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Beschluss

II-4 UF 158/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:1024.II4UF158.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung ## wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe vom 02.05.2011 im Ausspruch zum Versor¬gungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1.1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin in der allgemeinen Rentenversicherung bei der DRV ## zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4925 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen. 1.2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der DRV ## zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,0584 Entgeltpunkten(Ost) auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen. 1.3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der DRV ## (#####) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0294 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen. 1.4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) bei der DRV ## (#####) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,1760 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen. 1.5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der I Pensionskasse unterbleibt. 2.1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung bei der DRV ## (#####) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9,8810 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezo¬gen auf den 31.01.2011 übertragen. 2.2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der DRV ## (#####) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,2612 Entgeltpunkten(Ost) auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen. 2.3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der DRV ## (#####) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0394 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen. 2.4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) bei der DRV ## (#####) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,9945 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten für die erste Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.580 €. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung ##, mit denen sie sich gegen die im angefochtenen Beschluss unterbliebene Entscheidung des Amtsgerichts über die von den Eheleuten erworbenen Anrechte in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) wendet, sind gemäß §§ 58 f FamFG zulässig. Sie haben auch in der Sache Erfolg und führen darüber hinaus zu einer weitergehenden Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts, soweit dieses entschieden hat, dass der Ausgleich der Anrechte der Eheleute bei der Beschwerdeführerin in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) jeweils unterbleibt. Jedenfalls wenn ein Versorgungsträger Rechtsmittelführer ist, kann sich das Beschwerdegericht im Interesse einer materiellrechtlich zutreffenden Entscheidung in dem von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleichsverfahren (vgl. § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG) auch mit denjenigen Teilen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen, die nicht ausdrücklich mit der Beschwerde angegriffen sind (vgl. OLG Dresden in FamRZ 2010,1804; Keidel: FamFG, 17. Auflage 2011, Rn 25 zu § 69 FamFG (Sternal)). 4 1. In der Ehezeit, die am 01.04.1984 begann und am 31.01.2011 endete, haben die beteiligten Eheleute folgende ausgleichspflichtige Anrechte – jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung – bei der Beschwerdeführerin erworben: 5 a) die Antragstellerin 6 - ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung (West) mit einem Ehezeitanteil von 12,9849 Entgeltpunkten, für das ein Ausgleichswert von 6,4925 Entgeltpunkte vorgeschlagen worden ist; der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.106,48 Euro; 7 - ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) mit einem Ehezeitanteil von 6,1168 Entgeltpunkten (Ost), für das ein Ausgleichswert von 3,0584 Entgeltpunkten (Ost) vorgeschlagen worden ist; der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 16.118,43 Euro; 8 - ein Anrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,0588 Entgeltpunkten, für das ein Ausgleichswert von 0,0294 Entgeltpunkte vorgeschlagen worden ist; der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 234,93 Euro; 9 - ein Anrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) mit einem Ehezeitanteil von 0,3519 Entgeltpunkten(Ost), für das ein Ausgleichswert von 0,1760 Entgeltpunkten (Ost) vorgeschlagen worden ist; der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.230,53 Euro; 10 b) der Antragsgegner 11 - ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung (West) mit einem Ehezeitanteil von 19,7620 Entgeltpunkten, für das ein Ausgleichswert von 9,8810 Entgeltpunkten vorgeschlagen worden ist; der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 59.516,54 Euro; 12 - ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) mit einem Ehezeitanteil von 6,5223 Entgeltpunkten (Ost), für das ein Ausgleichswert von 3,2612 Entgeltpunkten (Ost) vorgeschlagen worden ist; der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 17.187,23 Euro; 13 - ein Anrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,0788 Entgeltpunkten, für das ein Ausgleichswert von 0,0394 Entgeltpunkte vorgeschlagen worden ist; der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 314,84 Euro; 14 - ein Anrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) mit einem Ehezeitanteil von 1,9890 Entgeltpunkten(Ost), für das ein Ausgleichswert von 0,9945 Entgeltpunkten (Ost) vorgeschlagen worden ist; der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.953,19 Euro; 15 Überdies hat die Antragstellerin noch ein Anrecht bei der I Pensionskasse mit einem Ehezeitanteil von 254 € (Kapitalwert) erworben, für das ein Ausgleichswert – vor Abzug der Teilungskosten – von 127 € vorgeschlagen wurde. 16 2. 17 Soweit das Amtsgericht im Wege der internen Teilung die Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung (West) bei der Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen hat, wird auf die zutreffende Begründung des am 02.05.2011 verkündeten Beschlusses Bezug genommen, der insoweit weder zu beanstanden ist, noch angegriffen wird. 18 Gleiches gilt, soweit das Familiengericht unter zutreffender Bezugnahme auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 18 Abs.2 VersAusglG davon abgesehen hat, die betriebliche Altersversorgung der Antragstellerin – das bei der I Pensionskasse erworbene Anrecht - auszugleichen. Der Ausgleichswert von 127 € liegt unterhalb des Werts von 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG am Ende der Ehezeit (3.066 €). 19 3. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert hat, fehlt in dem angefochtenen Beschluss eine Entscheidung über den Ausgleich der von beiden Eheleuten erworbenen Anrechte in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost). 20 Diese Anrechte sind beide wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung auszugleichen. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen werden könnte, liegen wie bei den wechselseitig in der allgemeinen Rentenversicherung (West) erworbenen Anrechten bei den in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) erworbenen Anrechten nicht vor, da die Differenz der Ausgleichswerte (6.953,19 € - 1.230,53 € = 5.722,66 €) den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG (3.066 €) übersteigt. 21 Es könnte allerdings der Ausgleich des von der Antragstellerin in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) erworbenen Anrechts unterbleiben, weil dieses für sich genommen mit einem Ausgleichswert von 1.230,53 € nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG geringfügig ist. 22 Hier wie auch hinsichtlich der weiteren – jeweils untereinander gleichartigen - Anrechte beider Eheleute in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) einerseits und in der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) andererseits ist aber ausnahmsweise nicht von dem Ausgleich der Anrechte abzusehen. Nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG sollen zwar Anrechte mit einer geringen Differenz der Ausgleichswerte oder mit einem geringfügigen Ausgleichswert in der Regel nicht ausgeglichen werden. Die Ausgestaltung des § 18 VersAusglG als Sollvorschrift ermöglicht es dem Gericht jedoch, hiervon nach pflichtgemäßem Ermessen abzuweichen, wenn besondere Umstände dies gebieten (vgl. zB. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Auflage 2010, Rn 2 zu § 18 VersAusglG). 23 Der Senat bejaht das Vorliegen besonderer Gründe im Streitfall und nimmt deshalb hinsichtlich der Anrechte der Eheleute in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung (West sowie Ost) jeweils den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Ausgleich nach § 10 VersAusglG vor. 24 Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Annahme besonderer, einen Ausgleich rechtfertigender Gründe ist, dass die von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anrechte sämtlich bei demselben Versorgungsträger – der Beschwerdeführerin – und sämtlich in der gesetzlichen (allgemeinen und knappschaftlichen) Rentenversicherung begründet worden sind. 25 Unabhängig davon, ob es sich um in der allgemeinen Rentenversicherung (West und Ost) oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung (West und Ost) erworbene Anrechte handelt und ob diese Anrechte alle als solche gleicher Art zu betrachten sind (für die West- und Ostanrechte bejahend zB. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 15 UF 244/10 ; ablehnend u.a. jurisPK-BGB, a.a.O., Rn 32 zu § 18 VersAusglG (Breuers)), sind sie zumindest im Rahmen der bei § 18 VersAusglG vorzunehmenden Billigkeitsprüfung als Gesamtheit zu behandeln. Denn aus ihnen wird bei Eintritt des Versorgungsfalls für jeden Ehegatten ein sich zwar aus unterschiedlichen Entgeltpunkten zusammensetzendes, letztlich aber einheitliches Rentenanrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Oldenburg in NJW-RR 2011,1087; OLG Hamburg in FamRZ 2011,1403; OLG Dresden in FamRZ 2010,1804; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 11 UF 403/10 [zitiert nach juris]; OLG Nürnberg in NJW 2011,620; OLG Celle in FamRZ 2010,979; Bergner in NJW 2010, 3269). 26 Diesen sicher absehbaren Umstand bei der Bagatellprüfung unberücksichtigt zu lassen erscheint unbillig. Hinzu kommt, dass die separate Betrachtung der einzelnen in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte der Ehegatten auch nach dem Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG vorliegend nicht geboten ist. Denn der in § 18 VersAusglG angeordnete Ausgleichsausschluss wird mit dem durch die Teilung entstehenden Verwaltungsaufwand, der bei geringen Ausgleichswerten dem Teilungsnutzen unverhältnismäßig gegenüberstehe und die Teilung auch aus der Sicht der Parteien nicht vorteilhaft erscheinen lasse, begründet (BT - Drucksache 16/10144, Seite 60). Im Streitfall hat aber die interne Teilung der vier auf Seiten beider Ehegatten erworbenen Anrechte lediglich deren Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG zur Folge. Bei dieser Sachlage ist von einem nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Beschwerdeführerin nicht auszugehen. 27 Im Ergebnis ist jedenfalls dann, wenn es um mehrere gesetzliche Rentenanrechte beider Eheleute bei ausschließlich einem Versorgungsträger geht, von denen einzelne wegen eines geringen Ausgleichswertes oder einer geringen Differenz der Ausgleichswerte bei separater Betrachtung vom Ausgleich nach § 18 VersAusglG auszunehmen wären, zu prüfen, ob auch bei einer Kumulation der Ausgleichswerte aller Anrechte die Bagatellgrenze des § 18 VersAusglG nicht überschritten wird (für eine kumulierte Betrachtung im Ergebnis auch jurisPK-BGB, a.a.O, Rnrn. 41,56 zu § 18 VersAusglG (Breuers) m.w.N.). Überschreitet die Differenz der Ausgleichswerte bzw überschreiten die Ausgleichswerte eines Ehegatten bei deren Zusammenrechnung– wie vorliegend – deutlich die Bagatellgrenze, dann liegt darin ein besonderer Grund, der es rechtfertigt, trotz einer geringen Differenz einzelner Ausgleichswerte bzw trotz eines geringen Ausgleichswertes einzelner Anrechte den Ausgleich insgesamt durchzuführen. 28 II. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 FamFG. 30 Der Beschluss ist unanfechtbar. 31 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.