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Beschluss

II-2 WF 131/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht nach Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens ist als Rechtsbehelf nach § 23 EGGVG zulässig. • Ein Dritter hat kein Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 2 FamFG, wenn die Offenbarung der Verfahrensumstände unter den Schutz des § 1758 BGB fällt und die Beteiligten nicht zustimmen. • Besondere Gründe des öffentlichen Interesses, die ein Offenbaren trotz § 1758 BGB rechtfertigen würden, liegen nur in Ausnahmefällen vor, etwa bei laufenden Ermittlungen oder zur Vorbereitung eines nicht aussichtslos erscheinenden Aufhebungsverfahrens nach § 1760 BGB; hiervon war im Streitfall nicht auszugehen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Akteneinsicht wegen Schutzes nach § 1758 BGB bestätigt • Eine Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht nach Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens ist als Rechtsbehelf nach § 23 EGGVG zulässig. • Ein Dritter hat kein Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 2 FamFG, wenn die Offenbarung der Verfahrensumstände unter den Schutz des § 1758 BGB fällt und die Beteiligten nicht zustimmen. • Besondere Gründe des öffentlichen Interesses, die ein Offenbaren trotz § 1758 BGB rechtfertigen würden, liegen nur in Ausnahmefällen vor, etwa bei laufenden Ermittlungen oder zur Vorbereitung eines nicht aussichtslos erscheinenden Aufhebungsverfahrens nach § 1760 BGB; hiervon war im Streitfall nicht auszugehen. Die Antragstellerin, Schwester der Betroffenen (geboren 15.03.1941), begehrt im Anschluss an ein Adoptionsverfahren Akteneinsicht in die Verfahrensakten. Die Annehmende hatte die Betroffene als Kind annehmen lassen; die Betroffene hatte zuvor eine Altersvorsorgevollmacht erteilt und wurde später in ein Seniorenheim eingewiesen, wobei von einer Demenzerkrankung ausgegangen wurde. Die Antragstellerin behauptet, die Annehmende habe die Adoption und die Heimeinweisung zur eigenen Nutzung der Immobilie veranlasst und dadurch strafbare Handlungen begangen; sie verlangt Einsicht, um dies weiter zu verfolgen. Das Amtsgericht lehnte Akteneinsicht ab, weil die Verfahrensbeteiligten nicht zustimmten und keine besonderen öffentlich-rechtlichen Gründe vorlägen; ein Aufhebungsantrag nach § 1760 BGB stehe der Schwester nicht zu. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; die Entscheidung über Akteneinsicht nach § 13 Abs. 7 FamFG stellt nach Abschluss des Verfahrens einen Justizverwaltungsakt i.S. von § 23 EGGVG dar, gegen den Beschwerde möglich ist. • Unzulässigkeit der Einsicht nach materiellen Gründen: Nach § 13 Abs. 2 FamFG ist Akteneinsicht zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 BGB gegeben ist; § 1758 BGB schützt Tatsachen, die Annahme und ihre Umstände offenbaren, vor Offenbarung ohne Zustimmung von Annehmendem und Anzunehmendem, es sei denn, besondere Gründe des öffentlichen Interesses liegen vor. • Keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses: Solche Gründe liegen nur in Ausnahmefällen vor, etwa bei Ermittlungen wegen schwerer Straftaten oder wenn die Einsicht zur Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Aufhebungsverfahrens nach § 1760 BGB erforderlich ist. Im vorliegenden Fall besteht kein Ermittlungsverfahren, die Staatsanwaltschaft verlangt keine Einsicht, und die Antragstellerin ist für ein Aufhebungsverfahren nach § 1760 BGB nicht antragsbefugt (§ 1762 BGB). • Folgerung: Mangels Zustimmung der Beteiligten und fehlender besonderer öffentlicher Interessen ist die Versagung der Akteneinsicht rechtsmäßig; die Beschwerde war daher unbegründet. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.000 €, gestützt auf § 30 EGGVG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über Akteneinsicht ist als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG anfechtbar, aber inhaltlich rechtsmäßig, weil die Offenlegung der Verfahrensumstände unter den Schutz des § 1758 BGB fällt und die Beteiligten nicht zustimmten. Besondere Gründe des öffentlichen Interesses, die eine Offenbarung trotz § 1758 BGB rechtfertigen würden, sind nicht gegeben; es liegt kein Ermittlungsverfahren vor und die Antragstellerin ist nicht antragsberechtigt für ein Aufhebungsverfahren nach § 1760 BGB. Daher besteht kein Anspruch der Schwester auf Einsicht in die Adoptionsakten. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.