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Beschluss

I-10 W 123/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0607.I10W123.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 02.11.2010 werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 2) und zu 4) je zur Hälfte. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 222.768,76 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Hofeszugehörigkeit von Grundstücken, die im Eigentum des zwischen dem 04. und 07.07.2006 kinderlos verstorbenen Landwirts V (im Folgenden: Erblasser) standen. Der erstinstanzlich noch geführte Streit über die Hofeseigenschaft des vom Erblasser bewirtschafteten Betriebes und die Hofeszugehörigkeit weiterer Grundstücke ist ebensowenig Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wie die in erster Instanz streitig gewordene Hoferbfolge nach der am 27.04.2008 verstorbenen Ehefrau des Erblassers Frau I. 4 Die Beteiligte zu 2) ist die einzige Schwester des Erblassers, die hinsichtlich des hoffreien Nachlasses gemeinsam mit dessen Ehefrau I nach dem Erbschein vom 19.09.2006 (AG Lemgo 17 Lw 63/06, dort Bl. 114) dessen Erbin ist, und zwar nach gesetzlicher Erbfolge zu einem Anteil von 1/4, die Ehefrau zu einem Anteil von 3/4. 5 Der zwischen der Beteiligten zu 2) und der Ehefrau des Erblassers im Verfahren 17 Lw 63/06 begonnene Streit über die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem Erblasser führte zur Einleitung des vorliegenden Feststellungsverfahrens, in dem im Wege einer Teilentscheidung bereits rechtskräftig über die Hoferbfolge zugunsten Frau I entschieden worden ist (Beschluss des AG Lemgo vom 22.10.2008, Bl. 76 ff d. A., Senatsbeschluss vom 22.09.2009, Bl. 229 ff, Beschluss des BGH vom 18.03.2010, BLw 11/09, dort Bl. 26). 6 Der Beteiligte zu 1), ein Tierschutzverein, ist ausweislich des Erbscheins vom 10.08.2008 (AG Lemgo 17 Lw 51/08, dort Bl. 12) der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe von Frau I (Kopie Bl. 136 d. A.). 7 Die Beteiligte zu 3) ist die Mutter von I, die Beteiligte zu 4) ist ihre Schwester. Beide hatte I mit privatschriftlichem Testament vom 12.02.2007 von der Erbfolge ausgeschlossen (Kopie Bl. 136 d. A.). 8 Der Erblasser hatte von seiner am 08.10.1993 verstorbenen Mutter V2 den aus ihrer Familie stammenden Hof V3, verzeichnet mit Hofvermerk im Grundbuch von F, Blatt ####, ####, ####, aufgrund ihres Testaments vom 24.09.1992 (Bl. 133f d. A.) geerbt (Hoffolgezeugnis und Erbschein vom 28.04.1994, AG Lemgo 10 Lw 18/94, dort Bl. 19). Auf diesem Hof, den er zuvor als Pächter seiner Mutter bewirtschaftete, führte er bis zu seinem Tod einen landwirtschaftlichen Betrieb, bis 1993 mit Milchvieh bzw. Rinderzucht, nach dem Tod der Mutter als reiner Ackerbaubetrieb. 9 Die gut 26.000 qm große Hofstelle dieses Hofes mit der postalischen Adresse F-Straße ist auf dem auf Blatt #### verzeichneten Flurstück X, jetzt ### gelegen, vgl. Flurkarte Bl. 35 d. A. Auf der Hofstelle wurde im Jahr 1951 auf einer Fläche von rund 650 qm ein Landarbeiterhaus mit Stallung und Grünfläche (F-Straße a) errichtet, das der Erblasser nach dem Tod seiner Mutter 1993 ausschließlich zu Wohnzwecken umbauen ließ und vermietete. Ebenso wurden in den 1950er Jahren auf den angrenzenden Flurstücken ### (Blatt ####) und ### (Blatt ####) die Wohnhäuser F-Straße 58 und 60 gebaut und seither vermietet. Das Bauernhaus auf der Hofstelle bewohnte der Erblasser bis zu seinem Tod und bewirtschaftete von hier aus seine Ländereien. 10 Aus den Erlösen des vom vorverstorbenen Vater Franz V4 stammenden Hofes in I3 erwarb der Erblasser in den Jahren 1980/1981 von dem damals schon verrenteten Landwirt I2 den an seine Ländereien angrenzenden Hof I2, mit Hofvermerk eingetragen im Grundbuch von F, Blatt ####. Die Hofstelle des Hofes I2 mit der postalischen Adresse X-Straße befindet sich unweit zur Hofstelle des Hofes V3 auf dem Flurstück X, jetzt ###, ### (Flurkarte Bl. 36 d. A.) und umgibt das auf Blatt 180 A des Grundbuchs von F – ohne Hofvermerk - übertragene Flurstück X, welches der Rentner I2 1981 zunächst an die Eheleute S veräußerte, denen es der Erblasser im Jahr 1986 als Bauerwartungsland wieder abkaufte (Bl. 3ff, 6ff, 24ff der Grundakten zu Blatt 180 A des Grundbuchs von Lemgo – zu einer Bebauung kam es mangels bauaufsichtlicher Genehmigung nicht). Das bereits bei Erwerb als Mietshaus genutzte ehemalige Bauernhaus vermietete der Erblasser an vier Mietparteien und sanierte es Mitte der 1990er Jahre, während die ehemaligen Wirtschaftsgebäude zur Lagerung und Unterstellung von Gerätschaften benutzt wurden. Die umliegenden Grünflächen des Flurstücks ### (gut 9.000 qm) wurden an Pferdehalter verpachtet. 11 Im vorliegenden Feststellungsverfahren hatten die Beteiligten zunächst über die Hoferbfolge nach dem Erblasser sowie die Hofeseigenschaft bzw. die Vereinigung der Höfe V3 und I2 gestritten. Außerdem hatten Frau I bzw. nach ihrem Tod die Beteiligten zu 1), 3) und 4) die Hofeszugehörigkeit der Flurstücke X, F-Straße (Blatt ####), ###, M-Straße (Blatt ####), ###1, X-Straße (Hofstelle I2, Blatt ####) sowie einer Teilfläche des Flurstücks ###, F-Straße a (auf der Hofstelle V3, Blatt ####) mangels landwirtschaftlicher Nutzung in Abrede gestellt. 12 Nachdem die Teilentscheidung des Amtsgerichts Lemgo im Hinblick auf die Hoferbfolge rechtskräftig geworden war, hat die Beteiligte zu 4) die Fortsetzung des Feststellungsverfahrens zu den noch offenen Anträgen begehrt und sich nun auf den Standpunkt gestellt, die Flurstücke X und ### seien insgesamt Hofbestandteile des auf Blatt #### und #### eingetragenen Hofes. Erst die Löschung des Hofvermerks führe im Hinblick auf den I2 Hof zum Verlust der Hofeigenschaft. Die zu einem Hof vereinigten landwirtschaftlichen Besitztümer umfassten auch beide Hofstellen. Aus den Jahresabschlüssen der Landwirtschaftlichen Buchführungsgenossenschaft Lippe ergebe sich, dass diese Grundstücke (Flurstücke X, jetzt ### und ###, sowie Flurstück X, jetzt ###) zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zählten. 13 Mit Schriftsatz vom 07.06.2010 (Bl. 279 d. A.) hat sie außerdem geltend gemacht, als Hoferbin nach I in Betracht zu kommen, weil das von ihrer Schwester errichtete Testament wegen Berufung einer juristischen Person als Erben wirkungslos sei. 14 Im Termin vor dem Landwirtschaftsgericht am 02.11.2010 hat sie demgemäß folgende Anträge protokollieren lassen: 15 festzustellen, dass sie nach der am 27.04.2008 in Bielefeld verstorbenen I Hoferbin geworden sei; festzustellen, dass die in den Grundbüchern von F Blätter #### und #### eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzungen ein Hof sind; a) festzustellen, dass das Flurstück X mit sämtlichen Gebäuden ein Grundstück ist, das zum Hof gehört, der aus den unter Ziffer 2. erwähnten landwirtschaftlichen Besitzungen besteht – Einfamilienhaus und Garage F-Straße a -; 16 b) festzustellen, dass das Flurstück X, jetzt ###, ###, mit sämtlichen Gebäuden ein Grundstück ist, das zum Hof gehört, der aus den unter Ziffer 2. erwähnten landwirtschaftlichen Besitzungen besteht – Gebäude X-Straße -; 17 c) festzustellen, dass das Flurstück X zum hoffreien Vermögen gehört – Einfamilienhaus F-Straße -; 18 d) festzustellen, dass das Flurstück X zum hoffreien Vermögen gehört – Dreifamilienhaus M-Straße. 19 Der Beteiligte zu 1) hat dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zugestimmt. 20 Die Beteiligte zu 2) hat bei Fortsetzung des Verfahrens beantragt, 21 festzustellen, dass die in den Grundbüchern von F Blatt #### und Blatt #### eingetragenen Höfe im Zeitpunkt des Todes des zwischen dem 04. und 07.07.2006 verstorbenen Eigentümers V die Hofeigenschaft gem. der HöfeO bereits verloren hatten; hilfsweise festzustellen, dass die Vererbung der in den Grundbüchern von F Blatt #### und #### eingetragenen Höfe nach Höferecht eine unzumutbare Verschiebung der Opfergrenze zu ihren Lasten als weichende Erbin darstellt und sie aufgrund dessen nach den Regeln des bürgerlich-rechtlichen Erb- und Pflichtteilsrechts an dem Hofesvermögen zu beteiligen ist; hilfsweise den Feststellungsanträgen der Beteiligten zu 4) zu Ziffer 3 c) und d) stattzugeben; hilfsweise festzustellen, dass auch das im Grundbuch von F Blatt #### eingetragene Hofstellengrundstück in den in der Anlage rot eingezeichneten zu vermessenden Grenzen in Größe von ca. 650 qm mit dem darauf stehenden Wohnhaus F-Straße a zum hofesfreien Vermögen des zwischen dem 04. und 07.07.2006 verstorbenen Landwirts V gehört; hilfsweise den Feststellungsantrag der Beteiligten zu 4) zu Ziffer 3b) zurückzuweisen und festzustellen, dass das Flurstück X ebenfalls zum hofesfreien Vermögen des Erblassers V gehört; hilfsweise dazu festzustellen, dass das Flurstück Gemarkung F, Flur X, Flurstück X zum hofesfreien Nachlass des Erblassers V gehört; im Übrigen hilfsweise dem Feststellungsantrag der Beteiligten zu 4) stattzugeben und demgemäß im Grundbuch von F Blatt #### und #### zu vermerken, dass die im Grundbuch von F eingetragenen Grundstücke, soweit sie nicht hofesfreies Vermögen sind, Bestandteil des Hofes, eingetragen im Grundbuch von F Blatt #### sind. 22 Die Beteiligte zu 2) hat sich im Hinblick auf die Hofstelle des Hofes I2 (Flurstück X, jetzt ###, ###, Blatt ####) nun – abweichend von ihrer zuvor vertretenen Auffassung - auf den Standpunkt gestellt, dass dieser Hof die Hofeseigenschaft bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Erblasser verloren habe. Die Bewirtschaftung der Hofstelle sei längst aufgegeben worden, Vieh und Inventar seien verkauft gewesen und sämtliche Gebäude auf der Hofstelle stark verfallen. Insoweit hat sich die Beteiligte zu 2) auf das Verkehrswertgutachten des Sachverständigen F2 vom 19.11.2007 (Bl. 164 ff d. A.) bezogen. Der Erblasser habe sich dazu entschlossen, das ehemalige Bauernhaus zu Wohnzwecken zu vermieten und seine Ländereien von der Hofstelle des Hofes V3 aus zu bewirtschaften. Das Flurstück X habe er so nie betrieblich genutzt, weshalb es zum hofesfreien Vermögen zähle. 23 Auch die Hofstelle des Hofes V3 sei teilweise vom Erblasser nicht betrieblich genutzt worden. Das auf dem Flurstück X (jetzt ###) im Jahr 1951 errichtete Wohnhaus F-Straße a sei infolge Vermietung an Betriebsfremde seit 1993 aus dem Hofverbund herausgenommen worden. Im Übrigen sei der vom Erblasser betriebene Hof seit der Abschaffung der Kuhherde im Jahr 1993, zumindest aber seit seinem Tod nicht mehr rentabel zu bewirtschaften und deshalb nicht mehr existenzfähig. Insbesondere bestehe erheblicher Sanierungsbedarf im Hinblick auf die Gebäude und das Inventar, der aus den Erträgnissen des Hofes nicht zu finanzieren sei. Insofern hat sich die Beteiligte zu 4) auf eine betriebswirtschaftliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. agr. F3 vom 14.09.2010 berufen (Bl. ### ff d. A.). Da der Hof so ohnehin zerschlagen werden müsse, stelle eine Vererbung nach der HöfeO für die weichenden Erben ein nicht mehr zu rechtfertigendes Sonderopfer dar. 24 Das Amtsgericht Lemgo hat mit Beschluss vom 02.11.2010 den Feststellungsantrag der Beteiligten zu 4) zu der von ihr beanspruchten Hoferbfolge zurückgewiesen und unter Zurückweisung der von den Beteiligten gestellten Anträge und Hilfsanträge im Übrigen festgestellt, dass die auf Blatt #### und #### eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzungen einen Hof iSd HöfeO bilden, zu dem auch die Flurstücke X (vormals ###) sowie ###, ### (vormals ###) zu zählen seien, nicht aber die Flurstücke X und ###. Mit Beschluss vom 19.11.2010 hat das Landwirtschaftsgericht den Tenor des Beschlusses dahingehend berichtigt, dass auch die Flurstücke X und ### (früher ###) nicht Bestandteil des Hofes seien. 25 Bei einem festgesetzten Geschäftswert von 800.000,00 Euro hat das Landwirtschaftsgericht im Beschluss vom 02.11.2010 die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1), 3) und 4) der Beteiligten zu 2) zu 80 Prozent auferlegt. Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) hat es demgegenüber verpflichtet, die Verfahrenskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) zu 20 Prozent zu tragen. 26 Zur Begründung hat das Gericht im Hinblick auf den Feststellungsantrag der Beteiligten zu 4) ausgeführt, ihre Berufung zur Hoferbin scheitere an ihrer ausdrücklichen Enterbung im Testament der I vom 12.02.2007. 27 Im Übrigen handele es sich bei der vom Erblasser hinterlassenen landwirtschaftlichen Besitzung um einen Hof im Sinne der HöfeO, der aus der faktischen Zusammenlegung der Höfe I2 und V3 entstanden und mit dem Tod des Erblassers seine Hofeseigenschaft unbeschadet möglicher Rentabilitätsschwächen nicht verloren habe. 28 Zur Feststellung des Flurstücks ### (jetzt ###) als Bestandteil dieses Hofes hat das Landwirtschaftsgericht darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen von § 2 HöfeO angesichts der überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks gegeben seien. Mangels Sonderrechtsfähigkeit komme es auf eine ggf. abweichende Nutzung einer Teilfläche (F-Straße a) nicht an. 29 Im Hinblick auf die ehemalige Hofstelle des Hofes I2 (Flurstücke X und ###) sei indes eine überwiegend landwirtschaftliche Nutzung nicht festzustellen. Vorgetragen sei nur die Nutzung zu Wohnzwecken im Wege der Vermietung, zur Nutzung der umliegenden Flächen sei nicht entsprechend vorgetragen. 30 Dass im Übrigen auch die Flurstücke X und ### zum hofesfreien Vermögen zählten, sei mangels landwirtschaftlicher Nutzung zwischen den Beteiligten unstreitig. 31 Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 2) und 4) jeweils im Wege der sofortigen Beschwerde, die Beteiligte zu 2) gegen Ziffer 3 des Beschlusses (Hofeszugehörigkeit von Flurstück X, vormals ###), die Beteiligte zu 4) zunächst gegen Ziffer 1 (Hoferbfolge nach I) und 4 (Hofesfreiheit der Flurstücke X, ###). 32 Im Senatstermin am 07.06.2011 hat die Beteiligte zu 4) ihren Feststellungsantrag zu Ziffer 1) (Hoferbfolge nach der I) mit Blick darauf zurückgenommen, dass sie insofern mit ihrem Schriftsatz vom 07.06.2010 ein eigenständiges Verfahren habe einleiten und den Antrag im Termin vor dem Landwirtschaftsgericht gar nicht habe stellen wollen. 33 Im Hinblick auf die Flurstücke X, ### meint die Beteiligte zu 4), die ehemalige Hofstelle des Hofes I2 sei schon wegen der Größe der zu ihr gehörenden landwirtschaftlichen Flächen, für die auch EU-Betriebsprämien gezahlt worden seien, hofeszugehörig. 34 Die Beteiligte zu 4) hält demgemäß ihre 35 sofortige Beschwerde zu Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses aufrecht. 36 Der Beteiligte zu 1) beantragt, 37 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 4), 38 im Übrigen zu erkennen, was rechtens ist. 39 Die Beteiligte zu 2) beantragt im Wege ihrer sofortigen Beschwerde, 40 unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung festzustellen, dass das Flurstück X (jetzt ###; früheres Melkerhaus) nicht Bestandteil des Hofes F Blatt #### und #### ist; die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen; 41 Sie wendet sich gegen die Einordnung des Flurstücks ### (vormals ###) als Hofbestandteil und verweist wiederum darauf, dass das vormalige Melkerhaus F-Straße a seit Jahrzehnten nicht mehr betrieblich genutzt sondern fremdvermietet werde. Ebensowenig werde das zum Haus gehörige Grünland für den Hof genutzt, weil es zu nass sei. Nur einer der Mieter habe auf dieser Fläche eine Hobby-Schafhaltung betrieben. 42 Außerdem wendet sich die Beteiligte zu 2) im Hinblick auf ihren Anteil von nur einem Viertel am hofesfreien Vermögen des Erblassers gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. 43 II. 44 1. 45 Die von den Beteiligten zu 2) und 4) eingelegten sofortigen Beschwerden sind statthaft gemäß § 22 Abs. 1 LwVG, weil die verfahrenseinleitenden Anträge vor dem Stichtag gemäß Art. 111 FGG gestellt worden sind. Gemäß §§ 9 LwVG, 20 a FGG gilt dies auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung seitens der Beteiligten zu 2). 46 Beide Beschwerdeführerinnen sind beschwerdeberechtigt im Sinne des § 9 LwVG in Verbindung mit § 20 FGG, weil sie geltend machen, dass der angefochtene Beschluss sie in ihren Rechten beeinträchtige. 47 Die Beteiligte zu 2) partizipiert nach rechtskräftiger Entscheidung über die Hoferbfolge nach ihrem Bruder nur am hofesfreien Vermögen und ist deshalb im Hinblick auf die Feststellungen der Hofeszugehörigkeit von Flurstück X (jetzt ###) beschwerdeberechtigt. 48 Die Beteiligte zu 4) ist im Hinblick auf die von ihr erklärte Teilanfechtung des Beschlusses beschwerdeberechtigt, weil sie geltend macht, Hoferbin zu sein und damit auch bezüglich der Hofeszugehörigkeit der Flurstücke X und ### ein rechtliches Interesse hat. 49 2. 50 In der Sache haben die erhobenen Beschwerden keinen Erfolg. 51 Zwar sind die seitens der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Feststellung der Hofeseigenschaft bzw. Hofeszugehörigkeit bzw. –nichtzugehörigkeit zulässig gemäß § 11 Abs. 1 lit. a) bzw. § 11 Abs. 1 lit. c) Höfeverfahrensordnung. 52 Das Amtsgericht hat indes zu Recht festgestellt, dass das Flurstück X (früher ###) Hofbestandteil des Hofes V3 ist und auf der anderen Seite die Flurstücke X, ### (früher ###) nicht mehr im Sinne von § 2 HöfeO zu diesem Hof gehören. 53 a) 54 Soweit die Beteiligten in erster Instanz noch über die für die Hofeszugehörigkeit maßgebliche Vorfrage der Hofeigenschaft gestritten haben, wird die entsprechende Feststellung des Amtsgerichts Lemgo im Hinblick auf das Bestehen eines Hofes zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person steht, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000,00 Euro hat. 55 Unstreitig stellte der vom Erblasser geführte Betrieb – einschließlich der zur Hofstelle I2 gehörenden Ländereien – einen landwirtschaftlichen Betrieb dar, der von der in seinem Alleineigentum stehenden Hofstelle F-Straße bewirtschaftet wurde. Ob diese Bewirtschaftung rentabel war, ist für die Frage der Hofeseigenschaft nicht maßgeblich. Denn andernfalls wären zeitweise unrentabel geführte Betriebe stets aus der Höferolle auszuschließen. Nach den Vorschriften der Höfeordnung soll das für einen in der Höferolle eingetragenen Betrieb aber nur gelten, wenn der Wirtschaftswert des Hofes unter die in § 1 HöfeO gennanten Beträge fällt (Senatsbeschluss, ErbR 2011, 30, Juris-Rdnr. 36; so auch Steffen-Ernst, § 1 HöfeO Rdnr. 39). Letzteres ist hier nach dem vom Finanzamt angesetzten Wirtschaftswert von insgesamt 55.679,69 Euro (108.900,00 DM, vgl. Bl. 65, 67 in 17 LW 63/06 AG Lemgo) nicht der Fall. Der Betrieb ist auch unstreitig bis zum Tod des Erblassers als landwirtschaftlicher Betrieb geführt worden, so dass es nicht um die Frage des Wiederanspannens nach Betriebsaufgabe geht. Für die Annahme der Hofeigenschaft streitet schon die Vermutung aus § 5 Höfeverfahrensordnung. 56 Soweit die Beteiligte zu 2) in erster Instanz die Hofeseigenschaft mit Blick darauf verneint hat, dass der Hof mit dem Tod des Erblassers nicht mehr rentabel zu bewirtschaften sei, so dass der gesetzgeberische Zweck der HöfeO, die Erhaltung wirtschaftsfähiger Betriebe, nicht mehr erreicht werden könne, geht diese Argumentation – ganz unabhängig von der Präklusion gem. § 12 Abs. 1 HöfeVerfO - fehl. Die in der HöfeO festgelegte Sonderrechtsfolge stellt gerade nicht darauf ab, ob der Hof nach dem Tod rentabel bewirtschaftet werden kann, sondern fragt allein danach, ob zum Zeitpunkt des Todes ein aktiver (ggf. wieder aktivierbarer) Betrieb bestand. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll dabei an den Wirtschaftswert und nicht an individuelle Rentabilitätsüberlegungen geknüpft sein. Nur diese klar überschaubaren Parameter sollen nach dem Willen des Gesetzgebers darüber entscheiden, ob im Interesse des Erhalts eines leistungsfähigen Betriebes dieser in einer Hand bleiben oder nach bürgerlichem Erbrecht aufgeteilt werden soll. Denn dann besteht nach der aus der HöfeO ablesbaren Einschätzung des Gesetzgebers zumindest eine Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass dieser Betrieb in der Hand des Hoferben fortgeführt wird. Ob es dem berufenen Hoferben nach dem Erbfall dann tatsächlich gelingt, den Betrieb aufrechtzuerhalten, ob er konkret diesen Betrieb gewinnbringend fortführen kann (und will), ist nach der gesetzlichen Regelung nicht Bedingung für die Anwendung des Höferechts. 57 b) 58 Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht auch richtig entschieden, dass der vom Ehemann der I geführte Betrieb einen Hof darstellte, der aus dem Zusammenschluss der Höfe I2 und V3 hervorgegangen ist. Mehrere Höfe können zu einer Wirtschaftseinheit zusammengeschlossen sein, wenn die Hofstelle des zweiten Hofes nicht mehr als Mittelpunkt der Hofwirtschaft, sondern als endgültig stillgelegt anzusehen ist. Als endgültig stillgelegt ist eine Hofstelle anzusehen, wenn der Eigentümer sie nicht nur für seine Lebenszeit sondern darüber hinaus für die Zukunft aus der Bewirtschaftung genommen hat (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl. 2001, § 1 Rn. 78). Unstreitg bewirtschaftete der Erblasser seine ursprünglichen und hinzuerworbenen Ländereien als Betriebseinheit stets von der Hofstelle des Hofes V3 aus. Er beließ es von vornherein bei der Fremdvermietung des ehemaligen Betriebsleiterhauses I2 und zeigte mit den Sanierungsmaßnahmen Mitte der 1990er Jahre, dass es dabei dauerhaft bleiben sollte. Auch zog er nie eine Eigenbewirtschaftung der zur Hofstelle I2 gehörenden Nutzflächen in Betracht, sondern verpachtete diese dauerhaft an Dritte. Ungeachtet des fortbestehenden Hofvermerks für den Hof I2 verlor der hinzuerworbene Hof so faktisch (außerhalb des Grundbuchs) die eigenständige Hofeigenschaft. 59 c) 60 Nach alledem ist das Flurstück X (früher ###) als Hofstelle des (vereinigten) Hofes V3 ungeachtet der landwirtschaftsfremden Nutzung der Teilfläche F-Straße a Hofbestandteil. Hofbestandteile sind nach § 2 Ziffer 1 HöfeO alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden. 61 In Fällen gemischter Grundstücksnutzung wird zwar teilweise im Schrifttum vertreten, dass nur der landwirtschaftlich genutzte Grundstücksteil hofeszugehörig sein könne (vgl. etwa Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 10. Aufl. 2001, § 2 Rn. 6 mwN). Diesem wirtschaftlichen Grundstückbegriff vermag der Senat indes nicht zu folgen, weil eine getrennte Vererbung eines Grundstücks teils nach Höfe-, teils nach bürgerlichem Recht dem § 2 HöfeO zugrundeliegenden Gedanken der Rechtsklarheit widerspricht (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl. 2008, § 2 Rn. 12). Schließlich hängt auch eine denkbare Teilung eines gemischt genutzten Grundstücks von diversen Faktoren wie der Vermessung sowie der entsprechenden Eigentümererklärung und behördlichen Genehmigung ab, die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht feststehen und so Unklarheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen (Senatsbeschluss vom 05.12.2006 zu Az. 10 W 97/05, Juris-Rn. 66; Wöhrmann, aaO). Die Hofeszugehörigkeit ist demnach im Hinblick auf das jeweilige mit eigener Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs erfasste Grundstück im sachenrechtlichen Sinne zu beurteilen (OLG Köln, ZFE 2008, 38 f, Juris-Rn. 16; OLG Celle, AgrUmwR 2010, 361 - 363). 62 Allenfalls bei überwiegend landwirtschaftsfremder Nutzung kommt insoweit ein Verlust der Hofeigenschaft in Betracht (OLG Köln, OLG Celle aaO). Unabhängig davon, dass eine überwiegend landwirtschaftsfremde Nutzung des 26.000 qm großen Flurstücks ### angesichts der geringen Größe der Teilfläche F-Straße a (650 qm) schon nicht festzustellen ist, kommt es auf das Überwiegen der landwirtschaftlichen Nutzung für die Hofeszugehörigkeit im vorliegenden Fall indes nicht an, weil auf dem Grundstück ### die Hoftstelle belegen ist. Die Hofstelle ist denknotwendig hofeszugehörig, weil sie die landwirtschaftliche Nutzung der ihr zugehörigen Flächen erst ermöglicht (OLG Köln, aaO, Rn. 18; Senatsbeschluss vom 05.12.2006, aaO, Rn. 67). Andernfalls könnte eine – etwa aus wirtschaftlicher Sicht – wesentliche landwirtschaftsfremde Nutzung der Hofstelle die Hofeigenschaft insgesamt entfallen lassen, was mit den Gedanken des § 2 HöfeO, der auf die Bewirtschaftung als solche abstellt, nicht vereinbar wäre. 63 d) 64 Auf der anderen Seite ist die ehemalige Hofstelle des Hofes I2 nicht mehr hofeszugehörig, weil sie vom Erblasser nicht im Sinne von § 2 Ziffer 1 HöfeO regelmäßig bewirtschaftet worden ist. 65 Unstreitig ist, dass das Flurstück als Hofstelle bereits vor der Veräußerung an den Erblasser aufgegeben war. Der Erblasser hat die entsprechenden Gebäude und Flächen nicht in den von ihm geführten Betrieb eingeliedert. Die Eingliederung eines Grundstücks in die Wirtschaftseinheit eines Hofes ist ein tatsächlicher Vorgang, der eine entsprechende Widmung als Hofesbestandteil erkennen lässt (Wöhrmann, § 2 Rn. 16). Der Erblasser hat es indes von vornherein bei der landwirtschaftsfremden Vermietung des Wohnhauses belassen und die der ehemaligen Hofstelle zugehörigen Nutzflächen und –gebäude an Pferdehalter verpachtet. Zwar stellt auch die Pferdehaltung grundsätzlich eine landwirtschaftliche Nutzung dar – allerdings handelte es sich um eine Nutzung durch Dritte und nicht für den Hof des Erblassers im Sinne des § 2 Ziffer 1 HöfeO. Diese Verpachtung war unstreitig von vornherein auf Dauer angelegt, weil der Erblasser die Hofstelle des Hofes I2 nur erworben hatte um die dazugehörigen Ländereien, um die er seinen Betrieb vergrößern wollte, zu erlangen. Eine Übernahme der Grünflächen der Hofstelle in die Eigenbewirtschaftung war nie geplant, so dass die Flurstücke X, ### nicht mehr im Sinne von § 2 HöfeO zum Hof gehören. 66 Mangels landwirtschaftlicher Nutzung gilt entsprechendes für die Flurstücke X und 335, wobei die Feststellung der Hofesfreiheit von den Beteiligten schon erstinstanzlich nicht mehr in Abrede gestellt worden ist. 67 3. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVfG. 69 Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten den Beteiligten zu 2) und zu 4) je zur Hälfte aufzuerlegen, weil beide mit ihren Anträgen zur Feststellung der Hoferbfolge zu ihren Gunsten im Ergebnis keinen Erfolg hatten (die Beteiligte zu 2) nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung, die Beteiligte zu 4) nach Rücknahme des entsprechenden Feststellungsantrags. Die Feststellung der Hoferbfolge für Frau I entsprechend den von den Beteiligten zu 1), 3) und 4) gestellten Anträgen rechtfertigt keine abweichende Kostenverteilung zu ihren Gunsten, weil dies ihre jeweilige Rechtsposition nicht unmittelbar betrifft. Ebenso mussten die Beteiligten zu 2) und zu 4) im Hinblick auf die jeweils begehrte Feststellung der Hofeszugehörigkeit bzw. Hofesfreiheit einzelner Grundstücke wechselseitig obsiegen und unterliegen. 70 Zwar haben in erster Instanz auch die Beteiligten zu 1) und 3) Anträge zur Hoferbfolge und zur Hofesfreiheit einzelner Grundstücke gestellt, die im Ergebnis nicht vollumfänglich erfolgreich waren. Dennoch sind sie nicht zur Kostentragung heranzuziehen, weil sie nach rechtskräftiger Feststellung der Hoferbfolge von I keine eigenständigen Anträge im Hinblick auf die Hofeszugehörigkeit der streitigen Grundstücke gestellt haben. 71 Im Übrigen entspricht es nach den vorstehenden Erwägungen billigem Ermessen, von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten der einzelnen Beteiligten untereinander abzusehen. 72 4. 73 Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 34 Abs. 2 LwVfG, § 20 Satz 1 Buchst. b), S. 2 HöfeVfO i. V. m. §§ 107 Abs. 2, 19 Abs. 5 KostO und bemisst sich insgesamt nach dem vierfachen Einheitswert gemäß § 48 BewG. Nach der im Verfahren 17 Lw 63/06 Amtsgericht Lemgo eingeholten Auskunft des Finanzamtes Lemgo betrug der Einheitswert 108.900 DM (55.679,69 Euro). Der Geschäftswert war nicht gem. §§ 19 a, 11 Abs. 1 c HöfeVerfO iVm § 30 Abs. 1 KostO nach dem Verkehrswert der streitigen Grundstücke festzusetzen. Vielmehr begrenzt der für den Feststellungsantrag zur Hoferbfolge maßgebliche Geschäftswert auch das darin enthaltene Interesse der Beteiligten an der Zu- bzw. Abschreibung der streitigen Grundstücke. 74 5. 75 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 24 Abs. 1 LwVG a. F.). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.