OffeneUrteileSuche
Beschluss

I-17 W 23/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:1020.I17W23.11.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Teilkostenentscheidung im Rahmen von § 494 a Abs. 2 ZPO, wenn das selbständige Beweisverfahren von einem Wohnungseigentumsverwalter für eine Vielzahl von eigentümergemeinschaften betrieben wurde, von denen nur einige Klage in der Hauptsache erhoben haben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 07.07.2011 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16.06.2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – und über die Entscheidung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Teilkostenentscheidung im Rahmen von § 494 a Abs. 2 ZPO, wenn das selbständige Beweisverfahren von einem Wohnungseigentumsverwalter für eine Vielzahl von eigentümergemeinschaften betrieben wurde, von denen nur einige Klage in der Hauptsache erhoben haben. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 07.07.2011 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16.06.2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – und über die Entscheidung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsgegner begehrt, dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 494a Abs. 2 S. 1 ZPO aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der Verwalter der insgesamt 17 Wohnungseigentümergemeinschaften B-Straße Haus-Nr. 6, 7, 8, 9, 15, 21, 23, 27, 29 und 31 sowie S-Weg Haus-Nr. 1, 5, 7, 9, 11, 13 und 15. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaften haben von der Antragsgegnerin als Bauträgerin jeweils Eigentumswohnungen erworben. Der Antragsteller hat mit Antragschrift vom 07.10.2002 Beweissicherung beantragt, weil die einzelnen Wohnungen nach seiner Behauptung mangelhaft seien. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und ergänzender Stellungnahmen des Sachverständigen hat der Vorsitzende der 12. Zivilkammer des Landgerichts den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 10.12.2010 mitteilen lassen, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei. Die Antragsgegnerin stellte mit Schriftsatz vom 27.12.2010 den Antrag, dem Antragsteller im Hinblick auf § 494a ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen und ihm mit fruchtlosem Ablauf die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die 12. Zivilkammer setzte dem Antragsteller mit Beschluss vom 07.02.2011 eine Frist von vier Wochen, binnen derer Klage zu erheben sei. Nachdem der Antragsgegner gegenüber dem Landgericht mit Schriftsatz vom 30.03.2011 Kostenantrag gestellt und ausgeführt hatte, der Antragsteller habe offenbar binnen der vom Gericht gesetzten Frist keine Klage erhoben, teilte der Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 19.04.2011 mit, es seien insgesamt 13, nach den Aktenzeichen benannte Klagen vor dem Landgericht Dortmund erhoben worden. Der Antragsgegner vertrat mit Schriftsatz vom 27.04.2011 die Ansicht, die Klageerhebungen stünden seinem Kostenantrag nicht entgegen, weil die im Rahmen von § 494a Abs. 2 ZPO zu prüfende Identität der Parteien und Streitgegenstände von selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren nicht bestünde. Der Antragsteller selbst habe die Klagen nicht erhoben. Weiterhin bestehe keine inhaltliche Identität zwischen den Beweisfragen einerseits und den streitgegenständlichen Mängeln in den verschiedenen Klageverfahren andererseits. In dem OH-Verfahren seien zahlreiche weitere Mängel festgestellt worden, die nicht Gegenstand der Klageverfahren seien. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.06.2011 den Antrag vom 30.03.2011 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es seien nach Aufforderung des Gerichts gem. § 494a Abs. 1 ZPO Hauptsacheverfahren eingeleitet worden. Es bestehe insofern sowohl Partei- als auch Streitgegenstandsidentität. Gegen den ihm am 24.06.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 08.07.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es könne dahin stehen, ob eine Parteiidentität bestehe. Hiergegen spreche zwar, dass anstelle des Antragstellers (des Wohnungseigentumsverwalters) nicht sämtliche, sondern nur 13 von 17 Wohnungseigentümergemeinschaften Klagen eingereicht hätten. Jedenfalls sei aber keine Streitgegenstandsidentität gegeben. Die einzelnen Klagen würden sich jeweils über Beträge von deutlich unter 20.000,00 € verhalten. Auch die Addition sämtlicher Klageforderungen aus den 13 Klageverfahren liege deutlich unter der Hälfte der ursprünglich angenommenen Nachbesserungskosten, dessen Betrag sich aus dem Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens von 420.397,25 € ergebe. Die Gegenstände der 13 Klagen würden daher nur Bruchstücke aus dem selbständigen Beweisverfahren beinhalten. Es sei schwer vorstellbar, wie die jeweilige Quote bzgl. der Kosten des Beweissicherungsverfahrens in den Hauptsacheverfahren zu bilden sei. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 494a Abs. 2 S. 2, 567 ZPO zulässig und teilweise begründet. Dem Antragsteller ist gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO der Teil der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, der auf die vier Eigentümergemeinschaften entfällt, die keine Klage erhoben haben. Hinsichtlich des weitergehenden Antrages der Antragsgegnerin, dem Antragsteller sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist die Beschwerde unbegründet. 1. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind dem Antragssteller – obwohl er selbst keine Klage erhoben hat – nicht gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO insgesamt aufzuerlegen. Denn hinsichtlich der von 13 Wohnungseigentümergemeinschaften gegen den Antragsgegner erhobenen Klagen und dem selbständigen Beweisverfahren besteht die i. S. d. § 494a ZPO notwendige Identität der Parteien und des Streitgegenstandes, weil derjenige Anspruch eingeklagt wird, zu dessen Vorbereitung selbständig Beweis erhoben wurde (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 8. Aufl., § 494a Rn. 5). Dem steht weder entgegen, dass nicht der Wohnungseigentumsverwalter, der Antragsteller, sondern einzelne Wohnungseigentümergemeinschaften geklagt haben, noch dass sich die Klagen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit nicht auf den gesamten Streitgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens erstrecken. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist entsprechend der von dem OLG Koblenz entschiedenen Fallgestaltung (Beschluss vom 21.09.2007, 14 W 659/07, NZM 2008, 248, 249) von einer Personenidentität auszugehen. Personenidentität ist auch dann gegeben, wenn Beteiligte der Beweissicherung nicht an dem Hauptverfahren beteiligt sind, etwa weil zwischenzeitlich einer gestorben ist und der Rechtsnachfolger von gerichtlichen Schritten absieht. Gleiches gilt nach den überzeugenden Ausführungen des OLG Koblenz auch, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft das Beweissicherungsverfahren betrieben und ein einzelner Wohnungseigentümer nachfolgende Hauptsacheverfahren angestrengt hat (zustimmend auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort „Selbständiges Beweisverfahren“ und Jaspersen/Wache in: BeckOK ZPO § 91, Stand 01.06.2011, § 91 Rn. 88). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall, weil der Wohnungseigentumsverwalter in dem selbständigen Beweisverfahren gerade das Einklagen von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaften und nicht etwa von eigenen Ansprüchen vorbereitet hat. Auch in der vorliegenden Konstellation werden die Rechte des Antragsgegners nicht berührt, weil das Beweisergebnis der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften in den Hauptsacheverfahren verwertet wird. Gegen die Personenidentität spricht auch nicht, dass vorliegend von den insgesamt 17 Wohnungseigentümergemeinschaften nur 13 Klagen erhoben haben. Hat nach einem von mehreren Antragstellern durchgeführten Beweissicherungsverfahren auch nur einer Klage erhoben, so steht dies der Annahme einer Personenidentität nicht entgegen (vgl. hierzu Musielak/Huber, aaO, § 494a Rn. 5; BGH, Beschluss vom 23.08.2007, Az. VII ZB 79/06, NJW-RR 2008, 330, 331, Rz. 9; OLG Koblenz, aaO). Gleiches gilt nach Auffassung des Senats, wenn von mehreren Antragsstellern einige, aber nicht alle Klage erheben. Dies gilt nach den obigen Erwägungen auch dann, wenn ein Wohnungseigentumsverwalter mehrere Eigentumsgemeinschaften vertritt. Weiterhin ist auch von einer Identität des Streitgegenstandes im Sinne des § 494a ZPO auszugehen. Dabei ist unerheblich, dass nicht sämtliche von dem selbständigen Beweisverfahren umfassten Mängel zum Gegenstand der 13 Klagen gemacht geworden sind. Auch wenn der Streitgegenstand einer auf Anordnung des Gerichts nach § 494a Abs. 1 ZPO erhobenen Klage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, ist für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich kein Raum (BGH, Beschluss vom 24.06.2004, VII ZB 11/03, NZBau 2004, 507, 508). Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu dem Hauptverfahren, wenn nur ein Teil davon zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht wird (BGH, Beschluss vom 12.01.2007, XII ZB 231/05, NJW 2007, 1282 Rz. 7 mwN; Musielak/Huber, aaO, § 494a Rn. 5a). 2. Dem Antragsteller sind jedoch die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Teils der Kosten aufzuerlegen, der auf die vier Eigentumsgemeinschaften entfällt, die nicht Klage erhoben haben. Insofern ist ausnahmsweise eine Teilkostenentscheidung zulässig und erforderlich, weil ansonsten dem berechtigten Kosteninteresse des Antragsgegners nicht entsprochen werden könnte. Denn anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen, in denen die Unzulässigkeit einer Teilkostenentscheidung nach § 494a ZPO angenommen wurde (vgl. BGH, V ZB 28/04, NJW 2005, 294; VII ZB 11/03, NJW 2004, 3121 = NZBau 2004, 507; VII ZB 79/06, NJW-RR 2008, 330), können im vorliegenden Fall nicht sämtliche Kosten des Beweisverfahrens analog § 96 ZPO in den 13 Hauptsacheverfahren verteilt werden. Den 13 Klägerinnen der Verfahren können nur die Kosten des Beweissicherungsverfahrens auferlegt (bzw. bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht auferlegt) werden, die dem Grad ihrer Beteiligung an dem selbständigen Beweisverfahren entsprechen. Über den Anteil der Kosten des Beweissicherungsverfahrens, der auf die vier Eigentümergemeinschaften, die nicht Klage erhoben haben entfällt, könnte mangels Hauptsacheverfahren keine Kostenentscheidung erfolgen. Die zu erfolgende Teilkostenentscheidung birgt auch nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen, weil nur über den auf die vier nicht klagenden Eigentümergemeinschaften entfallenen Anteil zu entscheiden ist. Dieser Anteil bleibt von der in den Hauptsacheverfahren zu erfolgenden Kostenentscheidung über die weiteren Kosten des selbständigen Beweisverfahrens unberührt. 3. Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Landgericht über die teilweise Auferlegung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auf den Antragsteller erneut zu entscheiden. Der Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen, weil diese nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht zweckmäßig erscheint. Bisher ist unklar, mit welchen Anteilen die einzelnen Wohnungseigentumsgemeinschaften (fiktiv) an dem selbständigen Beweisverfahren beteiligt waren. Weiterhin ist unklar, welche vier Eigentümergemeinschaften keine Klage erhoben haben. Die Kammer des Landgerichts wird dies etwa anhand des Werts der behaupteten Mängeln an den einzelnen Wohnungseigentumsgemeinschaften feststellen müssen.