Leitsatz: 1. Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungsverträgen wegen monatlicher Zahlungsweise stellen – auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Bezüge – keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar (§ 506 Abs. 1 BGB, zuvor: § 499 Abs. 1 BGB a.F., § 1 Abs. 2 VerbrKrG), so dass der effektive Jahreszins nicht anzugeben ist. 2. § 12 VVG (§ 9 VVG a.F.), wonach die Versicherungsperiode 1 Jahr beträgt, regelt nicht die Fälligkeit der Prämienbezeichnung, sondern bestimmt lediglich den Zeitabschnitt, nach dem die Prämie zu bemessen ist. 3. Ratenzahlungszuschläge werden – auch wenn sie in Prozentsätzen angegeben sind – nicht wie Zinsen eines Kredits kalkuliert, sondern stellen einen Ausgleich für die Übernahme einer höheren Gefahr sowie die Kompensation von Verwaltungsmehraufwand dar. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe: A. Der Kläger begehrt die teilweise Rückzahlung geleisteter Lebensversicherungsprämien. Im Kern streiten die Parteien dabei um die Frage, ob es sich bei den von der Beklagten bei unterjähriger Beitragszahlungsweise erhobenen Ratenzahlungszuschlägen um eine Kreditgewährung im Sinne des – inzwischen außer Kraft getretenen – Verbraucherkreditgesetzes (hier: in der Fassung vom 01.01.1997) handelt mit der Folge, dass im Fall der Nichtangabe des effektiven Jahreszinses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 VerbrKrG der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen wäre. Der Kläger beantragte am 18.12.1997 bei der Beklagten den Abschluss von zwei Kapitallebensversicherungen. Die beiden Versicherungsscheine vom 12.01.1998 weisen eine Vertraglaufzeit jeweils bis zum 01.12.2013 sowie für den einen Vertrag einen jährlichen Beitrag von 5.155,98 DM und einen monatlichen Beitrag einschließlich 5% Ratenzuschlag von 451,15 DM bzw. für den weiteren Vertrag einen jährlichen Beitrag von 6.532,68 DM und einen monatlichen Beitrag einschließlich 5% Ratenzuschlag von 571,61 DM aus. Für beide Versicherungsverträge wurde die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung des Gewinnverbandes G vereinbart, in denen es u.a. heißt: " § 3 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 1. Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. 2. Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Stirbt die versicherte Person, so werden wir auf nach dem Todestag fällige Raten des laufenden Versicherungsjahres verzichten. 3. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 4. Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind zum jeweils vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen. Die Zahlung kann auch an unseren Vertreter erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt 5. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich." Nach Abschluss der beiden Lebensversicherungsverträge leistete der Kläger bis einschließlich Dezember 2010 Prämienzahlungen von insgesamt 77.692,12 €, wovon 3.884.39 € auf die Ratenzuschläge entfielen. Mit Schreiben vom 05.04.2010 wandte sich der Kläger sodann an die Beklagte und forderte unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 08.02.2006 (2 O 764/04, Zitat nach juris) eine "Neuberechnung des Ratenzahlungszuschlages seit Vertragsbeginn auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. und die Rückerstattung der zu viel gezahlten Zinsen (plus Zinsen) sowie eine Neuberechnung für die Zukunft". Dem kam die Beklagte in der Folgezeit auch nach anwaltlicher Aufforderung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht nach. Der Kläger ist der Ansicht, dass in der Vereinbarung monatlicher Ratenzahlungszuschläge eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG zu sehen sei. Die Ratenzahlungszuschläge entsprächen wirtschaftlich betrachtet den Zinszahlungen bei Darlehensverträgen. Aus diesem Grund sei die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) VerbrKrG verpflichtet gewesen, jeweils den effektiven Jahreszins anzugeben, was – unstreitig – nicht geschehen ist. Folglich sei er – der Kläger – gemäß § 6 Abs. 3 VerbrKrG lediglich verpflichtet, Ratenzahlungszuschläge in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % zu zahlen. Unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Ratenzuschläge ergebe sich demgegenüber ein effektiver Jahreszins von 11,35 %. Ausgehend von dieser Annahme hat der Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.710,37 € errechnet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.710,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2010 zu zahlen sowie ihn von weiteren 546,69 € außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage mit am 06.04.2011 verkündetem Urteil abgewiesen und zur Begründung mit näherer Darlegung ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf teilweise Rückzahlung gezahlter Versicherungsprämien zustehe. Die Zahlungen seien vielmehr mit rechtlichem Grund erfolgt, da es sich bei der Vereinbarung monatlicher Prämienzahlungen mit Ratenzuschlag nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs gehandelt habe und die Beklagte dementsprechend auch nicht verpflichtet gewesen sei, gemäß § 4 VerbrKrG den effektiven Jahreszins anzugeben. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. B. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Denn die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg; die angefochtene Entscheidung trifft in Begründung und Ergebnis zu. Weder begründen konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil noch beruht das Urteil auf einer Rechtsverletzung. Zutreffend hat das Landgericht das Bestehen eines auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 3 VerbrKrG i.d.F. v. 01.01.1997 gestützten Rückzahlungsanspruch vereint. Denn bei der Vereinbarung unterjähriger (hier: monatlicher) Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag handelt es sich nicht um eine Kreditgewährung in Form eines – hier allein in Betracht kommenden – entgeltlichen Zahlungsaufschubs i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG (jetzt: § 506 Abs. 1 BGB, zuvor: § 499 Abs. 1 BGB a.F.). 1. Unter einem entgeltlichen Zahlungsaufschub ist nach einhelliger Auffassung das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern, zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1995, I ZR 177/93, Zitat nach juris, Tz 21, 22 = WM 1996, 148; Urt. v. 11.07.1996, III ZR 242/95, Zitat nach juris, Tz 10, 11 = NJW-RR 1996, 1266; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10, VersR 2011, 786 (787); Schürnbrand in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 499 Rn 8; Weidenkaff in Palandt, BGB 70. Aufl., Vor § 506 Rn 3). Der Bundesgerichtshof hat in den vorstehend zitierten, zu dem auch hier in Rede stehenden § 1 Abs. 2 VerbrKrG ergangenen Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt, dass die in einer Vereinbarung über zeitlich befristete wiederkehrende Dienstleistungen (dort: Ausbildungsverträge) vorgesehene Möglichkeit, die Vergütung anstatt in monatlichen Raten auf einmal im Voraus zu bezahlen, hinsichtlich der möglichen Ratenzahlung kein Angebot zur Kreditgewährung in Form eines Zahlungsaufschubs bilde. Dies gelte auch dann, wenn die Summe der Raten den Betrag der einmaligen Vorauszahlung übersteige. Die Beurteilung, ob ein Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes vorliege, hänge nicht vom Verständnis des Verbrauchers, sondern von den objektiven Gegebenheiten und damit entscheidend davon ab, ob dem – zur Leistung verpflichteten – Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt werden, über welche er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1995, I ZR 177/93, Zitat nach juris, Tz 21 = WM 1996, 148). Von einem solchen, den Zahlungsverpflichteten begünstigenden Zahlungsaufschub könne dann nicht gesprochen werden, wenn die vertragliche Regelung einer Zahlung in Zeitabschnitten dem dispositiven Recht entspreche oder davon nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten abweiche. Denn in einem solchen Falle bringe die vertragliche Regelung dem Verbraucher keine wirtschaftliche Besserstellung. Nicht unter den Begriff des Kreditvertrages falle daher, so der Bundesgerichtshof, ein Vertrag, bei dem die Zahlungsleistung nach der vertraglichen Vereinbarung zu einem Zeitpunkt zu erbringen ist, der nicht später liege als der, zu dem sie – wäre keine Fälligkeitsabrede getroffen worden – auch aufgrund des dispositiven Gesetzesrechts zu erbringen wäre (BGH a.a.O., Tz 22). Weiter hat der Bundesgerichtshof betont, dass die vom Unternehmer verwendete, sich ggf. an die bei (Raten-)Kreditverträgen üblichen Formulierungen anlehnende Terminologie (z.B. "Ratenzahlung", "Barzahlung", "Teilanzahlung") für die Beurteilung, ob eine Kreditgewährung i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG vorliegt, unerheblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1996, III ZR 242/95, Zitat nach juris, Tz 13 = NJW-RR 1996, 1266). Auch genügt eine bloße Fälligkeitsvereinbarung für die Annahme eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nicht (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 29.02.2000, 14 U 2551/99, Zitat nach juris, Tz 44 ff = ZIP 2000, 830; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10, VersR 2011, 786 (787); Weidenkaff a.a.O.). 2. Unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Definition haben die Parteien durch die Vereinbarung einer unterjährigen (hier: monatlichen) Zahlungsweise der Versicherungsprämien keine zugunsten des Klägers als Versicherungsnehmer vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs vorgenommen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10, VersR 2011, 786 (787); OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010, 20 U 51/10, Zitat nach juris, Tz 20 = RuS 2011, 216; OLG Bamberg, Urt. v. 24.01.2007, 3 U 35/06, Zitat nach juris, Tz 45ff = VersR 2007, 529; Hadding , VersR 2010, 697 (703f); Looschelders , VersR 2010, 977 (979f)). Sie haben vielmehr von vornherein monatlich fällige Prämien vereinbart, ohne hierdurch von dispositivem Recht abzuweichen. Denn eine gesetzliche Bestimmung, wonach Versicherungsprämien jährlich im Voraus fällig wären, besteht nicht. Gesetzliche Regelungen zur Fälligkeit einer Prämienleistung finden sich lediglich für die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie in § 35 VVG a.F. (jetzt: § 33 VVG). Nur hier wird die Fälligkeit der Prämie besonders geregelt. Fälligkeitsregelungen zu den – hier allein in Rede stehenden – Folgeprämien sieht das VVG hingegen nicht vor (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10, VersR 2011, 786 (787); OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010, 20 U 51/10, Zitat nach juris, Tz 20 = RuS 2011, 216; OLG Bamberg, Urt. v. 24.01.2007, 3 U 35/06, Zitat nach juris, Tz 48 = VersR 2007, 529; Hahn in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 12 Rn 26 m.w.N.; s.a. Hadding , VersR 2010, 697 (700f); Looschelders , VersR 2010, 977 (979f)). Bei laufender Prämienzahlung bleibt es deshalb dabei, dass sich die Fälligkeit der Folgeprämien nach der allgemeinen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB bestimmt. Dieser sieht sofortige Fälligkeit hingegen nicht als Grundsatz, von dem eine Abweichung möglich ist, sondern lediglich subsidiär für den Fall vor, dass von den Parteien keine vertragliche Bestimmung der Leistungszeit getroffen worden ist (vgl. Krüger in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 271 Rn 1, 33; Grüneberg in Palandt, BGB 70. Aufl., § 271 Rn 10). Es kommt deshalb (auch) für die Fälligkeit der Folgeprämien in erster Linie darauf an, ob die Beteiligten eine Leistungszeit vereinbart haben (vgl. Hadding , VersR 2010, 697 (700)). Ist eine solche aber dispositiv, können auch unterjährige, insbesondere monatliche Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden, ohne dass es sich um einen den Versicherungsnehmer begünstigenden Zahlungsaufschub im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt (so auch OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010, 20 U 51/10, Zitat nach juris, Tz 20 = RuS 2011, 216). Soweit die zu dieser Frage vertretene Gegenansicht damit argumentiert, dass die Versicherungsperiode gemäß § 9 VVG a.F. (jetzt: § 12 VVG) ein Jahr betrage und die Prämien deshalb grundsätzlich zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig würden mit der Folge, dass die Vereinbarung einer monatlichen Zahlungsweise die Fälligkeit im Vergleich zum dispositiven Recht zugunsten des Versicherungsnehmers hinausschiebe und daher ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliege (vgl. Schürnbrand in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 499 Rn 10; Kessal-Wulf in Staudinger, Neubearbeitung 2004, § 499 Rn 9; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 1996, § 1 Rn 168), beachtet sie nicht den Unterschied zwischen Bemessungsgrundlage und Fälligkeit (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10, VersR 2011, 786 (787); OLG Bamberg, Urt. v. 24.01.2007, 3 U 35/06, Zitat nach juris, Tz 49ff = VersR 2007, 529). Zu Unrecht geht die Gegenansicht nämlich von der Prämisse aus, dass § 12 VVG bzw. § 9 VVG a.F., wonach die Versicherungsperiode ein Jahr beträgt, die Fälligkeit der Prämienleistung im Sinne einer im Voraus für jeweils ein Jahr zu entrichtenden Zahlung bestimme. Dem ist jedoch nicht so. Tatsächlich treffen § 9 VVG a.F. bzw. § 12 VVG zur Fälligkeit der Prämien überhaupt keine Aussage. Denn die "Versicherungsperiode" ist lediglich der Zeitabschnitt, nach dem bei Zeitversicherungen die Prämie bemessen wird, sie ist also nur Bemessungsgrundlage der Prämien (vgl. Prölls in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 12 Rn 1) und nach einhelliger Ansicht streng von der Zahlungsweise für die Prämien zu unterscheiden. D.h. auch wenn die Parteien eine unterjährige, z.B. monatliche Zahlungsweise vereinbart haben, beträgt die Versicherungsperiode doch grundsätzlich ein Jahr (vgl. Fausten in Münchner Kommentar zum VVG, § 12 Rn 10, 18; Schneider in Looschelders/Pohlmann, VVG, § 12 Rn 1, 5; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. 2008, § 12 Rn 3; Looschelders , VersR 2010, 977 (979f) m.w.N.). Die Prämienfälligkeit wiederum kann in den Grenzen von § 307 BGB völlig frei vereinbart werden (vgl. Prölls in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 12 Rn 3). Die Abkoppelung der Versicherungsperiode von den zeitlichen Modalitäten der Prämienzahlung hat versicherungstechnische Gründe und ändert in materieller Hinsicht nichts daran, dass sich die Prämie auf die jeweilige Dauer der Risikotragung bezieht (so zutreffend Looschelders , VersR 2010, 977 (980)). Die Versicherungsperiode i.S.d. § 9 VVG a.F. bzw. § 12 VVG hat mit der Zahlungsweise von Prämien also im Ergebnis nichts zu tun und bestimmt dementsprechend auch nicht deren Fälligkeit (ausführlich hierzu: Hadding , VersR 2010, 697 (700ff)). 3. Dass die hier vertretene Sichtweise richtig ist, wonach es sich bei unterjähriger Zahlungsweise von Versicherungsprämien nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG (jetzt: § 506 BGB) handelt, zeigt auch die nähere Betrachtung der europarechtlichen Bezüge (hierzu ausführlich: Hadding , VersR 2010, 697 (704f); Looschelders, VersR 2010, 977 (978)). Maßgeblich für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Fragestellung sind die Richtlinien 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ("Verbraucherkreditrichtlinie I") und 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ("Verbraucherkreditrichtlinie II"). Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 87/102/EWG ("Verbraucherkreditrichtlinie I"), die durch das Verbraucherkreditgesetz in nationales Recht umgesetzt worden ist, bedeutet "Kreditvertrag" im Sinne der Richtlinie "einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht". Ausdrücklich nicht als Kreditvertrag im Sinne der Richtlinie gilt nach deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) "die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen (…), bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten". Versicherungsverträge, die aus Sicht des europäischen Rechts als Dienstleistungsverträge anzusehen sind (vgl. Looschelders in Münchner Kommentar zum VVG, IntVersR Rn 143 m.w.N.), sind also von dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausdrücklich ausgenommen. Entsprechendes ergibt sich aus Art. 3 Buchst. c) der Richtlinie 2008/48/EG ("Verbraucherkreditrichtlinie II"), die die Richtlinie 87/102/EWG ersetzt hat, wonach vom Anwendungsbereich der Richtlinie erneut "ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen (…), bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung (…) Teilzahlungen für diese Dienstleistungen erbringt". In Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2008/48/EG heißt es hierzu erläuternd: "Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen (…), bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung (…) Teilzahlungen leistet, können sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden." Die Richtlinie 2008/48/EG kann einschließlich ihrer Erwägungsgründe trotz des Umstandes, dass sie die Richtlinie 87/102/EWG ersetzt hat, gleichwohl zu deren Auslegung und damit (mittelbar) auch zur Auslegung des – inzwischen außer Kraft getretenen, auf den vorliegenden Rechtsstreit aber anwendbaren – § 1 Abs. 2 VerbrKrG herangezogen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist "jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts (…) im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstandes zur Zeit der Anwendung [Anmkg: Hervorhebung durch den Senat] der betreffenden Vorschrift auszulegen" (vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Rs 283/81 (CILFIT), NJW 1983, 1257 (1258); Looschelders , VersR 2010, 977 (978) m.w.N.). Unter dem Blickwinkel des europäischen Rechts steht danach im Ergebnis außer Zweifel, dass die Vereinbarung unterjähriger Ratenzahlungen bei Versicherungsverträgen keine Kreditgewährung im Sinne des Verbraucherkreditrechts darstellt. 4. Dementsprechend hat der deutsche Gesetzgeber die Ausnahmeregelungen der v.g. Richtlinien für Dauerschuldverhältnisse – insbesondere für Versicherungsverträge – auch nur deshalb nicht ausdrücklich gesetzlich verankert, weil er – zu Recht – davon ausgegangen ist, dass solche Schuldverhältnisse ohnehin nicht vom Begriff des entgeltlichen Zahlungsaufschubs erfasst werden und daher auch keine Teilzahlungsgeschäfte darstellen (so auch Looschelders , VersR 2010, 977 (981)). In der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 VerbrKrG, mit dem die o.g. Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 ("Verbraucherkreditrichtlinie I") in das nationale Recht umgesetzt worden ist, heißt es hierzu wörtlich (vgl. BT-Drs. 11/5462, S. 17): "Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen fallen allerdings nicht schon dann unter den Entwurf, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies z.B. bei Versicherungsverträgen angetroffen wird. Bei dieser Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor, vielmehr stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund." Der Verzicht auf eine kodifizierte Ausnahmeregelung bedeutet also gerade nicht, dass der Gesetzgeber Versicherungsverträge (und andere Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen) in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts hätte einbeziehen wollen (so auch Looschelders , VersR 2010, 977 (981, Fn 45); Wiechers , WM 2000, 1077 (1080)). 5. Dafür, die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen bei unterjähriger Zahlungsweise von Versicherungsprämien nicht als entgeltlichen Zahlungsaufschub bzw. Kreditgewährung im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG (jetzt: § 506 BGB) einzustufen, spricht aus Sicht des Senates im Übrigen ein weiterer, bisher in der Diskussion eher am Rande behandelter Aspekt, nämlich der Kalkulation von Versicherungsprämien. Betrachtet man die Hintergründe der Prämienkalkulation, erweist sich, dass es sich bei Ratenzahlungszuschlägen gerade nicht um einen Zins bzw. ein "Entgelt" für einen – nach Auffassung des Senates, wie ausgeführt, schon nicht gegebenen – Zahlungsaufschub handelt. Denn die Zuschläge bei unterjähriger Zahlung sind, auch wenn sie in Prozentsätzen angegeben werden, kein Entgelt – wie z.B. Zinsen – für eine entsprechende Kapitalnutzung. Es geht vielmehr um einen versicherungsmathematisch begründeten Ausgleich für die Übernahme einer höheren Gefahr sowie die Kompensation von Verwaltungsmehraufwand (ausführlich hierzu: Leithoff , ZfVersW 2011, 323; so auch Hadding , VersR 2010, 697 (705)). Im Bereich der Lebensversicherung wäre der in Raten zahlende Versicherungsnehmer ohne Ratenzahlungszuschlag letztlich sogar – entgegen der in § 11 Abs. 2 VAG verankerten Preisgerechtigkeit – auf Kosten der Jahreszahler begünstigt. Zutreffend weist Leithoff (a.a.O., S. 342) in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die in Raten gezahlte Prämie nicht in gleichem Umfang zu den Erträgen beiträgt wie die zu Beginn des Versicherungsjahres gezahlte Prämie, gleichwohl dem in Raten zahlenden Versicherungsnehmer aber aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorgaben die gleichen Zinserträge wie dem Jahreszahler gutgeschrieben werden. Ohne Ratenzahlungszuschlag erhielte der Raten zahlende Versicherungsnehmer letztlich also einen im Verhältnis höheren Ertrag als der Jahreszahler. Begünstigt wäre der in Raten zahlende Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Jahreszahler insbesondere, wie Leithoff (a.a.O.) weiter zutreffend ausführt, im Bereich der Berechnung der Risikoprämie in der Lebensversicherung. Denn mit dem Tod der versicherten Person erlischt der Versicherungsvertrag; die Berechnung von Prämien über den Tod hinaus ist nicht zulässig. Bei unterjähriger Zahlung würde – ohne die Erhebung von Ratenzahlungszuschlagen – für die im Ergebnis gleiche Leistung also wiederum weniger Prämie gezahlt. 6. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen haben die Parteien vorliegend mit der von ihnen geschlossenen Vereinbarung über die monatliche Beitragserhebung zugleich eine vertragliche Bestimmung der Leistungszeit im Sinne einer monatlichen Fälligkeit der Folgeprämien gemäß § 271 Abs. 1 BGB getroffen. Ein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG liegt deshalb nicht vor, so dass entgegen der Annahme des Klägers bei bzw. vor Vertragsschluss auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) VerbrKrG der effektive Jahreszins anzugeben war. Dass die Parteien mit der Vereinbarung über eine monatliche Beitragserhebung tatsächlich auch die monatliche Fälligkeit bestimmt haben, ist den einbezogenen Versicherungsbedingungen klar zu entnehmen. Zwar heißt es in deren § 3 Abs. 1 der Bedingungen zunächst, dass die Beiträge je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichtet werden können und die Jahresbeiträge zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig werden, was auf den ersten Blick für die Annahme einer ratenweisen Zahlbarkeit eines jeweils zu Jahresbeginn fälligen Jahresbeitrages sprechen könnte. Dass dem letztlich nicht so ist, ergibt sich aber eindeutig aus den weiteren Absätzen 2 und 4. Nach Absatz 2 können die Jahresbeiträge nämlich "nach Vereinbarung" auch in unterjährigen, nämlich halbjährlichen, vierteljährlichen oder – wie vorliegend vereinbart – monatlichen Raten gezahlt werden, wobei gemäß Absatz 4 "der Einlösungsbeitrag (…) sofort nach Abschluss des Vertrages fällig [wird und] alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag (…) zu zahlen sind". Die unterjährigen Raten nach Absatz 2 sind also nicht bloße Teilleistungen auf einen zu Beginn des Versicherungsjahres fälligen Jahresbeitrages im Sinne des Absatzes 1, für den insoweit ein Zahlungsaufschub gewährt wird, sondern werden vereinbarungsgemäß (§ 271 Abs. 1 BGB) entweder zu Beginn des Monats, des Vierteljahres oder des Halbjahres fällig (so auch Hadding , VersR 2010, 697 (703f); vgl. a. OLG Bamberg, Urt. v. 24.01.2007, 3 U 35/06, Zitat nach juris, Tz 52 = VersR 2007, 529). 7. Der Senat übersieht nicht, dass angesichts des vor dem Bundesgerichtshof erwirkten Anerkenntnisurteils vom 29.07.2009 – I ZR 22/07 – (Zitat nach juris) einiges dafür sprechen dürfte, dass der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt haben könnte, auf die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24.01.2007 – 3 U 35/06 – (VersR 2007, 529) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bamberg vom 08.02.2006 – 2 O 764/04 – (Zitat nach juris) wiederherzustellen, mit dem der beklagte Versicherer im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz verurteilt worden war, es zu unterlassen, Ratenzahlungszuschläge bei unterjährige Zahlungsweise in Altersvorsorgeverträge einzubeziehen oder sich hierauf bei Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, ohne den effektiven Jahreszins anzugeben. Da das Urteil allerdings, worauf der Bundesgerichtshof selbst in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat, allein auf dem erfolgten Anerkenntnis des beklagten Versicherers und nicht auf einer sachlichen Prüfung der Klage durch den Bundesgerichtshof beruht und zudem einen vor dem I. und nicht dem – für das Versicherungsrecht und den erkennenden Senat zuständigen – IV. Zivilsenat anhängigen Rechtsstreit betraf, sieht sich der Senat mit Blick auf die vorstehend im Einzelnen dargelegten Sachargumente sowie angesichts des Umstandes, dass er sich mit seiner Haltung im Einklang mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte befindet, nicht gehindert, abweichend von dem faktischen Ergebnis des o.g. Anerkenntnisurteils zu entscheiden. C. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.