Die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4) gegen das am 23. November 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund werden, soweit dieses die Beklagten zu 3) und 4) betrifft, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 12. September 2006 zu zahlen sind; wegen der Zinsmehrforde¬rung wird die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger; im Übri-gen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 3) und 4) können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils voll¬streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert für die Berufung des Klägers und die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4): jeweils bis zu 30.000,--€; Streitwert insgesamt bis zu 30.000,--€ Gründe: A. Der Kläger beteiligte sich mit seiner Beitrittserklärung vom 30.07.2006 als Treugeber-Kommanditist an der Dubai 1000 Hotel-Fonds GmbH & Co. KG, der Beklagten zu 1), mit einer Einlage von 25.000,--€ nebst einem Agio von 1.250,--€. Die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin datiert vom 04.08.2006. Seinem Beitritt lag der Prospekt "DUBAI 1000 Hotel-Fonds - Das Beteiligungsangebot" vom 15.07.2005 zugrunde. Gegenstand der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb eines Grundstücks in Dubai und dessen Bebauung mit einem 1000-Betten-Hotel bzw. der Erwerb eines mit einem solchen Hotel bebauten Grundstücks und die Vermietung dieser Immobilie. Komplementärin der Gesellschaft ist die Dubai 1000 Verwaltung GmbH, die Beklagte zu 3), als deren alleiniger Geschäftsführer der ursprüngliche Beklagte zu 2), S, fungierte. Als Gründungskommanditisten traten der Beklagte zu 4), der "geschäftsführende Kommanditist N2 mit einem Anteil von 0,5 T-€", S mit 9.000,--€ sowie als Treuhandkommanditistin die seinerzeit als M2 mbH firmierende Beklagte zu 5) auf. Zur Finanzierung des Objekts, dessen Kosten einschließlich Grundstück und Inventar im Prospekt auf 128 Mio. € beziffert wurden, sollte das Gesellschaftskapital der Dubai 1000 Hotel-Fonds GmbH & Co. KG auf bis zu 142.950.000 € erhöht werden, in erster Linie durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin. Die Umsetzung des Projekts sollte über die Fa. T2 in Dubai erfolgen, die S bereits im Jahre 2004 in Dubai gegründet hatte und als deren Alleingesellschafter und "Managing Director" er im Prospekt bezeichnet ist ("Die Beteiligungsstruktur", S. 80f.). Nach den Prospektangaben sollte das Hotel Mitte 2007 eröffnet werden. In einem dem Kläger vor seinem Beitritt ebenfalls zur Kenntnis gebrachten "Nachtrag … vom 10.10.2005 zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt …", der nicht mehr im Sinne von § 8 f VerkprospektG veröffentlicht wurde, hieß es unter der Überschrift "Die Informationen zum Grundstück": "Unser Grundstück ist mit Kaufvertrag vom 04.08.2005 direkt von der Dubai Properties, der staatlichen Grundstücksgesellschaft, durch die Firma T2 für die Beteiligungsgesellschaft erworben worden. In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist es im Gegensatz zu Deutschland so, dass ein Grundstück grundsätzlich nur erworben werden kann, wenn eine Baugenehmigung für das Grundstück bereits vorliegt - so hat auch unser Grundstück selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel. Dies ist aus dem Lageplan ersichtlich. …" Dieser Nachtrag enthält außerdem u.a. den Abdruck eines am 01.09.2005 in I2 geschlossenen Vertrages zwischen S als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und einer "Rechtsanwaltskanzlei M, P-Straße, C" über die Mittelverwendungskontrolle. Rechtsanwältin M war jedenfalls im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers die Lebensgefährtin bzw. Ehefrau Ss; das Paar erwartete zu diesem Zeitpunkt bereits das erste gemeinsame Kind. Diese Beziehung ist dem Kläger nicht offenbart worden. Er zahlte die Einlage nebst Agio, wie seine Prozessbevollmächtigten in der Verhandlung vor dem Senat mitteilten, spätestens am 12.09.2006. Unter dem 27.09.2007 verfasste S im Namen der Beklagten zu 3) ein Informationsschreiben an die Anleger, in dem er u.a. mitteilt, es habe "bis heute" gedauert, "eine Sondergenehmigung für den Hochbau zu erhalten". Seit Anfang 2008 ermittelt die Staatsanwaltschaft Dortmund gegen S wegen des Verdachts des Anlagebetrugs; infolge dieser Ermittlungen kam es auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung von Ansprüchen geschädigter Anleger auch zum Erlass eines dinglichen Arrests (AG Dortmund Az. 703 Gs 330/08) in Kontoguthaben der Beklagten zu 1) nebst Pfändung; eine dagegen gerichtete Beschwerde Ss blieb ohne Erfolg (Beschluss LG Dortmund Az. 33 Qs 6 und 7/08). Mit Schreiben vom 14.10.2008 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) erfolglos zur Rückzahlung der Zeichnungssumme nebst Agio sowie "entgangenen Gewinns in Höhe von 4 % seit Zeichnung" auf. Das Projekt ist nicht realisiert worden; es kam lediglich zur Ausschachtung einer Baugrube und zur Erstellung einer Fundamentplatte. S hält sich dauerhaft unter einer nicht näher bekannten Anschrift in Dubai auf. Der Kläger hat behauptet, das Beteiligungsangebot vom 15.07.2005 bzw. der Nachtrag vom 10.10.2005 seien in wesentlichen Teilen unvollständig und fehlerhaft. Es habe noch keine Baugenehmigung für das Projekt vorgelegen, so dass die avisierte Inbetriebnahme des Hotels Mitte 2007 von vornherein unrealistisch gewesen sei. Bis heute bestehe für das Grundstück "keine ausreichende Genehmigungssituation". Zum Erhalt der Genehmigung hätte es der Einschaltung einer Beratungsgesellschaft und ferner einer Bauträgergesellschaft bedurft, die eine Lizenz für entsprechende Hochbauten besitze. Im Informationsschreiben vom 27.09.2007 hätten S bzw. die Beklagte zu 3) mit der Bekundung, die Fa. T2 habe "die notwendigen Genehmigungen für den Beginn des Baus erst im März 2007" erhalten, indirekt selbst zugegeben, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Selbst das im Prospekt aufgemachte "worst case Szenario" sei von Einkünften aus dem Hotelbetrieb ab Mitte 2007 ausgegangen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, den Anlegern hätte auch die persönliche Beziehung zwischen dem ursprünglich im selben Verfahren mitverklagten S und der als Mittelverwendungskontrolleurin ausgewiesenen Rechtsanwältin M offenbart werden müssen. Schließlich sei der zwischen der Fondsgesellschaft und der T2 vereinbarte Festpreis, der im Nachtrag auch wahrheitswidrig als durch das Projektmanagement E2 "verifiziert" bezeichnet worden sei, für die schlüsselfertige Errichtung des Objekts deutlich überhöht gewesen. Bei wahrheitsgemäßer Aufklärung hätte er, der Kläger, sich an der Gesellschaft nicht beteiligt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 3) sei selbst für den Prospekt verantwortlich, wie sich aus den entsprechenden Erklärungen im Prospekt ergebe; darüber hinaus hafte sie auch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil ihr vorvertragliche Aufklärungspflichten oblegen hätten. Dasselbe gelte in Bezug auf die Beklagten zu 4) und 5) als Gründungskommanditisten. Auch die Beklagte zu 1) habe die Verantwortlichkeit für den Prospekt übernommen. Die Gründe, wegen derer eine Passivlegitimation der Publikumsgesellschaft in Bezug auf Schadensersatzansprüche der Anleger verneint werde, griffen im vorliegenden Fall nicht ein, weil die Staatsanwaltschaft einen dinglichen Arrest in das Vermögen der Gesellschaft angeordnet habe; die Anleger seien darüber informiert worden, dass sie als Geschädigte in die gesicherten Vermögenswerte "gegebenenfalls vollstrecken" könnten, wozu es eines Titels bedürfe. Sähe man die Beklagte zu 1) als nicht passivlegitimiert an, stünde dies im eindeutigen Widerspruch zu § 111 g StPO. Mit seiner den Beklagten zu 3) und 4) erst am 02.11.2009 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch - auch mit S - zu verurteilen, an ihn 26.250,--€ nebst Zinsen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe seit dem 30.07.2006 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung vom 30.07.2006 erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Gesellschafter der Beklagten zu 1), 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung in Verzug befinden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, dem Kläger gegenüber als Fondsgesellschaft aus etwaigen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seinem Beitritt ohnehin nicht auf Schadensersatz zu haften. Die Beklagte zu 3) hat behauptet, es hätten keine Prospektmängel vorgelegen. Für das Grundstück, das die T2 erworben habe, habe tatsächlich eine Baugenehmigung für ein Hotel bestanden. In Dubai sei ein Erwerb von Grundstücken durch Ausländer oder ausländische Firmen nur möglich, wenn eine Genehmigung für eine bestimmte Art der Bebauung vorgesehen sei; diese Baugenehmigung erfolge im Rahmen eines sogenannten Affection Plan und habe im Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Klägers existiert. Infolge eines Mitte 2006 stattgefundenen und nicht vorhersehbaren Wechsels der Zuständigkeiten der Behörden (von der TECOM zur Dubai Municipality als neuem "Master Developer") seien neue Genehmigungen erforderlich geworden, die die Fa. T2 aber von der Dubai Municipality am 21.10.2007 im selben Umfang erhalten habe, wie sie zuvor bereits von der TECOM erteilt worden seien. Es habe sich dabei also um die "wiederholte Genehmigung desselben Bauvorhabens" gehandelt. Im Prospekt (S. 10 und 12) fänden sich auch ausreichend deutliche Hinweise auf Fertigstellungs- und/oder Abnahmerisiken, ferner auf rechtliche Risiken. Der Kläger könne sich überdies nicht auf eine etwaige mangelhafte Mittelverwendungskontrolle berufen, denn der zugrunde liegende Vertrag betreffe allein die Rechtsbeziehung zwischen der Fondsgesellschaft und Rechtsanwältin M. Weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Mittelverwendungskontrolle noch im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Nachtrags habe eine persönliche Beziehung zwischen dem Beklagten zu 2) und Frau M bestanden. Die Ausführungen des Klägers zur Höhe des Festpreises seien unsubstantiiert und rechtlich ohne Bedeutung. Der Beklagte zu 4) hat eingewandt, er habe mit der "geschäftlichen Abwicklung des streitgegenständlichen Objekts" nichts zu tun gehabt. Er hat u.a. bestritten, dass es zu "Unregelmäßigkeiten" gekommen sei und dass Prospektmängel vorgelegen hätten. Die Mittelverwendungskontrolle sei nie gefährdet gewesen; die vom Kläger behauptete "mangelnde Genehmigungssituation" habe es nicht gegeben, vielmehr sei die Fa. T2 "im Besitz der Baugenehmigung" gewesen. Verzögerungen "im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens" seien nicht durch das Fehlen einer einer Baugenehmigung, sondern auf den unvorhersehbaren Wechsel der behördlichen Zuständigkeit zurückzuführen. Eine nicht sachgerecht organisierte oder durchgeführte Mittelverwendungskontrolle habe es nicht gegeben; Verflechtungen in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht zwischen S und der Rechtsanwältin M lägen nicht vor; im Übrigen sei der Beklagte zu 4) für daraus sich ergebende Umstände nicht passivlegitimiert. Sämtliche Beklagten haben sich auf die Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers berufen. Das Landgericht hat der Klage - nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Beklagten zu 2) - gegen die Beklagten zu 3) - 5) stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen. Mit ihren Berufungen verfolgen der Kläger und die Beklagten zu 3) - 5) ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Der Kläger bekräftigt seine Auffassung, wonach ihm auch die Beklagte zu 1) als Prospektverantwortliche hafte. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner - auch mit S - und den Beklagten zu 3) - 5) zur Zahlung von 26.250,--€ nebst "vier Prozent" Zinsen vom 30.07.2006 bis zum 04.11.2009 sowie weiteren "fünf Prozentpunkte Zinsen" über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2009 zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung vom 30.07.2006 erworbener Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Gesellschafter an der Beklagten zu 1), 2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der von ihm angebotenen Gegenleistung in Verzug befindet. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 3) trägt - wie der Beklagte S im Verfahren 8 U 72/11 - vor, das Landgericht sei zu Unrecht vom Fehlen einer Baugenehmigung sowie von einer bereits vor März 2006 bestehenden persönlichen Beziehung Ss zu Rechtsanwältin M ausgegangen. Beweisangebote der Beklagten zu 3) seien dabei übergangen und der Tatbestandsvorsatz Ss ohne ausreichende Feststellungen bejaht worden. Der Beklagte zu 4) meint, ihn hätten keine Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger getroffen, weil der Beitritt über die Beklagte zu 5) als Treuhandkommanditistin zustande gekommen sei. Aus § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ("Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft werden die der Beteiligungsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt …") ergebe sich nichts anderes, da daraus keine "persönliche Rechtsbeziehung zwischen den Treugebern und den Beklagten als Gründungskommanditisten" folge. Hinsichtlich der "Vertragspflichten" habe eine "Delegation" auf die Treuhandgesellschaft stattgefunden, die der Kläger dieser gegenüber verfolgen möge. Der Beklagte zu 4) bestreitet ferner erneut, dass der Prospekt im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers unzutreffende Angaben zur Baugenehmigung des Vorhabens aufgewiesen habe, vielmehr habe eine "Genehmigung zur Bebauung" des Grundstücks nach dem Recht des Emirats Dubai vorgelegen. Ferner treffe ihn kein Verschulden; § 10 Ziff. 10 und 11 des Gesellschaftsvertrags sähen eine Inanspruchnahme nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vor. Die Kausalitätsvermutung sei erschüttert, da die Investoren bewusst ein Planungs- und Realisierungsrisiko eingegangen seien. Wie die Beklagte zu 3) beruft sich auch der Beklagte zu 4) weiterhin auf Verjährung. Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen, das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23.11.2010 in dem Umfang, in dem sie jeweils selbst verurteilt worden sind, aufzuheben und die diesbezügliche Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil, soweit die Beklagten zu 3) und 4) darin verurteilt worden sind, und bekräftigt seine Auffassung, wonach über das Vorliegen "der Baugenehmigung" getäuscht worden sei; es bleibe auch bei dem Vortrag, dass eine Baugenehmigung bis heute nicht existiere. Die Feststellungen des Landgerichts seien nicht zu beanstanden. S sei auch schon im Zeitpunkt der Einsetzung der Frau M als Mittelverwendungskontrolleurin mit ihr liiert gewesen; im Übrigen treffe die Beklagten eine Verpflichtung zur Aktualisierung der Prospektangaben. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen, desgleichen auf den Inhalt der bereits erstinstanzlich zu den Akten gereichten Anlagen. Über das Vermögen der Beklagten zu 5) ist am 21.04.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (AG Mainz 280 IN 21/11). B. Die zulässige Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1) hat keinen Erfolg; die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 3) und 4) haben nur geringfügigen Erfolg. Infolge der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Beklagten zu 5) ist nur in Bezug auf ihr Berufungsverfahren eine Unterbrechung gem. § 240 ZPO eingetreten, das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen kann hingegen fortgesetzt und insoweit durch Teilurteil entschieden werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 61 Rn. 8, BGH NJW 2007, S. 156). I. Berufung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) Das Rechtsmittel des Klägers bleibt ohne Erfolg, denn ihm stehen gegenüber der Beklagten zu 1) selbst keine Ansprüche zu. 1. Die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger nicht aus sog. Prospekthaftung im engeren Sinne, hier gem. § 13 VerkprospektG in Verb. mit §§ 44 - 47 BörsG oder gem. § 13 a Abs. 1 VerkprospektG in der Fassung des AnSVG ab dem 01.07.2005. Dabei kann offenbleiben, ob diese Vorschriften überhaupt gegenüber der Publikumsgesellschaft selbst zur Anwendung kommen. Denn die "Haftung bei fehlerhaftem Prospekt" gem. § 13 VerkprospektG in Verb. mit §§ 44 - 47 BörsG setzt voraus, dass es zu einer Veröffentlichung des Prospekts im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 VerkprospektG gekommen ist (s.a. Bohlken/Lange, DB 2005, S. 1259, 1260; Groß, Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 45 BörsG Rn. 70). Davon ist im Hinblick auf den Nachtrag nicht auszugehen, wie der Kläger selbst vorgetragen hat. Im Hinblick auf den Prospekt, der am 4. August 2005 veröffentlicht wurde, scheitert ein Anspruch aus der vorgenannten Anspruchsgrundlage daran, dass der Beitritt des Klägers nicht innerhalb des in § 13 VerkProspektG i.V.m. § 44 Abs.1 BörsG bezeichneten Zeitfensters erfolgt ist. Danach setzt der Anspruch voraus, dass der Beitritt nach der Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlage erfolgt ist. Das kann nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht angenommen werden. Das erste öffentliche Angebot erfolgte danach am 5. August 2005, der Beitritt geschah erst mit Erklärungen vom 30. Juli und 4. August 2006. Aus eben diesem Grund kommt auch eine Haftung der Beklagten zu 1 gemäß § 13 a VerkprospektG – "Haftung bei fehlendem Prospekt" – nicht in Betracht. Hier setzt die Haftung den Beitritt vor der Veröffentlichung des Prospekts – hier des Nachtrags – und vor Ablauf der sechsmonatigen Frist ab dem ersten öffentlichen Angebot voraus. Selbst wenn es für das erste öffentliche Angebot auf den Zeitpunkt der Herausgabe des Nachtrags ankäme – er stammt vom 10. Oktober 2005 – wäre die Frist von sechs Monaten am 4. August 2006 abgelaufen gewesen. 2. Der Kläger kann die Beklagte zu 1) auch nicht aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung (im engeren Sinne) in Anspruch nehmen. Es bedarf keiner Beantwortung der umstrittenen Frage, ob die von der Rechtsprechung entwickelte sog. bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung (im engeren Sinne) nach dem Inkrafttreten des AnSVG noch Anwendung findet (verneinend Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 311 Rn. 68; Kind/Bruchwitz, BKR 2011, S. 10; bejahend Münchener Kommentar BGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 188f.). Denn die Publikumsgesellschaft selbst unterläge einer solchermaßen anwendbaren bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung mit dem Ziel des vom Kläger verfolgten Schadensersatzes ohnehin nicht, weil ihre Inanspruchnahme aufgrund des zu erwartenden "Windhundrennens" den Interessen der Gesellschafter entgegenstünde und weil sie mit den vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (z.B. BGH, Urt. vom 21.7.2003 - II ZR 387/02 - NJW 2003, S. 2821; Vorlagebeschluss in II ZR 292/06) nicht zu vereinbaren wäre (im Ergebnis auch z.B. Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 140; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh § 177 a Rn. 64; Münchener Komm. BGB/Emmerich, a.a.O., Rn. 192). An dieser Interessenlage ändert es nichts, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein dinglicher Arrest in das Vermögen auch der Beklagten zu 1) angeordnet wurde. Auch wenn der dingliche Arrest gem. § 111 d StPO zur Sicherung der Ansprüche Verletzter angeordnet werden darf, beurteilt sich die Frage, gegen wen die aus einer Straftat Geschädigten Ansprüche auf Schadensersatz haben, weiterhin allein nach bürgerlichem Recht; solche Rechtspositionen werden indes nicht durch eine Arrestanordnung nach der Strafprozessordnung oder gar durch ein eventuell missverständliches Informationsschreiben der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es bleibt deshalb dabei, dass die geschädigten Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft diese selbst nicht wegen unrichtiger oder unvollständiger Aufklärung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. 3. Auch eine Haftung der Beklagten zu 1) aus der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne (Haftung wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) kommt nicht in Betracht. Dem vom Kläger mit seinem Schadensersatzanspruch verfolgten Ziel einer Rückabwicklung des Beitritts stehen ebenfalls die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft dem Kläger gegenüber bei seinem Beitritt persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. An dem Vertrag über den Beitritt des Klägers ist die Beklagte zu 1) selbst nicht beteiligt. 4. Schließlich scheidet auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) aus. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft hindern eine Rückabwicklung der Beteiligung im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft selbst im Fall arglistiger Täuschung (BGH a.a.O.). II. Berufung der Beklagten zu 3) Die Berufung der Beklagten zu 3) hat nur geringfügig Erfolg. 1. Auch die Beklagte zu 3) haftet dem Kläger nicht aus sog. Prospekthaftung im engeren Sinne, hier gem. § 13 VerkprospektG in Verb. mit §§ 44 - 47 BörsG oder gem. § 13 a Abs. 1 VerkprospektG. Die oben zur Frage dieser gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Ansprüche dargestellten Erwägungen gelten hier entsprechend. Darauf wird verwiesen. Daraus folgt, dass auch gegen die Beklagte zu 3) solche Ansprüche nicht bestehen. Abgesehen davon wären Ansprüche aus § 13 a Abs. 1 VerkprospektG verjährt. Denn gem. § 13 a Abs. 5 VerkprospektG tritt Verjährung "in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber Kenntnis von der Pflicht, einen Prospekt oder Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts" ein. Jedenfalls die 3-Jahres-Frist, die nach Annahme des Beitrittsangebots des Klägers durch die Treuhänderin am 04.08.2006 in Gang gesetzt wurde und mithin am 04.08.2009 ablief, ist nicht mehr rechtzeitig gehemmt worden. Auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Rückwirkung gem. § 167 ZPO für die jedoch nichts ersichtlich ist - ist die Klage erst am 24.09.2009 und damit nach Ablauf der 3-Jahres-Frist erhoben worden. Andere Hemmungstatbestände sind nicht ersichtlich. 2. Es bedarf auch im Hinblick auf die Beklagte zu 3) keiner Beantwortung der Frage, ob sie nach Inkrafttreten des AnSVG noch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung (im engeren Sinne) in Anspruch genommen werden kann. Käme dieses Rechtsinstitut zur Anwendung, wären die daraus folgenden Schadensersatzansprüche ohnehin verjährt, weil die spezialgesetzlichen Verjährungsvorschriften entsprechende Anwendung finden. Das bedeutet, dass die Verjährung spätestens 3 Jahre nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (so BGH II ZR 15/08 - NJW 2010, S. 1077) vollendet ist. Da der Beitritt am 04.08.2006 vollzogen war, ist mit der Klageerhebung (Eingang der Klageschrift am 24.09.2009) keine Hemmung der Verjährung mehr bewirkt worden. 3. Die Beklagte zu 3) haftet jedoch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne (Haftung wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). a) Die Haftung gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB greift auch ein, wenn zugleich die Voraussetzung der Prospekthaftung vorliegen (BGH, Urt. vom 7. Juli 2003 – Az. II ZR 18/01). b) Wer den Interessenten für eine Kapitalanlage als künftiger Vertragspartner entgegentritt und damit persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, haftet für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts (u.a. BGH, a.a.O., und Urt. vom 14. Juli 2003 – Az. II ZR 202/02). Für das Verschulden von zugezogenen Verhandlungsgehilfen hat er gemäß § 278 BGB einzustehen. Diese Haftung trifft auch die Beklagte zu 3) als Gründungsgesellschafterin und Komplementärin, die sich im Prospekt sogar ausdrücklich als Anbieterin der Vermögensanlage bezeichnen ließ. Dass sich der Kläger an der Gesellschaft "lediglich" als Treuhandkommanditist beteiligte, ändert daran nichts. Denn es lag ein "offenes Treuhandverhältnis" vor; aufgrund der Gestaltung im Gesellschaftsvertrag (insbesondere in § 5, wonach die Treugeber u.a. im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft wie Kommanditisten behandelt werden und dieselben Rechte und Pflichten wie diese haben; "Verzahnung" von Gesellschaft und Treuhand) ist die Beklagte zu 3) nach den Maßstäben des BGH (insbesondere Urt. vom 30.3.1987, Az. II ZR 163/86, NJW 1987, S. 2677; Urt. vom 13.7.2006, Az. III ZR 361/04, und Urt. vom 20.3.2006, Az. II ZR 326/04) als (direkter) Vertragspartner des Klägers anzusehen. Unerheblich ist es schließlich, dass es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) nicht zu einem persönlichen Kontakt gekommen ist, denn die Bezeichnung des Haftungstatbestandes (Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens) ist aus der Abgrenzung zur Inanspruchnahme "typisierten" Vertrauens zu verstehen, inhaltlich aber nicht mit demjenigen der Vertreter- oder Sachwalterhaftung identisch (BGH WM 1985, S. 533). c) Die Beklagte zu 3) traf als Gründungsgesellschafterin und künftige Vertragspartnerin des Klägers die Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (BGH, Urt. vom 14.7.2003, Az. II ZR 202/02). Werden für diese Aufklärung Prospekte benutzt, müssen sie richtige und vollständige Informationen enthalten. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte zu 3) zumindest unter den folgenden Gesichtspunkten nicht genügt: aa) Die Angaben in Prospekt und Nachtrag zur behördlichen Genehmigungssituation des Projekts sind zumindest missverständlich und damit unzulänglich. Auch nach Auffassung des BGH (Urt. vom 7.4.2003, Az. II ZR 160/02, BKR 2003, 502) ist die Durchführbarkeit einer beabsichtigten Bebauung für die Anlageentscheidung an einem Immobilienprojekt von grundlegender Bedeutung, so dass die unrichtige Darstellung im Prospekt, die die baurechtliche Zulässigkeit eines Projekts als gesichert darstellt, Schadensersatzansprüche des Anlegers begründen kann. So liegt der Fall hier: Im Prospekt (S. 93 "Die rechtlichen Grundlagen" Stichwort "Baugenehmigung") findet sich zunächst die Aussage, in Dubai sei "die Baugenehmigung an das Grundstück gebunden" und dieses dürfe "nur mit erteilter Baugenehmigung veräußert werden". Der Nachtrag ("Die Informationen zum Grundstück") enthält sodann u.a. die im Tatbestand zitierte Information, wonach das Grundstück nunmehr für die Beteiligungsgesellschaft erworben worden sei und deshalb - entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen in Dubai - eine Baugenehmigung bereits vorliege, hier also "selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel" bestehe. Mit diesen Ausführungen wird bei einem durchschnittlichen Anleger, der sich über den Inhalt des Begriffs "Baugenehmigung" nach deutschem oder gar nach dem ersichtlich maßgeblichen Ortsrecht keine näheren Gedanken macht, der Eindruck erweckt, der Realisierung des Projekts stünden jedenfalls baubehördliche Hindernisse nicht mehr entgegen. Dieser Eindruck ist unrichtig, weil die Ausführung des Hotelprojekts unstreitig weiterer Genehmigungen bedurfte. Das Erfordernis solcher Genehmigungen ergibt sich bereits aus dem Informationsschreiben der Beklagten zu 3) vom 27.09.2007, in dem es u.a. heißt, es habe "bis heute" gedauert, "eine Sondergenehmigung für den Hochbau zu erhalten". Dass das Erfordernis etwa auch dieser Sondergenehmigung im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nicht bekannt oder zumindest erkennbar gewesen sei, macht auch die Beklagte zu 3) nicht geltend. Ihre Ausführungen zum Vorhandensein einer dem deutschen Recht vergleichbaren "Bebauungsgenehmigung" in Form des sog. Affection Plan im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers können ebenso als richtig unterstellt werden wie die Darstellung, dass es im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2006 zu einem nicht vorhersehbaren Wechsel in den Behördenzuständigkeiten gekommen ist. Dieser Vortrag ändert nichts daran, dass das Projekt im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nur über teilweise Genehmigungen verfügte, während der Nachtrag geeignet war, den Eindruck vollständiger Genehmigung hervorzurufen. Diese Missverständlichkeit der Darstellung im Nachtrag bezüglich der Genehmigungssituation wird auch nicht durch die Risikohinweise im Prospekt selbst behoben, auf die sich die Beklagte zu 3) beruft (S. 10 "Fertigstellung des Anlageobjekts", S. 12 "Rechtliche Risiken bei Auslandsinvestitionen"). Diese Textpassagen erwähnen etwaige (bau-)behördlich bestehende Realisierungshindernisse oder -verzögerungen schon nicht ausdrücklich, sondern lenken den Blick des Lesers auf die Möglichkeit des "vertragswidrigen Verhaltens" von "Vertragspartnern", somit gerade nicht auf behördlicherseits verursachte "Schwierigkeiten". bb) Darüber hinaus enthält der Prospektnachtrag unvollständige Angaben zur Mittelverwendungskontrolle. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Abdruck eines Vertrags "über die Mittelverwendungskontrolle" mit der "Rechtsanwaltskanzlei M vom 01.09.2005 den Eindruck erweckt, es finde eine objektive Kontrolle durch eine von den Gründungsgesellschaftern unabhängige, in C praktizierende Rechtsanwältin statt. Der Installation dieser Kontrollinstanz kam aus Sicht eines Anlegers um so größere Bedeutung zu, als die rechtlichen Beziehungen zwischen der Fondsgesellschaft und der Fa. T2 ungeklärt waren. Der solchermaßen vermittelte Eindruck traf am 30.07.2006 jedoch nicht mehr zu und hätte deshalb richtig gestellt werden müssen. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung des Klägers (30.07.2006) lag eine persönliche Bindung zwischen der Rechtsanwältin M und dem Mitbeklagten S vor, wie sich auch aus der Berufungsbegründung der Beklagten zu 3) ergibt ("erstmals im März 2006 einander näher gekommen"; Geburt der gemeinsamen Tochter im Dezember 2006), wobei es keiner Beantwortung der Frage bedarf, ob S mit Frau M im April 2006 im US-Bundesstaat Nevada sogar wirksam die Ehe schloss. cc) Schließlich hat der Kläger bereits erstinstanzlich zu Recht auf einen weiteren Prospektmangel im Nachtrag hingewiesen, der darin besteht, dass es unter der Rubrik "Die Antworten auf häufig gestellte Fragen" in Ziff. 1 ("Was ist unter einem Festpreis von 128 Millionen € für die Errichtung und den Erwerb des Grundstücks genau zu verstehen?") unbestritten wahrheitswidrig heißt, "dieser Preis" sei "von dem Projektmanagement E2 verifiziert" worden. Dieser Aussage der "Verifizierung" kommt vor dem Hintergrund, dass die Fa. E2 im Prospekt (S. 55f.) als besonders kompetente Partnerin mit einer Präsenz in Dubai und der dortigen Beauftragung mit weiteren Projekten herausgestellt wird, die Bedeutung zu, der genannte Festpreis sei seitens eines ausgewiesenen Kenners geprüft und als realistisch angesehen worden, zumindest in dem Sinne, dass das Vorhaben für diesen Preis realisierbar sei. Diese Aussage ist falsch, weil es eine Prüfung mit diesem Ergebnis nicht gegeben hat. d) Der Beklagten zu 3) obliegt der Nachweis, die Aufklärungspflichtverletzungen nicht vertreten zu müssen (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Diesen Nachweis hat sie nicht geführt. Bezüglich sämtlicher genannter Aufklärungsdefizite müsste sie vortragen und beweisen, dass ihr insoweit auch keine Fahrlässigkeit zur Last fiel, sie also bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Anleger in den betreffenden Punkten zumindest unvollständig informiert wurden. Die Beklagte zu 3) hat keinen entsprechenden Vortrag gehalten. Auch soweit sie sich darauf beruft, mit der Aussage, das Grundstück habe "eine Baugenehmigung", der Meinung gewesen zu sein, die Anleger zutreffend und umfassend unterrichtet zu haben, kann sie den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht ausräumen, weil ihr bzw. ihrem Geschäftsführer S hätte auffallen müssen, dass damit zumindest Missverständnisse heraufbeschworen wurden. e) Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Anlageentscheidung bei vollständiger Aufklärung nicht getroffen hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (vgl. BGH a.a.O. Az. II ZR 202/02). Für die Ursächlichkeit des Prospektfehlers spricht deshalb eine tatsächliche Vermutung, dass sich der Geschädigte "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn.39). Auch die Beklagte zu 3) trägt keine Gesichtspunkte vor, die diese Vermutung entkräften könnten. f) Der Anleger, der nicht richtig oder nicht vollständig aufgeklärt worden ist, ist so zu stellen, als hätte er die betreffende Beteiligung nicht gezeichnet. Er kann deshalb von dem Aufklärungspflichtigen die Rückzahlung des investierten Betrags nebst Agio, Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Beteiligung, verlangen (z.B. BGH Az. II ZR 329/04 - NJW 2006, S. 2042). Der Schadensersatzanspruch umfasst auch einen entgangenen Gewinn, der dadurch entstanden ist, dass die investierten Mittel nicht anderweitig angelegt worden sind (§ 252 BGB). Der Annahme des Landgerichts, wonach der Kläger anderweitig eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 4 Prozent p.a. erzielt hätte, ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Dieser Anspruch besteht jedoch nur für den Zeitraum vom 12.09.2006 bis zum 04.11.2009. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger entgangenen Gewinn in Form der beanspruchten Verzinsung auch für den Zeitraum vom 30.07.2006 bis zum 11.09.2006 verlangt. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die Zahlung der 26.250,--€ bereits vor dem 12.09.2006 erbracht hat, so dass ihm infolge dieser Investition auch erst ab dem 12.09.2006 ein Gewinn entgangen sein kann. g) Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Die Verjährung der Ansprüche aus uneigentlicher bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung bestimmt sich nach §§ 195, 199 BGB. Die 3-Jahres-Frist, die folglich am Schluss des Jahres, in dem der am 04.08.2006 erfolgenden Beitritt geschah, begann, mithin am 01.01.2007, ist mit der Zustellung der Klage, die gegenüber der Beklagten zu 3) spätestens am 02.11.2009 erfolgte, rechtzeitig gehemmt worden. 4. Ob das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 3) wegen einer von ihrem Geschäftsführer S begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers gem. §§ 31, 826 BGB zu Recht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. 5. Der Kläger kann ferner die Verzinsung des Anlagebetrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz für die Zeit ab dem 05.11.2009 aus §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen. 6. Der Kläger hat ferner ein Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 3) hinsichtlich der Zug um Zug zu übertragenden Rechte (§§ 256 Abs. 1 ZPO, 274 Abs. 2 BGB). Die Beklagte zu 3) befindet sich spätestens mit der Stellung ihres Antrags auf Klageabweisung bezüglich der Übernahme der ihr angebotenen Rechte und Ansprüche des Klägers aus der Beteiligung an der Dubai 1000 Hotel-Fonds GmbH & Co. KG in Annahmeverzug. III. Berufung des Beklagten zu 4) Auch die Berufung des Beklagten zu 4) hat nur geringfügig Erfolg. 1. Der Beklagte zu 4) haftet dem Kläger nicht aus sog. Prospekthaftung im engeren Sinne, hier gem. § 13 VerkprospektG in Verb. mit §§ 44 - 47 BörsG oder gem. § 13 a Abs. 1 VerkprospektG. Hier gelten sinngemäß dieselben Erwägungen, wie sie bereits im Hinblick auf solche Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 3) dargelegt worden sind und auf die verwiesen wird. Im Ergebnis kommen solche auch gegen den Beklagten zu 4) nicht in Betracht. Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach §§ 13 Abs. 1 VerkprospektG, 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BörsG haftet, wer für den Prospekt die Verantwortung übernommen hat oder von dem der Prospekt "ausgeht". In Bezug auf den Beklagten zu 4) kommt nur letzteres in Betracht. Eine Haftung als "Prospektveranlasser" in diesem Sinne setzt eine "tatsächliche Urheberschaft" ohne Verantwortungsübernahme nach außen hin voraus (Baumbach/Hopt, HGB 34. Aufl., § 44 BörsG Rn. 4; Bohlken/Lange,a a.a.O.). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dem Beklagten zu 4) diese Rolle zukam. In Bezug auf den nicht gem. § 8 f VerkprospektG veröffentlichten Nachtrag ist zwar auch an eine Haftung des Beklagten zu 4) aus § 13 a Abs. 1 VerkprospektG zu denken, doch ist er weder Emittent noch Anbieter der Anlage. 2. Ob der Beklagte zu 4) aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung (im engeren Sinne) haftet, kann aus den unter Ziff. II. 2. genannten Gründen dahinstehen. Etwaige Ansprüche aus diesem Rechtsinstitut wären verjährt, weil die spätestens 3 Jahre nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages vollendete Verjährung durch die Klageerhebung nicht mehr rechtzeitig gehemmt worden wäre. 3. Der Beklagte zu 4) haftet jedoch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne (Haftung wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). a) Als Gründungskommanditist gehörte der Beklagte zu 4) zu den Personen, die als künftiger Vertragspartner der Anlageinteressenten ihnen gegenüber zur vollständigen und richtigen Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände verpflichtet sind. Der Beklagte zu 4) hat über seine – für die Begründung der Aufklärungspflicht hinreichende – Stellung als Gründungskommanditist hinaus hier persönliches Vertrauen zusätzlich dadurch in Anspruch genommen, dass er ausweislich der Darstellung im Prospekt als geschäftsführender Kommanditist beteiligt und in dieser Rolle für den Erfolg des Unternehmens in besonderer Weise mitverantwortlich war. Die potentielle Haftung des Beklagten zu 4) aus der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens entfällt ferner nicht deshalb, weil der Kläger der Gesellschaft nur als Treugeber-Kommanditist beitrat. Die Argumentation des Beklagten zu 4), der Kläger sei nur mit der Treuhandkommanditistin "in Kontakt" gekommen, und nur sie hafte ihm aus einem etwaigen vorvertraglichen Verschulden, greift nicht durch. Vielmehr muss sich der Beklagte zu 4) das Verhalten der Treuhandkommanditistin, die auch er im Gesellschaftsvertrag zur Aufnahme weiterer "Direkt-" oder Treugeber-Kommanditisten bevollmächtigt hat, über § 278 BGB zurechnen lassen. Denn die "Zwischenschaltung" der Treuhandkommanditistin bei der Akquise neuer Anleger war auch von dem Beklagten zu 4) als Gründungskommanditisten gewollt und kann deshalb nicht zu einer Verkürzung seiner Haftung führen (s.a. BGH, Urt. vom 13.7.2006, Az. III ZR 361/04, und Urt. vom 20.3.2006, Az. II ZR 326/04). b) Auch den Beklagten zu 4) traf daher die Verpflichtung zu sachlich richtiger und vollständiger Aufklärung des Klägers. Dieser Verpflichtung ist er ebenfalls - wie bereits unter Ziff. II. 3. dargelegt - jedenfalls im Hinblick auf die Darstellung der "Genehmigungssituation" sowie im Hinblick auf die Aussage, der Festpreis sei durch die Fa. E2 verifiziert worden, nicht nachgekommen. c) Der Kläger kann sich gegenüber dem Beklagten zu 4) ebenfalls auf die tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für den Beitritt berufen. Soweit der Beklagte zu 4) meint, die Kausalitätsvermutung sei jedenfalls in Bezug auf etwaige Falschangaben zur Existenz einer Baugenehmigung erschüttert, weil sich die Anleger bewusst für ein Engagement in ein noch zu planendes und zu errichtendes Objekt entschieden hätten, ist dem nicht zu folgen. Dass (End)Planung und Realisierung des im Rahmen der Gesellschaft zu errichtenden Objekts noch ausstehen und die Anleger gleichwohl zeichnen, heißt nicht, dass sie auch damit rechnen bzw. rechnen müssen, das Projekt werde an solchen rechtlichen oder behördlichen Vorgaben scheitern, deren Abklärung bereits im Beitrittszeitpunkt möglich war. Die unrichtige, jedenfalls aber missverständliche Darstellung der "Genehmigungssituation" betrifft solche Umstände, weil das Erfordernis weiterer Genehmigungen jedenfalls für den Hochbau - bereits im Beitrittszeitpunkt feststand. d) Der Kläger ist so zu stellen, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Soweit der Beklagte zu 4) erstinstanzlich die Einzahlung der Beteiligungssumme seitens des Klägers mit Nichtwissen bestritten hat, sind die betreffenden Feststellungen des Landgerichts mit der Berufung nicht mehr angegriffen worden. Der Kläger kann deshalb auch von dem Beklagten zu 4) seine Einlage nebst Agio zurückverlangen. Hinsichtlich des Anspruchs auf entgangenen Gewinn erweist sich die Berufung des Beklagten zu 4) indes aus den bereits unter Ziff. II. 3. e) genannten Gründen als teilweise erfolgreich, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger seine Zahlung erst am 12.09.2006 geleistet hat. e) Der Beklagte zu 4) hat sich nicht entlasten können. Gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hätte er dazu auch vortragen müssen, warum ihm auch bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt die Unvollständigkeit bzw. die Fehlerhaftigkeit des Nachtrags (im Zusammenhang mit den Aussagen des ursprünglichen Prospekts) nicht auffallen mussten. Solcher Vortrag ist nicht erfolgt. Abgesehen davon ist ihm die Berufung auf den auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reduzierten Sorgfaltsmaßstab gem. § 10 Ziff. 11 des Gesellschaftsvertrags versagt, schon weil diese Regelung bereits nach ihrem Wortlaut - unbeschadet der Frage der Wirksamkeit ihrer Vereinbarung - nur Geltung für die Zeit nach erfolgtem Beitritt des jeweiligen Anlegers beansprucht. f) Der Beklagte zu 4) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, gem. § 10 Ziff. 1 (gleichlautend insoweit § 31 Ziff. 1 S. 3) des Gesellschaftsvertrags sei eine "Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten durch eingeschriebenen Brief" vereinbart worden, die der Kläger nicht gewahrt habe. Die Regelungen betreffen zunächst bereits ihrem Wortlaut nach nur Ansprüche, die sich aus einem Fehlverhalten "im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses" ergeben. Das trifft auf Ansprüche aus einem vorvertraglichen Fehlverhalten nicht zu. Abgesehen davon ist die gesellschaftsvertragliche Begründung der Ausschlussfrist aus mehreren Gründen unwirksam. Sie stellt insbesondere, da auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Schädigungen erfasst werden, einen Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB dar, wonach die Verjährung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erleichtert werden kann. Diese Bestimmung ist auf die Vereinbarung einer Ausschlussfrist entsprechend anwendbar, weil die Rechtsposition des Geschädigten dadurch in noch gravierender Weise als von einer Verjährungsverkürzung betroffen wird. g) Ansprüche des Klägers aus dem Tatbestand der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne sind nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich insoweit nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB und wäre erst mit Ablauf des Jahres 2009 vollendet worden. Auf die Erwägungen unter Ziff. II. 3. f) wird Bezug genommen. 4. Der Kläger kann auch gegenüber dem Beklagten zu 4) die Verzinsung des Anlagebetrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz für die Zeit ab dem 05.11.2009 aus §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen. 5. Der Kläger hat ferner ein Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten zu 4) hinsichtlich der Zug um Zug zu übertragenden Rechte (§§ 256 Abs. 1 ZPO, 274 Abs. 2 BGB). Auch der Beklagte zu 4) befindet sich spätestens mit der Stellung seines Antrags auf Klageabweisung bezüglich der Übernahme der ihm angebotenen Rechte und Ansprüche des Klägers aus der Beteiligung an der Dubai 1000 Hotel-Fonds GmbH & Co. KG in Annahmeverzug. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.