Urteil
II-11 UF 194/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:1110.II11UF194.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht- Unna vom 24.09.2010 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna, Az.: 12 F 573/04 vom 21.07.2006 wird der Beklagte verurteilt, ab dem 01.08.2011 an die Klägerin einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 950,00 €, und zwar hiervon Elementarunterhalt 630,00 €, Krankenvorsorgeunterhalt 150,00 € und Altersvorsorgeunterhalt 170,00 €, zu zahlen. Im Übrigen werden die Widerklage und die Hilfswiderklage abgewiesen. Die Klage bleibt abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 73%, der Beklagte zu 27 %, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 75 %, die Klägerin zu 25 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.096,- Euro festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Abänderung eines am 21.07.2006 zum Trennungsunterhalt ergangenen Urteils des Amtsgerichts Unna. 3 Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben am 20.12.1973 vor dem Standesamt in V die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Unna vom 21.07.2006 geschieden. Gleichzeitig wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.277,00 € Elementarunterhalt, 221,00 € Krankenvorsorgeunterhalt und weitere 260,00 € Altersvorsorgeunterhalt monatlich ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien zu zahlen. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass aufgrund einer Erkrankung der Klägerin durch eine traumatische Belastungsreaktion nur eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit besteht. Die Feststellungen hat das Gericht nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der schriftlichen Begutachtung von Herrn Dr. L getroffen. Wegen der Einzelheiten der Unterhaltsberechnung wird auf die vollständige Ablichtung des Urteils (Bl. 235 ff. d. Beiakten) Bezug genommen. 4 Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren behauptet, sie sei entsprechend den Ausführungen des Gutachters Herrn Dr. med. L weiterhin erkrankt und nicht in der Lage, aus gesundheitlichen Gründen über die bisherige geringfügige Beschäftigung hinaus weitere Tätigkeiten auszuüben. Weiterhin hat sie behauptet, der Beklagte habe seit dem Jahre 2007 eine deutliche Einkommenssteigerung erfahren, die bereits in der Ehe angelegt gewesen sei. Der Beklagte sei nicht in die Geschäftsleitung befördert worden, sondern habe lediglich Prokura erhalten, vertretungsbefugt sei weiterhin lediglich der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer Dr. B. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 den Beklagten zu verurteilen, 7 a) 8 an sie Schadensersatz zu zahlen für das Kalenderjahr 2007 in Höhe von 9.276,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008, 9 b) 10 an sie für die Zeit Januar bis August 2008 Schadensersatz zu zahlen in Höhe 11 von 8.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008, 12 c) 13 in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna (12 F 573/04) vom 21.07.2006, dort Ziffer 3), an sie für die Zeit 01.09.2008 bis 31.12.2008 monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.995,00 €, monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 316,00 € sowie monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 542,00 € zu zahlen, 14 d) 15 in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna (12 F 573/04) vom 21.07.2006, dort Ziffer 3), an sie für die Zeit ab dem 01.01.2009 monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 2.211,00 €, monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 345,00 € sowie monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 613,00 € zu zahlen, 16 e) 17 in Ergänzung zu Ziffer 4) des Schriftsatzes vom 03.04.2009 an die Klägerin über den Unterhaltsbetrag zu Ziffer 4) für die Zeit vom 01.02.2010 weitere 148,29 € Ehegattenunterhalt zu zahlen 18 f) 19 die Widerklage und Hilfswiderklage abzuweisen. 20 Der Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Widerklagend hat er beantragt, 23 in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna, Az.: 12 F 573/04 vom 21.07.2006 festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin keinen Unterhalt mehr schuldet. 24 Hilfsweise hat er widerklagend beantragt, 25 in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna, Az.: 12 F 573/04 vom 21.07.2006 ihn, den Beklagten, ab Rechtshängigkeit zu verurteilen, der Klägerin 1.048,78 € Elementarunterhalt sowie 161,50 € Krankenvorsorgeunterhalt und weitere 260,00 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. 26 Er hat die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bestritten. Er hat darüber hinaus vorgetragen, der Unterhaltsanspruch sei auch hinsichtlich der Dauer der Unterhaltsleistungen durch Befristung erloschen, hilfsweise aufgrund des Einkommensrückganges gegenüber dem Jahr 2005 vermindert. 27 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. 28 Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass auf Seiten des Beklagten ein Karrieresprung vorgelegen habe, und die hiermit verbundenen Einkommenssteigerungen nicht in der Ehe angelegt gewesen seien. 29 Hinsichtlich der Widerklage hat es ausgeführt, dass der Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt fortbestehe. Die Klägerin sei aufgrund einer Erkrankung durch eine traumatische Belastungsreaktion nur eingeschränkt erwerbsfähig. Das Amtsgericht hat aufgrund der Jahresabrechnung für das Jahr 2005 festgestellt, dass der Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt fortbestehe. Der Fortbestand der Erkrankung der Klägerin sei durch das Sachverständigengutachten des Herrn Dr. L bewiesen. Auch die Hilfswiderklage sei unbegründet, da der behauptete Einkommensrückgang zunächst unbeachtlich sei. 30 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. 31 Zur Begründung führt er aus, das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den Fortbestand ihrer Erkrankung bewiesen habe. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L könne nicht gefolgt werden. Es sei beim besten Willen nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu der Einschätzung komme, dass die Klägerin ihre Beschwerden nicht vortäusche oder schlimmer dargestellt habe als sie seien. Eine körperliche Untersuchung der Klägerin sei unterblieben. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass diese entgegen ihrer eigenen Darstellung sehr wohl am gesellschaftlichen Leben in regem Umfange teilnehme. Die Klägerin sei verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie sei keineswegs gesundheitlich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. 32 Da ehebedingte Nachteil auf Seiten der Klägerin nicht bestünden, sei der nach Scheidungsunterhalt gemäß § 1578 b BGB zu befristen. Ehebedingte Nachteile lägen auf Seiten der Klägerin definitiv nicht vor. Der Klägerin solle durch die Fortgewährung des nachehelichen Unterhalts lediglich der ursprüngliche eheliche Lebensstandard garantiert werden. 33 Soweit das Amtsgericht davon ausgegangen sei, dass der von ihm, dem Beklagten, vorgetragene Einkommensrückgang unbeachtlich sei, sei dies ebenfalls zu beanstanden. Zum einen habe er, der Beklagte, substantiiert nachgewiesen, dass die im Jahre 2009 erhaltene Bonuszahlung in Höhe von 17.000 € brutto auf seinem Karrieresprung beruhe, zum anderen habe er nachgewiesen, dass Erhöhungen seines Einkommens in den Jahren 2006 bis 2009 gegenüber dem Bezug der Sonderzuwendungen 2005 ausschließlich darauf zurückzuführen sein, dass er Sonderzuwendungen erhalten habe und diese auf seine Beförderung zum Prokuristen ab dem 31.7.2006 zurückzuführen seien. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise im Jahre 2009 seien überhaupt keine gewinnabhängigen Vergütungen an die Mitarbeiter der Maschinenfabrik G ausgeschüttet worden. Die Zahlung von 17.000 € sei allein auf seine Beförderung zum Prokuristen zurückzuführen. Darüber hinaus habe das Gericht übersehen, dass der Beklagte die Zugrundelegung der Steuerklasse drei bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens angegriffen habe. Dieser Gesichtspunkt sei völlig außer Acht gelassen worden. Tatsächlich sei das Einkommen unter Zugrundelegung der Steuerklasse eins zu berechnen. Unter Zugrundelegung der Steuerklasse eins und bei Abzug der gezahlten 17.000 € brutto errechne sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin auf Elementarunterhalt in Höhe von 1.048,78 €, Krankenvorsorgeunterhalt von 161,59 € und Altersvorsorgeunterhalt von 260 €. 34 Mit Schriftsatz vom 27.6.2011 hat der Beklagte darüber hinaus vorgetragen, dass er am 17.7.2011 65 Jahre alt werde und somit das gesetzliche Rentenalter erreicht habe. Ab dem 1.8.2011 werde er Regelaltersrente in Höhe von 1.423,63 € erhalten. Hiervon habe er krank und Pflegeversicherungskosten zu bedienen, so dass der Selbstbehalt von 1.050 € unterschritten werde. Eine Unterhaltsverpflichtung scheide ab diesem Zeitpunkt daher aus. Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen werde anteilig nur bis zum 31.7.2011 erhalten. 35 Schließlich hat der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 26.09.2011 vorgetragen, er habe, nach Abzug des Krankenkassenbeitrages, ein bereinigtes Renteneinkommen ab August 2011 in Höhe von 1.326,78 Euro. Des Weiteren habe er Einkommenssteuer nachzuzahlen in Höhe von 1.893,83 Euro. Danach ergebe sich bei einem Abzug in Höhe von 157,82 Euro ein Betrag in Höhe von 1.168,96 Euro. 36 Er müsse zudem aufgrund eines Bescheides vom 08.04.2011 Einkommenssteuervorauszahlungen in Höhe von 454,- Euro zum Ende jeden Quartals leisten. Weiterhin bediene er ein Darlehen in Höhe von 222,49 Euro, dass er für die Finanzierung eines Umzugs habe aufnehmen müssen, schließlich habe er ein weiteres Darlehen aufnehmen müssen, auf das er monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 555,60 Euro zahle. 37 Er werde bis längstens zum 30.06.2013 bei der Firma G weiterarbeiten. Er erziele ein Nettogehalt in Höhe von 5.218,51 Euro. Dieses Erwerbseinkommen, das neben der Rente gezahlt werde, basiere jedoch allein auf einer überobligatorischen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine solche überobligatorische Tätigkeit nur anzurechnen, wenn die fortgesetzte Erwerbstätigkeit berufstypisch und schon in der Lebensplanung der Ehegatten angelegt gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall. 38 Auf die Klägerin als Unterhaltsberechtigte seien bereits beträchtliche Teile der Versorgungsanwartschaften übertragen worden. Zudem sei ein Zugewinnausgleich durchgeführt worden. Das ehemalige Familienheim habe zum Zwecke der Ausgleichung von Verbindlichkeiten veräußert werden müssen. Eine Anrechnung des überobligatorischen Einkommens komme nicht in Betracht. 39 Der Beklagte beantragt, 40 unter Abänderung des am 24.09. 2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Unna , das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna, Aktenzeichen 12 F 573/04, vom 21.7.2006, dahingehend abzuändern, dass er ab Juli 2010 nicht mehr verpflichtet sei, der Klägerin Unterhalt zu zahlen. 41 Hilfsweise, 42 in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna, Aktenzeichen 12 F 573/04 vom 31.7.2006 den Beklagten ab Rechtshängigkeit zu verurteilen, der Klägerin 1.048,78 € Elementarunterhalt sowie 161,59 € Krankenvorsorgeunterhalt und weitere 260 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. 43 Die Klägerin beantragt, 44 die Berufung zurückzuweisen für die Zeit bis einschließlich Juni 2011, 45 Für die Zeit ab 1.8.2011 hat die Klägerin den Verzicht auf Unterhaltsansprüche erklärt, soweit diese einen monatlichen Unterhaltsbetrag von über 950,00 € Elementarunterhalt 630 €, Krankenvorsorgeunterhalt 150 € und Altersvorsorgeunterhalt 170 € übersteigen. 46 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt u.a. aus, sie bestreite mit Nichtwissen, dass der Beklagte zum 17.7.2011 aus dem Erwerbsleben ausscheide. Es werde zwar nicht verkannt dass ein über die Altersgrenze hinausgehende Berufstätigkeit überobligatorisch sei. Nach Ziff. 7 der Hammerleitlinien 2011 sei das Einkommen aus überobligatorische Tätigkeit nach Billigkeit ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen. Wegen der konkreten Situation der Klägerin, die krankheitsbedingt über eine Aushilfstätigkeit eigene Einkünfte bis zum Erreichen des Rentenalters nicht erzielen können und unter Berücksichtigung der Solidarität nach 33 jähriger Ehe sei der Klägerin jedoch mindestens ein Unterhaltsbetrag zu belassen, der einem Gesamtunterhalt von 950 € entspreche. 47 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 48 Gründe: 49 Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. 50 Da das Klageverfahren vor dem 31.08.2009 anhängig geworden ist, richtet sich auch die vom Beklagten im Rahmen der Widerklage begehrte Abänderung gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht und ist somit nach § 323 ZPO a.F. zu beurteilen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 323 Rn. 1). 51 Soweit der Beklagte sein Abänderungsbegehren auf die Behauptung stützt, die Klägerin sei entgegen den Feststellungen des Sachverständigen arbeitsfähig, ist er mit diesem Vorbringen präkludiert. Die vom Beklagten im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen gegen die vom Sachverständigen festgestellte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sind in fast unveränderter Form schon im vorhergehenden Verfahren 12 F 573/04 vorgebracht worden und waren insoweit bereits Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts Unna vom 21.07.2006, dessen Abänderung der Beklagte begehrt. Dass sich eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin ergeben hat und aus welchen Umständen dies folgen soll, hat der Beklagte nicht vorgetragen. 52 Hinsichtlich des von ihm erhobenen Einwandes der Befristung ist der Beklagte ebenfalls präkludiert. Soweit eine zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts bzw. seiner Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens vorgetragen und geltend gemacht werden konnte, ist eine Abänderungsklage mit dem Ziel einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung bei gleich gebliebenen Verhältnissen wegen § 323 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Entscheidung, einen Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billigkeitsgründen zu begrenzen, setzt dabei nicht voraus, dass dieser Zustand bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren entstanden oder jedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren, mussten sie auch im Ausgangsverfahren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden (BGH, Senatsurteile vom 9. Juni 2004 – XII ZR 308/01). Im vorliegenden Fall hat sich seit der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2006 im Vorprozess für die Frage der Befristung des Unterhalts keine wesentliche Veränderung ergeben. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ergab sich schon seinerzeit allein aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und konnte daher nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zeitlich begrenzt werden. Dass es bei der anzustellenden Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe ankam, sondern auf dem Unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte Nachteile, galt bereits aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Senatsurteil vom 12. April 2006 (- XII ZR 240/03 – iuris-). Mit Veröffentlichung dieses Urteils, dass jedenfalls binnen der nachgelassenen Schriftsatzfrist von 4 Wochen, also bis zum 09. Juli 2006, vom Beklagten hätte zur Kenntnis genommen werden können, musste die Möglichkeit der Befristung bekannt sein. Insofern hat die Neuregelung in § 1578 b BGB die vom BGH angewandten Kriterien für eine Befristung des Unterhalts im Rahmen des Aufstockungsunterhalts lediglich gesetzlich klargestellt. 53 Der Beklagte beruft sich jedoch im Hinblick auf die von ihm begehrte Abänderung zulässigerweise auf die Veränderung seiner Einkommensverhältnisse. 54 Für den Zeitraum von Juli 2010 bis 2011 ist das Abänderungsbegehren jedoch unbegründet. 55 Der Beklagte hat für diesen Zeitraum nicht schlüssig dargelegt, dass sich sein Einkommen im Vergleich zu dem im Rahmen der abzuändernden Entscheidung berücksichtigten Einkommen deutlich verringert hat. Soweit der Beklagte ausführlich dargelegt hat, wie sich seine Einkommenssituation 2009 dargestellt hat, ist hierauf, auch im Hinblick auf die Begründung des Beklagten, es habe im Hinblick auf die Wirtschaftskrise keine Gewinnbeteiligungen gegeben, für das Jahr 2010 nicht abzustellen. 56 Die vom Beklagten begehrten Abänderung ab dem 01.08.2011 hat die Klägerin anerkannt, soweit der Unterhaltsanspruch über einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 950,- Euro, und zwar Elementarunterhalt in Höhe von 630,- Euro, Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 150,- Euro und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 170,- Euro hinausgeht. 57 Eine über dieses Anerkenntnis hinausgehende Absenkung des Unterhaltsanspruches der Klägerin kommt derzeit nicht in Betracht. 58 Im Juli 2011 hat der Beklagte zwar die Regelaltersgrenze erreicht und erhält ab dem 01.08.2011 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1326,77 Euro. Er ist jedoch aufgrund einer im Juli 2011 geschlossenen Vereinbarung weiterhin bis jedenfalls zum 30.06.2013 für die Firma G tätig. Eine über die Regelaltersgrenze hinausgehende berufliche Tätigkeit ist in der Regel als überobligatorisch anzusehen. Allerdings hat das aus einer überobligatorischen Tätigkeit erzielte Einkommen nicht generell außer Betracht zu bleiben, vielmehr ist eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. 59 Der Bundesgerichthof führt hierzu in seiner Entscheidung vom 12.01.2011(XII ZR 83/08 –iuris) aus, es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass beim Unterhaltsberechtigten die Erwerbsobliegenheit mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI, § 51 BBG ende. Die zeitliche Begrenztheit der Erwerbsobliegenheit folge bereits daraus, dass das Gesetz mit § 1571 BGB einen Unterhaltsanspruch wegen Alters anerkenne. Auch wenn in § 1571 BGB eine konkrete Altersgrenze nicht genannt sei, könne nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr erwartet werden. 60 Der Maßstab der gesetzlichen Regelaltersgrenze gelte nicht nur für den Unterhaltsberechtigten, sondern auch für den Unterhaltspflichtigen. Eine § 1603 Abs. 2 BGB vergleichbare gesteigerte Unterhaltspflicht sehe das Gesetz für den zum Ehegattenunterhalt Verpflichteten nicht vor. Die auf der nachehelichen Solidarität beruhende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen könne vielmehr nicht weiter reichen als die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten, so dass sich die nach § 1571 BGB für den Unterhaltsberechtigten und nach § 242 BGB für den Unterhaltspflichtigen anzuwendenden Maßstäbe betreffend die zeitlichen Grenzen der Erwerbsobliegenheit entsprächen. Es mache zudem keinen Unterschied, ob der Unterhaltspflichtige in einem abhängigen Arbeits- oder Dienstverhältnis stehe oder ob er gewerblich oder freiberuflich tätig sei. Für die Abgrenzung der zumutbaren von der unzumutbaren (überobligatorischen) Erwerbstätigkeit komme es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit im Rentenalter sich als berufstypisch darstelle oder von den Ehegatten während des Zusammenlebens geplant gewesen sei. Ob eine nach Überschreiten der Altersgrenze fortgesetzte Erwerbstätigkeit berufstypisch sei und der Lebensplanung der Ehegatten während des Zusammenlebens entspräche, finde erst Eingang bei der gesondert zu beantwortenden Frage, in welchem konkreten Umfang das aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen nach Billigkeitskriterien für den Unterhalt einzusetzen sei. 61 Aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit (Unzumutbarkeit) der Erwerbstätigkeit folge noch nicht, dass das aus einer solchen Tätigkeit erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen sei. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen sei, sei vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei könnten als Einzelfallumstände vor allem das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden. Würde der Unterhalt etwa durch eine unzureichende Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen deutlich mehr geschmälert, als es bei dessen Eintritt in den Ruhestand üblicherweise der Fall wäre, könne dies für eine erweiterte Heranziehung des Erwerbseinkommens sprechen. Soweit hingegen im Rahmen des Versorgungsausgleichs dem Unterhaltsberechtigten bereits ein beträchtlicher Teil der Versorgungsanwartschaften des Unterhaltspflichtigen übertragen worden sei, könne dies - ebenso wie die Aufteilung sonstigen für die Altersvorsorge gedachten Vermögens im Wege des Zugewinnausgleichs - für eine nur eingeschränkte Anrechnung sprechen, wenn etwa die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit vorwiegend dem Zweck diene, die beim Unterhaltspflichtigen entstandene Versorgungslücke durch besondere Erwerbsanstrengungen wieder aufzufüllen. Im Einzelfall könne - etwa bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltspflichtigen - eine Anrechnung auch gänzlich ausscheiden. 62 Erforderlich sei demnach - vergleichbar mit § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB - eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände, die der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit angemessen Rechnung trage. 63 Im vorliegenden Fall ist im Rahmen dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst schon das sechzigste Lebensjahr erreicht hat und dass sie während der Ehe bereits in erheblichem Maße psychisch erkrankt war. Ihr war und ist es nicht möglich, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Durch den Eintritt in den Ruhestand wird der bisher bestehende Unterhaltsanspruch der Klägerin in erheblicher Weise geschmälert, da der Beklagte über eine im Vergleich zu seinem bis dato erzielten überdurchschnittlichen Einkommen nur eine sehr geringe gesetzliche Rente erzielt. Andererseits hat die Klägerin im Rahmen des Versorgungsausgleichs und der Zugewinnausgleichs an dem für die Altersvorsorge gedachten Vermögen des Beklagten partizipiert. Der Senat hält es jedoch auch im Hinblick auf die lange Ehezeit und das erhebliche Einkommen, dass der Beklagte weiterhin erzielt, jedenfalls für angemessen, dass ein Drittel des überobligatorischen Einkommens des Beklagten (ohne Berücksichtigung des Nutzungsvorteils für den PKW), auf sein Einkommen weiter angerechnet wird. Danach wäre ein Betrag in Höhe von 1.739,- Euro anrechenbar. Zzgl. des Altersruhegeldes (abzgl. Krankenversicherung) in Höhe von 1.326,78 Euro ergäbe sich ein Einkommen des Beklagten in Höhe von 3.066,11 Euro. Selbst wenn man von diesem Betrag die vom Beklagten angesetzten Abzüge für Steuernachzahlungen, Einkommenssteuervorauszahlungen und das für den Umzug aufgenommene Darlehen in Höhe von 222,49 Euro in voller Höhe in Abzug bringen würde, verbliebe als Unterhaltsanspruch der Klägerin jedenfalls der Betrag, der von der Klägerin ab August 2011 anerkannt worden ist. Ob die genannten Abzüge tatsächlich in voller Höhe zu berücksichtigen wären, kann insoweit dahinstehen. Hinsichtlich des weiteren vom Beklagten erwähnten Darlehens ist schon nicht ersichtlich, wofür dieses aufgenommen wurde und aus welchem Grunde es hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der Klägerin in Abzug zu bringen wäre. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Abs. 2, 711 ZPO.