Beschluss
21 U 190/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0512.21U190.09.00
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Tenor
Auf den Antrag der Streithelferin zu 1) vom 04.04.2011 wird die Sachverhaltsdarstellung im Urteil vom 10.03.2011 auf Seite 12, dritter Absatz, dahingehend berichtigt, dass die beiden Sätze „Die B hat die abgetreten Ansprüche der Beklagten gegen ihre Streithelferin A vor dem Landgericht Dortmund geltend gemacht. Dieses hat der Klage mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 20.04.2010 stattgegeben“ ersatzlos gestrichen werden.
Ferner wird die Sachverhaltsdarstellung auf S. 12, nach dem dritten Absatz, wie folgt ergänzt: „Die Streithelferin zu 1) hat ihrerseits der Streithelferin zu 2) den Streit verkündet“.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Streithelferin zu 1) vom 04.04.2011 wird die Sachverhaltsdarstellung im Urteil vom 10.03.2011 auf Seite 12, dritter Absatz, dahingehend berichtigt, dass die beiden Sätze „Die B hat die abgetreten Ansprüche der Beklagten gegen ihre Streithelferin A vor dem Landgericht Dortmund geltend gemacht. Dieses hat der Klage mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 20.04.2010 stattgegeben“ ersatzlos gestrichen werden. Ferner wird die Sachverhaltsdarstellung auf S. 12, nach dem dritten Absatz, wie folgt ergänzt: „Die Streithelferin zu 1) hat ihrerseits der Streithelferin zu 2) den Streit verkündet“. Gründe Der vorgenannte Antrag der Streithelferin zu 1) ist aus den Gründen des Schriftsatzes der Streithelferin zu 1) vom 04.04.2011, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet. Der Senat hat im vorliegenden Rechtsstreit – anders als in dem Verfahren 21 U 123/10 – nun auch die weitere Streitverkündung aus Gründen der Vollständigkeit deshalb mit in die Sachverhaltsdarstellung aufgenommen, da in der vorliegenden Darstellung des Sachverhalts bereits die Streitverkündung der Streithelferin zu 2) gegenüber der Streithelferin zu 1) enthalten war.