Urteil
I-5 U 19/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Erbbaurecht wegen einer Grundschuld ist als passivlegitimierter Schuldner der im Grundbuch als Erbbauberechtigter Eingetragene zuständig (§§ 11 ErbbauRG, 1148, 1192 BGB).
• Die Buchlage im Grundbuch genießt nach § 1148 BGB eine unwiderlegbare Vermutung, sodass der eingetragene Erbbauberechtigte als Rechtsinhaber gilt, sofern keine besonderen Umstände die Vermutung entkräften.
• Eine persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter gegenüber dem Gläubiger für die Duldung der Zwangsvollstreckung lässt sich nicht allein aus akzessorischer Haftung analog § 128 HGB herleiten; der Titel gegen die Gesellschafter setzt materielle Haftung der Gesellschafter voraus.
• Eine weit gefasste Zweckerklärung (Sicherungsabrede) kann wirksam sein; sie ist nicht zwingend nach § 305c BGB überraschend, wenn der Sicherungsgeber mit den wirtschaftlich verbundenen Schuldnern vertraut ist und die Klausel individuell ausgehandelt oder kenntlich gemacht wurde.
• Die Widerklage auf Rückübertragung der Grundschuld scheitert, wenn keinem Rückübertragungsberechtigten eine Aktivlegitimation zusteht und die Zweckerklärung die Sicherungsposition des Grundschuldgläubigers rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Passivlegitimation bei Zwangsvollstreckung in Erbbaurecht und Wirksamkeit weiter Sicherungszweckerklärung • Für die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Erbbaurecht wegen einer Grundschuld ist als passivlegitimierter Schuldner der im Grundbuch als Erbbauberechtigter Eingetragene zuständig (§§ 11 ErbbauRG, 1148, 1192 BGB). • Die Buchlage im Grundbuch genießt nach § 1148 BGB eine unwiderlegbare Vermutung, sodass der eingetragene Erbbauberechtigte als Rechtsinhaber gilt, sofern keine besonderen Umstände die Vermutung entkräften. • Eine persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter gegenüber dem Gläubiger für die Duldung der Zwangsvollstreckung lässt sich nicht allein aus akzessorischer Haftung analog § 128 HGB herleiten; der Titel gegen die Gesellschafter setzt materielle Haftung der Gesellschafter voraus. • Eine weit gefasste Zweckerklärung (Sicherungsabrede) kann wirksam sein; sie ist nicht zwingend nach § 305c BGB überraschend, wenn der Sicherungsgeber mit den wirtschaftlich verbundenen Schuldnern vertraut ist und die Klausel individuell ausgehandelt oder kenntlich gemacht wurde. • Die Widerklage auf Rückübertragung der Grundschuld scheitert, wenn keinem Rückübertragungsberechtigten eine Aktivlegitimation zusteht und die Zweckerklärung die Sicherungsposition des Grundschuldgläubigers rechtfertigt. Die Klägerin verlangt die Duldung der Zwangsvollstreckung in eine im Erbbaugrundbuch eingetragene Grundschuld über 150.000 DM. Die Beklagten sind ehemalige und aktuelle Erbbauberechtigte; sie bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Grundbuch als Erbbauberechtigte eingetragen ist. Streitpunkt ist, ob die Klägerin die Grundschuld gutgläubig erworben hat und ob die Beklagten persönlich zur Duldung der Zwangsvollstreckung haften. Die Beklagten rügen u. a. die Unwirksamkeit der Zweckerklärung und bestreiten, dass die Gesellschaft überhaupt Erbbauberechtigte geworden sei; sie verfolgen widerklagend die Rückübertragung der Grundschuld an den einzelnen Beklagten zu 1). Die Vorinstanz verurteilte zur Duldung gegen die Beklagten; das OLG prüft insbesondere Passivlegitimation und Wirksamkeit der Zweckabrede vom 17.11.1998. • Passivlegitimation: Nach §§ 11 ErbbauRG, 1192 Abs.1, 1148 BGB ist der im Grundbuch eingetragene Erbbauberechtigte passivlegitimiert. Die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Erbbauberechtigte begründet unwiderlegbar die Vermutung, dass diese Rechtsinhaberin ist; besondere Umstände, die die Vermutungswirkung des § 1148 BGB durchbrechen könnten, liegen nicht vor. • Wirksamkeit der Übertragung: Die Übertragung des Erbbaurechts an die Gesellschaft erfolgte notariell und wurde im Grundbuch eingetragen; die für die Übertragung erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin kann nachträglich wirksam geworden sein (§ 184 BGB) und liegt in dem zustimmenden Schreiben der Eigentümerin vom 25.09.1998. • Keine persönliche Haftung der Gesellschafter: Eine Duldung der Zwangsvollstreckung betrifft eine nur von der Gesellschaft zu erfüllende, nicht vertretbare Handlung. Eine analoge Anwendung der akzessorischen Gesellschafterhaftung (§ 128 HGB) zur Durchbrechung der Buchlage ist nicht möglich, weil den einzelnen Gesellschaftern keine materielle Haftung für den Duldungstitel nachgewiesen ist. • Zweckerklärung/Sicherungsvertrag: Die weit gefasste Zweckabrede vom 17.11.1998 ist wirksam. Selbst wenn sie als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen wäre, ist sie nicht nach § 305c BGB überraschend, da die Sicherungsgeber wirtschaftlich eng mit den in der Vereinbarung genannten Schuldnern verbunden waren und die Klausel individuell in das Formular eingetragen wurde. • Widerklage: Die Klage auf Rückübertragung der Grundschuld an den Beklagten zu 1) ist unbegründet, weil keine Aktivlegitimation des Beklagten zu 1) an der Grundschuld ersichtlich ist und die Klägerin die Grundschuld aufgrund des Sicherungsvertrags zu Recht innehat. • Fälligkeit und weitere Fragen: Der Senat hat nicht abschließend entscheiden müssen, ob die Grundschuld bereits fällig ist; für die Durchsetzbarkeit des Duldungsanspruchs ist aber irrelevant, dass über Fälligkeit noch Unsicherheiten bestehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und das Urteil des Landgerichts insoweit abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Begründend hat der Senat festgestellt, dass nicht die einzelnen Beklagten, sondern die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts passivlegitimiert ist; die Buchlage nach § 1148 BGB ist unwiderlegbar und die Gesellschaft hat wirksam das Erbbaurecht erworben. Eine persönliche Verpflichtung der Gesellschafter zur Duldung der Zwangsvollstreckung konnte nicht festgestellt werden, und eine analoge Heranziehung der akzessorischen Gesellschafterhaftung kommt nicht in Betracht. Die Widerklage des Beklagten zu 1) auf Rückübertragung der Grundschuld ist ebenfalls unbegründet, weil ihm keine berechtigte Aktivlegitimation an der Grundschuld zusteht und die Klägerin die Grundschuld aufgrund der wirksamen Zweckerklärung rechtmäßig hält. Aus den genannten Gründen obsiegt die Beklagtenseite in der Berufungsinstanz; die Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden vom Senat geregelt.