Urteil
I-5 U 32/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0606.I5U32.11.00
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Leitsätze
Bei einem auf Zahlung gerichteten Anspruch ist die Zulässigkeit der Klage nicht von der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem auf Zahlung gerichteten Anspruch ist die Zulässigkeit der Klage nicht von der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat, zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin ist Eigentümerin des H-Straße in E, das an das Grundstück des Beklagten zu 1) I-Straße angrenzt. An der Grenze befindet sich auf dem Grundstück der Klägerin eine Stützmauer. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 1) die Zahlung der Hälfte der Kosten gemäß Angebot Nr. 09-419 der T GmbH vom 06.11.2009 für die Neuerrichtung der Stützmauer, deren Beschädigung der Beklagte zu 1) verursacht haben soll, insgesamt 13.280,00 €. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Klage. Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (Bl. 67 ff. GA). Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des GüSchlG NW nicht gewahrt seien. Es handele sich vorliegend um eine Rechtsstreitigkeit nachbarrechtlicher Art, da die Parteien über Ansprüche betreffend eine gemeinsame Grenzmauer stritten. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) GüSchlG NW sei besondere Zulässigkeitsvoraussetzung die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Vorliegend greife auch nicht die Ausnahmeregelung von § 10 Ziffer 2 lit. e) letzter Halbsatz ein. Danach sei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens entbehrlich, wenn es sich um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handele. Von dieser Regelung umfasst werden sollten ersichtlich ausschließlich solche Einwirkungen, die von den Besonderheiten der gewerblichen Tätigkeit, insbesondere Emissionsbeeinträchtigungen und vergleichbaren Einwirkungen ausgingen. Nicht ausgeschlossen werde das Schlichtungsverfahren für Fälle, in denen nicht eine spezifische gewerbliche Einwirkung Grundlage des Streits der Parteien bilde, sondern allein die jedem Nachbarschaftsverhältnis innewohnende Situation, in der die Parteien um die nachbarrechtliche Grenzbebauung und Verantwortlichkeit für Grenzeinrichtungen im weiteren Sinne streiten würden. Mit der Berufung rügt die Klägerin, Gegenstand der Klage seien Ansprüche gemäß §§ 1004, 823 BGB und keine der in § 10 GüSchlG NRW/§ 53 JustG NRW genannten Streitigkeiten. Es handele sich vorliegend nicht um Ansprüche gemäß § 906 BGB, da es nicht um eine Abwehr von unwägbaren Stoffen vom Grundstück des Beklagten zu 1) gehe, sondern um Schadensersatz für bereits eingetretene Schäden an der auf ihrem (der Klägerin) Grundstück stehenden Mauer sowie die Abwehr der noch drohenden Schäden. Gegenstand der Klage seien auch keine Ansprüche aus Überwuchs (§ 910 BGB), Überfall (§ 911 BGB) oder Ansprüche wegen eines Grenzbaumes (§ 923 BGB). Schließlich gehe es auch nicht um im NachbG NRW geregelte Nachbarrechte. Es handele sich vorliegend nicht um eine Nachbarwand im Sinne des § 7 NachbG NRW, da die Stützmauer nicht als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung diene. Es liege auch keine Grenzwand im Sinne des § 19 NachbG NRW vor, da eine solche ganz auf dem Grundstück des Erbauers und unmittelbar an der Nachbargrenze stehe; im vorliegenden Fall befinde sich die Mauer aber zum Teil auf ihrem Grundstück und zum Teil auch auf dem Grundstück des Beklagten zu 1). Auch die Regelung des § 30 NachbG NRW sei vorliegend nicht anwendbar. Das Anfüllen von Erdreich an Gebäuden entlang, die an der Grenze zu einem Grundstück stehen, sei zulässig und stelle keine Bodenerhöhung im Sinne des § 30 NachbG dar. Aus dem ihr vorliegenden Lageplan gehe hervor, dass sich die Mauer auf ihrem Grundstück befinde und die Grundstücksgrenze der Beklagten zu 2) schneide; das Grundstück des Beklagten zu 1) werde durch die Mauer nicht begrenzt. Die Auffassung des Landgerichts, dass auch der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 e) GüSchlG nicht eingreife, überzeuge nicht. Es handele sich vorliegend um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb. Denn die Anschüttung der Mauer sei gerade zur Ermöglichung des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) erfolgt. Das eingeholte Privatgutachten bestätige, dass die Beklagte zu 1) nach der Aufschüttung Gebäudeteile zur Lagerung und Produktion errichtet habe, wobei die hierdurch auftretenden Kräfte der Halle selbst und deren Verkehrsbelastung zu einem ständigen Druck auf die Mauer führten. Durch die Errichtung des Gewerbebetriebs bzw. die Hallen komme es zudem zu einer misslichen Entwässerungssituation, da das aufgeschüttete Erdreich außerhalb der Lagerhalle auftretendes Regenwasser nicht ordnungsgemäß entwässere und dadurch zusätzlicher Druck gegen die Mauer entstehe. Sie beantragt, die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, die in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, es handele sich nicht um eine Grenzwand im Sinne des § 19 NachbG NRW sei falsch und setze sich in Widerspruch zu dem Tatsachenvortrag der 1. Instanz. Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gehe davon aus, dass die Mauer allein auf dem Grundstück der Klägerin stehe. Gleiches ergebe sich auch aus dem Überprüfungsbericht des Statikers der Bauaufsicht der Stadt E vom 02.09.2009. Insoweit habe die Klägerin selbst die Voraussetzungen für eine Grenzwand vorgetragen. Auch die Ausführungen der Klägerin zum Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) GüSchlG NRW seien nicht zutreffend, den Ausführungen des Landgerichts sei zu folgen. Es werde weiter bestritten, dass die Anschüttung der Mauer gerade zur Ermöglichung des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) erfolgt sei. Dies gehe auch aus dem Privatgutachten der Klägerin nicht hervor. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. 1. Gemäß § 10 Abs. 1 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW (GüSchlG NRW), das im Zeitpunkt der Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren noch in Kraft war, ist die Erhebung einer Klage erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig, soweit es sich um eine der in den Nrn. 1 bis 3 genannten Streitigkeiten handelt. Die Klägerin macht gegen den Beklagten zu 1) einen Zahlungsanspruch geltend. Nach Auffassung des Senats ist bei einem solchen Anspruch die Durchführung des Schlichtungsverfahrens keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 1.500,00 DM nicht übersteigt, erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (vgl. Gesetz v. 15.12.1999, BGBl. I S. 2400). Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchlG zunächst Gebrauch gemacht und bestimmt, dass das Schlichtungsverfahren stattzufinden hat in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 1.200,00 DM nicht übersteigt (vgl. Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO – AG § 15a EGZPO) v. 09.05.2000, GV. NRW, S. 476). In der Folgezeit ist diese landesrechtliche Bestimmung evaluiert worden, mit dem Ergebnis, dass sich im Bereich der vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 600,00 € die obligatorische Streitschlichtung nicht bewährt habe, da durch das unbeschränkt zulässig Mahnverfahren die außergerichtliche Streitschlichtung weitgehend umgangen worden sei. Im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10.09.2007, der die später erfolgte Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchlG vorsieht, heißt es daher in der Begründung weiter, dass durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. die vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Ausführungsgesetzes herausgenommen werden sollen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10.09.2007, LT-Drucksache 14/4975, S. 9). Insoweit ist davon auszugehen, dass auch im Nachbarrecht bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen keine obligatorische Streitschlichtung mehr stattzufinden hat (vgl. Urteil des BGH v. 10.07.2009, Az.: V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 zur Streichung der entsprechenden Vorschrift im Hessischen Schlichtungsgesetz). 2. Der Senat ist des Weiteren der Auffassung, dass die vorliegende Streitigkeit sich unter keine der in § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW genannten Streitigkeiten fassen lässt. a) Streitigkeiten über Ansprüche wegen Überwuchses (§ 910 BGB), Hinüberfalls (§ 911 BGB) und eines Grenzbaumes (§ 923 BGB) gibt es zwischen den Parteien nicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bis d) GüSchlG NRW). b) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) GüSchlG NRW gilt das obligatorische Schlichtungsverfahren zwar auch bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Derartige Ansprüche sind aber nicht ersichtlich. aa) Soweit die Klägerin sich erstinstanzlich auf § 30 NachbarG NRW berufen, kommt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 30 Abs. 1, 50 NachbG NRW nicht in Betracht. Denn es ist z.B. zulässig, dass ein Grundstückseigentümer Erdreich an einem Gebäude entlang anfüllt, das an der Grenze zu seinem Grundstück steht; ein Fall des § 30 Abs. 1 NachbG NRW liegt nicht vor (vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 13. Aufl. 2002, § 30, Rn. 1). Gleiches ist auch für die hier streitgegenständliche Stützmauer anzunehmen. Denn in einem solchen Fall besteht nicht die in § 30 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW bezeichnete Gefahr der Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens. bb) Auch geht zweitinstanzlich offenbar keine der Parteien davon aus, dass es sich um eine Nachbarwand gemäß § 7 NachbG handelt. Eine Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Versteifung dient bzw. dienen soll. Da die Stützmauer vorliegend nicht von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird, sondern in Bezug auf die Grenze zum Grundstück des Beklagten zu 1) vollständig auf dem Grundstück der Klägerin steht, kommen Ansprüche wegen Pflichtverletzungen in Bezug auf eine Nachbarwand nicht in Betracht. cc) Die Stützmauer stellt auch keine Grenzwand i.S.v. § 19 NachbG NRW dar. Eine Grenzwand ist eine unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand. Vorliegend besteht aber ausweislich des Zahlenrisses des Dipl.-Ing. T2 (Bl. 121 GA) ein erheblicher Abstand zwischen der Stützmauer und der Grenze zum Grundstück des Beklagten zu 1). c) Des Weiteren könnte noch in Betracht gezogen werden, dass es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 lit.a) GüSchlG NRW). § 906 BGB erfasst nach seinem Wortlaut auch Erschütterungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob die in dem Privatgutachten der Fa. X + M – Ingenieure aus November 2009 (Bl. 7 ff. GA) genannte Verkehrsbelastung unter § 906 BGB gefasst werden kann, denn es handelte sich in jedem Fall um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb. Der Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung (vgl. BT-Drucksache 14/980 v. 04.05.1999) lässt sich entnehmen, dass sich ein Güteverfahren nicht bei Immissionen eigne, wenn diese von einem gewerblichen Betrieb ausgehen. In diesen Fällen fehle es an den persönlich geprägten nachbarlichen Beziehungen zwischen den Parteien, die wesentlicher Grund für ein obligatorisches Schlichtungsverfahren seien. Vorliegend wäre eine eventuelle Erschütterung nach dem Vortrag der Klägerin aber gerade auf eine Verkehrsbelastung zurückzuführen, die mit dem auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) geführten gewerblichen Betrieb zusammenhängen soll. Nach Alledem ist die Klage zulässig und die Sache, da durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden ist, auf Antrag der Klägerin unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurück zu verweisen. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO geprüft und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist.