächst hat er vor dem Senat angegeben, er könne sich das nur so erklären, dass er am 03.01.2007, als er von dem Privatsachverständigen des Beklagten Prof. Dr. med. E2 erstmals befragt worden sei, noch so unter dem Eindruck der Operation und der eingenommenen Medikamente gestanden habe, dass er auf die entscheidenden Details möglicherweise nicht ausreichend Wert gelegt habe. Außerdem sei er von dem Privatsachverständigen unter Druck gesetzt worden, sich so zu äußern wie geschehen. Darauf ist dem Kläger vorgehalten worden, dass letzteres dem auf Tonbandaufnahmen beruhenden Wortprotokoll des Privatsachverständigen nicht zu entnehmen ist und die diesem gegenüber abgegebene Darstellung auch mit seiner zuvor verfassten schriftlichen Unfalldarstellung vom 01.01.2007 (Bl. 259 d. GA) praktisch identisch ist, die der Kläger, wie er selbst betont hat, angesichts seiner Erfahrungen bei Abwicklung des Unfalls aus dem Jahre 2004, bei dem er auf einem Auge das Augenlicht verloren hatte, mit besonderer Sorgfalt erstellt hatte. Hierauf hat der Kläger entgegnet, dass die der Unfallanzeige beigefügte Unfalldarstellung nicht wörtlich zu nehmen sei, da sie ihm ursprünglich nur als Gedankenstütze habe dienen sollen. Dies wiederum steht allerdings im Widerspruch dazu, dass der Kläger zuvor erklärt hatte, er habe diese Unfalldarstellung gerade für den Versicherer angefertigt im Hinblick darauf, dass er bei der Abwicklung des Unfalls aus dem Jahre 2004 die Erfahrung gemacht habe, dass Versicherer großen Wert auf ausführliche Darstellung legten. Dies erklärt auch nicht, warum der Kläger noch sehr viel später, nämlich am 08.11.2007 in der Fernsehsendung xxx, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Hülle Bl. 496a d. GA), und in der Klageschrift vom 02.09.2007 den Unfall vom Ablauf her ebenso geschildert hat wie in der Unfallanzeige. 47 Auf entsprechenden Vorhalt hat der Kläger erklärt, dass er eigentlich auch gar keine großen Unterschiede in den Unfalldarstellungen erkennen könne. Schon die erste Unfallschilderung sei von ihm eigentlich so gemeint gewesen, wie er es später gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. G angegeben habe. Dies trifft jedoch objektiv nicht zu, wie vorstehend im Einzelnen wiedergegeben. Auch dies ist dem Kläger vorgehalten worden, der daraufhin erklärt hat, dass etwaige Ungereimtheiten darauf zurückzuführen sein müssten, dass er die ursprünglich etwa 4 Seiten umfassende Unfalldarstellung auf die in Rede stehende eine Seite (Bl. 259 d. GA) gekürzt habe. Dabei müsse wohl einiges "untergegangen" sein. Ein etwaiger Kürzungsprozess erklärt die unterschiedlichen Darstellungen aber gerade nicht: Immerhin hat der Kläger zunächst angegeben, er sei aus ca. 3m Höhe "wie von einer Wippe" gestürzt, habe nahezu zeitgleich mit beiden Händen nach dem schmerzenden Fuß gegriffen, wobei wohl die Finger an beiden Händen abgetrennt worden seien, und sei anschließend nach rechts vom Sägetisch gefallen, während er gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. G angegeben hat, er sei – abgebremst – rücklings an der an Leiter und den Brettern auf den Sägetisch zugerutscht, habe mit nur einer Hand nach seinem Fuß gegriffen, wobei wohl die rechte Hand verletzt worden sei, anschließend nach links vom Sägetisch gestürzt und habe beim Aufrichten wohl mit der linken Hand in das laufende Sägeblatt gegriffen. Es handelt sich insoweit gerade nicht um verkürzte, sondern um sich gegenseitig ausschließende Darstellungen des behaupteten Hergangs. 48 Auch die folgende Angabe des Klägers, letztlich habe es sich bei allen seinen Darstellungen ja nur um Mutmaßungen gehandelt, da er eine konkrete Erinnerung an den Hergang nicht habe, erscheint dem Senat nicht plausibel, steht dies doch im Widerspruch zu den vorstehend im Einzelnen wiedergegebenen, detaillierten Angaben des Klägers, die gerade nicht erkennen lassen, es habe sich insoweit lediglich um reine Mutmaßungen ohne jeden Anhalt in der Erinnerung des Klägers gehandelt. 49 Es mag ja im Ansatz nachvollziehbar sein, dass der Kläger sich an Einzelheiten des Ablaufs nicht mehr erinnern kann. Es wirkt auf den Senat indes nicht besonders glaubwürdig, dass der Kläger zunächst eine konkrete Erinnerung gehabt haben will (Unfalldarstellungen vom 01.01.2007 und 01.03.2007), dann nicht mehr (Ortstermin mit den Privatsachverständigen des Beklagten am 23.04.2007), dann doch wieder (vgl. Klageschrift, Anhörungen vor dem Landgericht, Angaben gegenüber den gerichtlich bestellten Sachverständigen während des Ortstermins am 22.12.2008, Fernsehauftritte bei "xxx" am 08.11.2007 und "yyy" am 12.12.2008), und jetzt nun wieder insoweit nicht mehr, als es sich sämtlich um Mutmaßungen gehandelt haben soll und der Kläger nunmehr auch völlig andere, bislang so nie in den Raum gestellte Abläufe als jedenfalls nicht ausgeschlossen darstellt. Daran wird aus Sicht des Senates deutlich, dass dem Kläger letztlich weniger an einer Aufklärung liegt, sondern er die Überprüfung des Ablaufs durch die Sachverständigen dadurch, dass er sich möglichst viele Alternativen offen hält, möglichst erschweren will. 50 2. 51 Unabhängig von den vorstehend aufgezeigten Widersprüchen steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aber ohnehin zur sicheren Überzeugung des Senates fest, dass sich das Geschehen so, wie vom Kläger in den verschiedenen Varianten geschildert, nicht ereignet haben kann. Denn keine seiner Darstellungen lässt sich unter Berücksichtigung der von den gerichtlich bestellten Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse plausibel mit den vom Kläger erlittenen Verletzungen in Einklang bringen. 52 Der Senat hat die verschiedenen Schilderungen des Klägers zum Unfallhergang mit Hilfe der beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. U und Dipl. Ing. G darauf überprüft, ob sie naturwissenschaftlich so möglich und aus dem geschilderten (Arbeits-)Vorgang heraus so vorstellbar und mit den objektiven Folgen vereinbar sind (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, Urteil v. 10.07.1985, IVa ZR 13/84, VersR 1985, 940; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.1999, 4 U 160/97, VersR 2001, 974; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 178 VVG n.F., Rn 27). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass dies nicht der Fall und auch sonst kein Geschehensablauf vorstellbar ist, der die vom Kläger erlittenen Verletzungen als nachvollziehbares Ergebnis eines unfreiwilligen Ereignisses erscheinen lassen könnte. 53 Zunächst ist festzustellen, dass nicht schon die Schwere der erlittenen Verletzungen als solche (immerhin Amputation des linken Fußes einschließlich eines Teils des Unterschenkels sowie von je 2 Fingern an der rechten und an der linken Hand) der Annahme eines freiwilligen Geschehens entgegensteht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. med. U hat hierzu im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat überzeugend dargelegt, dass es durchaus möglich ist, sich entsprechende Verletzungen selbst zuzufügen oder zufügen zu lassen und dabei bei Bewusstsein zu bleiben. Wenn die Motivation hoch genug sei, so der Sachverständige, könne ein Mensch nahezu Unmenschliches leisten. Als Beispiel hat der Sachverständige hierfür zunächst Kriegsverletzungen genannt: Die Motivation, unbedingt überleben und dem Feind entkommen zu wollen, habe, wie in der wissenschaftlichen Literatur dokumentiert sei, viele Soldaten dazu gebracht, trotz des Verlustes von Arm oder Bein im frisch verwundeten Zustand noch – bei Bewusstsein und aus eigener Kraft – kilometerlange Fußmärsche hinter sich zu bringen. Es sei also keineswegs zwingend, dass man bei einer entsprechenden Verletzung das Bewusstsein verliere und zu geordnetem Handeln nicht mehr in der Lage wäre. Vergleichbare Fälle seien aber auch in Betreff auf die Erlangung einer Versicherungsleistung in der Fachliteratur vielfach beschrieben, so z.B. der nachgewiesene Fall, dass sich ein Mann vorsätzlich beide Unterschenkel von einem Auto habe überfahren lassen, um in den Genuss der Versicherungsleistung zu erlangen. Aus seiner eigenen langjährigen Erfahrung als Rechtsmediziner hat der Sachverständige 2 weitere Fälle benannt: in einem Fall habe sich jemand nachgewiesener Maßen ein Auge mit einem Dartpfeil selbst ausgestochen; in einem anderen Fall habe sich jemand Daumen und Zeigefinger selbst abgetrennt. 54 Was den Kläger angehe, so handele es sich zwar in der Tat um besonders schwere Verletzungen, es sei aber keinesfalls ausgeschlossen, sich diese Verletzungen – auch nacheinander – selbst zuzufügen. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass sich die Reihenfolge der Abtrennungen – also ob zunächst der Fuß oder zunächst die Finger abgetrennt worden seien – im Nachhinein aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht mehr feststellen lasse. Es sei also durchaus denkbar, dass zunächst die Finger und erst im Anschluss der Fuß abgetrennt worden seien. Aber selbst wenn zunächst, wie vom Kläger behauptet, der Fuß abgetrennt worden sein sollte, sei es bei ausreichend starker Motivation und Willenskraft ohne weiteres möglich, dies selbst zu tun und anschließend auch noch Finger an beiden Händen abzutrennen. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass die chemisch-toxikologische Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N vom 15.03.2007 (Bl. 161 ff d. GA) keinen Hinweis darauf ergeben hat, dass der Kläger vor dem in Rede stehenden Vorfall Schmerzmittel (Analgetika) eingenommen hätte. 55 Nach den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bestand für den Kläger mit Blick auf die Verletzungen auch keine akut lebensbedrohliche Situation. Denn bei der Abtrennung gerade auch größerer Gliedmaßen wie Fuß oder Bein sei es so, dass sich in der Regel die großen Blutgefäße als automatischer Schutzmechanismus des Körpers sehr schnell sehr stark zusammenziehen, so dass es schon nach kurzer Zeit, auch ohne dass die Wunde abgebunden wird – wobei vorliegend die Wunden sogar zeitnah abgebunden worden sind – , nicht mehr so stark blute, dass in kurzer Zeit mit einem Verbluten zu rechnen sei. Zur Erläuterung hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang erneut auf dokumentierte Kriegsverletzungen hingewiesen: Trotz Abtrennung von Arm oder sogar Bein hätten die betroffenen Soldaten auch ohne ärztliche Akutversorgung noch stundenlange Märsche zurückgelegt, ohne zu verbluten bzw. zu versterben. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe beim Kläger somit nicht bestanden. Mit dem Bestehen einer akut lebensbedrohlichen Situation habe man auch im Vorfeld nicht unbedingt rechnen müssen. 56 2.1 57 Was die ursprüngliche Unfalldarstellung des Klägers angeht, d.h. entsprechend seiner Angaben in der Unfallanzeige vom 03.01.2007, gegenüber den Privatgutachtern des Beklagten am 03.01.2007 bzw. – was den Aufbau der Gerätschaften angeht – am 23.04.2007 sowie in der Klageschrift vom 20.09.2007, steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest, dass es so, wie vom Kläger damals geschildert, nicht gewesen sein kann. Denn diese Darstellung ist aus naturwissenschaftlicher – rechtsmedizinischer wie technischer – Sicht mit einem unfreiwilligen Sturzereignis nicht in Einklang zu bringen. 58 Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständige Prof. Dr. med. U hat der Kläger eine traumatische Amputation des linken Unterschenkels am Übergang vom mittleren zum distalen Drittel erlitten, wobei der Knochen und die Weichteile komplett, quer und sauber durchtrennt waren. Weiter hat sich der Kläger eine traumatische, glatte Amputation im Bereich der proximalen Phalangen (Fingergrundglieder) des Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand und des kleinen und des Ringfingers der linken Hand zugezogen. Sämtliche Amputationsverletzungen (Finger wie Unterschenkel) verliefen exakt quer zur Längsachse. Was die Finger angeht, erfolgte die Abtrennung zudem auf nahezu exakt derselben Höhe. Zur Verdeutlichung wird insoweit auf im Krankenhaus in J am 12.12.2006 bzw. 03.01.2007 angefertigten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 332 – 334 d. GA). Unfalltypische Begleitverletzungen fanden sich hingegen nicht, insbesondere nicht an den benachbarten Fingern. Außer einer linksseitigen Thoraxwandprellungen (ohne Nachweis knöcherner Verletzungen) hat der Kläger bei dem in Rede stehenden Vorfall auch keine sonstigen, an sich sturztypischen Verletzungen wie Hautabschürfungen, Prellungen, Stauchungen oder Knochenbrüche erlitten. 59 Vor diesem Hintergrund hat der gerichtlich bestellten Sachverständige Prof. Dr. med. U überzeugend erläutert, dass sich der Unfallhergang, wie vom Kläger noch in der Unfallanzeige und gegenüber den Parteigutachtern des Beklagten geschildert, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ereignet haben könne. Bei dem vom Kläger zunächst geschilderten Sturzereignis (Umstürzen in ca. 9m Höhe mit der größeren Leiter, von dort Sturz auf die kleinere Leiter mit anschließendem Herabrutschen rücklings an dieser Leiter, schließlich unkontrollierter Sturz aus noch ca. 3m Höhe auf den Kreissägetisch bzw. die laufende Kreissäge) sei bereits ein anderes Verletzungsbild sowohl am Bein als auch am übrigen Körper zu erwarten gewesen. Bei einem Sturz aus ca. 3m Höhe seien eigentlich typische Sturzverletzungen wie Rippenbrüchen, Schulterverletzungen, Frakturen des unteren Schienbeins und / oder Knöchelbrüche, Hautabschürfungen und Prellungen / Weichteilverletzungen zu erwarten gewesen. Es falle insoweit auf, dass der Kläger mit Ausnahme einer isolierten – mit dem von ihm zunächst geschilderten Sturzgeschehen nach rechts im Übrigen nicht nachvollziehbar in Einklang zu bringenden – Thoraxprellung links bei dem Vorfall überhaupt keine sturztypischen Verletzungen erlitten. Dies sei schon für sich genommen bei einem Sturz aus mehreren Metern Höhe ausgesprochen unwahrscheinlich. Bereits das Fehlen entsprechender Verletzungen sei daher aus rechtsmedizinischer Sicht mit dem zunächst geschilderten Hergang eigentlich nicht in Einklang zu bringen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.08.2009 ausgeführt hat, dass es bei dem Sturz des Klägers nicht zwingend zu gravierenden sturzbedingten Verletzungen habe kommen müssen (vgl. Seite 7 des Gutachtens, Bl. 597 d. GA). Denn diese Bewertung stand, wie der Sachverständige im Termin betont hat, unter der Prämisse, dass sich der Hergang so ereignet hat, wie vom Kläger gegenüber den gerichtlich bestellten Sachverständigen geschildert. Anders als noch gegenüber den beiden Parteigutachtern des Beklagten hat der Kläger gegenüber den gerichtlich bestellten Sacherständigen nicht mehr angegeben, er sei aus ca. 3m Höhe ("wie von einer Wippe") ab- und auf die Kreissäge gestürzt, sondern hat sich darauf berufen, an der kleineren Leiter und den Brettern mit den Füßen voran bis auf die Kreissäge heruntergerutscht zu sein. Gegenüber den beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen hat er also einen deutlich gebremsten und kontrollierteren Vorgang behauptet, der nach den Feststellungen von Prof. Dr. med. U in der Tat – anders als das zunächst geschilderte Geschehen – gravierende sturzbedingte Verletzungen nicht als zwingend erscheinen lässt. 60 Jedenfalls sind aber die vom Kläger tatsächlich erlittenen Verletzungen mit dem von ihm ursprünglich geschilderten Hergang nicht in Einklang zu bringen. Dies gilt zunächst für die vom Kläger tatsächlich an Unterschenkel und Händen erlittenen Amputationsverletzungen. Bei sämtlichen dieser Verletzungen falle auf, so der Sachverständige Prof. Dr. med. U überzeugend, dass diese exakt quer verlaufen und es sich jeweils um saubere, glatte Schnitte handele. Dies sei aber bei einem Sturzgeschehen – zumal aus mehreren Metern Höhe – nicht zu erwarten. Im Gegenteil verliefen sturztypische Abtrennungen von Gliedmaßen in der Regel im Schnittbild schräg und unregelmäßig. Zudem seien Begleitverletzungen an benachbarten Fingern / Gewebe zu erwarten, die beim Kläger aber vollständig fehlen. 61 Was die Verletzung bzw. Abtrennung des linken Unterschenkels angehe, habe ein Sturzereignis, wie es vom Kläger in der Unfallanzeige und gegenüber den Parteigutachtern des Beklagten geschildert worden sei, so der Sachverständige Prof. Dr. med. U überzeugend weiter, nicht zu dem tatsächlich erlittenen Verletzungsbild, d.h. einer glatten und exakt quer verlaufenden Durchtrennung ohne jede Form von Begleitverletzungen führen können. Die erlittene glatte, rechtwinklige Durchtrennung setze vielmehr voraus, dass der Unterschenkel vor der Abtrennung entsprechend rechtwinklig zum Sägeblatt hin exponiert gewesen sein müsse. Dies aber sei mit einem unkontrollierten Sturzereignis aus ca. 3m Höhe aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zu vereinbaren. Der Parteigutachter des Beklagten, Prof. Dr. med. E2 hat dies als "in einem rechtsmedizinisch nicht mehr akzeptablen Maß hypothetisch" bezeichnet. Dem hat sich der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. med. U angeschlossen. 62 Aus technischer Sicht hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl. Ing. G in diesem Zusammenhang ergänzt, dass der Kläger bei der Anordnung der Leitern, Bretter und Säge, wie sie noch gegenüber den Parteigutachtern des Beklagten geschildert worden war, bei einem entsprechenden Sturz aus ca. 3m Höhe nicht auf dem Sägetisch hätte auftreffen dürfen. Vielmehr sei nach dem vom Kläger geschilderten Geschehen aus technischer Sicht unter Berücksichtigung von Fallwinkel und –geschwindigkeit zu erwarten gewesen, dass der Kläger zwischen Leiter und die – deutlich vom Haus entfernte – Kreissäge gestürzt wäre. Er schließe sich der insoweit überzeugenden vorprozessualen Begutachtung durch den Parteigutachter des Beklagten, Dipl. Ing. Dr. y, ausdrücklich an. Aus technischer Sicht sei es unter Berücksichtung der ursprünglichen Schilderung des Klägers absolut nicht nachvollziehbar, wie dieser auf den Kreissägetisch hätte stürzen können sollen. 63 Hinzu komme, so der Sachverständige Dip. Ing. G weiter, dass die Verletzungen an den Händen, unter keinen Umständen mit dem vom Kläger ursprünglich geschilderten Hergang in Einklang zu bringen seien. Es sei aus technischer Sicht ausgeschlossen, dass bei einem nahezu zeitgleichen Zugreifen in Richtung des Fußes, wie vom Kläger ursprünglich geschildert, beide Hände derart in die Säge hätten geraten können, dass hierdurch die in Rede stehende Abtrennung der Finger 2 und 3 der rechten Hand sowie 4 und 5 der linken Hand hätte bewirkt werden können. Es sei aus technischer Sicht, und auch insoweit stimme er mit den Ausführungen des Parteigutachter Dipl. Ing. Dr. y überein, kein Ablauf darstellbar, der ein solches Verletzungsbild ermöglicht hätte. Ein entsprechendes Verletzungsbild sei, wenn überhaupt, nur durch zwei voneinander unabhängige Geschehensläufe darstellbar. Aus seiner sachverständigen Sicht seien die Verletzungen an den Händen, insbesondere an der linken Hand, nur unter Zugrundelegung des später ihm gegenüber vom Kläger demonstrierten Herganges im Ansatz nachvollziehbar. Aus technischer Sicht sei es hingegen unmöglich, die linke Hand zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger seiner ersten Schilderung nach noch auf dem Sägetisch befand, durch ein Greifen nach dem Fuß bzw. in Richtung des Sägeblattes in eine Position zu bringen, die die Abtrennung der Finger 4 und 5 ermöglicht hätte. 64 Auch aus rechtsmedizinischer Sicht hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. med. U die vom Kläger an den Händen erlittenen Verletzungen für unvereinbar mit dem ursprünglich geschilderten Geschehensablauf gehalten. Hierzu hat er überzeugend ausgeführt, dass das vorhandene Verletzungsbild nicht, wie vom Kläger zunächst geschildert, durch ein Greifen mit den Händen nach dem Fuß zustande gekommen sein kann. Denn in diesem Fall hätte es – anders als beim Kläger der Fall – zu schrägen, unsauberen Abtrennungen mit ausgefranstem Schnittbild sowie zwingend zu Begleitverletzungen an anderen Fingern kommen müssen. Die glatten, exakt quer und auf einer Höhe im Bereich der Grundglieder erfolgten Abtrennungen (nur) der Finger 2 und 3 der rechten Hand und 4 und 5 der linken Hand ohne jede Begleitverletzung seien mit einem Greifen zum Fuß bzw. in die laufenden Kreissäge nicht zu erklären. Die erlittenen Verletzungen seien nur durch eine exponierte Haltung der Finger bei gleichzeitigem Abknicken der übrigen – nicht verletzten – Finger erklärbar, welche aber mit einem spontanen Greifvorgang – zumal im Zusammenhang mit einem letztlich unkontrollierten Sturzereignis – nicht in Einklang zu bringen sei. 65 Diese in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und anschaulichen Erläuterungen der beiden gerichtlichen Sachverständigen überzeugen den Senat. Sie stehen zudem im Einklang mit den von den beiden Privatgutachtern des Beklagten, Prof. Dr. med. E2 und Dipl. Ing. Dr. y, getroffenen Feststellungen, so dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit deren Erkenntnissen an dieser Stelle nicht geboten ist. 66 Das insoweit gefundene (Zwischen-)Ergebnis, dass sich der Hergang jedenfalls nicht so ereignet haben kann, wie von ihm in der Unfallanzeige und gegenüber den Parteigutachtern des Beklagten geschildert, stellt der Kläger letztlich auch nicht in Abrede, geht er doch, wie seine Angaben vor dem Landgericht 1. Instanz, den gerichtlich bestellten Sachverständigen und auch gegenüber dem Senat (vgl. o. I. 1.) belegen, inzwischen selbst davon aus, dass der Ablauf anders gewesen sein muss, als von ihm zunächst angegeben. 67 2.2 68 Auch was die zweite, insbesondere gegenüber den beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen abgegebene Darstellung des Klägers vom Unfallhergang angeht, ist der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich das Geschehen so, wie vom Kläger geschildert, nicht zugetragen haben kann. 69 Wie ausgeführt, hat der Kläger, nachdem die von dem Beklagten beauftragten Privatgutachter Prof. Dr. med. E2 und Dipl. Ing. Dr. y zu dem Ergebnis gekommen waren, dass sich der Unfall, so wie er ihnen gegenüber geschildert worden war, nicht ereignet haben konnte, insbesondere der Kläger aus technischer Sicht eigentlich hätte zwischen Leitern und Sägetisch und nicht auf den Sägetisch fallen müssen und er sich die Verletzungen an den Händen nicht hätte durch ein beidhändiges Greifen nach dem Fuß zuziehen können, gegenüber den beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen geäußert, dass die an die Hauswand angelehnten Bretter Kontakt zum Sägetisch gehabt hätten, so dass er nicht in eine etwaige Lücke habe fallen können, er auch nicht aus ca. 3m Höhe heruntergefallen, sondern rücklings bis auf den Sägetisch an der kleineren Leiter und den Brettern heruntergerutscht und mit beiden Füßen voran auf dem Sägetisch aufgekommen sei und dass er sich die Verletzungen der beiden Hände durch ein voneinander unabhängiges Greifen in das Sägeblatt erlitten habe (rechte Hand: Greifen nach dem Fuß, linke Hand: Abstützen im Sägeblatt beim Versuch, vom Boden aufzustehen). Zur Verdeutlichung wird insoweit auf die Lichtbilder wie Seiten 12 bis 20 des interdisziplinären Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. med. U und Dipl. Ing. G vom 14. bzw. 18.08.2009 (Bl. 574 bis 582 d. GA) Bezug genommen. 70 Unabhängig davon, dass der Kläger sich mit dieser Darstellung in Widerspruch zu seinen früheren Angaben setzt, lässt in diesem Zusammenhang aufmerken, dass bei einer Anlehnung der Bretter von der kleinen Leiter bis an die Stellfüße der Tischkreissäge angesichts der Laufrichtung des Sägeblattes die Einnahme einer normalen Arbeitsposition vor der Bedienfläche, d.h. zwischen Hauswand und Kreissäge nicht möglich war, da diese Fläche durch die Bretter versperrt wurde. Gleichwohl will der Kläger aber, wie er wiederholt – auch vor dem Senat – angegeben hat, kurz vor dem Vorfall an eben dieser Kreissäge bereits das Brett zugeschnitten haben, mit dem er anschließend auf die Leiter gestiegen sein will. Zudem hatte er beabsichtigt, an der Kreissäge noch weitere Bretter zuzuschneiden. Dass der Kläger sich – ohne Not – die einzig komfortable Arbeitsposition durch Bretter verstellt haben will, die er unproblematisch in Griffweite auch an anderer Stelle an die Hauswand hätte anlehnen können, um stattdessen von der (seinen Angaben nach linken) Seite her die Kreissäge zu bedienen, also in einer Position, die keine hinreichende Stabilität beim Zusägen der Bretter (keine "Führung" durch das Kreissägeblatt) erlaubte und die ein vernünftiger Mensch bei der Arbeit an einer Kreissäge daher nicht eingenommen hätte, erscheint dem Senat nicht glaubhaft, ja geradezu konstruiert. 71 Selbst unter Zugrundelegung dieser Darstellung des Klägers hätte der behauptete Sturz aber zur Überzeugung des Senates nicht zu den in Rede stehenden Amputationen geführt. Die beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen haben zwar in ihren schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass der vom Kläger ihnen gegenüber geschilderte Unfallhergang prinzipiell mit den erlittenen Verletzungen in Übereinstimmung zu bringen, insbesondere aus technischer Sicht einzuordnen sei. Wie aber die Erläuterung der Gutachten vor dem Senat ergeben hat, stand dieses Ergebnis unter dem Vorbehalt, dass das Geschehen tatsächlich genau so abgelaufen ist, wie vom Kläger gegenüber den Sachverständigen anlässlich des Ortstermins vom 22.12.2008 demonstriert. Wie die beiden Sachverständigen gegenüber dem Senat wiederholt betont haben, war mit den schriftlichen Gutachten aber keine Aussage dazu verbunden, ob sich der Vorfall, wie vom Kläger den Sachverständigen gegenüber demonstriert, tatsächlich so zugetragen hat bzw. zugetragen haben kann. Vielmehr seien sie, so die Sachverständigen zur Erläuterung, aufgrund des Beweisbeschlusses des Landgerichts davon ausgegangen, dass sie den vom Kläger geschilderten Hergang als feststehend zugrunde zu legen hätten. Nur unter dieser Prämisse seien die vom Kläger erlittenen Verletzungen überhaupt darstellbar. 72 Von dem Senat dazu befragt, ob der vom Kläger geschilderte Hergang aus sachverständiger Sicht denn als unfreiwilliges Unfallereignis möglich bzw. plausibel erscheine, kamen die beiden Sachverständigen demgegenüber zu dem klaren Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Der Sachverständige Prof. Dr. med. U hat hierzu ausgeführt, dass aus rechtsmedizinischer Sicht im Ergebnis kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass es sich um freiwillig zugezogene Verletzungen handeln müsse. Aus seiner Sicht stelle sich die vom Kläger erlittenen Verletzungen sogar als "geradezu idealtypischer" Fall einer Selbstverletzung dar. Der Sachverständige Dipl. Ing. G wiederum hält die Verletzungen des Klägers zwar aus technischer Sicht unter Berücksichtung des vom Kläger geschilderten Hergangs für darstellbar, es aber zugleich für in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat. 73 Dass es durch einen Unfall zu den hier eingetretenen Verletzungen gekommen sein könnte, ist aus Sicht des Senates derart unwahrscheinlich, dass vernünftigen Zweifeln, ob es sich nicht möglicherweise doch um ein unfreiwillig erlittenes Ereignis gehandelt haben könnte, Schweigen geboten ist. 74 Bei sämtlichen Amputationsverletzungen fällt auf, was schon für sich genommen bei einem dynamischen, weitgehend unkontrollierbaren Sturzereignis wenig wahrscheinlich erscheint, dass diese exakt rechtwinklig verlaufen und, was die Verletzung der Hände angeht, trotz Betroffenheit verschiedener Hände insgesamt vier Finger jeweils waagerecht auf gleicher Höhe im Bereich der Grundglieder abgetrennt worden sind. 75 Was die Verletzung des Unterschenkels angeht, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. med. U vor dem Senat überzeugend erläutert, dass eine derart glatte und exakt rechtwinklig verlaufende Durchtrennung, wie sie beim Kläger festzustellen ist, mit einem Sturzereignis – sowohl nach rechts wie nach links – eigentlich nicht in Einklang zu bringen ist. Zu erwarten gewesen wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vielmehr ein schräg verlaufendes Schnittbild sowie, was die Wundmorphologie angeht, keine glatte Durchtrennung, sondern deutliche Ausfransungen des Gewebes und Absplitterungen am Knochen, die hervorgerufen werden, sobald Gliedmaßen – wie bei einem Sturzereignis die Regel – nicht exakt gerade durch das Sägeblatt geführt werden, sondern in Eigenbewegung mehr oder weniger schräg in das Sägeblatt geraten. Das vorhandene Schnittbild lasse sich deshalb, so der Sachverständige Prof. Dr. med. U weiter, nur erklären, wenn das Bein – so wie vom Kläger anlässlich des Ortstermins am 22.12.2009 demonstriert – in exakt gerader Vorwärtsbewegung rechtwinklig durch das Sägeblatt bewegt worden wäre. Hinzu kommt, dass die Durchtrennung, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. med. U unter ergänzender Bezugnahme auf die Feststellungen des Privatsachverständigen Prof. Dr. med. E2, dessen Ausführungen er sich aufgrund eigener Prüfung insoweit ausdrücklich angeschlossen hat, weiter erläutert hat, in eher geringer Geschwindigkeit ("metzgergerecht" bzw. "wie geführt") erfolgt sein muss, um das das beim Kläger dokumentierte glatte und saubere Verletzungsbild überhaupt hervorrufen zu können. 76 Legt man die auf den Lichtbildern wie Seiten 15 bis 17 des Gutachtens vom 18.08.2009 (Bl.577 bis 579 d. GA) demonstrierte Haltung des Klägers zugrunde, müsste die Vorwärtsbewegung, wie die Sachverständigen Prof. Dr. med. U und Dipl. Ing. G überzeugend erläutert haben, einerseits schnell genug gewesen sein, um eine vollständige Durchtrennung des Unterschenkels zu bewirken, ohne während des Sägevorgangs in der Bewegung stecken zu bleiben, andererseits aber auch langsam genug, um das vorhandene glatte Schnittbild zu erzeugen. Gleichzeitig müsste die Vorwärtsbewegung zufälligerweise exakt gestoppt worden sein, bevor der Kläger mit dem weiter laufenden Sägeblatt im Schritt- bzw. Bauchbereich in Berührung kommen konnte. Zugleich muss dabei einerseits der Unterschenkel während der gesamten Durchtrennung vollständig und exakt rechtwinklig auf dem Sägetisch aufgelegen haben, um das dokumentierte Schnittbild hervorzurufen, andererseits der Kläger aber unmittelbar nach der Durchtrennung in einer "Art Rolle vorwärts", wie er es beschreibt, eine Bewegung mit dem gesamten Körper über das laufende Sägeblatt herüber nach links gemacht haben (vgl. Lichtbilder wie Seiten 17 bis 18 des Gutachtens vom 18.08.2009, Bl. 579 bis 580 d. GA), ohne sich auch dabei auch nur eine einzige Begleitverletzung im Bauch- bzw. Schrittbereich und / oder am rechten Bein zugefügt zu haben, was der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl. Ing. G aus technischer Sicht als "eigentlich kaum vorstellbar" bezeichnet hat. Dem schließt sich der Senat an. 77 Des Weiteren sind auch die vom Kläger erlittenen Amputationen der Finger als unfreiwilliges Unfallereignis nicht plausibel darstellbar. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. med. U hat in diesem Zusammenhang – wie bereits erwähnt – vor allem darauf verwiesen, dass die glatten, exakt quer und auf praktisch identischer Höhe nahe der Grundglieder verlaufenden Abtrennungen im Zusammenhang mit einem Sturzereignis mehr als ungewöhnlich sind. Üblicherweise sind unfallbedingte Verletzungen vielmehr durch schräge und ausgefranste Schnittbilder gekennzeichnet. Auffällig ist auch das Fehlen jeglicher unfalltypischer Begleitverletzungen an den benachbarten Fingern (i.e. Mittelfinger der linken Hand, Daumen und Ringfinger der rechten Hand). 78 Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl. Ing. G hat in diesem Zusammenhang ergänzend erläutert, dass die Verletzungen an den Händen aus technischer Sicht nur erklärbar sind, wenn sich die Hände bzw. Finger zum Zeitpunkt der Abtrennung in einer – im Zusammenhang mit einem mehr oder weniger unkontrolliertes Sturzgeschehen eigentlich nicht zu erwartenden – exponierten Haltung zum Sägeblatt hin befunden haben. 79 Was die Verletzung der rechten Hand angeht, hatte der Kläger gegenüber den gerichtlich bestellten Sachverständigen angegeben, dass er nach dem Fuß bzw. in die Säge gegriffen habe und hierdurch wohl Zeige- und Mittelfinger abgetrennt worden seien. Aus technischer Sicht, so der Sachverständige Dipl. Ing. G, sei eine entsprechende Verletzung der rechten Hand zwar nicht 100%ig auszuschließen, aber doch sehr, sehr unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang falle vor allem das Fehlen jeglicher Begleitverletzungen an anderen Fingern der rechten Hand auf, was bei einem Greifen ins Sägeblatt eigentlich nicht nachvollziehbar sei. Denn der Kläger habe, um die erlittene Abtrennung der Finger zu ermöglichen, spontan seine Hand in eine Position bringen müssen, die die Abtrennung nur dieser beiden Finger und dies auch noch auf gleicher Höhe und exakt rechtwinklig ermöglichte. Dies setzte nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Dipl. Ing. G zumindest voraus, dass der – nicht verletzte – Daumen während des Greifvorganges ab- bzw. eingeknickt war. Das wiederum ist aber ganz offensichtlich keine Handhaltung, die typischerweise – schon gar nicht spontan – eingenommen wird, wenn man nach etwas greift, wie sowohl Prof. Dr. med. U als auch Dipl. Ing. G auch aus sachverständiger Sicht bestätigt haben. 80 Was die Verletzung der linken Hand betrifft, gilt dies erst recht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl. Ing. G hat hierzu erläutert, dass er die Verletzung der linken Hand auch unter Berücksichtigung des ihm vom Kläger demonstrierten Abstützvorganges auf der Kreissäge nach vorangegangenem Sturz auf den Boden im Grunde noch weniger nachvollziehen könne als die Verletzung der rechten Hand. Abgetrennt wurden der kleine und der Ringfinger der linken Hand in exakt rechtwinkliger Querdurchtrennung. Das wiederum setzt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. G voraus, dass die Hand absolut gerade und derart exponiert in die Säge geraten ist, dass zwar einerseits eine vollständige und nicht nur teilweise Durchtrennung der Finger ermöglicht wurde, andererseits aber der angrenzende Mittelfinger überhaupt nicht in Mitleidenschaft gezogen worden ist, was im Zuge eines spontanen Abstütz- bzw. Aufrichtvorganges mehr als unwahrscheinlich ist (vgl. zur Verdeutlichung die Lichtbilder wie Seiten 19 bis 20 des Gutachtens vom 18.08.2009, Bl. 581, 582 d. GA). 81 Das Zusammentreffen dieser schon einzeln bei einem dynamischen Ablauf – dem Sturz von der Leiter – unwahrscheinlichen Besonderheiten hält der Senat für ganz und gar unwahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, als es sich um Abtrennungen verschiedener, überwiegend nicht benachbarter Gliedmaßen handelt, die aber gleichwohl die absolut identischen Charakteristika aufweisen (i.e. exakt verlaufende, glatte Querdurchtrennungen ohne – unfalltypische – Ausfransungen des Gewebes / Absplitterungen des Knochenmaterials und ohne Begleitverletzungen), obwohl sie aus unterschiedlicher Körperhaltung heraus in drei in aufeinander folgenden Teilakten entstanden sein sollen. 82 Ob darüber hinaus, wie die beiden Parteigutachter des Beklagten Prof. Dr. med. E2 und Dipl. Ing. Dr. y mit Blick auf die vom Kläger gegenüber den gerichtlich bestellten Sachverständigen abgegebene Unfalldarstellung ergänzend ausgeführt haben, gegen diese (geänderte) Darstellung auch die von ihnen vorgefundene Blutspurenverteilung spricht (nach den Ausführungen der Parteigutachter lässt sich das Spurenbild allein mit einem Stürzen des Klägers nach rechts und nicht, wie gegenüber den gerichtlich bestellten Sachverständigen angegeben, nach links mit anschließendem Aufstehen und erneutem Greifen in die Säge in Einklang bringen), muss demgegenüber offen bleiben, da die gerichtlich bestellten Sachverständigen die Pappe, auf denen die Blutspuren dokumentiert sind bzw. waren, im Rahmen ihrer Begutachtung nicht zur Verfügung hatten. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es aber auch nicht entscheidungserheblich an, da – wie ausgeführt – auch ohne Berücksichtigung des Blutspurenbildes erwiesen ist, dass sich der Vorfall so, wie vom Kläger geschildert, nicht ereignet haben kann. 83 2.3 84 Alles in allem zeigt sich danach, dass die verschiedenen Sachdarstellungen des Klägers, wie er die in Rede stehenden Gliedmaßen verloren haben will, in ganz wesentlichen Punkten nicht zutreffen können. Hinzu kommt, dass er, wie ausgeführt (vgl. o. I. 1.) die Darstellung des Geschehensablaufs im Verlauf der Zeit nach und nach verändert hat, insbesondere dann, wenn der zuvor dargestellte Hergang aus sachverständiger Sicht als so nicht nachvollziehbar bewertet worden war. Daraus rechtfertigt sich der Verdacht, dass dem Kläger weniger an einer zuverlässigen Rekonstruktion des Vorfalls, sondern vor allem daran gelegen ist, im Nachhinein einen Hergang zu demonstrieren, der sich mit sämtlichen durch die Gutachten erst im Nachhinein gewonnenen Erkenntnissen in Einklang bringen lässt. 85 Die gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. U und Dipl. Ing. G haben auf entsprechendes Befragen auch überzeugend erklärt, dass aus sachverständiger Sicht kein sonstiger, d.h. vom Kläger nicht geschilderter Verlauf denkbar erscheint, der den Schluss auf ein unfreiwilliges Ereignis zulässt. Vielmehr stellen sich die beim Kläger dokumentierten Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht, so die überzeugende, bereits zitierte Bewertung des Sachverständige Prof. Dr. med. U vor dem Senat, angesichts der glatten Querdurchtrennungen bei gleichzeitigem Fehlen von – unfallbedingt zu erwartenden – Begleitverletzungen als "geradezu idealtypisches Bild einer Selbstverletzung" dar. 86 3. 87 Neben dem eigentlichen Geschehensablauf kann zur Beantwortung der Frage, ob es sich um ein freiwilliges oder unfreiwilliges Geschehen handelt, des Weiteren auch das Verhalten des Verletzten selbst vor und nach dem Unfall herangezogen werden. Insbesondere können angespannte wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse, ein ungewöhnlich hoher Versicherungsschutz, das Bestehen mehrerer Unfallversicherungen oder die Vernichtung von Beweismitteln im Hinblick auf die Annahme eines freiwilligen Geschehens taugliche Indizien sein (vgl. BGH, Urteil v. 15.06.1994, IV ZR 126/93, VersR 1994, 1054; OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.05.1999, 4 U 160/97, VersR 2001, 974; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 178 VVG n.F., Rn 28, 29 m.w.N.). 88 3.1 89 In diesem Zusammenhang fällt vor allem auf, dass der Kläger seine immerhin seit 13 Jahren bei dem Beklagten bestehende Unfallversicherung erst im Januar 2006, also knapp 1 Jahr vor dem in Rede stehenden Vorfall erheblich erhöht hatte. Seit dem 01.12.1993 hatte der Kläger bei dem Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Invaliditätsgrundsumme von 170.000,00 DM (Höchstleistung bei Vollinvalidität 510.000,00 DM) unterhalten. Ende 2006 begehrte er unstreitig bei dem Beklagten eine Erweiterung der Invaliditätsgrundsumme auf mindestens 300.000,00 € sowie die Vereinbarung einer Unfallrente von 1.000,00 € bei einem Invaliditätsgrad ab 30%. Dies lehnte der Beklagte jedoch ab. Stattdessen kam in Bezug auf die bei dem Beklagten unterhaltene Unfallversicherung (lediglich) eine Erhöhung der Invaliditätsgrundsumme auf 200.000,00 € mit progressiver Staffel 500 (Höchstleistung bei Vollinvalidität: 1.000.000,00 €) und die Vereinbarung einer monatlichen Unfallrente von 500,00 € ab einem Invaliditätsgrad von 50% zustande. Darüber hinaus hatte der Kläger Anfang des Jahres 2006 eine zweite Unfallversicherung bei der D VersicherungsAG mit einer Invaliditätsgrundsumme von 250.000,00 € (Höchstleistung bei Vollinvalidität: 1.250.000,00 €) und einer Unfallrente von monatlich 1.600,00 € abgeschlossen. Die Höhe der Absicherung gegen unfallbedingte Invalidität überstieg damit das laufende Einkommen des Klägers erheblich. Im Jahre 2004 hatte der Kläger Arbeitslosengeld, im Jahre 2005 Krankengeld bezogen. Im maßgeblichen Jahr 2006 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 1.300,00 € pro Monat. Was etwaige Einnahmen aus seiner Stellung als Gesellschafter der Fa. H2 betrifft, fehlen jegliche Nachweise. Der Kläger hat hierzu lediglich erklärt, zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Beklagten auf Erhöhung des Versicherungsschutzes habe er eine Gewinnbeteiligung von ca. 30.000,00 € für das Jahr 2006 erwartet, die dann aber wider Erwarten ausgeblieben sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls am 12.12.2006 kann man daher zumindest als angespannt bezeichnen. 90 Zumindest aufmerken lässt in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger in der Sendung "zzz" am 28.08.2011 (vgl. Hülle Bl. 886 d. GA), vom Moderator auf die Erhöhung der Versicherungssumme bei dem Beklagten und das Bestehen einer zweiten Unfallversicherung angesprochen, die Erhöhung der Versicherungssumme in Abrede gestellt hat. Es sei vielmehr so gewesen, dass er beim Beklagten habe kündigen wollen und mit Blick auf diese Kündigung, um abgesichert zu sein, die Unfallversicherung bei der D VersicherungsAG abgeschlossen habe. Die Kündigung gegenüber dem Beklagten sei aber nicht formgerecht gewesen, so dass er im Ergebnis entgegen seiner ursprünglichen Intention zwei Unfallversicherungen gehabt habe. Dies trifft so indes – im Ergebnis unstreitig – nicht zu. Der Kläger hat, hierauf angesprochen, im Termin vor dem Senat letztlich eingeräumt, eine Kündigung nicht ausgesprochen, sondern gegenüber dem Beklagten nur angekündigt zu haben, "aus absolut persönlichen Gründen" zum Jahresende 2006 kündigen zu wollen. Das zugrunde liegende Schreiben des Klägers datiert vom 17.02.2006 (vgl. Anlagenkonvolut K1 zur Klageschrift, Bl. 65 d. GA) und ist damit erst nach der – unstreitig erfolgten – Erhöhung der Versicherungssummen beim Beklagten (Versicherungsschein vom 12.01.2006, Bl. 44 d. GA) und, wie aus dem Schreiben weiter ersichtlich, nach Abschluss der zweiten Unfallversicherung bei der D VersicherungsAG erfolgt. Dies zeigt zumindest, dass der Kläger offenbar gelegentlich bestrebt ist (vgl. a. die Ausführungen oben unter I. 1.), Sachverhalte im Nachhinein in einem ihm günstigeren Licht erscheinen zu lassen. 91 3.2 92 Des weiteren fällt auf, dass – unstreitig – der Lebensgefährte der Tochter des Klägers, Herr Y, noch am Abend des Unfalltages auf Drängen der Tochter das blutverschmierte Sägeblatt aus der Kreissäge entfernt und dieses mit vielen anderen Teilen – u.a. Pappen, blutverschmierten Lappen, einer blutverschmierten Wolldecke, Kunststoffplanen – in der Mülltonne entsorgt hat. Die abgetrennten Gliedmaßen des Klägers wurden – verpackt in einem Kunststoffbeutel – zunächst im hintersten Raum des Geräteschuppens in den Hundefutter-Kühlschrank gelegt, in der Folgezeit aber dann doch noch entsorgt. Die genauen Umstände des Verschwindens der Gliedmaßen sind letztlich ungeklärt. Jedenfalls standen sie weder für die Begutachtung durch die beiden Privatsachverständigen des Beklagten noch durch die beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Verfügung. 93 Fest steht weiter, dass die Ehefrau des Klägers das blutverschmierte Original-Sägeblatt am nächsten Tag aus der Mülltonne wieder herausgenommen, gesäubert und in der Werkstattgarage verstaut hat. Am 17.12.2006 montierte der Lebensgefährte der Tochter, Herr Y, unstreitig ein anderes Sägeblatt an der Kreissäge, nahm den amputierten Fuß aus dem Kühlschrank und sägte mit dem neu montierten Sägeblatt ein Stück des Fußes ab, um Spuren auf dem Sägeblatt zu erzeugen. Hierdurch sollte nach den – unstreitigen – Angaben des Herrn Y die Beweislage für den Kläger verbessert werden, nachdem das Originalsägeblatt bereits gesäubert worden war. In diesem manipulierten Zustand ist die Kreissäge dem Beklagten am 04.01.2007 übergeben worden. Am 11.01.2007 erhielt der Beklagte dann das als Anlage K8 zur Klageschrift überreichte Schreiben des Rechtsanwaltes H vom 09.01.2007 (Bl. 78 d. GA), in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, dass das Originalsägeblatt von der Kreissäge entfernt und gesäubert worden sei und in den Räumen der Kanzlei besichtigt werden könne. Daraufhin wurde auch dieses vom Beklagten sichergestellt und zur Untersuchung gegeben. 94 Diese Umstände sind ohne Zweifel ausgesprochen ungewöhnlich. Dem Kläger muss in diesem Zusammenhang allerdings zugute gehalten werden, dass nicht festzustellen war, dass die v.g. Vorgänge mit seinem Einverständnis geschehen sind. Der Kläger bestreitet dies und behauptet hierzu, dass er über diese Vorgänge erst unterrichtet worden sei, nachdem die Kreissäge vom Beklagten abgeholt worden war. 95 3.3 96 Auch wenn keiner der v.g. Begleitumstände für sich genommen einen sicheren Schluss auf ein freiwilliges Ereignis i.S.d. § 180a VVG zulässt, so runden sie in der Gesamtschau gleichwohl das unter II. 2. aus naturwissenschaftlicher Sicht gefundene Ergebnis ab und bestätigen den Senat in seiner Auffassung, dass es sich um ein vom Kläger freiwillig erlittenes Geschehen handelt. 97 II. 98 Vor dem Hintergrund der vorstehend getroffenen Feststellungen kann offen bleiben, ob der Beklagte auch wegen (zumindest) vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger – i.e. falsche Angaben zum Unfallhergang in der Schadenanzeige (vgl. BGH, Urteil v. 24.06.1998, IV ZR 216/97, RuS 1998, 434) – gemäß Ziff. 7.2 i.V.m. Ziff. 8 AUB 2005 leistungsfrei ist, worauf sich der Beklagte ausdrücklich ergänzend berufen hat. 99 III. 100 Mangels Begründetheit der Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die weiter geltend gemachten Nebenforderungen (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Zinsen) zu. 101 IV. 102 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 103 V. 104 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die streitentscheidenden Fragen sind solche des Einzelfalls.