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Beschluss

19 U 188/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:1129.19U188.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20.07.2011 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, 2. erhält die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von fünf Wochen, 3. wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.901,28 Euro festgesetzt. Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses wurde die Berufung der Klägerin zurückgenommen! 1 Gründe: 2 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil ihre Klage abgewiesen. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung weder Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung noch eine Rechtsverletzung im Sinne des § 513 ZPO dargelegt. Ihre Berufung ist offensichtlich unbegründet. 3 Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der Senat macht sich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu eigen. Diese Ausführungen werden von der Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung lediglich pauschal in Abrede gestellt. Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf eine bloße Negation der Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, ohne diese substantiiert anzugreifen. Aus diesem Grunde daher lediglich ergänzen: Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Der Pflichtige muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Der Dritte ist nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. OLG Hamm in VersR 2003, S. 605 ff sowie in NJW-RR 2006, S. 1100 ff). Die Verkehrssicherungspflicht soll der nicht Vorgefahrene schützen, die für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind und vor denen er sich selbst schützen kann. 4 Hieraus ergibt, dass die Klägerin die Beklagten letztlich wegen eines Risikos in Anspruch nehmen will, welches sich als ihr Risiko darstellt. Es ist der Beklagten zu 1) nicht zuzumuten, dass einzelne Flaschen in Regale abgestellt werden. Entscheidend hierfür ist, dass die Palette, von welcher die Flasche heruntergerollt sein soll, lediglich ca. 1,20 m hoch war. Es war daher für den durchschnittlichen Kunden und auch für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar, dass auf der Palette bzw. auf den Paletten nebenan Flaschen lose lagen, auf welche ein Kunde achtzugeben hatte. Die Beklagte darf und kann darauf vertrauen, dass ihre Kunden Flaschen, die auf einer 1,20 m hohen Palette lose herumliegen, erkennen und sich darauf einstellen, indem sie bei dem Entnehmen von Flaschen bzw. Gebinden aus den Paletten entsprechende Vorsicht walten lassen, was von den Kunden ohne Weiteres und ohne nennenswerte Bemühungen erreicht werden kann. Hierfür genügt bereits, die losen Flaschen entweder vor der Entnahme der Gebinde zu sichern bzw. wegzustellen oder auch diese während der Entnahme nicht aus den Augen zu lassen, was ebenfalls ohne Weiteres möglich ist. Wenn die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, dass kein Kunde damit „rechne“, dass lose Getränkeflaschen auf ihn herabstürzen können, trifft dies nicht zu. Im Gegenteil: Der verständig denkende Kunde erkennt beim Anblick solcher losen Flaschen die Möglichkeit, dass diese herunterrollen können. 5 Die Berufung wird demnach durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein.