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Beschluss

15 Wx 120/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, wenn die sofortige Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. • Der Verwalter haftet nur für Pflichtverletzungen, die konkret dargelegt und bewiesen sind; ungenügendes Tatsachenvorbringen ist zu verneinen. • Für Notgeschäftsführung nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a.F. sind enge Anforderungen an Dringlichkeit und sachgerechte Einschätzung zu stellen; bloße Vermutungen oder langfristiger Sanierungsbedarf rechtfertigen keine sofortige Auftragsvergabe. • Schadensersatz wegen Nichterfüllung setzt bei gegenseitigen Dauerschuldverhältnissen nach altem Recht grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus (§ 326 BGB a.F.), die nur ausnahmsweise entbehrlich ist. • Verjährungsverkürzungen in formularmäßigen Verwalterverträgen können gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sein; Übergangsregelungen des EGBGB sind zu beachten.
Entscheidungsgründe
Teils Rückverweisung wegen unaufgeklärter Schadenspositionen nach Pflichtverletzung des Verwalters • Sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, wenn die sofortige Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. • Der Verwalter haftet nur für Pflichtverletzungen, die konkret dargelegt und bewiesen sind; ungenügendes Tatsachenvorbringen ist zu verneinen. • Für Notgeschäftsführung nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a.F. sind enge Anforderungen an Dringlichkeit und sachgerechte Einschätzung zu stellen; bloße Vermutungen oder langfristiger Sanierungsbedarf rechtfertigen keine sofortige Auftragsvergabe. • Schadensersatz wegen Nichterfüllung setzt bei gegenseitigen Dauerschuldverhältnissen nach altem Recht grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus (§ 326 BGB a.F.), die nur ausnahmsweise entbehrlich ist. • Verjährungsverkürzungen in formularmäßigen Verwalterverträgen können gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sein; Übergangsregelungen des EGBGB sind zu beachten. Die Beteiligte zu 1) (Eigentümergemeinschaft/Vertreterin) verlangt von der ehemaligen Verwalterin (Beteiligte zu 2)) sowie deren persönlich haftenden Gesellschaftern Schadensersatz aus angeblichen Verwalterpflichtverletzungen aus dem bis Ende 2002 bestehenden Verwaltervertrag. Die Klägerin fasst zahlreiche Schadenspositionen zusammen; die Verwalterin stellt ihrerseits einen Gegenantrag auf restliches Verwalterhonorar für 2002. Das Amtsgericht erkannte einen Teilersatzanspruch der Klägerin und verpflichtete sie auf den Gegenantrag; das Landgericht wies die sofortige Beschwerde der Klägerin ab. Der Senat hat die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) in Teilen für begründet erachtet und die Sache zur erneuten Aufklärung und Entscheidung bezüglich bestimmter großer Schadenspositionen an das Landgericht zurückverwiesen. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war form- und fristgerecht und beschwerdelegitimiert, da die Erstbeschwerde erfolglos geblieben war und Anschlussrechtsbeschwerden zulässig sind. • Garagenmieten und Versiegelungsfläche: Die Klägerin hat unzureichend Tatsachen vorgetragen, deshalb fehlt ein nachgewiesener Pflichtverstoß; ergänzendes Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt unberücksichtigt (§ 27 Abs.1 S.2 FGG). • Müllgebühren: Kein Anspruch, weil keine Verpflichtung des Verwalters bestand, fortlaufend Bewohnerlisten zu führen oder die Auslastung der Müllgefäße ohne konkrete Hinweise zu kontrollieren; Verwaltung obliegt den Eigentümern (§ 13 Abs.1 WEG). • Jahresabrechnung 2001: Schadensersatz wegen Nichterfüllung setzt nach altem Recht eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus (§ 326 BGB a.F.); hier war die Fristsetzung wirkungslos wegen widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin, die zuvor Herausgabe der Unterlagen verlangt hatte. • Auftragsvergabe an Fa. X-X1: Die Verwalterin durfte nur in dringenden Fällen ohne Versammlung auftragsgemäß handeln (§ 27 Abs.1 Nr.3 WEG a.F.); die tatsächliche Situation am 08.10.2001 rechtfertigte nach Beweisstand keine Dringlichkeit, sodass die Beauftragung pflichtwidrig sein kann. • Schadensberechnung und Vorteilsausgleich: Nur diejenigen Arbeiten sind anzurechnen, die die Gemeinschaft zwingend sofort hätte beschließen müssen; bislang unzureichende tatsächliche Feststellungen zum Umfang defekter Abflussrohre verhindern abschließende Entscheidung. • Verjährung: Verkürzung der Verjährungsfrist in formularmäßigen Verwalterverträgen ist nach §9 Abs.1 AGBG unwirksam; nach Übergangsrecht gelten ab 01.01.2002 die neuen Regelungen (§199 BGB), wobei Lauf der Frist von Kenntnisabhängigkeit abhängig ist. • Verfahrensfolgen: Mangels abschließender Feststellungen zu wesentlichen Schadenspositionen ist Rückverweisung nach §12 FGG geboten; über Kostenentscheidung kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Der angefochtene Beschluss wurde teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Schadenspositionen insgesamt, insbesondere über die Forderungen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Fa. X-X1 (17.138,11 €) und der Mängelbeseitigung (416,05 €). Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) wurde zurückgewiesen; daher verbleiben bestimmte Entscheidungen des Landgerichts in Kraft. Wegen der Rückverweisung konnte der Senat keine abschließende Gesamtkostenentscheidung treffen; der Gegenstandswert der sofortigen weiteren Beschwerde wurde auf 27.338,34 € festgesetzt. Insgesamt hat die Klägerin in Teilen Erfolg erzielt, weil für erhebliche Schadenspositionen weiter aufzuklären ist, wodurch die Landgerichtsentscheidung in diesen Punkten nicht tragfähig blieb.