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Urteil

I-5 U 44/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0929.I5U44.11.00
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Leitsätze

Eine Reallast kann nicht zugunsten eines an der dringlichen Einigung nicht beteiligten Dritten bestellt werden; § 328 BGB findet keine Einigung auf dingliche Rechte.

Allein in Zahlungen, die der Grundstückseigentümer wegen einer eingetragenen, aber nicht wirksam bestellten Reallast erbracht hat, liegt keine auf die nachträgliche Bestellung einer Reallast gerichtete Willenserklärung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.02.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 03.08.2010 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 63% und der Beklagte zu 37%.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Reallast kann nicht zugunsten eines an der dringlichen Einigung nicht beteiligten Dritten bestellt werden; § 328 BGB findet keine Einigung auf dingliche Rechte. Allein in Zahlungen, die der Grundstückseigentümer wegen einer eingetragenen, aber nicht wirksam bestellten Reallast erbracht hat, liegt keine auf die nachträgliche Bestellung einer Reallast gerichtete Willenserklärung. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.02.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert. Das Versäumnisurteil vom 03.08.2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 63% und der Beklagte zu 37%. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin aus einer Reallast zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens einschließlich der dort gestellten Schlussanträge wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Durch rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 19.01.2010 hat das Landgericht den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Betrags vom 38.470,80 € verurteilt. Eine Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen weiterer 19.235,40 € ist durch ein weiteres Versäumnisurteil vom 03.08.2010 erfolgt. Nach rechtzeitigem Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil und erneuter Klageerweiterung durch die Klägerin hat das Landgericht Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und den Beklagten unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 03.08.2010 verurteilt, die Zwangsvollstreckung wegen weiterer 46.164,96 € zu dulden. Die Klägerin könne die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der eingetragenen Reallast verlangen. Die danach zu zahlende Geldrente sei ohne weitere Befristung zu Lebzeiten der Klägerin zu zahlen. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Urkunde, nach der nur die Leibrentenzahlung an Erben/Vermächtnisnehmer des damaligen Grundstücksverkäufers befristet sei. Der Beklagte habe auch nicht bewiesen, dass die getroffene Regel so gemeint gewesen sei, dass der Leibrentenbezug der Klägerin befristet sei. Gegen die nunmehr behauptete Befristung spreche zudem das eigene Verhalten des Beklagten, der über den nunmehr behaupteten Ablauf der Zahlungsfrist weiter Zahlungen geleistet habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, die er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags insbesondere wie folgt begründet: Das Landgericht habe die Klausel zu § 3.2. des notariellen Kaufvertrags vom 19.09.1986 falsch ausgelegt und die Angaben der hierzu vernommenen Zeugen unzutreffend gewürdigt. Widersprüche in den Aussagen und zwischen den Aussagen seien nicht berücksichtigt worden. Dem Verkäufer sei es allein darum gegangen, sich zu versorgen, indem er sich die Fürsorge der Klägerin während seiner Lebenszeit sicherte. Über die Dauer der Leibrente für die Klägerin sei gar nicht diskutiert worden; die Regelung sei nur so zu erklären, dass der Verkäufer gehofft habe, die Klägerin werde aus diesem Grund zu ihm zurückkehren. Auch sei der Wortlaut der Klausel nicht so eindeutig wie vom Landgericht angenommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15.02.2011 und das Versäumnisurteil vom 03.08.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Nachdem der Senat mit Verfügung vom 30.06.2011 Bedenken an der Schlüssigkeit der Klage geäußert hat, da eine dingliche Vereinbarung nicht zugunsten Dritter geschlossen werden könne, trägt sie weiter vor: Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Zahlungspflicht dem Grunde nach in Abrede gestellt. Vielmehr habe er durch die Zahlungen nach seinem Eigentumserwerb zum Ausdruck gebracht, eine Reallast, wenn sie denn ursprünglich unwirksam vereinbart worden sein sollte, zugunsten der Klägerin zu begründen. Er habe nie Zweifel daran gelassen, die dingliche Sicherung der Rentenverpflichtung auch zugunsten der Klägerin gegen sich gelten zu lassen. Schließlich ergebe sich eine stillschweigende Einigung zwischen den Parteien auch daraus, dass der Beklagte sich zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bemüht habe, wegen aufgelaufener Rückstände eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, und zwar im Januar 2009 und nach Klageerhebung im Juli 2010. Schließlich sei der Beklagte mit dem Vorschlag an die Klägerin herangetreten, die Reallast durch Zahlung einer Kapitalabfindung abzulösen. II. Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.08.2010 sowie zur Abweisung der Klage. Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Duldung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 1105, 1107, 1147 BGB verlangen, da eine Reallast zu ihren Gunsten nicht wirksam entstanden ist. Es fehlt bereits an der gem. § 873 BGB erforderlichen dinglichen Einigung. Die im notariellen Vertrag vom 19.09.1986 erfolgte Einigung zwischen dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin, X E, und Frau I, der späteren, zwischenzeitlich aber wieder geschiedenen Ehefrau des Beklagten über die Bestellung einer Reallast zugunsten der Klägerin führt nicht zum Rechtserwerb, da § 328 BGB auf dingliche Rechte keine Anwendung findet (vgl. nur BGH, Urt. v. 08.07.1993 - IX ZR 222/92 - NJW 1993, 2617, 2618; Staudinger/ Jörg Mayer , 2009, § 1105 BGB Rn. 13). Dem Vertrag vom 19.09.1986 ist auch kein unechter dinglicher Vertrag zugunsten Dritter zu entnehmen, nach dem die Klägerin nur Leistungsempfängerin, nicht aber Reallastgläubigerin wäre. Schon der Wortlaut der Urkunde vom 19.09.1986 ist deutlich auf das Bestehen zweier hintereinander gestaffelter Reallasten mit unterschiedlichen Reallastgläubigern gerichtet, die auch entsprechend eingetragen wurden. Zudem soll die Klägerin nach dem eindeutigen Vertragstext die Leistungen aus der Reallast erst nach dem Tod des X E, also zu einem Zeitpunkt erhalten, zu dem dieser als Reallastgläubiger nicht mehr zur Verfügung steht. Die gescheiterte Reallastbestellung zugunsten der Klägerin lässt sich auch nicht als letztwillige Verfügung des X E auslegen, durch die der Klägerin die Reallast von Todes wegen zugewandt werden sollte. Eine Vererblichkeit der Reallast scheitert bereits daran, dass der Bestand der Reallast zugunsten des X E rechtsgeschäftlich auf seine Lebenszeit beschränkt wurde und ihr keine darüber hinaus reichende Sicherungswirkung beizumessen ist. Nach dem Grundbuchinhalt und der in Bezug genommenen Bewilligung - und allein hierauf kommt es für die Auslegung der Reallast an - wurden zwei hintereinander geschaltete Reallasten vereinbart. Dementsprechend ist im Grundbuch der Vermerk eingetragen worden, dass zur Löschung der Rente der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen sollte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.06.2002 - 3 Wx 168/02 - zitiert nach juris, Tz. 13). Zudem ist nicht im Ansatz zu erkennen, dass X E bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags vom 19.09.1986 letztwillig verfügen wollte. Die eingetragene Reallast zugunsten der Klägerin wurde auch nicht durch eine nachträgliche Einigung mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer begründet. Eine solche Rechtsbegründung ist unabhängig von einer erneuten Eintragung möglich, wenn eine bereits erfolgte Eintragung wegen Unwirksamkeit der ihr zugrunde liegenden Einigung zu keiner Rechtsänderung geführt hat und eine spätere, erneute Einigung die gleicher Rechtsänderung betrifft (BGH, Urt. v. 26.11.1999 - V ZR 432/98 - NJW 2000, 805, 806 m.w.N.; Palandt/ Bassenge , 2011, § 873 BGB Rn. 2). Die nachträgliche Bestellung scheitert aber am Fehlen einer formfreien dinglichen Einigung mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Zwischen der Klägerin und der vormaligen Eigentümerin N T geb. I kam es zu keinerlei Interaktionen, die als Einigung über die Begründung einer Reallast ausgelegt werden könnten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie die Eintragungsbewilligung der N T geb. I entgegengenommen hat (vgl. hierzu: Staudinger/ Jörg Mayer , 2009, § 1105 BGB Rn. 14; Limmer , ZfIR 97, 633, 637; NK-BGB/ Reetz , 2008, § 1105 BGB Rn. 29). Nach den beigezogenen Grundakten wurde ihr lediglich im Mai 1987 als Reallast-Berechtigter eine Nachricht von der Eintragung der Reallast erteilt. In der bloßen Eintragungsnachricht des Grundbuchamts liegt aber sicherlich kein stillschweigendes Angebot der Grundstückseigentümerin auf Bestellung einer Reallast. Auch in den von den späteren Grundstückseigentümern S T und dem Beklagten erfolgten Zahlungen an die Klägerin liegen nicht auf die Bestellung einer Reallast gerichtete stillschweigende Willenserklärungen, da keiner der Beteiligten mit der Unwirksamkeit der Reallastbestellung zugunsten der Klägerin und dem daraus folgenden Erfordernis einer erneuten Bestellung rechnete. Stillschweigendes Verhalten kann ggf. auch dann als Willenserklärung verstanden werden, wenn der Handelnde nicht an die Möglichkeit einer solchen Wertung gedacht hat. Dies setzt allerdings einen Zurechnungsgrund voraus. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn derjenige, der sich ohne Erklärungsbewusstsein in missverständlicher Weise verhält, bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urt. v. 29.11.1994 - XI ZR 175/93 - NJW 1995, 953) . Deshalb setzt die Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung voraus, dass dem Handelnden und dem potentiellen Erklärungsempfänger bewusst war, dass eine Willenserklärung zumindest möglicherweise erforderlich ist (vgl. zur Genehmigung nach § 177 BGB: BGH, Urt. v. 14.06.2004 - II ZR 393/02 - NJW 2004, 2736, 2738 m.w.N.). Dementsprechend ist auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 08.07.1993 - IX ZR 222/92 - NJW 1993, 2617) in einem Fall, in dem der Ersteher eines Grundstücks, für das im Grundbuch eine unwirksame Reallast zugunsten des Bruders der vormaligen Verkäuferin eingetragen war, über mehrere Jahre Rentenzahlungen an diesen geleistet hat, von der Unwirksamkeit der Reallast wegen der Unanwendbarkeit des § 328 BGB ausgegangen, allerdings ohne auch nur auf die Möglichkeit einer Begründung der Reallast durch die erfolgten Zahlungen einzugehen. Soweit die Literatur (Staudinger/ Mayer , 2009, § 1005 BGB Rn. 14) zum Teil für eine weite Annahme einer stillschweigenden Reallastbestellung durch Zahlungen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.09.1962 (V ZR 91/61 - NJW 1962, 2249) heranzieht, führt dies nicht weiter, da sich der Bundesgerichtshof in diesem Urteil gerade nicht damit auseinandersetzt, wie der dort zwischen den Eltern und dem Bruder der Klägerin vereinbarten Leibgedingvertrag zugunsten der Klägerin wirksam wurde. Nach diesen Grundsätzen kann den schlichten Zahlungen des vormaligen Grundstückseigentümers S T und des Beklagten keine weitere Erklärung entnommen werden, als dass der jeweils Leistende wegen der angenommenen Verpflichtung zahlte. Die Beteiligten hatten bis zum Hinweis durch den Senat vom 30.06.2011 erkennbar keinen Zweifel an dem Bestehen der Reallast, die im Grundbuch eingetragen war und auf deren Verbindlichkeit auch die Erwerber nach N T geb. I jeweils ausdrücklich hingewiesen worden waren. Der Beklagte durfte zudem auch gerade wegen seiner intensiven Beteiligung am Vorgang der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags vom 19.09.1986, in der der Notar nicht auf die Unwirksamkeit der Einigung über die Reallast zugunsten der Klägerin hingewiesen hatte, davon ausgehen, aus der eingetragenen Reallast zur Leistung verpflichtet zu sein. Auch die Einstellung der Zahlungen erfolgten nicht wegen Zweifeln an einer wirksamen Begründung der Reallast, sondern nach Vortrag der Klägerin wegen Zahlungsschwierigkeiten, nach Vortrag des Beklagten wegen der Überzeugung, wegen des Zeitablaufs nicht mehr zur Leistung verpflichtet zu sein. Aus den dargelegten Gründen liegt auch in den Angeboten des Beklagten zu einer ratenweisen Nachzahlung bzw. zur Ablösung der Reallast sowie in seinem Emailschreiben vom 22.01.2009 keine auf eine Reallastbestellung gerichtete Willenserklärung. Soweit im Kaufvertrag zu § 3.2 eine schuldrechtliche Rentenzahlungsverpflichtung vereinbart wurde, konnte diese gem. § 328 BGB wirksam zugunsten der Klägerin vereinbart werden, kann aber die Klage nicht begründen: Eine solche Vereinbarung bindet nur die Vertragspartnerin N I/T und nicht die nachfolgenden Eigentümer und ist zudem allein auf Zahlung und nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück gerichtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO. Soweit der Beklagte durch das rechtskräftige Versäumnisurteil vom 19.01.2010 verurteilt wurde, trägt er anteilig die Kosten des erstinstanzlichen Rechtstreits. Im Übrigen sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts bedürfen, § 543 Abs. 2 ZPO.