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Urteil

34 U 16/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien wurde ein Beratungsvertrag geschlossen; daraus folgt Aufklärungspflicht über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände. • Bank/Vertriebsstelle muss den Kunden über empfangene Rückvergütungen informieren, wenn hierdurch ein erheblicher Interessenkonflikt besteht. • Unterlassene Aufklärung über eine erhebliche Provision führt zur Vermutung, der Kunde hätte sich bei richtiger Aufklärung nicht beteiligt; der Beratende trägt Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil. • Bei schadensersatzrechtlicher Rückabwicklung ist Vorteilsausgleich zu beachten; Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechtsposition des Anlegers. • Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen der Beteiligung freizustellen.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur Aufklärung über Vermittlungsprovisionen bei beratendem Anlagevertrieb; Schadensersatz und Freistellung • Zwischen den Parteien wurde ein Beratungsvertrag geschlossen; daraus folgt Aufklärungspflicht über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände. • Bank/Vertriebsstelle muss den Kunden über empfangene Rückvergütungen informieren, wenn hierdurch ein erheblicher Interessenkonflikt besteht. • Unterlassene Aufklärung über eine erhebliche Provision führt zur Vermutung, der Kunde hätte sich bei richtiger Aufklärung nicht beteiligt; der Beratende trägt Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil. • Bei schadensersatzrechtlicher Rückabwicklung ist Vorteilsausgleich zu beachten; Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechtsposition des Anlegers. • Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen der Beteiligung freizustellen. Der Kläger zeichnete am 05.09.2003 eine Treuhand-Kommanditbeteiligung an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 Euro. Vermittelt und beraten wurde er durch Mitarbeiter der Beklagten, die für Vermittlung eine Provision von 8,25% des Zeichnungsbetrags (ohne Agio) erhielt; dies wurde gegenüber dem Kläger nicht offenbart. Im Prospekt war eine pauschale Angabe zu Vertriebsaufwendungen und ein Agio von 5% enthalten; konkrete Rückvergütungen an die Beklagte waren dort nicht hinreichend offengelegt. Der Kläger verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz, die Beklagte bestreitet Verschulden und beruft sich auf Branchenüblichkeit und Unkenntnis der späteren Rechtsprechung. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt; beide Parteien legten Berufung ein. • Zwischen den Parteien bestand ein Beratungsvertrag, nicht nur ein Vermittlungsverhältnis; aus diesem ergab sich eine umfassende Aufklärungspflicht des Beratenden. • Zu den aufklärungspflichtigen Umständen zählen Rückvergütungen, wenn diese einen erheblichen Anreiz zur Empfehlung der Anlage begründen; die empfangene Provision von 8,25% stellte einen solchen Interessenkonflikt dar. • Die Prospektangaben und die Vertriebsvereinbarung mit Einschränkungen der Beratungstätigkeit genügten nicht, um die Aufklärungspflicht der Beklagten zu ersetzen; insbes. bestand die Gefahr, dass Nachteile der Anlage verschwiegen werden konnten. • Die Beklagte handelte fahrlässig/pflichtwidrig, weil sie die erforderliche Aufklärung unterließ; frühere Rechtsprechung begründete die Aufklärungspflicht und der Senat schloss sich dieser Auffassung an. • Liegt eine Aufklärungspflichtverletzung vor, gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Anlegers; die Beklagte hat nicht dargetan, dass der Kläger die Anlage bei richtiger Aufklärung dennoch gezeichnet hätte. • Ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) greift nicht, weil der Informationssuchende auf die Sachkunde des Beraters vertraut; daher bleibt der Schadensersatzanspruch bestehen. • Der Schadensersatzanspruch wird nach dem Vorteilsausgleich bemessen: Rückerstattung des eingesetzten Eigenkapitals (25.000 Euro) und des tatsächlich gezahlten Agios (625 Euro); Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. • Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug gegenüber dem Angebot des Klägers, seine Rechtsposition aus dem Treuhandvertrag zu übertragen; die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der Rechte. • Das Feststellungsbegehren ist insoweit begründet, dass die Beklagte den Kläger von allen steuerlichen und darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Nachteilen der Beteiligung freizustellen hat. Der Kläger obsiegt teilweise: Die Beklagte hat dem Kläger 25.625,00 Euro zu zahlen (25.000 Euro Eigenkapital plus 625 Euro Agio) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009; die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung und Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagte den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung freizustellen hat. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Übertragungsangebots des Klägers in Verzug. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.