Urteil
I-2 U 177/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Gattungsschulden konkretisiert sich das Schuldverhältnis mit demjenigen Stück, das der Schuldner ausgewählt und der Versandperson übergeben hat (§ 243 I BGB).
• Ist die Sache nach Übergabe an den Transporteur auf dem Versandweg von einem unbekannten Dritten entwendet worden, ist die Lieferung für den Verkäufer nach § 275 I BGB unmöglich und der Leistungsanspruch ausgeschlossen.
• Beim Ausschluss des Leistungsanspruchs nach § 275 I BGB kommt es nicht auf ein Verschulden des Schuldners an; die Unmöglichkeit befreit vom Leistungserfolg unabhängig von Vertretenmüssen.
• Die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474, 475 BGB) berühren nicht die Frage, ob der Verkäufer wegen Unmöglichkeit nach § 275 I BGB von seiner Lieferpflicht befreit ist.
Entscheidungsgründe
Unmöglichkeit der Lieferung bei Entwendung auf dem Versandweg befreit Verkäufer nach § 275 I BGB • Bei Gattungsschulden konkretisiert sich das Schuldverhältnis mit demjenigen Stück, das der Schuldner ausgewählt und der Versandperson übergeben hat (§ 243 I BGB). • Ist die Sache nach Übergabe an den Transporteur auf dem Versandweg von einem unbekannten Dritten entwendet worden, ist die Lieferung für den Verkäufer nach § 275 I BGB unmöglich und der Leistungsanspruch ausgeschlossen. • Beim Ausschluss des Leistungsanspruchs nach § 275 I BGB kommt es nicht auf ein Verschulden des Schuldners an; die Unmöglichkeit befreit vom Leistungserfolg unabhängig von Vertretenmüssen. • Die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474, 475 BGB) berühren nicht die Frage, ob der Verkäufer wegen Unmöglichkeit nach § 275 I BGB von seiner Lieferpflicht befreit ist. Die Parteien schlossen im Internet einen Kaufvertrag über Gold- und Silbermünzen. Die Beklagte sollte die Münzen an den Kläger versenden. Der Kläger behauptete, nur die Silbermünzen seien im Paket angekommen, die Goldmünzen würden fehlen. Das Landgericht gab der Klage des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Lieferung der Goldmünzen. Beide Parteien und das Gericht gingen in der Berufungsinstanz davon aus, dass die Goldmünzen auf dem Versandweg entwendet worden sind. Die Beklagte wandte ein, sie könne nicht mehr zur Lieferung verpflichtet werden, da die Sache auf dem Transportweg verloren gegangen sei. • Nach § 275 I BGB ist ein Leistungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Leistung für den Schuldner unmöglich ist; dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Bei Gattungsschulden tritt Konkretisierung nach § 243 I BGB ein, wenn der Schuldner das zur Leistung Erforderliche getan und ein bestimmtes Stück ausgewählt und der Transportperson übergeben hat. Die Beklagte hatte als Versenderin das ihr zur Leistung Erforderliche getan, indem sie das Paket mit den Goldmünzen am Leistungsort an die Transportperson übergeben und versendet hat. Die Frage etwaigen Verschuldens der Beklagten an der Entwendung berührt nicht den Ausschluss des Leistungsanspruchs nach § 275 I BGB. Die unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts belegen, dass das Paket auf dem Versandweg durch einen unbekannten Dritten geöffnet und die Goldmünzen entnommen wurden, so dass die Lieferung unmöglich geworden ist. Die Vorschrift des § 447 BGB und die Sonderregeln für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474, 475 BGB) ändern nichts daran, dass wegen der eingetretenen Unmöglichkeit der Leistungsanspruch des Klägers ausgeschlossen ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Landgerichtsurteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist wegen Unmöglichkeit nach § 275 I BGB von ihrer Verpflichtung zur Lieferung der Goldmünzen befreit, weil diese nach den Feststellungen auf dem Versandweg von einem unbekannten Dritten entwendet wurden. Für den Ausschluss des Leistungsanspruchs ist es unerheblich, ob die Beklagte die Entwendung zu vertreten hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.