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Urteil

I-6 U 108/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:1117.I6U108.11.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.05.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.05.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen eines vermeintlichen Verkehrsunfalls auf der B-Straße in J am 15.06.2010 gegen 22.30 Uhr geltend. Der Kläger hatte sein Fahrzeug Mercedes Benz der Klasse ####, Erstzulassung April 2001, gefahrene Kilometer 161.098, am 30.10.2009 für 11.900,- € erworben. Der Kaufpreis wurde in Höhe von 6900,- € über die X Bank finanziert; das Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt an die Bank sicherungsübereignet gewesen. Der Mercedes wies am 15.06.2010 bereits zwei Vorschäden auf, welche auf der Grundlage von Gutachten des Sachverständigenbüros Y bewertet und abgerechnet worden waren. Der erste Schaden (Reparaturkosten in Höhe von 3.215,29 € netto) soll am 25.03.2010 dadurch entstanden sein, dass die Fahrerin eines Mietfahrzeugs auf das geparkte Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Am 12.04.2010 will der Kläger unverschuldet einen weiteren Unfall (Reparaturkosten 3.790,13 € netto) bei einem Fahrstreifenwechsel erlitten haben; eine ältere Dame sei ihm in einer Kurve in seine rechte vordere Autoseite hinein gefahren. Bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. handelte es sich um ein Mitte 2009 erworbenes Altfahrzeug (Opel Astra blau) mit einem Kilometerstand von 219.207; die HU/AU für dieses Fahrzeug war seit März 2010 abgelaufen. Die Beklagte zu 2. hat an den Kläger vorprozessual einen Vorschuss von 2.000,- € gezahlt und weitere Zahlungen im Hinblick auf die vorangegangenen Unfälle abgelehnt. Der Kläger hat behauptet, sein Cousin und Schwager D, der seit drei Jahren in Deutschland lebe und ein eigenes Fahrzeug habe, sei am 15.06.2010 gegen 19.00 oder 20.00 Uhr in das Café gekommen, wo er sich aufgehalten habe. Sein Cousin habe mit seinem Fahrzeug einfach so herumfahren wollen und sich den Schlüssel genommen. Er – der Kläger – sei im Café geblieben. Sein Cousin habe die vorfahrtsberechtigte B-Straße befahren, als der Beklagte zu 1. von rechts aus der Straße B2 gekommen und unter Missachtung der Vorfahrt in den Kreuzungsbereich eingefahren sei; es sei zur Kollision gekommen, wobei der Unfallschaden seinen Schwerpunkt an der rechten Fahrzeugseite im vorderen Bereich gehabt habe. Auf Nachfrage hat der Kläger erklärt, dass er den Beklagten zu 1. "vom Sehen" kenne, er kenne 90 % (Bl. 116 GA) bzw. 80 % (Bl. 129 GA) aller Türken in J; er könne mit dem Beklagten zu 1. in der Moschee auch schon einmal ein paar Worte gewechselt haben. Nachdem gegen den Beklagten zu 1. wegen mehrfachen Nichterscheinens ein Ordnungsgeld verhängt worden ist, ist er zum Termin am 12.04.2011 vor dem Landgericht erschienen. Der Beklagte zu 1. hat bei seiner Anhörung behauptet, er habe zum Bistro in der B-Straße, das "M oder so ähnlich" (Bl. 130GA) heiße und der Cousine seiner Frau gehöre, fahren wollen; das Bistro sei aber schon geschlossen gewesen. Er sei dann eine Runde gefahren, so dass er zurück zur B-Straße gekommen sei. Er habe von links ein Auto kommen sehen, dieses sei ein bisschen schnell gewesen. Er habe gebremst, aber nicht stark. Er sei ursprünglich vielleicht 10 bis 20 km/h gefahren, denn er sei ja kurz vorher erst in die Straße B2 eingebogen, maximal aber 30 km/h. Er habe noch vor dem Fahrzeug des Klägers in die B-Straße einfahren wollen. Auf Nachfrage hat er weiter bekundet, er habe zunächst gestanden, habe dann gesehen, dass das Auto gekommen sei und habe noch vor ihm in die Straße einfahren wollen. Er habe dann gemerkt, dass er das nicht schaffe und abgebremst, gestanden habe er aber teilweise schon in der B-Straße. Als es zum Unfall gekommen sei, habe sein Fahrzeug gestanden, die Schäden befänden sich an der vorderen linken Ecke seines Fahrzeugs. Er glaube, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe nicht gebremst. Erstmals ist von dem Beklagten zu 1. bei seiner Anhörung bekundet worden, dass in dem Fahrzeug des Klägers neben dem Fahrer eine weitere Person, auch ein Türke, gesessen habe. Er habe diesen vom Sehen gekannt, auch den Namen X2 habe er schon vor dem Unfall gekannt. Dass der TÜV bei seinem Fahrzeug abgelaufen gewesen sei, habe er erst von der Polizei erfahren; er habe das Fahrzeug dann verschrottet. Das Fahrzeug habe er etwa ein Jahr in Besitz gehabt und privat gekauft; einen schriftlichen Kaufvertrag gebe es nicht, den Namen des Verkäufers wisse er nicht. Der Kaufpreis habe etwa bei 600,- und 850,- € gelegen. Auf Nachfrage hat der Kläger bei seiner zweiten mündlichen Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass es sich bei der zweiten Person in seinem Fahrzeug um seinen jüngeren Bruder X3 gehandelt habe. Er habe erst nach dem Unfall erfahren, dass sein Bruder mitgefahren sei. Vor dem Senat hat der Kläger hierzu widersprüchlich erklärt, sein Bruder und sein Cousin seien am Abend des 15.06.2010 gemeinsam zu ihm gekommen und hätten die Schlüssel für das Fahrzeug abgeholt. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2. fiktive Reparaturkosten in Höhe von 12.324,91 € netto gemäß Gutachten des Sachverständigen D3/Büro Y vom 23.06.2010 (Anlage K4) geltend gemacht mit der Behauptung, er habe das Fahrzeug nach dem Unfall reparieren lassen. Zum Nachweis der Reparatur hat er ein "Nachbesichtigungsgutachten" des Sachverständigenbüros Y vom 12.07.2010 (s. Anlage K5) vorgelegt und sich auf Einholung eines weiteren Gutachtens berufen. Der Kläger hat behauptet, die Vorschäden seien vor dem Unfall instand gesetzt worden. Den ersten Schaden habe er – so der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht – mit einem Kollegen "im Jahre 2010" (Bl. 115 Rs. GA) selbst beseitigt, indem die Stoßstange einfach poliert und ausgebeult worden sei; eigentlich hätte die Stoßstange ausgewechselt werden müssen, er habe aber keine Zeit und der Kollege keine Ahnung gehabt, wie man das mache. Der zweite Schaden – so der Kläger vor dem Landgericht – habe er bei der Firma D2 und D3 in G, I-Straße, reparieren lassen. Der letzte, streitgegenständliche Schaden sei ebenfalls bei dieser Firma behoben worden, die Reparatur habe 8 oder 9 Tage gedauert. Der Kläger hat ergänzt, er habe sofort nach Erstellung des Gutachtens vom 23.06.2010 der Firma D2 und D3 den Reparaturauftrag erteilt; im Gutachten des Sachverständigen D3 vom 23.06.2010 wurde als voraussichtliche Reparaturwerkstatt die Firma K GmbH angegeben, wie auch schon in dem vorausgegangenen Gutachten des Sachverständigenbüros Y zum Unfallschaden vom 12.04.2010. Die Beklagte zu 2. hat in erster Instanz sowohl den Unfall selbst wie auch hilfsweise die Unfreiwilligkeit des Unfalls bestritten. Ferner hat sie bestritten, dass die unstreitigen Vorschäden vor dem Unfall fachgerecht instand gesetzt worden seien. Die Beklagte zu 2. hat darauf hingewiesen, dass jedenfalls der Beklagte zu 1. bereits mehrfach in manipulierte Unfälle verwickelt gewesen sei. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.04.2011 (Bl. 131 f. GA.) verwiesen. Es hat sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Aktivlegitimation des Klägers könne dahin stehen. Ein Anspruch sei schon deshalb ausgeschlossen, weil nach der gebotenen Gesamtschau kein Zweifel daran bestehe, dass die Schadenszufügung mit Einwilligung des Klägers geschehen sei. Letzteres hat das Landgericht im Einzelnen erläutert; auf die Entscheidungsgründe, Bl. 176 ff. GA, wird Bezug genommen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er trägt vor, das Landgericht habe zur Frage der Freiwilligkeit des Unfallereignisses ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Er habe bereits in seiner Klageschrift Beweis dafür angeboten, dass seine Unfalldarstellung zutreffend sei; im Vortrag enthalten sei die Behauptung, dass es sich um ein unfreiwilliges Unfallereignis gehandelt habe. Der Kläger meint, auch die Beweiswürdigung des Landgerichts überzeuge nicht. Das Unfallgeschehen habe auf einem Fahrfehler des Beklagten zu 1. beruht. Die Vorschäden seien kein Indiz für eine Unfallmanipulation, da diese repariert worden seien; der Kläger habe nach Auftreten der Vorschäden noch erhebliche Strecken mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Dass der Zeuge D mit dem Fahrzeug habe herum fahren wollen, sei plausibel; er sei von dem Fahrzeug beeindruckt gewesen. Die Prozessparteien gingen im Übrigen ihrem Glauben in der Iserlohner Moschee nach; dabei laufe man sich zwangsläufig über den Weg. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger etwaige Vorstrafen des Beklagten zu 1. entgegenhalten lasse müsse. Er ginge einer Arbeit nach und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Als Geschädigtem stehe es ihm frei, die Schäden fiktiv abzurechnen; dies könne nicht gegen ihn gewertet werden. Dass das vom Kläger beauftragte Sachverständigenbüro gehäuft bei manipulierten Unfällen auftrete, werde zurückgewiesen und sei in den Urteilsgründen nicht belegt. Selbst wenn eine Unfallmanipulation vorliege, sei vom Landgericht nicht dargelegt worden, warum er – der Kläger – hierin einbezogen gewesen sei. Gefahren sei nicht er, sondern der Zeuge D. Seien bei einem manipulierten Unfall lediglich die beiden Fahrzeugführer verwickelt, so könne der nicht beteiligte Fahrzeugeigentümer von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer den hälftigen Ersatz seines Schadens verlangen. Nachdem der Kläger vom Senat aufgefordert worden ist, die Rechnung der Firma D2 und D3 betreffend den zweiten Vorschaden vom 12.04.2010 vorzulegen, behauptet der Kläger nunmehr, er habe den zweiten Vorschaden "in Eigenregie" mit einem italienischen Kollegen, dessen Namen ihm nicht bekannt sei, in einer Werkstatt eines C in J behoben; daher könne er keine Rechnung vorlegen. Die Frage des Landgerichts habe er seinerzeit missverstanden, seine Angaben vor dem Landgericht seien nicht zutreffend gewesen. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfallschadens trägt der Kläger vor, er habe die Ersatzteile für die Reparatur selbst beschafft; lediglich die Ausbesserungs- und Lackierarbeiten seien von der Werkstatt D2 und D3 erbracht worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 17.05.2011, Az. 2 O 274/10, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 1. an ihn 11.631,91 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 493,26 € zu zahlen sowie 2. ihn von der Sachverständigenrechnung des Sachverständigenbüros Y (Nr. ########) vom 23.06.2010 i. H. v. 1.372,49 € freizustellen. Die Beklagte zu 2. – zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1. – beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2. verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dahin stehen kann, ob der Kläger aktivlegitimiert ist. Der Kläger hat das Darlehen an die X Bank zwar vollständig zurückgezahlt. Dass die finanzierende Bank mit Rücksendung des Fahrzeugscheins ihre Ansprüche auf Schadensersatz an den Kläger zumindest konkludent abgetreten hat, ist aber nicht vorgetragen und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem vorgelegten Schreiben vom 18.11.2010. Dem Kläger stehen schon deswegen keine Ansprüche gegen die Beklagten zu, weil der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Für die Beklagte zu 2. besteht danach Leistungsfreiheit nach § 103 VVG. 1. Den Beweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu führen. Es genügt hierfür der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten; eine ungewöhnliche Zahl von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung (vgl. KG, NZV 2006, 264 ff. mwN). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kollision nicht auf Zufall, sondern auf eine Unfallmanipulation zurückzufahren ist: a) Die Kollision fand um 22:30 Uhr in J statt; nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1. und des Zeugen D waren zu dieser Zeit – bis auf ein angebliches Motorrad – keine sonstigen Fahrzeuge unterwegs gewesen. Typischerweise liegt es im Interesse der Beteiligten eines gestellten Unfalls, durch entsprechende Wahl des Unfallzeitpunktes das Beobachtungsrisiko gering zu halten; Dunkelheit gewährt zudem, dass zufällige Zeugen keine zuverlässigen Beobachtungen machen können. b) Das Verletzungsrisiko im Schädigerfahrzeug war gering. Nach den Angaben des Beklagten zu 1. stand sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision; die Parteien haben damit eine Kollision im fließenden Verkehr, die für die Fahrer beider beteiligter Fahrzeuge Unwägbarkeiten mit sich bringt und die Verletzungsgefahr erhöht, vermieden. Das Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug, zudem noch mit der rechten – also fahrerfernen – Seite verringert demgegenüber das Verletzungsrisiko für den Auffahrenden. Das Verletzungsrisiko des Beklagten zu 1. konnte hier sogar gänzlich dadurch ausgeschlossen werden, dass dieser zuvor das Fahrzeug verließ. Schließlich verbessert das kontrollierte Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug die Möglichkeit, auf Art und Umfang der gewünschten Schäden Einfluss zu nehmen. c) Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. war zum Unfallzeitpunkt wirtschaftlich praktisch wertlos, zumal auch der TÜV schon seit drei Monaten abgelaufen war. Es stellte nach Alter, Wert und Zustand damit ein übliches Schädigerfahrzeug dar. Das Fahrzeug des Klägers war ein Fahrzeug der gehobenen Klasse, welches mit 168.000 km allerdings schon eine erhebliche Laufleistung hatte und auch bereits 9 Jahre alt war. Das Fahrzeug wurde schließlich relativ zeitnah zu den Unfällen angeschafft. d) Der vom Beklagten zu 1. behauptete Unfallverlauf ist wenig plausibel. Der Beklagte zu 1. will sich – so seine Anhörung vor dem Landgericht – mit 10 bis 20 km/h der Einmündung genähert haben, er will stehen geblieben sein, das Fahrzeug des Klägers gesehen haben, dann ein kleines Stück gefahren sein und schließlich wieder gestanden haben. Angesichts der angeblich vorsichtigen Annäherung des Beklagten an die Einmündung ist nicht plausibel, warum er die Entfernung des klägerischen Fahrzeugs falsch eingeschätzt haben will. Das klägerische Fahrzeug muss sich bei seinem Anfahren schon unmittelbar vor der Einmündung befunden haben, da der Beklagte zu 1. nach der polizeilichen Unfallskizze nur leicht in den Kreuzungsbereich gefahren ist. Die Angaben des Beklagten zu 1. vor dem Senat vermochten die Bedenken gegen dessen Glaubwürdigkeit nicht auszuräumen. Sie waren ebenfalls widersprüchlich und detailarm. Die weitere Behauptung der Parteien, der Zeuge D habe wegen eines entgegenkommenden Motorrades nicht ausweichen können – diese Angabe wurde unaufgefordert sogleich gegenüber der Polizei gemacht – ist nicht nachprüfbar. Sie passt ebenfalls in das Muster manipulierter Verkehrsunfälle, bei denen ein unbekannt gebliebener Verkehrsteilnehmer nahe liegende, einen Unfall verhindernde Ausweichreaktionen der Beteiligten entgegen stand. Nähere Angaben zu dem vermeintlichen Motorradfahrer konnten die Unfallbeteiligten im Übrigen nicht machen. e) Durch die besondere Unfallkonstellation – umgehendes Einräumen einer Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1. gegenüber der Polizei – war die Haftung der Beklagten zu 2. scheinbar sicher gestellt. Soweit der Kläger darauf verweist, der Beklagte zu 1. habe durch seine Angabe, er habe Nackenschmerzen, ein Ermittlungsverfahren veranlasst, dies könne nicht im Interesse der Parteien gewesen sein, liege tatsächlich eine Unfallmanipulation vor, ist schon nicht erkennbar, dass dem Beklagten zu 1. die Folge seiner Angabe überhaupt bewusst war. Der Beklagte zu 1. hat sich zudem nach dem Unfall nicht in ärztliche Behandlung zur weiteren Abklärung begeben. Abgesehen davon ist der Beklagte zu 1. selbst der Schädiger gewesen; wegen einer Körperverletzung an sich selbst konnte er ersichtlich nicht verurteilt werden. f) Die Schilderungen des Klägers, des Zeugen D und des Beklagten zu 1. wiesen erhebliche Widersprüche auf. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht bekundet, der Zeuge D habe den Schlüssel des Fahrzeugs gegen 19.00 oder 20.00 Uhr allein geholt, der Zeuge D will hingegen erst um 22.00 Uhr das Fahrzeug in Besitz genommen haben. Gleichfalls nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger seinen Bruder, der angeblich mit dem Zeugen D im Fahrzeug gesessen haben soll, nicht als Zeuge benannt hat; er hat dessen vermeintliche Anwesenheit am Unfallort erst auf Vorhalt bei seiner zweiten Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt. Soweit der Kläger in erster Instanz noch bekundet hat, er habe erst nach dem Unfall davon erfahren, dass sein Bruder mit im Fahrzeug gesessen hat, hat er vor dem Senat – entsprechend der Aussage des Zeugen D – widersprüchlich erklärt, sein Cousin und sein Bruder hätten gemeinsam den Schlüssel bei ihm abgeholt. Insoweit kann dahin stehen, dass in dem polizeilichen Unfallbericht vermerkt ist, dass keine Zeugen für den Unfall vorhanden sind. Zutreffend hat das Landgericht gleichfalls darauf verwiesen, dass beide Unfallbeteiligte keine plausiblen Gründe für ihre Fahrten angeben konnten. Ein zielloses "Herumfahren" ist typisch für manipulierte Unfälle. g) Der Kläger kannte den Beklagten zu 1., wenn seinen Behauptungen nach auch nur flüchtig. Der Beklagte zu 1. wie auch dessen Bruder L (Verfahren 6 U 139/10 OLG Hamm) waren bereits an manipulierten Unfällen beteiligt. h) Der Kläger verfügt gemäß seinen ergänzten Angaben vor dem Senat mit der Firma B über eine Autowerkstatt, die die Schäden billig und ohne Rechnung behebt. i) Der Mercedes hatte Vorschäden. Der Kläger hat bei seiner Anhörung selbst eingeräumt, dass der erste Vorschaden im Heck – der gegenüber der Versicherung immerhin mit ca. 3.300,- € abgerechnet worden ist – nicht ordnungsgemäß behoben worden war, und zwar entgegen den insoweit unzutreffenden Feststellungen des Sachverständigen D3 in dem Gutachten vom 23.06.2010. Er – der Kläger – habe nur selbst ausgebeult und poliert. Entsprechendes gilt für den zweiten Vorschaden vom 12.04.2010. Auch dieser Schaden ist nicht – wie der Kläger in der Berufungsinstanz eingeräumt hat – durch eine Fachwerkstatt behoben worden. Soweit der Kläger sich auf die "Bestätigung" des Sachverständigenbüros Y vom 28.07.2010 (Anlage K6) beruft, kommt dieser "Bestätigung" kein Beweiswert zu. Abgesehen davon, dass das Sachverständigenbüro bereits in mehreren vor dem Senat verhandelten Fällen gestellter oder provozierter Unfälle die Begutachtung vorgenommen und den jeweiligen Kläger unterstützt hat, meint der Sachverständige anhand der Lichtbilder u.a. die Instandsetzung des Heckschadens erkennen zu können, obwohl dieser nach den eigenen Angaben des Klägers nicht ordnungsgemäß instand gesetzt worden ist. Ebenfalls soll sich aus den Lichtbildern ergeben, dass der Vorschaden vom 12.04.2010 am 15.06.2010 nicht mehr vorhanden war, obwohl allein anhand von Lichtbildern eine fachgerechte Reparatur von Vorschäden schon nicht nachvollzogen werden kann – diese können auch schlicht ausgebeult und überlackiert worden sein – , und zudem aufgrund der Angaben des Klägers vor dem Senat nunmehr feststeht, dass auch dieser Vorschaden nicht fachgerecht, sondern "in Eigenregie" behoben worden ist. Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gutachter des Büros Y bewusst unzutreffende Angaben machen, um die Schadensabwicklung zu erleichtern, und ihnen von daher schon hinreichende Glaubwürdigkeit fehlt; so ist in beiden Schadensgutachten als voraussichtliche Reparaturwerkstatt das Autohaus K GmbH angegeben worden, obwohl diese Fachwerkstatt von dem Kläger zu keiner Zeit in Betracht gezogen worden ist. Hinsichtlich des Sachverständigen D3 kommt hinzu, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall vom 15.06.2010 gerade in dessen Werkstatt repariert worden ist; auch dieser Umstand begründet Zweifel an der Objektivität des Gutachters bzw. an die Richtigkeit der Angaben des Sachverständigenbüros Y. Schließlich konnte der Kläger weder eine Reparaturrechnung für den Zweitschaden noch hinreichende Rechnungen für den streitgegenständlichen Schaden vorlegen. Rechtsstreitigkeiten, denen ein gestellter Unfall zugrunde liegt, sind oft geprägt durch unklare Darlegungen des Klägers zu vorhandenen oder beseitigten Vorschäden; dies spiegelt das wirtschaftliche Interesse wider, unreparierte oder sonst wertmindernde Vorschäden anlässlich des neuen "Schadens" mit abzurechnen (vgl. KG, NZV 2006, 264 ff.). Gerade der zweite Schaden betrifft genau den Bereich des Fahrzeugs, der durch den streitgegenständlichen Unfall erneut beschädigt worden sein soll. 2. Die Einwendungen des Klägers sind nicht geeignet, die nach Ansicht des Senats überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts in Frage zu stellen. a) Soweit der Kläger rügt, das Landgericht hätte ein Sachverständigengutachten zum Unfallverlauf einholen lassen müssen, ist der Kläger hierdurch nicht beschwert worden. Das Landgericht hat den vom Kläger behaupteten äußeren Unfallhergang zugrunde gelegt. Die Einholung eines Gutachtens hätte für den Kläger kein günstigeres Ergebnis bringen können; der Beweiswürdigung liegen damit weder unzutreffende noch unzureichende Feststellungen zugrunde. Dass die Kollision nicht freiwillig gewesen ist – wie der Kläger behauptet –, kann durch ein unfallrekonstruierendes Gutachten nicht nachgewiesen werden. Insoweit handelt es sich um eine innere Tatsache, die nur durch Indizien belegt werden kann. Dass der Unfall, wie vom Kläger bzw. Beklagten zu 1. behauptet, stattgefunden hat, ist – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – kein gewichtiges Indiz gegen einen freiwilligen Unfall; die Beklagte zu 2. hat auch nicht behauptet, der Unfall sei vorgetäuscht worden, sondern der Unfall habe zwar stattgefunden, die Kollision sei aber von den Unfallbeteiligten absichtlich herbeigeführt worden. Soweit der Kläger weiter behauptet, die Vorschäden seien ordnungsgemäß repariert worden, wird auf die Ausführungen von oben verwiesen. Selbst wenn der Schaden vom 12.04.2010 zuvor instand gesetzt worden ist, spricht dies nicht gegen einen gestellten Unfall. Entscheidend ist insoweit allein, wie die Vorschäden behoben worden sind; hat lediglich – wie vom Kläger im Termin vom 17.11.2011 zugestanden – eine Billigreparatur stattgefunden, war das Interesse des Klägers, in diesem Bereich einen erneuten Unfall zu erleiden, nicht entfallen. Entsprechendes gilt, soweit der neue Unfallschaden vom 15.06.2010 nicht vollständig fachgerecht behoben worden ist; der Kläger hat in der Berufungsinstanz insoweit erstmals eine Rechnung vom 04.11.2011 in Höhe von 7.198,04 € brutto vorgelegt, während er Reparaturkosten in Höhe von 12.324,91 € netto wegen einer vermeintlich fachgerechten erfolgten Reparatur im Juni 2010 erstattet verlangt. Zahlungen auf die jetzt vorgelegte Rechnung vom 04.11.2011 sind nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfolgt. b) Unerheblich ist schließlich auch die Rüge des Klägers, das Landgericht habe nicht ausgeführt, warum ihm der manipulierte Unfall zuzurechnen sei. Allein der Kläger hat wirtschaftlich von dem vermeintlichen Unfall profitiert; das geschädigte Fahrzeug des Beklagten zu 1. war unstreitig nichts mehr wert, dem Zeugen D standen ebenfalls keine Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis zu. Es ist damit naheliegend und steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger maßgeblich mitgewirkt hat. Darüber hinaus sind gerade die Vorschäden am Fahrzeug des Klägers und die widersprüchlichen Bekundungen des Klägers zu dem Tatabend sowie zu den durchgeführten Reparaturen maßgebliche Indizien für einen gestellten Unfall. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.