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Beschluss

III-3 RBs 222/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Unterlassen, dem Betroffenen oder seinem Verteidiger rechtzeitig die Ladung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bekannt zu geben, verletzt die Pflicht nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO. • Wenn das Urteil auf den Angaben eines Zeugen beruht, der unter Verstoß gegen diese Bekanntgabepflichten vernommen wurde und der Betroffene nicht in der Verhandlung anwesend oder durch Verteidiger vertreten war, kann die Verurteilung nicht als unbeeinträchtigt angesehen werden. • Bei Vorliegen dieses Verfahrensmangels ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler durch nicht bekanntgemachte Zeugenladung führt zur Aufhebung des Urteils • Das Unterlassen, dem Betroffenen oder seinem Verteidiger rechtzeitig die Ladung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bekannt zu geben, verletzt die Pflicht nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO. • Wenn das Urteil auf den Angaben eines Zeugen beruht, der unter Verstoß gegen diese Bekanntgabepflichten vernommen wurde und der Betroffene nicht in der Verhandlung anwesend oder durch Verteidiger vertreten war, kann die Verurteilung nicht als unbeeinträchtigt angesehen werden. • Bei Vorliegen dieses Verfahrensmangels ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. In der Hauptverhandlung vernahm das Gericht den Zeugen Q anhand einer richterlichen Ladung. Dem Betroffenen und seinem Verteidiger war die Ladung dieses Zeugen jedoch nicht rechtzeitig oder in keiner Form bekanntgegeben worden. Der Betroffene war in der Hauptverhandlung nicht anwesend und auch nicht vertreten. Er erhob Rechtsbeschwerde und rügte unter anderem die Verletzung formellen Rechts durch Unterlassen der Bekanntgabe der Zeugenladung. • Rechtliche Pflichten: Nach §§ 46 Abs.1, 71 Abs.1 OWiG in Verbindung mit § 222 Abs.1 Satz1 StPO ist dem Betroffenen die Ladung der zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen rechtzeitig bekannt zu machen. • Feststellung des Verstoßes: Das Amtsgericht hatte die richterliche Ladung des Zeugen Q angeordnet, diese Ladung dem Betroffenen und seinem Verteidiger aber nicht in den Ladungsurkunden und auch nicht auf sonstige Weise mitgeteilt. • Wirkung des Verstoßes: Wenn ein Betroffener in der Hauptverhandlung befugt abwesend und nicht vertreten ist und das Urteil auf den Angaben des unter Verstoß vernommenen Zeugen beruht, kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Verstoß in der Regel nicht ausgeschlossen werden. • Anwendung auf den Einzelfall: Hier stützte das Amtsgericht seine Verurteilung auf die Angaben des Zeugen Q, sodass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst haben kann. • Rechtsfolge: Aufgrund des Verfahrensmangels ist das Urteil nach § 79 Abs.3 OWiG i.V.m. § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs.6 OWiG zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen teilweise erfolgreich bewertet und das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Begründend stellte das Gericht fest, dass die vorgeschriebene Mitteilung über die Ladung des Zeugen Q an den Betroffenen und dessen Verteidiger unterblieben ist, sodass die Verurteilung auf den Angaben eines unter Verstoß gegen §§ 46 Abs.1, 71 Abs.1 OWiG, § 222 Abs.1 StPO vernommenen Zeugen gestützt wurde. Da der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend oder vertreten war, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.