Beschluss
20 U 126/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0928.20U126.11.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2011 verkündete Urteil der2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2011 verkündete Urteil der2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Gründe I.Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 17.08.2011 Bezug genommen. Zu der Stellungnahme des Klägers vom 21.09.2011 ist folgendes auszuführen: Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 17.08.2011 ausgeführt hat, ist dem Kläger das dolose Verhalten seiner Ehefrau versicherungsvertragsrechtlich deshalb zuzurechnen, weil es sich bei ihr um seine Repräsentantin gehandelt hat. Auf die vom Kläger herangezogene Norm des § 166 Abs. 1 BGB kommt es deshalb nicht an. Der Versicherungsnehmer haftet für seinen Repräsentanten, wenn dessen Verhalten zur Leistungsfreiheit des Versicherers geführt hätte, falls der Versicherungsnehmer es an den Tag gelegt hätte (Prölss/Martin, 28. Aufl., § 28 VVG Rz 64 m.w.N.). Dies ist hier ohne weiteres der Fall. Für den des Weiteren mit Schriftsatz vom 21.09.2011 gestellten Antrag des Klägers, „die Berufung zuzulassen“, besteht gesetzlich kein Raum. Für die Zulassung der Revision nach Entscheidung durch Urteil besteht keine Veranlassung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind und es im Übrigen um Fragen des Einzelfalles geht. II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich ohne weiteren Ausspruch aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.