Urteil
I-2 U 21/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0704.I2U21.11.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2010 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2010 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: A) Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erfüllung seiner Auffassung nach zustande gekommener Kaufverträge über drei Lkw sowie Schadenersatz und Freistellung von Verbindlichkeiten. Der Kläger ist selbständiger Transportunternehmer und hatte in der Vergangenheit bereits mehrere gebrauchte Lastkraftwagen bei der Bielefelder Niederlassung der Beklagten erworben. Zum Teil hatte er die betreffenden Fahrzeuge zuvor bei der M GmbH, der heutigen M2 GmbH, geleast und sie nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit bei der Beklagten ange­kauft, nachdem diese sie ihrerseits von der Leasinggeberin zurückgekauft hatte. Als Kaufpreis hatten die Parteien in diesen Fällen stets die Summe des in den jeweiligen Leasingverträgen ausgewiesenen Restwerts, eines Aufschlags von 8% und der Mehrwertsteuer vereinbart. Im März 2006 begab sich der Kläger erneut in die örtliche Niederlassung der Beklagten in Bielefeld, um einen gebrauchten Lkw zu erwerben. Sein Verhandlungs­partner war, wie bereits bei den früheren Vertragsschlüssen, der seinerzeit in der Niederlassung der Beklagten als Verkäufer beschäftigte Zeuge C. Nach­dem er mit diesem den Lkw Y mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ############# besichtigt und verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten besprochen hatte, entschied er sich, auch dieses Fahrzeug über die M GmbH zu leasen. Am 7. März 2006 unterzeichnete er einen entsprechen­den, durch den Zeugen C vorbereiteten Leasingantrag (Anlage K1 des Anla­genkonvoluts zu dem Schriftsatz vom 20. Juli 2010). In dem Antragsformular waren die Leasingzeit mit 36 Monaten, ein „Kaufpreis“ von 26.500,00 € sowie ein „Restwert in %“ mit 27,24 angegeben. Zu der Restwertangabe heißt es in dem Formular, dass dieser „nur bei vorzeitiger Vertragsbeendigung von Bedeutung“ sei. Wegen der wei­teren Einzelheiten des Leasingantrags vom 7. März 2006 wird auf die als Anlage K1 zu dem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 vorgelegte Kopie Bezug genommen. Während ihrer Verhandlungen haben der Kläger und der Zeuge C auch über die Mög­lichkeit gesprochen, dass der Kläger den Lkw nach Ablauf der Leasingzeit zu den­selben Bedingungen wie bereits andere Fahrzeuge ankauft. Ob sie in diesem Zusammenhang verbindliche Abreden getroffen haben, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 bestätigte die M GmbH dem Kläger die Annahme des Leasingantrags. Zuvor hatte sie unter dem 18. April 2006 gegenüber der Bielefelder Niederlassung der Beklagten einen so genannten Ver­tragseintritt erklärt (Anlage K3 des Anlagenkonvoluts zu dem Schriftsatz vom 20. Juli 2010), mit dem sie die Beklagte unter näher ausgeführten Voraussetzungen zur Aus­lieferung des Fahrzeugs ermächtigte. Eine dieser Voraussetzungen lautete: „Rück­kauf des Leasingobjekts nach Vertragsablauf gemäß den im Betreff genannten Restwerten des Leasinggebers.“ Im „Betreff“ der Erklärung hieß es u.a.: „RW%27,24“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragseintritts wird auf die als Anlage K3 zu dem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 vorgelegte Kopie Bezug genommen. Am 6. November 2006 und 3. Januar 2007 bestellte der Kläger über die Beklagte auf dieselbe Weise zwei weitere gebrauchte Lkw Y bei der M GmbH. In dem Leasingantrag vom 6. November 2006 (Anlage K6 des Anla­genkonvoluts zu dem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 in dem hinzuverbundenen Ver­fahren 15 O 120/10) waren ein Kaufpreis von 19.500,00 € und ein Restwert von 23,41 % angegeben. In dem Leasingantrag vom 3. Januar 2007 (Anlage K6 des Anlagenkonvoluts zu dem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 in dem hinzuverbundenen Verfahren 15 O 119/10) waren der Kaufpreis mit 19.500,00 € und der Restwert mit 39.12 % angegeben. Auch bezüglich dieser Anträge erklärte die M GmbH die Annahme und einen wie vorstehend beschriebenen „Vertragsein­tritt“ gegenüber der Beklagten. Kurz vor Ablauf der vereinbarten dreijährigen Leasingzeit des auf den Antrag vom 7. März 2009 zustande gekommenen Leasingvertrages (betreffend den Lkw Y mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer #############) setzte sich der Kläger mit der Bielefelder Niederlassung der Beklagten in Verbindung, weil er beabsichtigte, das Fahrzeug anzukaufen. Bei der Beklagten wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Niederlassung für die Veräußerung der Leasingfahrzeuge nicht mehr zuständig sei und er sich mit seinem Anliegen an den Truckstore in E, ein Gebrauchtwagencenter der Beklagten für Nutzfahrzeuge, wenden solle. Als der Kläger dort vortrug, ihm sei bereits bei Aufnahme des Leasingvertrages fest zuge­sagt worden, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zum Restwert übernehmen zu können, wurde ihm in dem Truckstore erklärt, dass man sich nicht an etwaige zwischen ihm und der Beklagten in deren Bielefelder Niederlassung getroffene Preisabsprachen gebunden sehe und der Kaufpreis des Lkw sich nach dem Ergebnis einer zuvor durchzuführenden Fahrzeugbewertung richten werde. Nachdem er sich erfolglos um eine außergerichtliche Lösung bemüht hatte, verklagte der Kläger im September 2009 die M2 GmbH in Bezug auf den mit Vertrag vom 7. März 2009 geleasten Lkw Y mit der Fahrzeugidentifi­zierungsnummer ############# auf Erfüllung der (angeblich) mit dem Zeu­gen C getroffenen Vereinbarung und Schadenersatz. In dem zuletzt bei dem Landgericht Stuttgart anhängigen Verfahren verkündete er der Beklagten den Streit. Mit Urteil vom 4. Mai 2010 wies das Landgericht Stuttgart die gegen die M2 GmbH gerichtete Klage nach Vernehmung des Zeugen C ab. Zur Begründung führte das Landgericht Stuttgart aus, der Zeuge C habe zwar mit dem Kläger die Abrede getroffen, dass dieser das streitgegenständliche Fahr­zeug nach Ablauf der Leasingzeit gegen Zahlung des Restwerts zuzüglich eines Auf­schlags von 8 % übernehmen könne, da der Zeuge dabei jedoch nicht im Namen der M2 GmbH, sondern in dem der Beklagten (des vorliegenden Rechtsstreits) gehandelt habe, könne die Klage keinen Erfolg haben. Wegen der Einzelheiten des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2010 wird auf die als Anlage K5 des Anlagenkonvoluts zu dem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 vorgelegte Abschrift der Entscheidung Bezug genommen. In der Folgezeit verlangte der Kläger von der Beklagten auch die Übereignung der beiden weiteren Lkw, nachdem auch die diesbezüglichen Leasingverträge ausge­laufen waren und er sich auf Geheiß der Beklagten zuvor ebenfalls erfolglos an den Truckstore in E gewendet hatte. Die Beklagte kam der Aufforderung des Klägers nicht nach. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Lkw jeweils noch einige Wochen über den Ablauf der Leasingzeit hinaus genutzt, wofür ihm die M2 GmbH weitere bislang nicht gezahlte Leasingraten in Rech­nung stellte. Nach Herausgabe der Fahrzeuge an die Beklagte mietete der Kläger Ersatzfahrzeuge an. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm die streit­gegenständlichen Lkw auf sein Verlangen hin nach Ablauf der Leasingzeit gegen Zahlung des in den Leasingverträgen ausgewiesenen Restwerts zuzüglich eines Aufschlags von 8 % und Mehrwertsteuer zu übereignen. Hierzu hat er behauptet, der Zeuge C habe ihm eine solche Ankaufsmöglichkeit schon im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Leasinganträge jeweils fest zugesagt. Aus diesem Grund seien eigens vergleichsweise hohe Leasingraten vereinbart worden, um einen mög­lichst geringen Restwert zu erzielen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die Beklagte mit der Klage auf Herausgabe und Übereignung der drei von ihm geleasten Lkw Y Zug um Zug gegen Zahlung der nach der vorstehend beschriebenen Formel berechneten Kaufpreise, Freistellung von sämtlichen Ansprüchen der M2 GmbH wegen der Weiternutzung der Fahrzeuge sowie auf Zahlung von Schadenersatz wegen der Anmietung von Ersatzfahrzeugen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Zugleich hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet und sie verpflichtet ist, ihm sämtliche künf­tigen Schäden aus der Nichterfüllung ihrer Pflicht zur Herausgabe und Übereignung der Lkw zu ersetzen. Die Beklagte hat bestritten, dass dem Kläger bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss der Leasingverträge verbindlich zugesagt worden sei, die jeweiligen Fahr­zeuge nach Ablauf der Leasingzeit zu denselben Bedingungen erwerben zu können, zu denen er bereits früher Fahrzeuge bei der Beklagten angekauft habe. Auch bei diesen früheren Gelegenheiten seien nicht bereits bei Aufnahme der Leasinganträge bindende Abreden getroffen, sondern die Ankaufbedingungen erst nachträglich ver­einbart worden. Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefoch­tenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen C abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, an die Ausführungen des Landgerichts Stuttgart in dessen am 4. Mai 2010 verkündeten Urteil, der Zeuge C habe mit dem Klä­ger bei Abschluss des auf den Antrag vom 7. März 2006 zustande gekommenen Leasingvertrags die Abrede getroffen, dass dieser den dort streitgegenständlichen Lkw nach Ablauf der Leasingzeit gegen Zahlung des Restwerts zuzüglich eines Auf­schlags von 8 % übernehmen dürfe, nicht gebunden zu sein. Die sich aus der Streit­verkündung an die Beklagte ergebende Interventionswirkung beschränke sich auf die tragenden Feststellungen des Ersturteils. Hierzu zähle lediglich die Feststellung, der Zeuge C habe nicht im Namen der dort verklagten N GmbH gehandelt. Bei der weiteren Annahme, der Zeuge habe mit dem Kläger tatsächlich die von diesem behauptete Vereinbarung getroffen, handele es sich um eine letztlich überflüssige überschießende Feststellung. Weiter führt das Landgericht aus, es habe sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können, dass der Zeuge C dem Kläger bereits bei Aufnahme der Leasinganträge eine verbindliche Zusage gemacht habe, die Fahrzeuge zu den in Rede stehenden Konditionen erwerben zu können. Allerdings sei davon auszugehen, dass eine solche Ankaufmöglichkeit zumindest bei Aufnahme des Leasingantrages vom 7. März 2006 thematisiert worden sei. Dies belege der auf der für den Kläger bestimmten Abschrift des Antragsformulars festgehaltene Vermerk: „Schlußrate 7.218,92 € netto“. Eine feste Vereinbarung einer solchen Ankaufmöglichkeit, lasse sich diesem Umstand jedoch nicht entnehmen. Konkrete Anhaltspunkte für eine sol­che Vereinbarung ergäben sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen C. Dessen Bekundung, den Kunden sei mitgeteilt worden, im Fall eines nach Ablauf der Leasingzeit möglicherweise über die Beklagte erfolgenden Verkaufs „erster Ansprechpartner“ für den Erwerb der Fahrzeuge zu sein, belege eine bindende Zusage nicht. Darüber hinaus – so führt das Landgericht weiter aus – sei die Beklagte auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Kläger so zu stellen, als habe es die von diesem behauptete feste Zusage gege­ben. Ein als treuwidrig anzusehendes Verhalten der Beklagten hätte dann vorgele­gen, wenn sie die Erwartungshaltung des Klägers, die streitgegenständlichen Fahr­zeuge nach Ablauf der Leasingzeit ankaufen zu können, noch zu einem Zeitpunkt genährt hätte, als der E2-Konzern bereits seine Praxis dahin geändert gehabt habe, die Leasingfahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit nur noch über die so genannten Truckstores zu veräußern. Dafür sei indessen nichts ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger rügt, das Landgericht habe die Interventionswirkung des Urteils des Landgerichts Stuttgart verkannt. Diese erstrecke sich nicht nur auf die Feststel­lung, dass der Zeuge C nicht im Namen der dort verklagten M2 GmbH, sondern dem der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits gehan­delt habe. Von der Bindungswirkung umfasst sei vielmehr auch die Feststellung des Landgerichts Stuttgart, der Zeuge C habe dem Kläger verbindlich zugesagt, das streitgegenständliche Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer für einen Kauf­preis in Höhe des Restwerts zuzüglich 8 Prozent erwerben zu können. Auch insoweit handele es sich um eine tragende Feststellung, da nur auf dieser Grundlage über­haupt erst die Frage relevant werde, in wessen Namen der Zeuge C seinerzeit gehandelt habe. Aus diesem Grund sei die nochmalige Vernehmung des Zeugen C rechtsfehlerhaft gewesen. Aber auch die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil sie sich nicht mit den abweichenden Angaben des Zeugen vor dem Landgericht Stuttgart auseinandersetze. Der Zeuge habe im Rahmen seiner dortigen Vernehmung eindeutig bestätigt, dem Kläger verbindlich zugesagt zu haben, die streitgegenständlichen Fahrzeuge zu dem von vornherein feststehenden Rest­wert zuzüglich eines Aufschlages von 8 Prozent und zuzüglich der jeweils anfallen­den Mehrwertsteuer übernehmen zu können. Demgegenüber habe er sich im Rah­men seiner Vernehmung vor dem Landgericht – möglicherweise aus Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung – offensichtlich bemüht, seine damaligen Bekundungen zu relativieren. Die sich daraus ergebenden Widersprüche habe das Landgericht in keiner Weise gewürdigt. Unabhängig davon könne der Kläger die von ihm behauptete Erwerbszusage im Rahmen einer neuer­lichen Beweisaufnahme aufgrund weiterer Umstände unzweifelhaft beweisen. Nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung habe der Zeuge in einem Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt, er habe auch mit seiner vor dem Landgericht Bielefeld getätigten Aussage, der Kläger sei im Falle einer Ver­äußerung der Fahrzeuge erster Ansprechpartner, bekunden wollen, dass es eine verbindliche Erwerbszusage gegeben habe. Darüber hinaus habe der nunmehr benannte Zeuge T3 den Kläger, als dieser ihm von dem Ausgang des erstinstanz­lichen Verfahrens berichtet habe, daran erinnert, dass er, der Zeuge T3, bei einem zwischen dem Kläger und dem Zeugen C geführten Gespräch zugegen gewe­sen sei, das sich auf einen der streitgegenständlichen Leasingverträge bezogen habe. In diesem Gespräch habe der Zeuge C thematisiert, dass der Kläger wirklich günstige Verträge abgeschlossen habe, da er die Fahrzeuge jeweils nach Ablauf des Leasingvertrages zu sehr günstigen Konditionen übernehmen könne. Gerade im Hinblick darauf seien auch die Leasingraten vergleichsweise hoch ange­setzt worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils I. 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Lkw Y, Fahrzeug-Ident-Nr. ################, Erstzulassung 26. September 2003, 4249 ccm Hub­raum, 110 kW, nebst Fahrzeugbrief Nr. ########, herauszugeben und zu übereignen Zug um Zug gegen Zahlung von 9.277,75 €; 2. festzustellen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren noch ent­stehenden Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass sie entgegen ihrer Verpflichtung ihm den mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. bezeichneten Lkw nicht herausgegeben und übereignet hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Forderungen der M2 GmbH, die sich nach Weiternutzung des im Klageantrag zu Zif­fer 1. bezeichneten Lkws durch ihn nach Ablauf der Leasingzeit ergeben haben, freizustellen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.983,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz seit dem 12. August 2009 zu erstatten; II. 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Lkw Y, Fahrzeug-Ident-Nr. ###############, Erstzulassung 28. Januar 2003, 4249 ccm Hubraum, 110 kW, nebst Fahrzeugbrief Nr. #########, herauszugeben und zu übereig­nen Zug um Zug gegen Zahlung von 13.021,75 €; 2. festzustellen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren noch ent­stehenden Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass sie entgegen ihrer Verpflichtung ihm den mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. bezeichneten Lkw nicht herausgegeben und übereignet hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Forderungen der M2 GmbH, die sich nach Weiternutzung des im Klageantrag zu Zif­fer 1. bezeichneten Lkws durch ihn nach Ablauf der Leasingzeit ergeben haben, freizustellen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.390,00 € seit dem 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2010 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 859,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins­satz seit dem 11. Mai 2010 zu erstatten; III. 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Lkw Y, Fahrzeug-Ident-Nr. ###############, Erstzulassung 9. April 2002, 4249 ccm Hubraum, 110 kW, nebst Fahrzeugbrief Nr. #########, herauszugeben und zu übereignen Zug um Zug gegen Zahlung von 5.866,88 €; 2. festzustellen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren noch ent­stehenden Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass sie entgegen ihrer Verpflichtung ihm den mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. bezeichneten Lkw nicht herausgegeben und übereignet hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Forderungen der M2 GmbH, die sich nach Weiternutzung des im Klageantrag zu Zif­fer 1. bezeichneten Lkws durch ihn nach Ablauf der Leasingzeit ergeben haben, freizustellen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.390.00 € seit dem 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2010 zu zaheln; 6. die Beklagte zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 703,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins­satz seit dem 11. Mai 2010 zu erstatten; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zu der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2011 Bezug genommen. B) Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der streitgegenständlichen Lastkraftwagen aus § 433 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist hinsichtlich des Zustandekommens von Kaufverträgen über die in den Klageanträgen näher bezeichneten Fahrzeuge beweisfällig geblieben. Es steht ins­besondere nicht fest, dass zwischen ihm und dem Zeugen C bereits bei Auf­nahme der jeweiligen Leasinganträge eine Ankaufoption vereinbart wurde, der zufolge der Kläger die Möglichkeit haben sollte, die Fahrzeuge zu dem in den Leasingverträgen ausgewiesenen „Restwert“ zuzüglich eines Aufschlags von 8 % und der anfallenden Mehrwertsteuer anzukaufen. 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich die Vereinbarung einer sol­chen Kaufoption nicht bereits bindend aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2010 (8 O 29/10). Allerdings entfaltet das Urteil nach §§ 68, 74 Abs. 2 und 3 ZPO auch zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits Bindungswirkung, weil der Kläger der Beklagten in dem vor dem Landgericht Stuttgart gegen die M2 GmbH geführten Zivilrechtsstreit den Streit verkündet hatte. Diese Bindungswirkung erstreckt sich jedoch nicht auch auf die Feststellungen des Landgerichts Stuttgart bezüglich des Inhalts etwaiger zwischen dem Kläger und dem Zeugen C bei Aufnahme des Leasingantrags vom 7. März 2006 getroffener Vereinbarungen. Die Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst neben dem Entscheidungs­satz allerdings auch die tragenden Feststellungen des im jeweiligen Vorprozess ergangenen Urteils. Zu den tragenden Feststellungen zählen jedoch nur die hinrei­chenden und notwendigen Bedingungen der Erstentscheidung. Maßgeblich ist, wo­rauf das Urteil ausgehend von dem durch das Erstgericht gewählten Begründungs­ansatz objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (BGH, Beschluss vom 27. November 2003, V ZB 43/03, zitiert nach juris, Rn. 11; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, 2010, § 68 Rn. 9). Das Landgericht Stuttgart hat zur Begründung seines die Klage gegen die M2 GmbH abweisenden Urteils ausgeführt, dass der Zeuge C nach dem Ergebnis der dort durchgeführten Beweisaufnahme mit dem Kläger zwar die Abrede getroffen habe, dass dieser den streitgegenständlichen Lastwagen nach Ablauf der Leasingzeit gegen Zahlung des Restwerts zuzüglich eines Aufschlags von 8 % übernehmen dürfe, er dabei aber nicht im Namen der dortigen Beklagten (der M2 GmbH) gehandelt habe, sondern in dem der Bielefelder Niederlassung der E2 AG (der hiesigen Beklagten). Damit hat das Landgericht Stuttgart allerdings die durch den Kläger behauptete Abrede festgestellt. Auf diese Feststellung kam es für die Klageabweisung jedoch nicht an. Für diese war allein die Feststellung entscheidend, dass der Zeuge C bei der betreffenden Absprache nicht im Namen der dortigen Beklagten handelte. Die Frage, ob überhaupt eine rechtsgeschäftliche Einigung zustande gekommen ist und welchen Inhalt eine solche Einigung hatte, hätte das Landgericht Stuttgart offen las­sen können, ohne dass sich an seiner Entscheidung etwas geändert hätte. Es han­delt es sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – um eine so genannte überschießende Feststellung, auf deren Klärung es auch auf der Grundlage des durch das Landgericht Stuttgart gewählten Begründungsansatzes nicht ankam. Der­artige überschießende Feststellungen sind von der Interventionswirkung der Streit­verkündung nicht erfasst. 2. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2011 vom erkennen­den Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, der Zeuge C habe ihm bereits bei Abschluss der Leasingverträge jeweils verbindlich zugesagt, die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit gegen Zahlung des Restwerts und eines Aufschlags in Höhe von 8 % sowie der Mehrwert­steuer erwerben zu können. Der Zeuge C hat bekundet, dem Kläger keine entsprechende verbindliche Zusage gemacht zu haben. Allerdings sei vor dem Abschluss der Leasingverträge über die Möglichkeit einer Übernahme durch den Kläger gesprochen worden. Auch treffe es zu, dass es in der Bielefelder Niederlassung der Beklagten eine interne Absprache gegeben habe, der zufolge Leasingkunden die von der Beklagten nach Ablauf der Leasingzeit zurückgekauften Fahrzeuge zu den durch den Kläger beschriebenen Konditionen erwerben könnten. Eine verbindliche Abrede habe er mit dem Kläger jedoch schon deswegen nicht treffen können, weil bei Abschluss der Leasingverträge noch nicht sicher gewesen sei, ob die jeweiligen Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit tatsächlich von der N GmbH zurückgekauft werden. Zu einem solchen Rückkauf sei es dann nicht gekommen, wenn die Fahr­zeuge während der Leasingzeit entwendet worden oder verunfallt seien. Daher habe er dem Kläger lediglich in Aussicht gestellt, dass dieser im Falle eines Verkaufs der Leasingfahrzeuge durch die Beklagte „erster Ansprechpartner“ sei. Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Bekundungen in einem offensichtlichen Widerspruch zu denjenigen Angaben stehen, die der Zeuge vor dem Landgericht Stuttgart in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 20. April 2010 gemacht hat. Im Rahmen seiner dortigen Vernehmung hatte er ausdrücklich bestätigt, dass dem Kläger von vornherein zugesichert worden sei, „die Fahrzeuge zu der jeweils genannten Schlussrate zuzüglich 8 % übernehmen“ zu können. Weiter hatte er vor dem Landgericht Stuttgart bekundet, dass die diesbezügliche Absprache nur des­wegen nicht schriftlich getroffen worden sei, weil die Elektronische Datenverarbeitung der Beklagten das nicht „hergegeben“ habe. Auch ist auffällig, dass der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung vom 4. Juli 2011 nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht hat, aus welchem Grund er den auf dem Leasingantragsformular vom 7. März 2006 in Prozent angegebenen Restwert für den Kläger als Eurobetrag ausgerechnet und diesen sodann auf dem für den Kläger bestimmten Antragsexemplar als „Schlussrate“ bezeichnet festgehalten hat. Wäre es allein darum gegangen, dem Kläger bei der Berechnung behilflich zu sein, hätte es der schriftlichen Fixierung nicht bedurft. Zumindest hätte der Betrag aber nicht auf dem Antragsformular selbst festgehalten werden müssen, sondern auch auf ein separates Blatt oder einen Notizzettel geschrieben werden können. Weder die Widersprüche der Bekundungen des Zeugen zu seinen Angaben vor dem Landgericht Stuttgart noch der auf dem Antragsformular festgehaltene Vermerk bezüglich der Höhe der „Schlussrate“ bieten indessen eine ausreichende Grundlage dafür, die Behauptung des Klägers zu dem Inhalt der seinerzeit mit dem Zeugen getroffenen Vereinbarungen mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforder­lichen Sicherheit als erwiesen anzusehen. Dass der Zeuge vor dem Landgericht Stuttgart den Klägervortrag bestätigt hat, reicht nicht aus, um dem Senat die Über­zeugung zu vermitteln, dessen damaligen Angaben seien zutreffend und seine jet­zige Aussage falsch. Hinsichtlich des Vermerks in Bezug auf die Schlussrate ist zu berücksichtigen, dass dieser auch mit der jetzigen Darstellung des Zeugen in Ein­klang zu bringen ist, der zufolge er dem Kläger eine Veräußerung der Leasingfahr­zeuge zu den bereits bei früheren Verkäufen gültigen Konditionen lediglich als Mög­lichkeit in Aussicht gestellt, nicht aber verbindlich zugesagt hat. Darüber hinaus spricht gegen die Annahme, dass dem Vermerk bereits eine abschließende verbind­liche Einigung zugrunde lag, der Umstand, dass die Angabe zur Höhe des Restwerts nur eines von insgesamt drei der angeblich den Kaufpreis bestimmenden Merkmale betrifft. Sollten sich der Zeuge und der Kläger seinerzeit tatsächlich abschließend einig geworden sein, hätte es demgegenüber nahe gelegen, zumindest den zu zah­lenden Aufschlag von 8 % ebenfalls schriftlich zu fixieren. Auch kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Beklagte bei Abschluss des Leasingvertrages nicht sicher sein konnte, ob sie die Fahrzeuge nach Ablauf der dreijährigen Leasingzeit in jedem Fall von der Leasinggeberin würde zurückkaufen können. Unabhängig davon, dass ein solcher Rückkauf ohnehin im Falle eines Dieb­stahls unmöglich war und im Fall eines Unfalls nicht der Praxis entsprach, war die Leasinggeberin aufgrund der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichtet, dieser die Leasingfahrzeuge in jedem Fall zum Kauf anzubieten. Nach dem Inhalt der Vertragseintrittserklärungen der M GmbH musste ledig­lich die Beklagte den Rückkauf der Fahrzeuge zu dem dort angegebenen Restwert garantieren. Eine Verpflichtung der Leasinggeberin, die Fahrzeuge auch zu diesem Wert anzubieten, ergibt sich daraus nicht. Dass ein Verkäufer der Beklagten trotz der damit gegebenen Unsicherheiten in Bezug auf die spätere Rückkaufmöglichkeit bereits bei Abschluss des Leasingvertrages dem Kunden gegenüber eine verbind­liche Erwerbszusage trifft, erscheint zwar als gleichwohl möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich. Von einer Vernehmung der Zeugen T2 und T3 war abzusehen. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Befragung des Zeugen C hätte auch die Vernehmung des Zeugen T2 dem Senat nicht die Überzeugung ver­mitteln können, dass zwischen dem Zeugen C und dem Kläger bei Abschluss der Leasingverträge die behaupteten Vereinbarungen getroffen wurden. Selbst wenn sich der Zeuge – wie durch das Zeugnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Beweis gestellt – im Anschluss an die Beweisaufnahme vor dem Landgericht Bielefeld dahin geäußert haben sollte, dass er mit seiner damaligen Aussage, der Kläger habe im Falle eines Verkaufs der Leasingfahrzeuge „erster Ansprechpartner“ sein sollen, habe zum Ausdruck bringen wollen, dass eine verbindliche Erwerbs­zusage getroffen worden sei, ließe eine solche Äußerung nicht den sicheren Schluss auf den tatsächlichen Inhalt der seinerzeitigen Vertragsverhandlungen zu. In seiner Vernehmung vom 4. Juli 2011 hat der Zeuge deutlich zu erkennen gegeben, den Unterschied zwischen einer bereits bindenden Vereinbarung und dem schlichten Hinweis auf die tatsächliche Möglichkeit eines künftigen Vertragsschlusses zu ken­nen, und das Zustandekommen einer verbindlichen Erwerbszusage eindeutig abge­lehnt. Sollte er sich tatsächlich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hiervon abweichend geäußert haben, böte auch dieser Umstand keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, er habe entgegen seiner eindeutigen Aussage vom 4. Juli 2011 seinerzeit die von dem Kläger behaupteten bindenden Vereinbarungen getroffen. Der Zeuge T3 war nicht zu vernehmen, weil es sich bei der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2011 bestrittenen Tatsachenbehauptung des Klägers, zu deren Beweis dieser ihn benannt hat, um neuen Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt und Gründe, die seine Zulassung zu rechtfertigen vermöchten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Dass sich der Kläger erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils an die durch Vernehmung des Zeu­gen unter Beweis gestellte Tatsache erinnert hat, begründet insbesondere nicht den Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. II. Angesichts des vorstehend dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme war das Rechtsmittel auch hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatz- und Freistel­lungsansprüche sowie der Feststellungsbegehren zurückzuweisen. Steht eine die Beklagte bindende Erwerbszusage nicht fest, kann die Klage auch insoweit keinen Erfolg haben. C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vor­läufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. D) Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätz­liche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.