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Beschluss

8 UF 172/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:1114.8UF172.11.00
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Leitsätze

Für die mündliche Erörterung gem. § 57 S. 2 FamFG ist unschädlich, dass eine solche nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgefunden hat; die Erörterung in einem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren ist ausreichend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30. Mai 2005 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen wird zurückgewiesen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird dieser im  Wege der einstweiligen Anordnung die Gesundheitsfürsorge für das Kind D, geboren am ##.##.1997, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die mündliche Erörterung gem. § 57 S. 2 FamFG ist unschädlich, dass eine solche nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgefunden hat; die Erörterung in einem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren ist ausreichend. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30. Mai 2005 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen wird zurückgewiesen. Auf Antrag der Antragstellerin wird dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Gesundheitsfürsorge für das Kind D, geboren am ##.##.1997, übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die beteiligten Kindeseltern haben am ##.##.1997 geheiratet. Aus der Ehe ist die am 03.06.1997 geborene D hervorgegangen. Aus einer früheren Beziehung des Antragsgegners stammt die am ##.##.1992 geborene Tochter Y. Zu ihr hat der Antragsgegner keinen Kontakt. Die Kindeseltern leben seit August 2010 voneinander getrennt. Ihre räumliche Trennung erfolgte am 07.11.2010. Bis zum 30.09.2011 lebte D aufgrund einer Vereinbarung der Eltern abwechselnd im Haushalt des Kindesvaters und der Kindesmutter. Derzeit lebt sie im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser versorgt. Sie besucht die 9. Klasse der Gesamtschule in P. Am 04.04.2011 verfasste der Antragsgegner Briefe u.a. an die Antragstellerin und seine Mutter, in denen er seinen Suizid ankündigte. Einen bereits begonnenen Suizidversuch brach er ab. Zu diesem Zeitpunkt befand sich D im Haushalt des Antragsgegners. Dieser begab sich Ende April/Anfang Mai wegen Depressionen in eine stationäre fachärztliche Behandlung, die sodann ambulant fortgesetzt wurde. D wechselte deshalb einverständlich in den Haushalt der Kindesmutter. Im September 2011 zog er vorübergehend mit einer Frau, die er während der Therapie kennen gelernt hatte, zusammen. Am 12.09.2011 vereinbarten die Kindeseltern, dass sich D von Donnerstag bis Sonntag beim Antragsgegner aufhält. An den übrigen Tagen der Woche sollte sich D bei der Kindesmutter aufhalten. Am 30.09.2011 kam es zu einem Vorfall, dessen Hergang zwischen den beteiligten Kindeseltern streitig ist. Dieser Vorfall führte zu einer Gewaltschutzanordnung des AG Lüdinghausen, mit der dem Antragsgegner u.a. untersagt wurde, seine Mutter zu bedrohen. Am 05.10.2011 kam es zu einem weiteren, in seinen Einzelheiten streitigen Vorfall, der dazu führte, dass der Antragsgegner vorübergehend in der Klinik in E geschlossen untergebracht wurde. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 11.10.2011 ist das Umgangsrecht des Antragsgegners bis zum 14.11.2011 vorläufig ausgeschlossen worden. Den Antrag des Kindesvaters, ihm vorläufig die Gesundheitssorge zu übertragen lehnte das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.10.2011 mit der Begründung ab, für die isolierte Entscheidung über die Gesundheitssorge sei, solange Ds Aufenthalt ungeklärt sei, kein Raum. In dem Hauptsacheverfahren – 17 F 37/11 Amtsgericht Lüdinghausen – beantragte die Antragstellerin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts der Gesundheitsfürsorge auf sich. Das Amtsgericht hat in diesem Verfahren die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens beschlossen. Durch den angefochtenen Beschluss ist der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts im Übrigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind übertragen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, eine Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufgrund der gegensätzlichen Vorstellungen der Eltern über den Verbleib des Kindes erforderlich. Bei der vom Vater favorisierten Lösung, das Kind selbst entscheiden zu lassen, sei zu befürchten, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt gestürzt werde. Es sei bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter zu berücksichtigen, dass der Vater sich in einer Krise selbst dazu entschieden habe, das Kind zur Mutter zurückzubringen. Vor diesem Hintergrund sei auch seine Behauptung, das Leben bei der Mutter sei für das Kind die Hölle gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung des Gerichts stelle kein Präjudiz in der Hauptsache dar. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er trägt vor, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter entspreche nicht dem Kindeswohl. Es sei erforderlich, für D eine psychologische Behandlung einzuleiten. Das Kind wünsche sich einen Aufenthalt bei ihm, wo es auch bislang seinen Aufenthalt gehabt habe. Der Wunsch eines 14 Jahre alten Kindes sei beachtlich. Gesundheitliche Gründe auf seiner Seiten stünden dem nicht entgegen. Ihm sei durch das Marienhospital in T bescheinigt worden, dass eine Eigen- oder Fremdgefährdung nicht vorliege. Die Einnahme von Psychopharmaka sei nicht erforderlich gewesen. Wenn ihm das Kind vorhalte, dass er die Mutter bedrohe, sei es aus seiner Sicht besser, dass D bei einer befreundeten Familie bzw. der Familie ihres Fußballtrainers fremduntergebracht werde. Das Kind werde durch die Kindesmutter negativ beeinflusst. Seit dem Wechsel in den Haushalt der Mutter seien vom Konto des Kindes auffallend große Geldbeträge abgebucht worden. Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen und ihr das Recht der Gesundheitsfürsorge im Wege der einstweiligen Anordnung zu übertragen. Sie trägt vor, der Antragsgegner habe am 30.09.2011 seine eigene Mutter körperlich angegriffen. Am 05.10.2011 habe er versucht, seinen Vater mit dem Auto zu überfahren. Der Antragsgegner habe das Kind unter Druck gesetzt und eingeschüchtert. D sei durch das Verhalten des Vaters schockiert und verängstigt. Der Antragsgegner habe seine Mutter mehrmals mit dem Tode bedroht. Es sei zu einem Polizeieinsatz gekommen. Die Mutter des Antragsgegners habe – insoweit unstreitig – eine einstweilige Anordnung gegen ihn erwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligten angehört. Wegen des Ergebnis der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll nebst Berichterstattervermerk vom 14.11.2011 verwiesen. II. 1. Auf das am 26.05.2011 eingeleitete Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die elterliche Sorge sind gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die verfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG anzuwenden. 2. a) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Lüdinghausen ist zulässig. Gem. § 57 S. 2 FamFG sind auch Entscheidungen des Gerichts über die elterliche Sorge für ein Kind aufgrund mündlicher Erörterung anfechtbar. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht am 26.05.2011 in der Hauptsache – 17 F 37/11 –die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts der Gesundheitsfürsorge auf die Antragstellerin mit den Beteiligten erörtert. Dass in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht auch eine mündliche Erörterung stattgefunden hat, ist unschädlich; die Erörterung in einem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren ist ausreichend (Keidel/Giers, FamFG, § 57 Rdnr. 5). Die Beschwerde ist auch rechtzeitig binnen der 2-wöchigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 FamFG eingelegt worden. b) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist jedoch unbegründet. Die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter ist zu Recht erfolgt. Die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts - als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge - und die Übertragung desselben auf die Kindesmutter entspricht nämlich dem Wohl des Kindes am besten, § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB. Das Gleiche gilt für die Übertragung des Rechts der Gesundheitssorge auf die Kindesmutter. aa) Unter Kindeswohlgesichtspunkten ist es zunächst geboten, die gemeinsame elterliche Sorge in den Teilbereichen des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts der Gesundheitsfürsorge aufzuheben. Beide Kindeseltern sind nicht in der Lage, sich darüber zu einigen, bei welchem Elternteil D ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt haben soll. Auch hinsichtlich der Gesundheitssorge, insbesondere der Erforderlichkeit einer psychologischen Behandlung des Kindes, vertreten die Kindeseltern gegensätzliche Standpunkte. Wie bereits das Amtsgericht in dem Beschluss vom 27.10.2011 zu Recht ausgeführt hat, ist eine unterschiedliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge nicht kindeswohldienlich. bb) Die Übertragung der elterlichen Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge auf die Antragstellerin entspricht dem Kindeswohl am besten, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. (1) Für die Übertragung der vorgenannten Teilbereiche des Sorgerechts auf die Antragstellerin spricht zunächst, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat, dass der Antragsgegner das Kind anlässlich seines Suizidversuches selbst zur Antragstellerin gebracht hat. Insoweit sind seine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter nicht nachvollziehbar. Wären diese Zweifel aus seiner Sicht tatsächlich durchgreifend, hätte der Antragsgegner das Kind niemals zur Antragstellerin bringen dürfen. (2) Auch der Umstand, dass das Kind nunmehr seit Ende September bei der Kindesmutter lebt, spricht unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität dafür, der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache, in der zunächst das Ergebnis des einzuholenden familienpsychologischen Sachverständigengutachtens abzuwarten ist, ist ein erneuter Wechsel des Kindes in einen anderen Haushalt zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Verbleib des Kindes bei der Kindesmutter eine Kindeswohlgefährdung verbunden ist, sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht ersichtlich. Dessen Argumentation, die Antragstellerin habe bei dem Kind eine behandlungsbedürftige traumatische Belastung hervorgerufen, erscheint vielmehr abwegig. Weder von Seiten des beteiligten Jugendamts noch vom Verfahrensbeistand ist von Anzeichen für eine behandlungsbedürftige Traumatisierung berichtet worden. Gegenüber dem Senat hat D bei ihrer Anhörung durchaus überzeugend deutlich gemacht, dass sie eine psychologische Behandlung nicht für erforderlich hält. Im Übrigen erscheint der vom Antragsgegner geschilderte Umstand, dass die Antragstellerin dem Kind „eingetretene Türen“ gezeigt habe, dem Senat nicht geeignet, bei einem bereits 14 Jahre alten Kind, das im Rahmen der Anhörung einen durchaus altersentsprechenden Eindruck gemacht hat, eine behandlungsbedürftige Traumatisierung hervorzurufen. (3) Weiterhin bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters. Im Rahmen einer vorläufigen Regelung führen diese jedenfalls zu einer der Antragstellerin günstigen Entscheidung. Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen bereits aufgrund seiner Suizidankündigung im April 2011. Es ist für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin unerheblich, dass der Antragsgegner einen bereits unternommenen Suizidversuch rechtzeitig abgebrochen hat. Dass das Kind dadurch „schockiert“ worden ist, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Auch wenn es letztlich nicht zum Suizid gekommen ist und sich der Antragsgegner in eine psychologische Behandlung begeben hat, genügt die Möglichkeit, dass der Antragsgegner durch weitere unbedachte Handlungsweisen eine Kindeswohlgefährdung hervorruft. Ob eine Suizidgefahr nunmehr nicht mehr besteht – worauf die ärztliche Bescheinigung vom 15.06.2011 hindeuten könnte – kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht abschließend geprüft werden. Die im einzelnen streitigen Vorfälle vom 30.09.2011 und 05.10.2011, die D dazu veranlasst haben, in den Haushalt der Mutter zu wechseln, sprechen vielmehr dafür, dass diese Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist. Darüber hinaus spricht das Verhalten des Antragsgegners gegenüber seiner Tochter deutlich gegen seine Erziehungsfähigkeit. Er bringt das Kind in einen Loyalitätskonflikt, indem er es – wie im Rahmen der Anhörung durch den Senat deutlich geworden ist – massiv bedrängt und einschüchtert. Unverhohlen hat er damit gedroht, sich das Recht herauszunehmen, D ununterbrochen überwachen zu lassen. Die von der Kindesmutter vorgelegten Internetausdrucke belegen, dass der Antragsgegner das Kind beeinflusst und in den Konflikt der Eltern hineinzieht. Die in der Nachricht „ok du kennst meine härte ein für alle mal nehm den hörer in die hand“ zum Ausdruck kommende Drohung spricht für sich. Auch seine Vermutung, vom Konto des Kindes, auf das er Unterhaltszahlungen für das Kind einzahlt, würden in nicht nachvollziehbarer Weise hohe Geldbeträge abgebucht, zeugt von einem tiefgreifenden Mißtrauen des Antragsgegners. Die Kindesmutter hat die Ausgaben in nachvollziehbarer Weise mit erforderlichen Kleidungskäufen für das Kind erläutert. (4) Im Rahmen der Anhörung hat sich das Kind schließlich eindeutig gegen einen Wechsel zum Antragsgegner und für einen Verbleib bei der Kindesmutter ausgesprochen. D hat gegenüber dem Senat erklärt, dass sie auf jeden Fall bei der Mutter bleiben und auf keinen Fall Kontakt zum Vater haben wolle. Ihre Mutter solle auch über etwaige Arztbesuche entscheiden. Diesen Wunsch hat D nachvollziehbar damit erklärt, dass sie Angst vor dem Vater habe, weil sie ihn nicht einschätzen könne. Er wolle gegen ihren Willen ständig Kontakt mit ihr aufnehmen. Dieser Wille des bereits 14 Jahre alten Kindes ist vorliegend zu beachten. Dass es sich – wie der Antragsgegner meint - nicht um den wirklichen Willen des Kindes handelt, ist nicht erkennbar; greifbare Anhaltspunkte für eine Manipulation des Kindes seitens der Antragstellerin bestehen nicht. Dagegen spricht bereits, dass sich D mehrfach und gegenüber verschiedenen Personen in gleicher Weise geäußert hat. Sie hat sowohl dem Jugendamt als auch dem Verfahrensbeistand erklärt, bei der Mutter wohnen bleiben zu wollen. In dem durchgeführten Umgangsrechtsverfahren hat D auch gegenüber dem Amtsgericht geäußert, dass sie derzeit keinen Umgang mit dem Vater wolle. Sie hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass sie das Verhalten des Vaters nicht einschätzen könne. Angesichts dessen oben dargestellter Versuche, das Kind auf unterschiedliche Weise zu bedrängen und ihm auch zu drohen, erscheint die Erklärung des Kindes auch plausibel. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.