Beschluss
I-10 W 55/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0705.I10W55.10.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 16. April 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Lüdinghausen wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 16. April 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Lüdinghausen wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien sind Brüder und - neben ihrer Schwester K, geb. K2 - die Kinder des am 22.02.1922 geborenen und am 04.01.2006 verstorbenen Landwirts K3. Die Mutter der Parteien K4 war am 05.02.2000 vorverstorben. Der Antragsteller nimmt im vorliegenden Verfahren - eingeleitet durch eine Stufenklage im Juni 2007 - seinen Bruder als Hoferben auf Zahlung einer durch Zuschlagsbeträge erhöhten Abfindung nach § 12 HöfeO in Anspruch. Der Vater K3 sen. war bei seinem Tod Eigentümer der im Grundbuch von G1 Bl. X eingetragenen Grundbesitzung - für die seit 1949 ein Hofvermerk eingetragen war. Er hinterließ keine letztwillige Verfügung. Die beim Erbfall im Hofgrundbuch Bl. X eingetragenen Grundstücke umfassten eine Gesamtfläche von 22,2181 ha. Der Antragsgegner ist ausweislich des vom Amtsgericht Lüdinghausen zum Aktenzeichen 2 Lw 21/06 erteilten Hoffolgezeugnisses Hoferbe nach seinem Vater geworden. Er bewirtschaftete schon vor dem Erbfall von der auf dem Grundstück V3 in G1 belegenen Hofstelle aus die zum väterlichen Grundbesitz gehörenden Landwirtschaftsflächen und Zupachtflächen im Nebenerwerb auf der Grundlage eines mit seinem Vater geschlossenen Pachtvertrages. Ausgenommen von der Verpachtung waren die auf der Hofstelle im Erdgeschoss des Wohngebäudes gelegenen Räumlichkeiten einer Gaststätte nebst Kegelbahn und die Wohnung der Eltern K im I. OG des Hauses. - Nach dem Erbfall wurde das Grundbuch von G1 Bl. X geschlossen und der dort eingetragene Grundbesitz zum 21.03.2006 in das neu angelegte Grundbuch von G1 Bl. X übertragen. Erben des hofesfreien Vermögens sind die Parteien und ihre Schwester zu gleichen Anteilen. Zu dem hofesfreien Vermögen gehörte - wie zwischen ihnen unstreitig ist - ein 1250 m² großes Grundstück mit der Bezeichnung "G1 Flur X Flurstück X - Gebäude und Freifläche, X2"; dieses war zwar beim Erbfall im Hofgrundbuch eingetragen (lfd. Nr. 98), jedoch zuvor als Bauland vom Hof abverkauft gewesen und von der Gemeinde O im Oktober 2002 an den Erblasser zurückübertragen worden. Die Erben haben zwischenzeitlich im Jahr 2007 die Abschreibung dieses Baugrundstücks aus dem Hofgrundbuch erreicht; ein Teilgrundstück daraus war vom Erblasser noch kurz vor seinem Tode an die Eheleute M2 verkauft worden und ist von den Erben im Oktober 2010 an die Erwerber aufgelassen worden (jetzt : Grundbuch von G1 Bl. 2004). Das der Erbengemeinschaft gehörende restliche Baugrundstück ist nun im Grundbuch von G1 Bl. 2008 eingetragen. Der Vater der Parteien hatte aus dem ihm gehörenden Grundbesitz des Grundbuchs von G1 Bl. X in den 1980er und 1990er Jahren umfangreiche Grundstücksverkäufe (u.a. an die Gemeinde Z getätigt. Hintergrund dieser Grundstücksverkäufe war u.a., dass das ursprünglich im Grundbuch Bl. X eingetragene Grundstück Flur X, Flurstück X der G1 zur Größe von ca. 6,6 ha in das Bebauungsplangebiet "X3" fiel, für das die betroffenen Grundeigentümer und die Gemeinde O am 11.02.1980 eine "Vereinbarung über Bodenordnungsmaßnahmen" getroffen hatten. Auch seiner Tochter übertrug der Erblasser K3 sen. zu Lebzeiten im Jahr 2002 ein Baugrundstück, welches er von der Gemeinde zurückerworben hatte. Die Eltern der Parteien betrieben seit den 1960er Jahren im Erdgeschoss des unter der Adresse V gelegenen Wohngebäudes die Gast stätte "X4" mit angeschlossener Kegelbahn. 1991 erwarben sie einen im Jahr 1979 daran angebauten Schießstand des örtlichen Schützenvereins hinzu, nachdem der Verein sich mit einem neuen Schießstand anderweitig orientiert hatte. Im März 1992 stellten sie den Eigenbetrieb der Gaststätte ein. Es erfolgten wechselnde Verpachtungen; seit Anfang 2001 ist die Gaststätte nebst Kegelbahn ohne Betreiber und steht leer. Der Antragsteller hat nach Abschluss des streitig durchgeführten Verfahrens über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses an den Antragsgegner seine Abfindungsforderung nach § 12 HöfeO erstinstanzlich vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Lüdinghausen zunächst im Wege der "Stufenklage" verfolgt. Das auf erster Stufe zur Entscheidung gestellte Wertermittlungsbegehren hat er im Beschwerderechtszug vor dem Senat zur Geschäftsnummer 10 W 46/08 modifiziert und - gemäß dem Anerkenntnis des Antragsgegners - einen Beschluss des Senates vom 22.10.2008 erwirkt, wonach der Antragsgegner die Besichtigung der Hofgrundstücke im Rahmen der Erstellung eines Sachverständigengutachtes zu dulden habe. Zur Bezifferung seiner Abfindungsforderung hat der Antragsteller sodann ein Verkehrswertgutachten des von der LWK bestellten Sachverständigen Y vom 29.01.2009 "für das mit den Anteilen der Gebäude Gaststätte mit Kegelbahn und Schießhalle bebaute anteilige Hofgrundstück" zum Stichtag 04.01.2006 eingeholt und vorgelegt ; insoweit wird auf die zu den Akten gereichte Gutachtenausfertigung (GA 198 ff.) verwiesen. Das Privatgutachten Y gelangt - unter Gegenüberstellung von Wertermittlungen nach dem Ertragswert- und Sachwertverfahren - zu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert des mit den "Anteilen Gaststätte, Kegelbahn und Schießstand" bebauten Grundstücks V ohne die übrigen hofeszugehörigen Grundstücksbestandteile 144.000 € betrage. Der Antragsteller hat zudem ein weiteres Privatgutachten des Sachverständigen Y vom 29.01.2009 dazu eingeholt, welchen Verkehrswert das (im Hofgrundbuch eingetragene) weitere Grundstück Bl. X - lfd. Nr. 9 (Gemarkung G1 Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche V4) habe; es handelt sich insoweit um ein etwa 300 Meter von der Hofstelle entfernt gelegenes Grundstück, das mit einer (zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Geräten benutzten) Scheune bebaut, aber im Flächennutzungsplan als nach § 34 BBauG bebaubares Wohnbauland ausgewiesen ist und an einer erschlossenen Straße liegt. Dieses weitere Privatgutachten Y - wegen dessen Einzelheiten auf GA 252 ff. verwiesen wird - ermittelt den Bodenwert des Grundstückes ohne Scheunenaufbau mit 136.500 € und unter Berücksichtigung der Abrisskosten von ca. 17.000 € zum Stichtag 04.01.2006 auf gerundet 120.000 €. Die Kosten für die evtl. Beschaffung eines Ersatzgrundstücks mit zu errichtender Ersatzmaschinenhalle veranschlagt es auf 75.000 €. Hieraus errechnet der Privatgutachter Y einen "Wertvorteil" dieses Grundbesitzanteils von 45.000 €. Der Antragsteller hat auf Basis dieser Privatgutachten auf der nächsten Verfahrensstufe vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Lüdinghausen seine Abfindungsforderung nach § 12 HöfeO berechnet und mit 75.935,69 € geltend gemacht. Er hat dabei zunächst die beiden Einheitswerte zugrunde gelegt, die das Finanzamt zuletzt vor dem Erbfall für den Betrieb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (mit Bescheid vom 01.02.1987 per Wertfortschreibung zum 01.01.1987) i.H.v. 50.600 DM und für den Betrieb der Gaststätte (mit Bescheid vom 24.09.1968 per 01.01.1964) i.H.v. 17.200 DM festgesetzt hatte. Er ermittelt seine Abfindungsforderung aus dem Hofeswert nach § 12 II 2 HöfeO mit dem 1 1/2-facher Einheitswert und zwei Zuschlägen wegen des "hofesfreien Gaststättenanteils" und des "Verkehrswertanteils des Scheunengrundstücks V-Straße wie folgt: Hofeswert : 1,5 x (25.871,37 € + 8.794,22 €) = 51.998,39 € Zuschlag Scheunengrundstück-Mehrwert 45.000,00 € Zuschlag Gaststätten-Mehrwert 130.808,67 € (144.000 € - Gaststättenanteil im Hofeswert 13.191,33 €) _____________ abfindungsrelevanter erhöhter Hofeswert 227.807,06 € davon 1/3 als Abfindung der weichenden Miterben 75.935,69 €. Diesen Anspruch hat er erstinstanzlich im Kern mit der Begründung geltend gemacht, dass mit der Scheune an der V2 ein übermäßiger Gebäudebestand vorhanden sei, der so nicht gebraucht werde; dies und das Vorhandensein der jederzeit nach einigen zumutbaren Instandsetzungsarbeiten verpachtbaren Gaststätte nebst Kegelbahn erfordere einen Wertvorteilzuschlag zum Hofeswert, zumal der hofesfremde Gaststättenanteil keine Privilegierung des Hoferben bei der Abfindung rechtfertige. Der Antragsgegner ist der Abfindungsforderung vor dem Landwirtschaftsgericht unter Hinweis auf das Vorhandensein erheblicher Steuerschulden des Erblassers aus der Abveräußerung von Grundstücken und der Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeit entgegen getreten. Er hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller könne allenfalls eine Abfindung nach dem sog. Drittelhofeswert (§ 12 III 3 HöfeO) und keine Zuschläge beanspruchen. Die Gaststätte habe immer zum Hof gehört und sei mit ihm gemeinsam betrieben worden; sie finde in dem festgesetzten Einheitswert, der ja in dem (aus 2 Einheitswerten zusammen gesetzten) Hofeswert mit berücksichtigt werde, ihren Niederschlag. Die Scheune stelle einen unverzichtbaren Teil des Hofes dar und werde nach wie vor zum Unterstellen der landwirtschaftlichen Fahrzeuge benötigt, die auf der Hofstelle mit ihrer "Durchfahrtsscheune" keinen Platz fänden. Der Antragsgegner hat in I. Instanz selbst ein Privatgutachten des freien Sachverständigen Dipl.-Ing. I3 vom 21.01.2010 eingeholt, wegen dessen Inhalt auf GA 304 ff. verwiesen wird. Dieses schließt für den Grundstücksanteil "Gaststätte mit Kegelbahn und Schießstand" mit einem Verkehrswert per 04.01.2006 i.H.v. 11.800 €. Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf die Darstellung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Lüdinghausen vom 16.04.2010 Bezug genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten und Protokollierung der Ergebnisse (GA 406 ff.) dem Zahlungsbegehren nur teilweise - nämlich i.H.v. 17.332,80 € - stattgegeben und den Zahlungsantrag im Übrigen abgewiesen. - Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Abfindungsanspruch des weichenden Erben sei nach § 12 HöfeO allein aus dem sog. Hofeswert zu bemessen, der nach den beiden festgesetzten Einheitswerten (für die Land- und Forstwirtschaft und für die Gaststätte) hier insgesamt 51.998,39 € betrage; davon stehe dem Antragsteller 1/3 als Abfindung - entsprechend seinem Erbanteil - zu. Zuschläge hierauf wegen der Gaststätte und wegen des Scheunengrundstücks an der V2 seien nicht zu machen. - Nach der Ortsbesichtigung stehe fest, dass die Gaststätte nebst Kegelbahn keinen werterhöhenden Faktor ausmache, der nicht im Hofeswert zum Ausdruck komme. Insoweit seien massive Bauschäden vorhanden und die vorhandenen Einrichtungen veraltet, so dass 100.000 € nach der fachkundigen Schätzung der Landwirtschaftsrichter nicht ausreichend seien, um einen zeitgemäßen Zustand zur Verpachtung herzustellen. Nach den örtlichen Verhältnissen in G1 sei selbst bei Herrichtung der Räumlichkeiten eine Verpachtbarkeit fraglich. Einer näheren Auseinandersetzung mit den widerstreitenden Privatgutachten bedürfe es nach den Eindrücken des Landwirtschaftsgerichts vor Ort nicht. - Auch für das Scheunengrundstück sei kein Zuschlag zu machen: Dieses werde nach den Erkenntnissen der Ortsbesichtigung zur Unterstellung derjenigen landwirtschaftlichen Geräte benötigt, die der Hofbewirtschaftung (Ackerbau und Heugewinnung) dienten. Die Tenne auf der Hofstelle sei nicht groß genug, alle diese Geräte unterzubringen. Dass der Erblasser 1990 zunächst einen Abriss der Scheune an der V2 geplant habe, rechtfertige ebenfalls keinen Zuschlag. Er habe nämlich in der Folgezeit dieses Vorhaben wieder aufgegeben; die damals noch als zusätzliche Unterstellmöglichkeit vorhandene weitere Scheune am südöstlichen Ortsrand sei 1998 abgebrannt; sie habe daher schon beim Erbfall nicht mehr zur Verfügung gestanden, so dass die auf dem Flurstück X der Flur X gelegene Scheune als einzige hofeszugehörige Räumlichkeit für eine Maschinenhalle zur Verfügung stehe. Es seien andererseits aber keine Hofesschulden nach § 12 III 1 HöfeO bei der Abfindungsberechtigung vom Hofeswert in Abzug zu bringen. Aus den Kontenguthaben und dem Wert des im Grundbuch Bl. 2008 der Erbengemeinschaft verbliebenen Baugrundstücks könnten die Steuerschulden und Beerdigungskosten vorrangig beglichen werden, was dem Hoferben entlastend zugute komme. Der Zinsanspruch folge aus § 281 I 2. Hs. BGB. Gegen die ihm am 19.04.2010 zugestellte Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner am 04.05.2010 beim Amtsgericht Lüdinghausen eingegangenen Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 26.07.2010 und weiteren Schriftsätzen begründet hat. Er verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren in vollem Umfange weiter. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er im Wesentlichen vor: Das Landwirtschaftsgericht habe schon deshalb einen Zuschlag wegen des Gaststättenmehrwertes machen müssen, weil beide Privatsachverständigen zu einem gewissen Verkehrswert dieses Gebäudeanteils gelangt seien. Das Gericht habe nicht selbst nach eigenen Erkenntnissen den von keinem Privatgutachter angenommenen Nullwert dieses Gaststättenanteils ermitteln dürfen. Der sachverständig zu ermittelnde Verkehrswert der - zumindest theoretisch - als Teileigentum separierbaren Gaststätte entspreche dann dem Zuschlag nach § 12 II 2 HöfeO. Das Gericht habe nicht seine eigene fehlende Sachkunde in der Bewertung der Baumängel ohne Auseinandersetzung mit den Sachverständigengutachten zugrunde legen dürfen, zumal es die Baulichkeiten nicht zum Stichtag besichtigt habe. Es habe vielmehr selbst ein Gutachten einholen müssen. Gleiches gelte für die ohne zureichend begründete Sachkunde getroffenen Einschätzungen des Landwirtschaftsgerichts zur Verpachtungssituation in G1. Selbst die ungenutzten Gaststättenräumlichkeiten stellten einen Gebäudeüberbestand dar, der nicht für landwirtschaftliche Zwecke erforderlich sei und deshalb einen Zuschlag zum Hofeswert erfordere. Der verlangte Abfindungszuschlag rechtfertige sich aus dem dem Hoferben mit diesen Räumlichkeiten zugefallenen Verpachtungs- und damit Einnahmepotential. Der Antragsgegner könne seine derzeit in der Scheune an der V2 gelagerten Gerätschaften problemlos auf dem großen Hofstellengrundstück lagern, das im hinteren Bereich einen brach liegenden Abstellbereich aufweise, wo ggfls. auch eine Ersatzscheune - wie vom Privatgutachter Y berechnet - errichtet werden könne. Deshalb rechtfertige die anderweitige Bebaubarkeit des Scheunengrundstücks an der V4 - eingetragen im Grundbuch von G1 Bl. X unter lfd. Nr. 9 zur Größe von 1.092 m² - eine am Verkehrswert orientierten Zuschlag zum Hofeswert. Das Landwirtschaftsgericht habe schließlich nicht die außergerichtlichen Kosten der Parteien nach der Unterliegensquote verteilen dürfen, weil die §§ 91 ff. ZPO im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren nicht sinngemäß anzuwenden seien. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 16.04.2010 (6 Lw 56/07) abzuändern und den Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller 75.935,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurück zu weisen. Er verteidigt die landwirtschaftsgerichtliche Entscheidung und trägt hierzu vor: Unzutreffend verlange die Beschwerde einen Zuschlag in Höhe des vermeintlichen Verkehrswertes zum Hofeswert. Letztlich ergäben beide Privatgutachten und der unstrittige Sachverhalt, dass die Gaststätte gar keinen gesondert ermittelbaren Verkehrswert habe, weil sie - im Haupthaus des Bauernhofs gelegen - ohne den restlichen Hof gar nicht veräußerbar sei. Im Übrigen rechtfertigten die schweren Baumängel des Haupthauses eher einen Abschlag vom Hofeswert, weil die Setzungsrisse auch die oberen Etagen beeinträchtigten, in denen der Hoferbe mit seiner Familie wohne und die ehemalige Altenteilerwohnung gelegen sei. Die Bewertung der Belastungen durch den Gebäudezustand sei von den ehrenamtlichen Richtern in I. Instanz sachkundig und zutreffend vorgenommen worden. Die Gaststätte sei wegen der schweren Baumängel weder als Wohn- noch als Gewerberaum vermietbar. Eine anderweitige Unterbringung der in der Scheune an der V2 abgestellten Gerätschaften sei auf der Hofstelle nicht möglich, so dass die mögliche abweichende Bebaubarkeit oder Veräußerung bei fortlaufender Bewirtschaftung des Hofes nicht zu realisieren sei.. Man könne nicht ernsthaft eine schadensträchtige Aufstellung der Geräte im hinteren Grundstücksteil unter freiem Himmel verlangen, um damit Abfindungszuschläge zu begründen. Der vom Antragsteller als Ausweichort vorgesehene hintere Teil der Hofstelle werde im Übrigen im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung zum Wenden der Schlepper bei Scheunendurchfahrt und als Streuobstwiese - mit EU-Prämieneinnahmen - genutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat die Grundakten des Amtsgerichts Lüdinghausen zum Grundbuch von G1 Bl. X, X, X und X sowie die Verfahrensakten AG Lüdinghausen 2 Lw 21/06 und 2 Lw 70/06 informatorisch beigezogen und die Parteien im Senatstermin am 05.07.2011 persönlich angehört. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Zahlungsantrag teilweise zurückweisenden Beschluss des Landwirtschaftsgerichts ist nach den §§ 22 I, 9 LwVG a.F., 19 ff. FGG i.V.m. Art. 111 I 1 FGG-RG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 2. Dem Antragsteller steht als gesetzlichem Miterben nach seinem am 04.01.2006 verstorbenen Vater, der nicht Hoferbe geworden ist, keine höhere Abfindung vom Hof nach § 12 I HöfeO zu, als sie ihm mit dem angefochtenen Beschluss des Landwirtschaftsgerichtes zugesprochen worden ist . a) Allerdings steht zwischen den Beteiligten mittlerweile außer Zweifel, dass die beim Erbfall im Grundbuch von G1 Bl. X (jetzt Bl. X) eingetragene Besitzung ihres Vaters ein Hof i.S.d. HöfeO war. - Es handelte sich unstrittig um eine im räumlichen Geltungsbereich der HöfeO gelegene landwirtschaftliche Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person (des Erblassers) stand und deren Wirtschaftswert ausweislich des letzten Einheitswertbescheides (GA 473) mit 42.729 DM oberhalb von 10.000 € lag, so dass die erforderlichen Voraussetzungen der Hofeigenschaft (§ 1 HöfeO) gegeben waren. Für diese Eigenschaft streitet im Übrigen der ausweislich der beigezogenen Grundakten zum Zeitpunkt des Erbfalls im Grundbuch eingetragene Hofvermerk (§ 5 HöfeVfO). Auch ist der Antragsgegner - im vorliegenden Verfahren (anders als noch im Verfahren 2 Lw 21/06 - AG Lüdinghausen) unstrittig - Hoferbe der vom Vater der Beteiligten hinterlassenen landwirtschaftlichen Besitzung geworden. Dem Grunde nach unstreitig schuldet er deshalb dem Antragsteller als dem sog. weichenden Hoferben hinsichtlich des in den väterlichen Nachlass fallenden Hofes in G1 gemäß § 12 HöfeO anstelle des Erbanteils am Hof eine Abfindung in Geld. Insoweit ist der Antragsteller bei drei vorhandenen Abkömmlingen des verwitweten Erblassers in gesetzlicher Erbfolge (§ 1924 I, IV BGB) als weichender Miterbe von der Hoferbfolge ausgeschlossen und damit entsprechend seiner Miterbenquote von 1/3 aus dem Hof abfindungsberechtigt. b) Prinzipiell bemisst sich der Abfindungsanspruch eines weichenden Erben gemäß § 12 II 1 HöfeO anhand des sog. Hofeswertes im Zeitpunkt des Erbfalls - d.h. hier anhand des Hofeswertes der im Grundbuch von G1 Bl. X eingetragenen Grundbesitzung zum Stichtag 04.01.2006. Als abfindungsrelevanter Hofeswert gilt insoweit gemäß § 12 II 2 HöfeO das 1 1/2-fache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes der Besitzung nach § 48 BewG. Der Einheitswert nach § 48 BewG wird aus der Summe von Wohnungswert (§ 47 BewG) und Wirtschaftswert (§ 46 BewG) gebildet. Vor dem Erbfall zuletzt festgesetzt wurde dieser Einheitswert vorliegend für den Hof des Erblassers nach der vom Senat eingeholten Mitteilung des Finanzamtes Lüdinghausen mit Einheitswertbescheid vom 01.02.1987 (GA 472) per 01.01.1987 auf 50.600 DM, entsprechend 25.871,37 €. Als unzutreffend erweist sich insoweit schon der mit dem Rechtsmittel übernommene Berechnungsansatz des Antragstellers (und ihm insoweit folgend der angefochtenen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts), mit dem im Zuge der Ermittlung des Hofeswertes i.S.v. § 12 II 2 HöfeO der in einem weiteren Einheitswertbescheid vom 24.09.1968 per 01.01.1964 gesondert ausgewiesene Einheitswert des auf der Hofstelle gelegenen Gaststättenbetriebs hinzu addiert ist. Denn es handelt sich bei diesem weiteren Einheitswert nicht um einen "nach § 48 BewG festgestellten Einheitswert des Hofes" - wie ihn § 12 II 2 HöfeO als Anknüpfungspunkt für die Abfindungsberechnung ausschließlich zugrunde legt. Der Umstand, dass vorliegend auf der Hofstelle im Haupt(wohn)haus auch eine Gaststätte nebst Kegelbahn gelegen war, deren Vorhandensein ggfls. den Hoferben gegenüber den weichenden Miterben zusätzlich privilegieren konnte, rechtfertigt nicht, in der Frage der Hofeswertbestimmung von der gesetzlichen Definition in § 12 II 2 HöfeO abzuweichen. Soweit besondere Einzelfallumstände von Bedeutung für den Wert des Hofes sein sollten, finden sie nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Ermittlung der Abfindung vom Hof erst über § 12 II 3 HöfeO mittels Zu- oder Abschlägen auf den einheitlich definierten Hofeswert ihre Berücksichtigung. Der Hofeswert entspricht andererseits aber auch nicht einem geringeren Betrag als dem 1 1/2-fachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes des Hofes - insbesondere ist für ihn nicht der sog. Drittelhofeswert maßgeblich, den die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners unter Verkennung des Regelungsgehaltes in § 12 III 2 HöfeO zugrunde legen möchte. Der Drittelhofeswert kommt nur dann als Mindestwert zur Berechnung der Abfindung aus dem Hof zum Tragen, wenn von dem nach § 12 II 2 HöfeO ermittelten Hofeswert gemäß § 12 III HöfeO Verbindlichkeiten in einer Größenordnung abzuziehen wären, die dann kein Drittel des Hofeswertes zur Verteilung auf die Miterben (einschließlich des Hoferben) mehr übrig lassen würden. Ein solcher Fall liegt hier - wie die angefochtene Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, jedoch nicht vor. Demgemäß war hier für die Abfindung des Antragstellers aus dem väterlichen Hof zunächst von einem relevanten Hofeswert nach § 12 II 2 HöfeO mit 1 1/2 x (50.600 DM =) 25.871,37 € = 38.807,05 € auszugehen. c) Zuschläge zu diesem Hofeswert sind auf Verlangen des weichenden Miterben möglich (vgl. Steffen/Ernst, HöfeO und HöfeVfO, 3. Aufl., 2010, § 12 HöfeO, Rz. 19). Ein solches Verlangen hat der Antragsteller vorliegend mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag gestellt und mit seiner Beschwerde weiter verfolgt, indem er sich auf eine Abfindungserhöhung wegen des zusätzlichen Vorhandensein einer letztlich hofesfremden Gaststätte nebst Kegelbahn und auf die Bebaubarkeit des Scheunengrundstücks an der V2 berufen hat. Voraussetzung für ein begründetes Zuschlagsverlangen nach § 12 II 3 HöfeO ist jedoch, dass besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die Bedeutung für den Wert des vererbten Hofes haben und in ihrer Wertbedeutung so "erheblich" sind, dass sie nach billigem Ermessen des Gerichts einen Zuschlag rechtfertigen. Die von dem Antragsteller vorliegend angeführten Umstände des an den Hoferben gefallenen Hofes - nämlich Vorhandensein einer Gaststätte nebst Kegelbahn und Schießstand auf der Hofstelle und Bebaubarkeit des Scheunengrundstücks - sind jedoch nicht in einer solchen Weise erheblich, dass billigerweise ein Zuschlag über den vom Landwirtschaftsgericht addierten Wert hinaus - nämlich den Hofeswert nach § 12 II 2 HöfeO zuzüglich des 1 1/2-fachen letzten Einheitswertes für den Gaststättenbetrieb - gerechtfertigt wäre . aa) Zur Gaststätte : Als verfehlt erweist sich zunächst der Beschwerdeansatz, wonach das Landwirtschaftsgericht aufgrund verfahrensrechtlicher Bindung an den Parteivortrag einen Mindestverkehrswert als Zuschlagsminimum habe zugrunde legen müssen , den selbst der Privatgutachter des Antragsgegners mit 11.800 € ermittelt habe. Die Beschwerde verkennt insoweit einerseits den im vorliegenden Verfahren nach §§ 1 Zif. 5, 9 LwVG, 12 FGG a.F. geltenden Amtsermittlungsgrundsatz und andererseits, dass keineswegs jeder beim Erbfall verkehrswertrelevante Umstand ohne weiteres einen "Zuschlag" zum Hofeswert zur Folge hat - sondern hierzu eine "erhebliche" Wertbedeutung für den ererbten Hof erforderlich ist und dass die Billigkeit einen Zuschlag rechtfertigen muss. Im Übrigen hat das Landwirtschaftsgericht mit seiner (vom Antragsgegner hingenommenen) Entscheidung bereits im Ergebnis einen "Zuschlag" für die auf dem Hof vorhandene Gaststätte herbeigeführt , weil es den mit Bescheid vom 24.09.1968 festgesetzten (letzten) Einheitswert für das Geschäftsgrundstück mit 1 1/2 x 17.200 DM (= 8.794,22 €) = 13.191,33 € dem Hofeswert zugeschlagen hatte. Ein Zuschlag zum Hofeswert - der über den in der angefochtenen Entscheidung bereits rechnerisch enthaltenen Zuschlag von 13.191,33 € hinausgeht - ist nach Auffassung des Senates vorliegend auch nicht deshalb in der Sache billigerweise veranlasst, weil beim Erbfall faktisch das gesamte Erdgeschoss des Hauptwohngebäudes als Gaststätte hergerichtet war und über einen Kegelbahnanbau nebst Schießanlage verfügte. Dabei kann zugunsten des Antragstellers bereits wegen des erheblichen Umfangs dieser Bauteile als Bestandteil der Hofstelle unterstellt werden, dass sie für den Wert des hier verfahrensgegenständlichen Hofes von besonderer Bedeutung sein mögen. Gleichwohl sind dem Hoferben nach den konkreten Umständen des zur Entscheidung stehenden Sachverhaltes hier nicht (bereits) mit dem Hoferbfall besondere Wertvorteile in einer Weise zugefallen, die angesichts des höferechtlichen Zwecks der Abfindung nach § 12 HöfeO billigerweise einen Zuschlag zum Hofeswert verlangen. Bei den besagten Gaststättenräumlichkeiten handelt es sich um Hofbestandteile nach § 2 a) HöfeO - obschon der diesen Gebäudeteilen immanente Gaststättenbetrieb mit Kegelbahn nicht zur Bewirtschaftung des Hofes im Rahmen der Landwirtschaft gehört und beim Erbfall auch nicht gehörte. Nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. B.v. 05.12.2006 - 10 W 97/05 - Seite 15 f. mit Hinweis auf Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 2 HöfeO, Rz. 12) ist bei grundbuchrechtlich einheitlichen Grundstücken, die - wie hier - teils landwirtschaftlich, teils nicht landwirtschaftlich genutzt werden, eine einheitliche Hofeszugehörigkeit des (rechtlich nicht geteilten) Grundstücks gegeben. Befindet sich auf dem fraglichen gemischt genutzten, im grundbuchlichen Sinne aber einheitlichen Grundstück die Hofstelle , kommt es für die Hofeszugehörigkeit dieses Grundstücks auch nicht darauf an, ob die landwirtschaftliche Nutzung überwiegt (vgl. Senat, aaO, Seite 17). Hier sind und waren zum Stichtag sowohl die Gaststätte wie auch die Kegelbahn und Schießhalle auf dem im Hofgrundbuch eingetragenen Grundstück der Hofstelle (jetzt: Bl. X lfd. Nr. 3) gelegen, von dem aus der Hof beim Erbfall im Nebenerwerb betrieben wurde und nach wie vor betrieben wird. Eine Trennung (in Teil- und Wohnungseigentum) existierte beim Erbfall (wie auch heute) ausweislich der beigezogenen Grundakten nicht; ob sie - wie die Beteiligten in ihrem schriftsätzlichen Vortrag widerstreitend erwogen haben - möglich (gewesen) wäre, ist für die allein auf die Verhältnisse am Stichtag des Erbfalls bezogen zu entscheidende Abfindungsfrage irrelevant. Die im Rechtsmittel des Antragstellers verfolgte Argumentation, dass der - wie vorstehend ausgeführt beim Erbfall grundbuchrechtlich als solcher gar nicht isoliert verkehrsfähige - "Gaststättenteil" der Hofstelle für den Fall seiner Veräußerung zu diesem Zeitpunkt einen erheblichen Verkehrswert gehabt haben würde, rechtfertigt keinen Zuschlag zum Hofeswert nach § 12 II 3 HöfeO. Die hofesfremd nutzbaren und auf eine hofesfremde Nutzung angelegten Gaststättenräume waren bereits aufgrund ihrer unstrittigen Lage im Erdgeschoss des von Hofeigentümer und Hoferbe mit Familie bewohnten Haupthauses der Hofstelle mit einem Zugang über einen gemeinschaftlichen Flur nicht dazu angetan, (getrennt) "veräußert zu werden". Teileigentum - als grundbuchrechtliche Voraussetzung einer Abveräußerung - war beim Erbfall weder gebildet, noch ist es (in mehr als 5 Jahren) seither gebildet worden. Eine absehbare oder gar naheliegende hofeszweckwidrige Nutzung dieses Gebäudeteils durch Abveräußerung - die die Realisierung eines dem ererbten Hof immanenten Teilverkehrswertes jenseits der Hofbewirtschaftung ermöglicht hätte – war beim Erbfall nicht gegeben. Auch die vom Antragsteller gesehene (Realisierungs-)Chance einer Einnahmeerzielung aus hofesfremder Verpachtung der Gaststätte nebst Kegelbahn und Schießhalle war - wie das Landwirtschaftsgericht nach Ortsbesichtigung für den Senat nachvollziehbar ausgeführt hat - beim Erbfall nicht derart werthaltig , dass sie billigerweise einen (weitergehend als erfolgten) Zuschlag auf den reinen Hofeswert erforderte, um dem weichenden Erben eine angemessene Wertbeteiligung am hofesfremden Ertragswert dieser Hofesbestandteile zu verschaffen. Der Senat sieht nicht, dass dem Hoferben mit den besagten Räumlichkeiten der Hofstelle am 04.01.2006 ein bedeutsames wirtschaftliches Potential zu hofesfremden Einnahmenerzielung zugefallen wäre. Die unstreitig im Ortskern des 5000-Einwohner-Ortes G1 gelegene Gaststätte war bereits vom Erblasser während der letzten 5 Jahre vor dem Erbfall unverpachtet geblieben, nachdem sie vorher in 9 Jahren 3 verschiedene Pächter gehabt hatte; auch seit dem Erbfall ist wiederum mehr als 5 Jahre keine Verpachtung erfolgt. Es handelt sich vielmehr um eine im eher ländlichen Umfeld gelegene langjährig verwaist stehende Gaststätte - wie sie durchaus in Nordrhein-Westfalen zahlreich vorhanden sind. Schon das vom Antragsteller eingeholte und zum Gegenstand seines Vorbringens erhobene Privatgutachten des Gebäudesachverständigen Y vom 29.01.2009 weist für den auf der Hofstelle vorhandenen Gaststättenbereich erhebliche Baumängel und -schäden aus. So werden die Küche und die WC-Räume als "insgesamt modernisierungsbedürftig" (GA 204 und 205 Rs.), die Kegelbahn und das dazugehörige Zimmer als "renovierungsbedürftig" (GA 205 Rs.) beschrieben und "unwirtschaftliche Grundrisse" als Minderungsfaktor benannt (GA (GA 205 Rs.). Auch weist schon dieses vom Antragsteller selbst eingereichte Privatgutachten (GA 204) - bestätigt durch das Privatgutachten des Antragsgegners erstellt von dem Dipl.-Ing. I3 (GA 323, 344) - auf mehrfache Fassadenschäden des Gebäudes einschließlich deren Folgeauswirkungen sowie einen abgesenkten Gastraumboden hin. Übereinstimmend damit zeigen die von den Parteien eingereichten Bilder des Objektes einen mit deutlichen Außenwandrissen an zahlreichen Stellen versehenen Gebäudeteil, in dem offenkundig nicht nur Schönheitsreparaturen nach einem Wasserschaden aufzuwenden sind. Nicht zuletzt lässt sich den protokollierten Ergebnissen der Inaugenscheinnahme durch das Landwirtschaftsgericht vom 19.03.2010 (GA 412 f. GA) entnehmen, dass wegen des überalterten und baulichen Zustandes ein erheblicher finanzieller Aufwand erforderlich wäre, um die Voraussetzungen einer Wiederinbetriebnahme der Gaststättenräumlichkeiten als Grundlage einer (landwirtschaftsfremden) Einnahmenerzielung zu schaffen. - Auch wenn in Rechnung zu stellen ist, dass es zur Beurteilung der Zuschlagsfrage letztlich auf die besonderen wertbildenden Umstände des ererbten Hofes zum Zeitpunkt des - das Abfindungsverlangen auslösenden - Erbfalls ankommt, handelt es sich bei den genannten Faktoren doch um Gesichtspunkte, die hier schon zu diesem Stichtag bestanden oder beim Erbfall bereits angelegt waren und die im Rahmen der Billigkeit nach § 12 II 3 HöfeO zu berücksichtigen sind. Der Senat erachtet es nicht für billig, den Antragsgegner wegen einer zwar ggfls. potentiell möglichen, aber tatsächlich schon seit Jahren vor dem Erbfall nicht durchgeführten landwirtschaftsfremdem Nutzung eines Gebäudeteils mit einem Zuschlag zum Hofeswert als Grundlage der Abfindung seiner Geschwister nach § 12 HöfeO zu belasten; dies gilt insbesondere, wenn der Hoferbe - wie hier - nach dem Erbfall offenkundig erst einmal erhebliches Kapital in die Herrichtung von Hofesbestandteilen investieren müsste, um das (vermeintlich darin vorhandene) landwirtschaftsfremde Potential des ererbten Hofes zu aktivieren. Der zu entscheidende Fall veranlasst im Übrigen - wegen des unangefochten vom Landwirtschaftsgericht im Ergebnis bereits durchgeführten Zuschlags auf Basis des 1 1/2 - fachen letzten Einheitswertes für das Gaststättenbetriebsgrundstück - jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Zuschlag auf den Hofeswert. bb) Zum Scheunengrundstück V4: Auch soweit sich die Zuschlagsforderung des Antragstellers darauf stützt, dass dem Hoferben mit dem Grundstück im Grundbuch von G1 Bl. X zur lfd. Nr. 9 eine hofzugehörige Gebäude- und Freifläche vererbt ist, die nach ihrer Lage und dem Erschließungsstatus unter Abriss der aufstehenden alten Scheune als Bauland genutzt werden könnte, hat das Gericht des ersten Rechtszuges die Voraussetzungen aus § 12 II 3 HöfeO zu Recht verneint. Insoweit gilt allerdings nach § 12 II 3 HöfeO (i.d.F. seit dem 01.07.1976) wie schon nach § 12 II 2 a) HöfeO a.F., dass ein Zuschlag zum Hofeswert nach billigem Ermessen möglich ist, wenn Grundstücke zum Hof gehören, bei denen nach ihrer Lage oder Beschaffenheit anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden (vgl. Wöhrmann, aaO, § 12 HöfeO, Rz. 30). Der Bundesgerichtshof (AgrarR 1986, 319 - Juris-Rz. 32) hatte zu der früheren Regelung in § 12 II 2 a) HöfeO a.F. ausgeführt, es müsse nach Sinn und Zweck des Gesetzes eine in absehbarer Zeit zu erwartende Nutzungsänderung regelmäßig dann angenommen werden, wenn Grundstücke zum Bewertungszeitpunkt bereits als Bauland anzusehen seien. Für die Baulandqualität nach öffentlichem Recht komme es nicht auf das Vorhandensein eines entsprechenden Flächennutzungsplanes, sondern darauf an, ob der Eigentümer planungsrechtlich jederzeit Anspruch auf eine Baugenehmigung habe (BGH, AgrarR 1986, 319 - Juris-Rz. 33). Es genüge für die Baulandqualität, wenn das Grundstück zwar nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BBauG liege, aber ein Bauvorhaben unter den Voraussetzungen des § 34 BBauG zulässig sei. Auch im Falle fehlender Baulandqualität komme - sofern es sich um Bauerwartungsland handele - ein Zuschlag nach den Einzelfallumständen in Betracht. In jedem Fall sei aber als Zuschlagsvoraussetzung konkret zu prüfen, ob eine Veränderung bzgl. des betroffenen Bau(erwartungs)landes in Richtung einer landwirtschaftsfremden Nutzung "in absehbarer Zeit zu erwarten sei" - wobei es keine starren Fristen gebe (BGH, aaO, Juris-Rz. 35). Die Berücksichtigung dieser Grundsätze führt bei der vorliegend nach § 12 II 3 HöfeO n.F. gebotenen Prüfung - der keine enumerative Aufzählung von "zuschlagsrelevanten Sachverhalten" zugrunde zu legen ist - zu keinem dem Antragsteller günstigeren Ergebnis. Vorliegend gehörte zu dem an den Antragsgegner vererbten Hof zwar unstreitig ein 1.092 m² großes mit einer Scheune bebautes Grundstück im Ortsbereich von G1, gelegen an einer asphaltierten Straße mit Bürgersteig, baureif erschlossen und im Flächennutzungsplan als Wohnbauland nach § 34 BBauG ausgewiesen. Auch wenn die Wohnbaulandqualität dieses Einzelgrundstücks im Einheitswert des vererbten landwirtschaftlichen Betriebes nach § 48 BewG und damit im Hofeswert keine Berücksichtigung gefunden haben dürfte, ergibt sich hieraus allerdings noch nicht zwangsläufig die "Erheblichkeit" dieses Umstandes für die Bedeutung des Hofeswertes i.S.v. § 12 II 3 HöfeO - was allerdings von den Beteiligten und dem Landwirtschaftsgericht in ihren Erörterungen unter dem Fokus des Einzelgrundstückswertes nicht weiter vertieft worden ist. Unabhängig von dieser Frage erscheint es dem Senat allerdings vorliegend nicht billig zu sein, wegen der Baulandqualität des Scheunengrundstücks dem Antragsteller als weichendem Erben (schon jetzt) einen Abfindungszuschlag zuzubilligen. Das betreffende Grundstück wurde beim Erbfall und wird nach wie vor - nunmehr über 5 Jahre später - ausschließlich landwirtschaftlich zu Hofeszwecken genutzt: Die darauf stehende Scheune beherbergt nach dem mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Ergebnis der Inaugenscheinnahme des Landwirtschaftsgerichts die vom Hoferben zum Ackerbau und zur Heuernte eingesetzten Gerätschaften. Die besagte Scheune ist und war beim Erbfall - nach dem Abbrennen einer ursprünglich vorhandenen weiteren Halle - die einzige Möglichkeit, die vorhandenen Gerätschaften zur Hofbewirtschaftung vollständig und geschützt vor Witterungseinflüssen nah zum Hof unterzustellen. Auch hiervon hat sich das Landwirtschaftsgericht im Ortstermin durch Inaugenscheinnahme überzeugt - woran zu zweifeln der Senat keine Veranlassung sieht; insbesondere die Beschwerde zeigt mit ihrem Hinweis auf weiteres "freies Gelände" im hinteren Teil der Hofstelle (welche erst mit einem Ersatzgebäude neu bebaut werden müsste) nichts Abweichendes auf. Schließlich hatte der Erblasser seine unstreitig Anfang der 1990-er Jahre zunächst angestellten Verkaufsüberlegungen hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstücks bis zum Erbfall 15 Jahre lang unstreitig nicht umgesetzt , obwohl er durchaus zahlreiche andere Grundstücke veräußert hatte. Für eine beim Stichtag noch vorhandene konkrete oder latente Absicht zum Verkauf des "Scheunengrundstücks" ist daher nichts ersichtlich - zumal eine zunächst vorhandene weitere Unterstellmöglichkeit für landwirtschaftliche Geräte zuvor abgebrannt und deshalb "weggefallen" war. Angesichts dieser Gegebenheiten vermag der Senat nicht zu bejahen, dass dem Hoferben mit dem "Scheunengrundstück" ( als potentiellem "Bauland") ein besonderer Wert von erheblicher Bedeutung zugefallen wäre, der im Hofeswert nicht oder nur ungenügend zum Ausdruck gekommen wäre und der deshalb schon vor einer landwirtschaftsfremden Nutzung billigerweise einen Abfindungszuschlag zum Ausgleich eines besonderen mit dem Erbfall verknüpften Vermögenszuwachses an den Hoferben erfordert . Auch wenn dem Zuschlagsverlangen des weichenden Miterben nach § 12 II 3 HöfeO nicht grundsätzlich entgegen gesetzt werden kann, dass der Hoferbe die mögliche landwirtschaftsfremde Nutzung des ererbten Hofbestandteils noch nicht umgesetzt hat (vgl. Wöhrmann, aaO, § 12 HöfeO, Rz. 30), ist für die Prüfung der "Billigkeit" eines Zuschlags nach § 12 II 3 HöfeO auch der mögliche und vorgesehene Interessenausgleich für landwirtschaftsfremde Nutzungen des Hofes durch den Hoferben im Auge zu behalten, den § 13 IV a) HöfeO vorsieht: § 12 HöfeO dient dem Ausgleich desjenigen Vermögens, welches der Hoferbe mit dem Erbfall erlangt, § 13 HöfeO gleicht zweckwidrige Verwendungen des erlangten Hofesvermögens aus (vgl. Wöhrmann, aaO, § 12 HöfeO, Rz. 30). - Vorliegend hatte der Senat letztlich nach billigem Ermessen abzuwägen, ob der Hoferbe deshalb eine höhere Abfindung für ein hofeszugehöriges Grundstück zahlen soll, weil er es potentiell hofeszweckwidrig gewinnbringend veräußern könnte , obschon das konkret in Rede stehende Grundstück beim Erbfall und 5 Jahre danach tatsächlich für Hofeszwecke wirtschaftlich genutzt wurde und dazu nachvollziehbar auch in Zukunft benötigt werden wird. Gegen einen Zuschlag spricht aus Sicht des Senates vorliegend, dass der Hoferbe zur Fortsetzung der bisherigen Hofbewirtschaftung ersatzweise Unterstellmöglichkeiten für seine Gerätschaften erst würde schaffen müssen, um das landwirtschaftsfremde Potential des in Rede stehenden Grundstücks auszukosten; dies ist jedoch - mittlerweile über 5 Jahre nach dem Erbfall - unstrittig nicht geschehen und es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass der Hofeerbe entsprechend vorgehen wird. Es entspräche jedenfalls nicht billigem Ermessen, einen Abfindungszuschlag nach § 12 II 3 HöfeO mit der Erwägung zu begründen, der Hoferbe müsse sich im Ergebnis auf eine umständliche und/oder mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbundene anderweitige Hofbewirtschaftung verweisen lassen, um das landwirtschaftsfremde Potential eines Hofesbestandteils für einen Abfindungszuschlag "fruchtbar" zu machen. Hierauf zielen jedoch die mit der Beschwerde vertieften Erwägungen ab, denen der Senat sich nicht anzuschließen vermag. 3. Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel schließlich auch hinsichtlich der beanstandeten Kostenentscheidung. Das Landwirtschaftsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Kosten - gerichtliche wie außergerichtliche - bezogen auf das streitgegenständliche Zahlungsverlangen den Beteiligten nach Unterliegensanteilen auferlegt. Dies ist auch im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren statthaft . Die Kostenentscheidung im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren I. Instanz ergeht nach den §§ 34 I, 44 I, 45 I 1 LwVG. Gemäß § 44 I LwVG sind die Gerichtskosten eines Verfahrens, an dem mehrere Personen beteiligt sind, nach billigem Ermessen zu verteilen. Es entspricht für sog. echte Streitverfahren des Landwirtschaftsrechtes - zu denen auch das vorliegende Verfahren um höferechtliche Abfindungszahlungen gehört (§ 1 Zif. 5 LwVG) - der landwirtschaftsgerichtlichen Praxis und wird von der Kommentarliteratur (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 44 LwVG, Rz. 2) als geeigneter Ansatz einer Billigkeitsentscheidung bejaht, die Rechtsgedanken aus den §§ 91 ff. ZPO für die Gerichtskostenverteilung heranzuziehen, wonach der Verlierer die Verfahrenskosten nach dem Anteil seines Unterliegens trägt. Auch für die außergerichtlichen Kosten hat das Landwirtschaftsgericht in I. Instanz gemäß § 45 I 1 LwVG einen Ermessensspielraum, ob es eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten aussprechen will (Hartmann, aaO, § 45 LwVG, Rz. 9). Gerade in echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten, bei denen sich - wie hier - vergleichbar einem Zivilprozess Parteien gegenüber stehen, kann das Unterliegen eines Beteiligten Veranlassung dazu sein, ihm (anteilig) auch die außergerichtliche Kostenerstattung aufzuerlegen. Vorliegend waren beide Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten; beide hatten Privatgutachten zur Stützung ihres Vorbringens eingeholt, so dass auf beiden Seiten erhebliche außergerichtliche Kosten angefallen sind. Beide Beteiligten sind schließlich mit ihren gegenläufigen Anträgen teilweise unterlegen, so dass die Anordnung einer Kostenerstattung nach Maßgabe der Unterliegensanteile für die I. Instanz - wie vom Amtsgericht Lüdinghausen ausgesprochen - sachgerecht erscheint. 4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 I 2 LwVG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegend nicht erfüllt sind.