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Urteil

19 U 184/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet, wenn sich aus Zahlungsverhalten und Schreiben der Parteien konkludente Vertragsänderungen ergeben. • Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn der Fortbestand eines Vertragsverhältnisses über die einzelnen Zahlungsansprüche hinaus strittig ist. • Ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) erfordert bei unzureichender Replik des Klägers Hinweise oder Fristsetzung; das rechtliche Gehör kann andernfalls verletzt sein. • Ein Preisänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht bereits wegen Abweichung von Standards der StromGVV unwirksam, sofern adäquate Kündigungs- und Mitteilungsmöglichkeiten bestehen. • Feststellungsanträge zu bloßen Vorfragen (z. B. Fälligkeit einzelner Abrechnungen) sind unzulässig, wenn sie kein selbständiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO betreffen.
Entscheidungsgründe
Konkludente Vertragsänderungen und Zulässigkeit von Feststellungsanträgen bei Stromliefervertrag • Die Berufung ist unbegründet, wenn sich aus Zahlungsverhalten und Schreiben der Parteien konkludente Vertragsänderungen ergeben. • Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn der Fortbestand eines Vertragsverhältnisses über die einzelnen Zahlungsansprüche hinaus strittig ist. • Ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) erfordert bei unzureichender Replik des Klägers Hinweise oder Fristsetzung; das rechtliche Gehör kann andernfalls verletzt sein. • Ein Preisänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht bereits wegen Abweichung von Standards der StromGVV unwirksam, sofern adäquate Kündigungs- und Mitteilungsmöglichkeiten bestehen. • Feststellungsanträge zu bloßen Vorfragen (z. B. Fälligkeit einzelner Abrechnungen) sind unzulässig, wenn sie kein selbständiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO betreffen. Die Klägerin verlangt Feststellungen zum Fortbestand eines alten Sondervertrags und Nichtfälligkeit von Abrechnungen gegenüber der Beklagten. Streitpunkt ist, ob der Altvertrag nach 1.7.2001 bzw. 1.7.2008 durch neue Vereinbarungen abgelöst wurde und ob einseitige Preisänderungsrechte der Beklagten bestehen. Die Klägerin hatte jahrelang die abgerechneten Preise bezahlt und erst mit Schreiben vom 16.9.2008 den Preisen ab 1.10.2008 widersprochen. Die Beklagte berief sich auf Kündigung und neue Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie ein Preisänderungsrecht. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin erhob Berufung und rügte Verfahrensfehler und Gehörsverletzung wegen eines frühen ersten Termins. Der Senat ließ Sondervertragsbedingungen ab 1.7.2008 vorlegen und ergänzenden Vortrag zu. Im Berufungsverfahren bestritten die Parteien weiter wechselseitig die Vertragslage und die Wirksamkeit der Preisänderungen. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag zum Fortbestand des Vertrags ist nicht generell unzulässig; es kommt auf den konkreten Streitgegenstand an und das Vorbringen der Parteien. Bei der Zulässigkeitsprüfung ist der Vortrag der Klägerin zugrunde zu legen. • Gehörsverletzung: Das Landgericht hätte bei dem frühen ersten Termin nach § 275 ZPO auf unzureichende Replik hingewiesen oder Frist setzen müssen; fehlende vorbereitende Hinweise und fehlende Möglichkeit zur Replik können eine Gehörsverletzung begründen. Gleichwohl führt dies nicht zwingend zur Berufungserfolg, wenn die Sachlage entscheidungsreif ist. • Beweis- und Darlegungslast: Die Klägerin, die jahrelang Zahlungen leistete, muss das Fehlen eines Rechtsgrundes für diese Leistungen darlegen; der Beklagten obliegt die Darlegung behaupteter Vertragsänderungen, die durch das Zahlungsverhalten und das Schreiben vom 16.9.2008 als konkludent gebilligt erscheinen. • Konkludente Vertragsänderung: Aufgrund vorbehaltloser Zahlungen bis 16.9.2008 und der Begrenzung des anwaltlichen Widerspruchs auf Preise ab 1.10.2008 sind tragfähige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Parteien neue Verträge ab 1.7.2001 bzw. 1.7.2008 vereinbart oder stillschweigend gebilligt haben. • Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel: Nr. 7 der AGB der Beklagten verletzt § 307 BGB nicht; die Kündigungs- und Mitteilungsregelungen bieten dem Kunden hinreichende Wechselmöglichkeiten und entsprechen nicht in nachteiliger Weise dem Leitbild der StromGVV. • Unbilligkeitskontrolle (§ 315 BGB): Eine Überprüfung auf Unbilligkeit der vereinbarten Preise scheidet aus, weil die Klägerin entsprechende Angriffe oder Ersatzforderungen nicht verfolgt hat bzw. dies erstinstanzlich zurückgenommen wurde. • Unzulässigkeit bestimmter Feststellungsanträge: Feststellungsanträge zur Nicht-Fälligkeit einzelner Jahres- oder Abschlagsabrechnungen sind unzulässig, weil sie bloße Vorfragen zu Elementen des Rechtsverhältnisses darstellen und kein selbständiges Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO begründen. • Verfahrensreife: Trotz verfahrensrechtlicher Bedenken ist die Sache im Ergebnis entscheidungsreif; das angefochtene Urteil bedarf keiner Zurückverweisung und ist von den Richtern formell unterschrieben worden. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage insgesamt ist unbegründet. Das Gericht stellt fest, dass aus dem Verhalten der Parteien und dem Schriftverkehr konkludente Vertragsänderungen ab 1.7.2001 bzw. 1.7.2008 anzunehmen sind, so dass der ursprüngliche Preisstand von 1987 bzw. 16.9.2008 nicht fortbesteht. Feststellungsanträge zur Nicht-Fälligkeit einzelner Jahresabrechnungen und Abschlagszahlungen sind unzulässig, weil sie keine selbständigen Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO betreffen. Die angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, insbesondere die Preisänderungsklausel, sind nach Prüfung nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB oder wegen Verstoßes gegen die Standards der StromGVV unwirksam. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.