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Beschluss

I-18 W 21/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0808.I18W21.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (17 O 202/10) vom 15.04.2011 abgeändert. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 20.000,00 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe 2 Die Parteien streiten vorab über die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Arbeitsgerichtsbarkeit. 3 I. 4 Mit ihrer beim Landgericht Bielefeld erhobenen Stufenklage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Auskunft über vermeintlich vertragswidrige Vermittlung von Vermögensanlagen für Konkurrenzunternehmen und - nach Auskunftserteilung zu beziffernden - Schadensersatz. 5 Die Klägerin ist eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisation, die Finanzdienstleistungen und Versicherungen vermittelt. Für die Vermittlungstätigkeit setzt die Klägerin ihrerseits als "Vermögensberater" bezeichnete Handelsvertreter ein. 6 Nach einer seit Beginn der 90er Jahre für die Klägerin ausgeübten Außendienstmitarbeitertätigkeit war der Beklagte - zuletzt nach Maßgabe des am 27.05./03.07.2007 neu gefassten Vermögensberater-Vertrages (Anl. 2) - ebenfalls als Vermögensberater für die Klägerin tätig. Am 16.11.2010 schied er nach einer von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung aus. 7 In dem Vertrag vom 27.05./03.07.2007, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es unter Ziff. I. u.a.: 8 "Die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit hat der Vermögensberater vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind der Gesellschaft sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offenzulegen und vertragliche Vereinbarungen und sonstige Unterlagen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Die beabsichtigte Tätigkeit darf frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden. Ein Verstoß hiergegen stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar." 9 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe in den letzten Jahren unter Verletzung seiner Vertragspflichten für Konkurrenzunternehmen Finanzdienstleistungen vermittelt. 10 Der Beklagte bestreitet, vertragliche Pflichten verletzt zu haben. Zudem rügt er die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit der Begründung, er sei nach dem Vermögensberater-Vertrag aus dem Jahre 2007 für die Klägerin als sog. Einfirmenvertreter im Sinne von § 92a HGB tätig geworden und habe in den letzten 6 Monaten des Vertragsverhältnisses durchschnittlich keine höhere Vergütung als 1.000 € erhalten, so dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 Abs. 3 ArbGG gegeben sei. 11 Die Klägerin ist dieser Auffassung entgegengetreten. Sie hat gemeint, dass die im Vertrag normierte Anzeigepflicht auch unter Berücksichtigung der 21 tägigen Prüfungsfrist den Vermögensberater nicht als Einfirmenvertreter erscheinen lasse, weil ihm damit kein Tätigkeitsverbot auferlegt werde. 12 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Der Beklagte sei Einfirmenvertreter gewesen und habe in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als durchschnittlich 1.000,00 € pro Monat verdient. Dass er Einfirmenvertreter gewesen sei, folge aus dem abgeschlossenen Vertriebspartner-Vertrag. Dieser verbiete dem Vertriebspartner zwar nicht schlechthin, für andere Unternehmer tätig zu werden. Die in ihm geregelte Anzeigepflicht sei aber so ausgestaltet, dass der Beklagte der Klägerin die vertraglichen Vereinbarungen und maßgeblichen Unterlagen für eine anderweitige Tätigkeit vorzulegen habe und die beabsichtigte Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und Vorlage der Unterlagen aufnehmen dürfe. Bis zum Ablauf dieser Frist unterliege er so einem Tätigkeitsverbot. Das rechtfertige es, ihn als Einfirmenvertreter anzusehen. Das Gericht folge insoweit der Entscheidung des OLG Braunschweig (2 W 72/10). 13 Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie vertieft ihre Auffassung, dass der Beklagte aufgrund der vertraglichen Regelung nicht als Einfirmenvertreter anzusehen sei, und verweist auf ihre Auffassung bestätigende Entscheidungen des OLG Bamberg (3 W 47/11) und OLG Frankfurt (24 W 1/11). 14 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt für seine Auffassung neben der Entscheidung des OLG Braunschweig eine weitere, seine Auffassung bestätigende Entscheidung des OLG Naumburg an. 15 II. 16 Die gem. §§ 17a Abs. 4 GVG, 567ff ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. 17 Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist nicht gegeben. Der Beklagte gilt nicht gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG als Arbeitnehmer. 18 Gem. § 5 Abs. 3 ArbGG gelten Handelsvertreter als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann und während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Gemäß § 92a Abs. 1 S. 1 HGB kann die untere Grenze der vertraglichen Leistungen festgesetzt werden für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist. 19 Im vorliegenden Fall beruft sich der Beklagte allein darauf, er habe vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen. Einen Sachverhalt, nach dem ihm dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich war, legt er nicht dar. 20 Der Beklagte war kein sog. Einfirmenvertreter kraft Vertrages. Aus der oben zitierten Regelung unter I. des Vermögensberater-Vertrages vom 27.05./03.07.2007 ist dies nicht zu schließen. 21 Diese Vereinbarung enthält zwar Gesichtspunkte, die einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit des Vertriebspartners entgegenstehen und die über das nach dem gesetzlichen Leitbild des Handelsvertreters gem. § 86 Abs. 1 HGB bestehende Konkurrenzverbot hinausgehen. So folgt aus ihr ein vollständiges Tätigkeitsverbot für die 21 Tage, die sich die Klägerin als Prüfungsfrist nach Anzeigenerstattung und Vorlage vollständiger Unterlagen über die anderweitige Tätigkeit ausbedungen hat. Für Unternehmen, die den Handelsvertreter kurzfristig beschäftigen und keine 21 Tage abwarten können oder wollen, kann der Handelsvertreter so nicht tätig werden. Hinzu kommt, dass die Regelung vom Handelsvertreter die Offenbarung anderweitig geschlossener Verträge verlangt und ihm daher auch eine Tätigkeit für Unternehmen versagt, die auf der Vertraulichkeit insoweit geschlossener Verträge bestehen. Außerdem legt die Bestimmung im Vertriebspartner-Vertrag nur abstrakt fest, dass der Vertriebspartner " vertragliche Vereinbarungen und sonstige Unterlagen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken" vorzulegen hat, ohne diese genauer zu konkretisieren, so dass sich für den Handelsvertreter eine Unsicherheit ergeben kann, ob er alle notwendigen Unterlagen beigebracht und so die Frist in Lauf gesetzt hat. 22 Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte begründet die vertragliche Regelung dennoch nicht das Vertragsverhältnis eines Einfirmenvertreters. Sie legt dem Handelsvertreter regelmäßig kein Tätigkeitsverbot auf. 23 Dabei geht der Senat davon aus, dass die Fälle, in denen der Vertriebspartner aufgrund der in Frage stehenden vertraglichen Regelung eine weitere Tätigkeit überhaupt nicht aufnehmen kann, weil der andere Unternehmer nur an einer kurzfristig (vor Ablauf der Prüfungsfrist) beginnenden Beschäftigung interessiert ist oder vom Vertriebspartner eine Geheimhaltung der vertraglichen Vereinbarungen verlangt, eher unwahrscheinlich und als für die rechtliche Beurteilung nicht repräsentative Ausnahmefälle anzusehen sind. 24 Maßgeblich gegen die Annahme eines Tätigkeitsverbotes spricht, dass die in Frage stehende vertragliche Vereinbarung kein Mitspracherecht des Unternehmers begründet, wenn der Handelsvertreter eine anderweitige Tätigkeit aufnehmen will. Dem Unternehmer wird letztendlich nur eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberater-Vertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten. 25 Im Übrigen begründet die vertragliche Vereinbarung "Erschwernisse", die die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch den Handelsvertreter verzögern können, weil er zunächst Unterlagen über seine weitere Tätigkeit beschaffen und diese dem Unternehmer anzuzeigen hat und weil er zudem die 21 tägige Prüfungsfrist abwarten muss. 26 Diese Umstände begründen aber kein Tätigkeitsverbot und sind als Erschwernisse einem solchen auch (noch) nicht gleichzustellen. 27 Im Unterschied zu den vertraglichen Vereinbarungen, die eine anderweitige Tätigkeit des Handelsvertreters von einer Einwilligung des Unternehmers abhängig machen, hat es der Handelsvertreter nach der vorliegend zu beurteilenden vertraglichen Regelung selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbeizuführen. Er muss die anderweitige Tätigkeit anzeigen, inhaltlich darstellen und die hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vorlegen. Das ist zwar keine enumerative Aufzählung der von ihm beizubringenden Unterlagen und Informationen, lässt aber noch hinreichend bestimmt erkennen, dass solche Angaben verlangt werden, die den Inhalt der anderweitigen Tätigkeit festlegen und der Klägerin so insbesondere die Prüfung ermöglichen sollen, ob das zwischen ihr und dem Vertriebspartner vereinbarte Konkurrenzverbot gewahrt wird. Das ist noch bestimmt genug. Auch die 21 tägige Prüfungsfrist erscheint als gerade noch angemessen, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin die Unterlagen prüfen und ggfls. rechtlich bewerten lassen muss, wenn Zweifelsfälle zu beurteilen sind. 28 Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 Abs. 3 ArbGG ist mithin nicht begründet. 29 III. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 31 Als Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens sind 20.000,00 € angemessen. Dies entspricht ca. 1/3 des Wertes, mit dem die Klägerin den für die Wertfestsetzung gem. § 44 GKG maßgeblichen Zahlungsantrag bewertet hat. 32 Der Senat hat gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsfrage, ob die zu beurteilende Vertragsklausel die Einfirmenvertretereigenschaft eines Handelsvertreters begründet, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftritt. Dies belegen bereits die von den Parteien zitierten obergerichtlichen Entscheidungen mit ihren unterschiedlichen Bewertungen. 33 Mit Beschluss vom 01.09.2011 hat der Senat den Tenor des vorstehenden Beschlusses entsprechend § 319 ZPO dahingehend ergänzt, dass der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.