Beschluss
8 UF 186/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bestellung eines Vormunds steht das Kindeswohl im Vordergrund; örtliche Nähe und bestehende persönliche Bindungen sind maßgebliche Auswahlkriterien.
• Zwischen Vereinsvormund (§1791a BGB) und Jugendamt (§1791b BGB) besteht keine gesetzliche Rangfolge; das Gericht hat Ermessen unter Beachtung des Kindeswohls.
• Fiskalische Erwägungen sind bei der Auswahl des Vormunds nicht vorrangig zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vormundbestellung: Vorrang des langjährigen persönlichen Bezugs und örtlicher Nähe • Bei der Bestellung eines Vormunds steht das Kindeswohl im Vordergrund; örtliche Nähe und bestehende persönliche Bindungen sind maßgebliche Auswahlkriterien. • Zwischen Vereinsvormund (§1791a BGB) und Jugendamt (§1791b BGB) besteht keine gesetzliche Rangfolge; das Gericht hat Ermessen unter Beachtung des Kindeswohls. • Fiskalische Erwägungen sind bei der Auswahl des Vormunds nicht vorrangig zu berücksichtigen. Das bisher bestellte Jugendamt J bat um Entlassung als Vormund, da das Kind seit Mai 2007 in einer Pflegefamilie in E lebt. Das Jugendamt E lehnte die Übernahme schriftlich ab und verwies auf den Vereinsvormund L e. V., der das Pflegeverhältnis betreut. Das Amtsgericht bestellte daraufhin das Jugendamt E zum Vormund. Dagegen legte das Jugendamt E Beschwerde ein und machte geltend, ein rechtsfähiger Verein sei vorrangig zu bestellen, da dieser das Kind und die Pflegefamilie seit Jahren betreue. Es sei im Kindeswohl geboten, den Verein mit der Vormundschaft zu betrauen, weil dort qualifizierte Fachkräfte regelmäßig Kontakt zum Kind haben. • Rechtsgrundlagen sind §§1773,1779,1889 Abs.2 BGB sowie §§58 ff. FamFG und die spezialgesetzlichen Regeln zu Vereinsvormund (§1791a BGB) und Jugendamt (§1791b BGB). • Bei Entlassung und Bestellung ist vorrangig auf das Kindeswohl abzustellen; örtliche Nähe und ein bereits vorhandener, kontinuierlicher persönlicher Kontakt zwischen Vormund, Kind und Pflegefamilie fördern das Kindeswohl. • Zwischen Vereinsvormund und Vormundschaft des Jugendamtes besteht keine gesetzliche Rangfolge; das Gericht hat Ermessensentscheidung zu treffen und darf fiskalische Erwägungen nicht vorrangig gewichten. • Der Verein L e. V. betreut das Vollzeitpflegeverhältnis seit Mai 2007 und verfügt über regelmäßige Jahres- und Entwicklungsberichte sowie langjährige persönliche Kontakte zum Kind und zur Pflegefamilie, während das Jugendamt E diese Beziehungen nicht in vergleichbarem Umfang unterhält. • Die Möglichkeit einer nachrangigen Haftung des Mündels für Vergütungsansprüche des Vereins (§§1836c,1836e BGB) ist rechtlich möglich, tritt aber hinter dem vorrangigen Kindeswohlgesichtspunkt der persönlichen Beziehung zurück. • Eine erneute Anhörung der Pflegeeltern und der Kindesmutter war nicht erforderlich, da bereits Gelegenheit zur Stellungnahme bestand und keine neuen Gesichtspunkte vorlagen. Die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes E hatte Erfolg; das Amtsgericht wurde insoweit abgeändert und stattdessen der Verein L e. V. – Ortsverein E – zum neuen Vormund bestellt. Entscheidend war, dass der Verein das Vollzeitpflegeverhältnis seit Jahren begleitet, über regelmäßigen persönlichen Kontakt zum Kind und zur Pflegefamilie verfügt und somit das Kindeswohl besser wahrt als das Jugendamt. Eine Bestellung des Jugendamtes wäre zwar grundsätzlich möglich gewesen, doch bestand kein gesetzlicher Vorrang gegenüber dem Vereinsvormund; fiskalische Erwägungen konnten dabei nicht dominieren. Die Entscheidung berücksichtigt die bestehenden Bindungen und die praktische Betreuungsqualität zum Schutz des Kindeswohls.