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Beschluss

II-2 UF 140/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:1026.II2UF140.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Witten vom 12.04.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin ist die Mutter u.a. des Kindes K, geboren am 17.08.2006. Mit Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 05.06.2007 hat das Amtsgericht Witten in dem Verfahren 5 F 372/06 der Kindesmutter die elterliche Sorge für K entzogen und auf das Jugendamt (der Stadt Z) als Ergänzungspfleger übertragen. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht am 08.01.2010 in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO dahin berichtigt, dass dem Jugendamt die elterliche Sorge als Vormund übertragen wird. K befand sich bis Ende 2009 im Haushalt der Kindesmutter. Da K erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeigte, die die Kindesmutter - wie sie in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht am 05.04.2011 eingeräumt hat - pädagogisch überforderten, brachte der Vormund K im November 2009 in einer Diagnosegruppe unter, in der er sich noch heute aufhält. Die Kindesmutter besuchte K. Unterbrochen wurden ihre Besuche durch eine Haftstrafe. Seit Ende 2010 / Anfang 2011 befindet sich der Vormund auf der Suche nach einer geeigneten Profipflegefamilie, in die er K zu vermitteln beabsichtigt. Am 03.09.2011 trat die Kindesmutter erneut eine 4-wöchige Haftstrafe an. Mit Antrag vom 09.02.2011 hat die Kindesmutter beantragt, dem Jugendamt der Stadt X aufzugeben, K in der jetzigen Heimeinrichtung zu belassen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.04.2011 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Wechsel des Kindes in eine Profipflegefamilie in Abwägung der Rechte des Kindes, des Elternrechtes sowie der bestehenden Alternativen die richtige Maßnahme sei. Dagegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. 4 II. 5 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 6 1) Die Kindesmutter ist nicht beschwerdeberechtigt. Denn sie wird durch den angefochtenen Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. a) Der Beschluss vom 12.04.2011 greift nicht in die elterliche Sorge ein, weil der Kindesmutter die gesamte elterliche Sorge bereits seit Juni 2007 entzogen ist. Der Begriff der Beeinträchtigung eines Rechts bedeutet, dass durch die Entscheidung ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung zustehendes subjektives Recht erfolgt, (siehe BGH, Beschluss vom 26.11.2008, Az: XII ZB 103/08 für den gleichlautenden § 20 FGG; Senat, Beschluss vom 25.01.2007, Az: 2 UF 258/06; Musielak/Borth, FamFG, 2. Auflage, § 59 Rn. 2). Ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung allein genügt hingegen nicht, (siehe BGH a.a.O.). Zum Zeitpunkt der Entscheidung war der Kindesmutter das Sorgerecht bereits entzogen. Mit der Entscheidung des Amtsgerichts, mit der es den als Anregung im Verfahren nach § 1837 BGB zu wertenden Antrag der Kindeseltern auf Anordnung des Verbleibens des Kindes in der Heimeinrichtung zurückweist, wird die Entziehung des Sorgerechts nicht unmittelbar aufrechterhalten. Die Kindesmutter wendet sich mit der Beschwerde ausdrücklich nicht gegen die Entziehung des Sorgerechts, zu dessen Ausübung sie sich nach wie vor als nicht in der Lage sieht. Dass durch die Entscheidung möglicherweise eine Rückübertragung des Sorge- rechts auf die Kindesmutter in einem etwaigen künftigen Abänderungsverfahren erschwert wird, ist nach diesen Grundsätzen nur als mittelbare Rechtsbeeinträchtigung zu werten, die keine Beschwerdeberechtigung auslöst. Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (siehe Beschluss vom 20.09.2007, Az: 5 UF 140/07) vermag eine mittelbare Berührung eines latenten Rechts gerade keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung zu begründen. b) Es ist auch nicht zur Wahrung von Art. 6 Abs. 2 GG geboten, § 59 Abs. 1 FamFG erweiternd auszulegen. Die Rechtsstellung der Kindeseltern als geborenen Trägern der elterlichen Sorge ist durch die Regelungen der §§ 1666, 1666 a, 1696 BGB hinreichend gewahrt, (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.02.1982, Az: 1 BvR 188/80; Beschluss vom 10.09.2009, Az: 1 BvR 1248/09). Denn in den Verfahren nach §§ 1666, 1666a, 1696 BGB ist unter umfassender Beachtung der Rechtsstellung der Kindeseltern und der Würdigung der Trennung des Kindes von der Familie als umfassendstem Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 GG zu prüfen und zu entscheiden, inwieweit ein Sorgerechtsentzug und die damit einhergehende Trennung des Kindes von der Familie zu erfolgen hat oder aufrechtzuerhalten ist. Soweit und solange der Kindesmutter die elterliche Sorge gemäß §§ 1666, 1666 a, 1696 BGB wegen andauernder Kindeswohlgefährdung zu entziehen ist, ist sie gerade nicht dazu in der Lage, im Sinne des Kindeswohles zu entscheiden. Entsprechend können ihr solange auch keine Beschwerderechte betreffend die sorgerechtlichen Entscheidungen des Vormundes eingeräumt werden. Denn Ergebnis der Entziehung der elterlichen Sorge ist es gerade, dass der Vormund die mit der elterlichen Sorge verbundene Verantwortung für das Kind übernimmt, (siehe Senat, Beschluss vom 25.01.2007, Az: 2 UF 258/06). Eine weitere Verzögerung des Handelns des Vormundes durch Beschwerden der Kindeseltern zeitigt ganz im Gegenteil eher die Gefahr, regelmäßig dem effektiven Grundrechtsschutz des Kindes entgegenzuwirken. c) Eine Beschwerdebefugnis folgt auch nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG. § 59 Abs. 2 FamFG erweitert nicht § 59 Abs. 1 FamFG, sondern beschränkt dessen Anwendungsbereich auf Verfahren, in denen ein Antrag Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung ist, § 23 Abs. 1 FamFG, auf den Antragsteller, (siehe Keidel/Meyer-Holz, 16. Auflage, § 59 FamFG Rn. 37 f.). Der Antrag der Kindesmutter ist kein Antrag in diesem Sinne. Vielmehr hat ihn das Familiengericht zu Recht als Anregung verstanden, das Verhalten des Vormundes auf Pflichtwidrigkeit hin zu überprüfen, § 1837 BGB. Dieses Verfahren ist ein Amtsverfahren. 7 2) Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.