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Beschluss

27 W 3/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderungen der Satzung einer GmbH, die nicht stimmberechtigte, beratende Mitglieder des Aufsichtsrats vorsehen, verstoßen nicht ohne Weiteres gegen § 109 AktG. • § 52 GmbHG verweist nicht auf § 109 AktG; daher ist die Gesellschaft bei der Ausgestaltung eines fakultativen Aufsichtsrats grundsätzlich frei. • Das Registergericht hat die Änderungen des Gesellschaftsvertrags auf Vereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen; eine Abweichung vom Leitbild des AktG ist aber zulässig, sofern dadurch die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats nicht ausgehebelt wird.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit beratender Aufsichtsratsmitglieder in kommunaler GmbH • Änderungen der Satzung einer GmbH, die nicht stimmberechtigte, beratende Mitglieder des Aufsichtsrats vorsehen, verstoßen nicht ohne Weiteres gegen § 109 AktG. • § 52 GmbHG verweist nicht auf § 109 AktG; daher ist die Gesellschaft bei der Ausgestaltung eines fakultativen Aufsichtsrats grundsätzlich frei. • Das Registergericht hat die Änderungen des Gesellschaftsvertrags auf Vereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen; eine Abweichung vom Leitbild des AktG ist aber zulässig, sofern dadurch die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats nicht ausgehebelt wird. Die Beteiligte ist Alleingesellschafterin der F GmbH, die kommunale Aufgaben erfüllt und 37 Mitarbeiter beschäftigt. Die bisherige Satzung sah einen achtköpfigen, vom Stadtrat entsandten stimmberechtigten Aufsichtsrat vor, dessen Mitglieder an Beschlüsse des Rates gebunden sind. Die Beteiligte beschloss, § 8 der Satzung zu ändern und zusätzlich bis zu vier beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder vorzusehen, die von Ratsfraktionen benannt werden. Das Amtsgericht rügte per Zwischenverfügung die Änderung als unzulässig mit der Begründung, sie verstoße gegen § 109 AktG. Dagegen legte die Beteiligte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die beanstandete Satzungsänderung ins Handelsregister eingetragen werden darf. • Das Registergericht hat nach § 54 GmbHG die Pflicht und das Recht, Satzungsänderungen auf Widerspruch mit gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen; die eingeschränkte Prüfungsbefugnis nach § 9c Abs. 2 GmbHG gilt hier nicht. • § 109 AktG gilt unmittelbar nur für die Aktiengesellschaft und ist nicht kraft Verweisung auf § 52 GmbHG anzuwenden; § 52 GmbHG enthält keine Bezugnahme auf § 109 AktG, sodass die GmbH bei der Gestaltung eines fakultativen Aufsichtsrats grundsätzlich frei ist. • Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind zulässig, solange der Gesellschaftsvertrag die innere Ordnung regelt; nur bei völliger Aushöhlung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats wäre eine Begrenzung vorzunehmen. • Die vorgesehene Einbindung beratender, nicht stimmberechtigter Vertreter der Ratsfraktionen beeinträchtigt die Kontroll- und Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats nicht. Bei der kommunalen Struktur der F üben die entsandten Mitglieder ohnehin die Interessen der Stadt aus und sind an Ratsbeschlüsse gebunden; die Beteiligung der Fraktionen dient der Information und Koordination und fördert die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats. • Vor diesem Hintergrund steht der Eintragung der Satzungsänderung kein Verstoß gegen § 109 AktG entgegen; die Beschwerde ist deshalb begründet. Die Beschwerde der Beteiligten war erfolgreich: Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 29.11.2010 wurde aufgehoben, da die geplante Satzungsänderung, die beratende nicht stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsrats vorsieht, nicht gegen § 109 AktG verstößt und die freie Gestaltungsmacht der GmbH in Bezug auf einen fakultativen Aufsichtsrat nicht überschreitet. Das Gericht betont, dass die Änderung die Kontrollaufgabe des Aufsichtsrats nicht aushöhlt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die stimmberechtigten Aufsichtsratsmitglieder bereits die Interessen der Stadt vertreten und an Ratsbeschlüsse gebunden sind. Die Eintragung in das Handelsregister ist damit nicht zu verweigern. Der Verfahrenswert der Beschwerde wurde auf 3.000,- € festgesetzt.