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Urteil

II-5 UF 66/08

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0506.II5UF66.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab 01.09.2013 bis 31.08.2018 monatlich einen nachehelichen Elementarunterhalt i.H.v. 472,00 € und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 107,00 € zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Monatsfälligkeit. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verbundverfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegenei-nander aufgehoben. Die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegnerin zu 1/10 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe (gem. § 540 ZPO) 2 I 3 Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten (noch) um nachehelichen Unterhalt. 4 Sie schlossen am 21.07.1982 die Ehe und trennten sich im August 2003. Aus der Ehe stammen zwei inzwischen volljährige Kinder, die studieren und einen eigenen Haushalt führen. Das auf den am 16.06.2004 zugestellten Scheidungsantrag im vorliegenden Verfahren ergangene Verbundurteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 23.08.2008 rechtskräftig. 5 Der Antragsteller ist Laborarzt und an einer Gemeinschaftspraxis in I beteiligt. Die 1958 geborene Antragsgegnerin ist ausgebildete medizinisch-technische Assistentin (MTA). Sie ist halbschichtig in der Praxis des Antragstellers angestellt, ohne tatsächlich dort zu arbeiten, bezieht aus diesem Anstellungsverhältnis ein monatliches Nettoeinkommen von rd. 1.000,00 € und bewohnt die ehemalige Ehewohnung (Einfamilienhaus), deren Alleineigentümerin sie ist. Seinen Miteigentumsanteil an dem Reihenhaus hat ihr der Antragsteller nach der Trennung übertragen. 6 Im vorliegenden Verbundverfahren hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller unter Abweisung der Unterhaltsklage im Übrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Elementarunterhalt i.H.v. 3.132,49 € und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 1.028,55 € befristet bis zum 31.08.2013 zu zahlen. Wegen der Begründung im Einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen. 7 Der Senat hat durch Urteil vom 12.11.2008 auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin unter Zurückweisung der jeweiligen Rechtsmittel und der Anschlussberufung im Übrigen das am 11. April 2008 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt abgeändert und wegen des Unterhalts wie folgt neu gefasst. 8 Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (23.08.2008) monatlich einen nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt wie folgt zu zahlen: 9 ab 23.08.2008 Elementarunterhalt i.H.v. 2.283,00 € Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 819,00 € 10 ab 01.01.2009 Elementarunterhalt i.H.v. 2.153,00 € Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 769,00 € 11 ab 01.07.2009 Elementarunterhalt i.H.v. 2.070,00 € Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 734,00 € 12 ab 01.09.2013 Elementarunterhalt i.H.v. 1.490,00 € Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 523,00 € 13 ab 01.09.2018 Elementarunterhalt i.H.v. 990,00 € Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 353,00 € 14 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Monatsfälligkeit, abzüglich der vom Antragsteller geleisteten Zahlungen für August zeitanteilig 580,65 € (9/31 von 2.000,00 €) sowie für September 2008 bis einschließlich Oktober 2008 in monatlicher Höhe von je 2.000,00 €. 15 Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wird bis zum 31.08.2023 zeitlich begrenzt. 16 Die weitergehende Unterhaltsklage bleibt abgewiesen. 17 Wegen der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt wurde die Revision zugelassen. Zur weiteren Darlegung wird auf die Senatsentscheidung vom 12.11.2008 Bezug genommen. 18 Auf die Revision des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 10.11.2010 die Entscheidung des Senats im Ausspruch zum Unterhalt aufgehoben, soweit der Antragsteller für die Zeit ab 01.09.2013 zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof rügt, dass der Senat im Rahmen des konkret geltend gemachten Unterhaltsbedarfs das anzurechnende Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin um einen Erwerbsanreiz von 1/14 gekürzt, beim Altersvorsorgeunterhalt wegen der Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung den Altersvorsorgebedarf nicht zutreffend ermittelt und im Rahmen der stufenweisen Absenkung des Unterhaltsanspruchs den Begriff des angemessenen Lebensbedarfs (§ 1578b I BGB) verkannt habe, so dass nicht auszuschließen sei, dass der Senat bei einer zutreffenden rechtlichen Würdigung zu einer weitergehenden Herabsetzung des Unterhalts gelangt wäre. Wegen der weitergehenden Begründung des Bundesgerichtshofs wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. 19 Die Parteien haben ihr Berufungsvorbringen ergänzt. Insoweit wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 20 Die Antragsgegnerin beantragt (Berufung + Anschlussberufung) für die Zeit ab 01.09.2013 abändernd, 21 den Antragsteller zu verurteilen, an sie einen unbefristeten nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 3.500,00 € als Elementarunterhalt und i.H.v. 1.200,00 € als Altersvorsorgeunterhalt nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Monatsfälligkeit der jeweiligen monatlichen Unterhaltsrate zu zahlen. 22 Der Antragsteller beantragt für die Zeit ab 01.09.2013 23 die Berufung und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen. 24 II 25 Gegenstand dieser Entscheidung ist der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2013 bis zu seiner Befristung am 31.08.2023. Insoweit ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2010 die Senatsentscheidung vom 12.11.2008 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. 26 Bezogen auf diesen Unterhaltszeitraum hat die Berufung der Antragsgegnerin im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen sind die Berufung und die Anschlussberufung unbegründet. 27 Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsgegner für die Zeit ab 01.09.2013 bis zum 31.08.2018 einen gem. § 1578b I BGB herabgesetzten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem. §§ 1573 II, 1578 III BGB in monatlicher Höhe von insgesamt 579,00 € (Elementarbedarf 472,00 €, Altersvorsorgebedarf 107,00 €). 28 Für die Zeit ab 01.09.2018 bis zur Befristung (31.08.2023) besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht, weil der ab 01.09.2018 nochmals gem. § 1578b I BGB herabzusetzende Bedarf nach derzeitigem Sachstand durch die der Antragsgegnerin zuzurechnenden Einkünfte gedeckt ist. 29 1. Die Antragsgegnerin hat bei uneingeschränkt gegebener Leistungsfähigkeit des Antragstellers einen konkreten Bedarf (§ 1578 I BGB), den der Senat in seiner Entscheidung vom 12.11.2008 ohne den im eigenen Hause gedeckten Wohnungsgrundbedarf in Höhe von monatlich insgesamt 3.680,00 € ermittelt hat. Unter Hinzurechnung des mit 800,00 € ermittelten Wohnungsgrundbedarfs, ergibt sich ein Gesamtbedarf i.H.v. 4.480,00 €. Auf die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil vom 12.11.2008 wird Bezug genommen. Die Feststellungen sind mit der Revision nicht angegriffen worden und haben dem Bundesgerichtshof auch ansonsten keine Veranlassung zur Beanstandung gegeben (vgl. Revisionsurteil Rz. 21). 30 Der für das Jahr 2008 ermittelte Gesamtbedarf ist wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Preissteigerungen anzupassen. Die Anpassung kann nach Auffassung des Senats im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) auf der Basis des Jahresverbraucherpreisindexes erfolgen. Der Index für das Jahr 2008 beträgt 106,6. Für das Jahr 2010 beträgt er 108,02 (Quelle: www.destatis.de >Preise>Verbraucherpreise>Tabellen>Verbraucherpreisindex). Danach erhöht sich der eheangemessene Gesamtbedarf auf aktuell monatlich 4.547,00 € (= 4.480 x 108,2/106,6). 31 2. Auf den eheangemessenen Bedarf sind ab September 2013 bedarfsdeckende Einkünfte – teilweise fiktiv – i.H.v. insgesamt 2.228,00 € sowie ein Wohnwert von 1.000,00 € wie folgt anzurechnen: 32 a) Die Bezüge aus dem Scheinarbeitsverhältnis beim Antragsteller i.H.v. mtl. rd. 1.000,00 €. 33 b) Fiktiv die Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Verkäuferin i.H.v. monatlich rd. 1.068,00 € netto. 34 aa) Aktuell geht die Antragsgegnerin seit Januar 2010 einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Verdienst i.H.v. mtl. 400,00 € als Verkäuferin in einer Boutique nach. 35 Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 12.11.2008 festgestellt und ausgeführt, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist und den Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit über eine geringfügige Beschäftigung finden kann und muss. Dabei ist für den Wiedereinstieg – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – nicht auf den Zeitpunkt der Trennung abzustellen, sondern aus Gründen des Vertrauensschutzes auf einen späteren Zeitpunkt, der von der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Scheidung zunächst nur eine Erwerbsverpflichtung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung abverlangte (vgl. Revisionsurteil Rz. 37). Dies ist der Antragsgegnerin zwischenzeitlich gelungen. Unterhaltsrechtlich ist sie gehalten, diese Erwerbstätigkeit auf eine vollschichtige Beschäftigung auszuweiten. 36 Nach Einschätzung des Senats kann sie einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit jedenfalls bis September 2013 bei entsprechenden Bewerbungsbemühungen nachgehen. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt und belegt. Soweit sie sich auf erfolglose Bewerbungen beruft, datieren diese alle aus Januar 2009 und eine aus März 2009. Diese Bewerbungen genügen schon quantitativ nicht der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, sich um eine angemessene und vollschichtige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Weiterhin hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, welche Bemühungen sie unternommen hat, um ihre seit Januar 2010 ausgeübte geringfügige Beschäftigung auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuweiten. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin bei entsprechenden Erwerbsbemühungen ihre geringfügige Beschäftigung als Verkäuferin jedenfalls bis August 2013 auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausweiten kann. 37 Vollschichtig würde sie nach derzeitigem Stand als (ungelernte) Verkäuferin – wie sie selber ausführt – monatlich netto rd. 1.068,00 € verdienen können. Mit diesem Einkommen ist sie ab September 2013 mindestens zu fingieren. 38 Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 12.11.2008 dargelegt, dass ein Wiedereinstieg in den erlernten Beruf als MTA aufgrund der langjährigen beruflichen Abstinenz, des Alters und der Marktlage für die Antragsgegnerin nahezu unmöglich war. Dies erscheint bei unveränderten Marktbedingungen auch zukünftig nicht möglich. Die Umorientierung der Antragsgegnerin zu einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin im Bekleidungsbereich ist daher unterhaltsrechtlich zu akzeptieren, da sie neben einer Tätigkeit als Helferin in einer Arztpraxis einer der vom Senat schon im Urteil vom 12.11.2008 als realistische Erwerbschance aufgezeigten Möglichkeiten entspricht und einer vergleichbaren Vergütung unterliegt. 39 bb) Kürzungen ihres Einkommens, wie sie die Antragsgegnerin in Form von Fahrtkosten (90,00 €) zur Arbeitsstelle in J, der Miete (40,00 €) für einen Dauerparkplatz sowie Kosten für ein "topp gepflegtes Äußeres" am Arbeitsplatz (Maniküre 40,00 €, Friseur 50,00 €) geltend macht, sind schon deshalb nicht anzuerkennen, weil ab September 2013 ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist. Darüber hinaus sind derartige Kosten bereits durch den konkret ermittelten Bedarf gedeckt. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin nicht dargelegt. 40 cc) Die Kürzung des Erwerbseinkommens um einen Erwerbsanreiz von 1/14, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 12.11.2008 vorgenommen hat, hat gem. der Rechtsauffassung des BGH in seiner Revisionsentscheidung (Rz. 22 ff) zu unterbleiben (§ 563 II ZPO). 41 c) Bedarfsdeckend muss sich die Antragsgegnerin Kapitalerträge aus einem Kapitalstock i.H.v. 66.436,00 € anrechnen lassen, die sich nach der derzeitigen Kapitalmarktlage auf monatlich netto rd. 160,00 € belaufen. 42 aa) Der vom Senat in seiner Entscheidung vom 12.11.2008 festgestellte Vermögensstamm i.H.v. 79.000,00 € ist wegen eines i.H.v. 12.564,00 € unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Verbrauchs auf 66.436,00 € gesunken. Ein vollständiger Verzehr, wie ihn die Antragsgegnerin geltend macht, ist nicht zu akzeptieren. 43 Die Antragsgegnerin ist gem. § 1577 I, III BGB gehalten, ihr Vermögen zur Erzielung bedarfsdeckender Einkünfte einzusetzen. Damit ist es ihr unterhaltsrechtlich verwehrt, das Vermögen für beliebige Zwecke auszugeben. Nur ein unterhaltsrechtlich unabweisbar notwendiger Vermögensverzehr kann anerkannt werden. Eine an diesen Kriterien gemessene Notwendigkeit hat die Antragsgegnerin für ihre Ausgaben nur teilweise dargelegt. 44 Die angeführten Beträge zur Tilgung diverser Schulden sind nicht anzuerkennen, weil nicht dargelegt ist, dass die Schulden selbst ehebedingt und unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind. 45 Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung incl. Zuzahlungen im medizinischen Bereich oder Zuwendungen an die Kinder sind aus dem laufenden Unterhalt zu zahlen. Gibt die Antragsgegnerin zu Lasten ihres Vermögens in diesen Bereichen mehr aus, als durch den zuerkannten Unterhalt gedeckt wird, so kann sie die hieraus folgende Minderung der Kapitalerträge unterhaltsrechtlich nicht geltend machen, weil sie ansonsten den Antragsteller an der Finanzierung eines von ihm nicht geschuldeten Lebenszuschnittes beteiligen würde. 46 Als notwendig und unabweisbar zu akzeptieren sind die von der Antragsgegnerin i.H.v. rd. 12.564,00 € geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten. 47 14.07.2008 OJK Hamm - 1.906,00 € 14.07.2008 RAe T-A - 1.404,31 € 11.08.2008 RAe T-A - 4.000,00 € 24.09.2008 RAe T-A - 2.095,00 € 16.12.2008 RAe T-A - 3.158,36 € - 12.563,67 € 48 Diese Kosten musste die Antragsgegnerin, da ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Antrag auf Prozesskostenvorschuss zurückgewiesen wurde, aus ihrem Vermögensstamm begleichen. 49 bb) Aus dem Vermögensstamm lässt sich bei einem aktuellen Kapitalzins von rd. 3,5%, wie ihn die Antragsgegnerin für eine konservative Anlage mit Schriftsatz vom 28.02.2011 nachvollziehbar dargelegt und belegt hat, eine monatliche Nettorendite von rd. 160,00 € erzielen. 50 Diese Rendite errechnet sich unter Berücksichtigung des Zinsfreibetrages sowie der Zinsabschlagsteuer und des Solidaritätszuschlags wie folgt: 51 Kapital 66.436,00 € Kapitalzins 3,50% Jahresertrag 2.325,26 € 2.325,26 € Freistellungsauftrag - 801,00 € steuerpfl. Kapitalertrag 1.524,26 € Zinsabschlagsteuer 25% - 381,07 € Soli 5,5% - 20,96 € Nettojahresertrag 1.923,24 € Monatsdurchschnitt rd. 160,00 € 52 An einer Nettorendite von 4%, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 12.11.2008 angenommen hat, ist angesichts des seither stark gesunkenen Zinsniveaus nicht mehr festzuhalten. 53 d) Weiterhin ist der Antragsgegnerin – wie vom Antragsteller geltend gemacht – ein objektiver Wohnwert i.H.v. mtl. 1.000,00 € für das unentgeltliche Wohnen in dem in ihrem Alleineigentum stehenden Reihenhaus bedarfsdeckend anzurechnen. 54 Soweit der Senat in seinem Urteil vom 12.11.2008 lediglich die Nutzungen in Höhe des ermittelten Wohnbedarfs von 800,00 € angerechnet hat, ist hieran nicht festzuhalten. Maßgeblich ist der objektive Wohnwert des Einfamilienhauses, der bei einer Wohnfläche von 150 m² – wie vom Antragsteller geltend gemacht – mit mindestens 1.000,00 € anzusetzen ist. 55 Unterhaltsrechtlich steht der Antragsgegnerin – wie vom Senat im Urteil vom 12.11.2008 ausgeführt – als Einzelperson nur ein eheangemessener Wohnbedarf von 80 bis 90 m² zu. Nutzt die Antragsgegnerin gleichwohl eine deutlich größere Wohnung mit einem höheren Wohnwert, muss sie sich diesen anrechnen lassen, weil sie es andererseits unterlässt, z.B. durch Vermietung diesen Wohnwert zu realisieren, um ihn bedarfsdeckend einzusetzen. 56 e) Zusammenfassend verbleibt somit ein ungedeckter (eheangemessener) Restbedarf der Antragsgegnerin wie folgt: 57 Gesamtbedarf 4.547,00 € Scheinarbeitsverhältnis - 1.000,00 € fiktives Einkommen - 1.068,00 € Kapitalerträge - 160,00 € Wohnwert - 1.000,00 € Gesamteinkünfte - 3.228,00 € ungedeckter Restbedarf 1.319,00 € 58 3. Gem. §§ 1573 II, 1578 III BGB steht der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt zu, der sich im Rahmen einer konkreten Bedarfsberechnung und bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Antragstellers einstufig berechnet und der Höhe nach nicht durch Beitragsbemessungsgrenzen beschränkt ist (BGH 25.10.2006 – XII ZR 141/04 – FamRZ 2007, 117). 59 Unter Anwendung der aktuellen Bremer Tabelle errechnet sich auf der Basis des eheangemessenen Bedarfs ab September 2013 folgender Altersvorsorgebedarf: 60 Altersvorsorgeunterhalt 61 Restbedarf = Nettobemessungsgrundlage 1.319,00 € 62 Zuschlag nach Bremer Tabelle 26,00% 342,94 € Bruttobemessungsgrundlage 1.661,94 € Altersvorsorgeunterhalt 19,9% 331,00 € 63 Auf die Ausführungen in der Senatsentscheidung vom 12.11.2008 wird ergänzend Bezug genommen. 64 4. Den nachehelichen Unterhalt hat der Senat in seiner Entscheidung vom 12.11.2008 wegen fortdauernder ehebedingter Nachteile gem. § 1578b II BGB bis zum 31.08.2023 befristet. Auf die Ausführungen in der Senatsentscheidung wird Bezug genommen. Die Befristung hat Bestand, da sie durch das Revisionsurteil, mit dem die Senatsentscheidung aufgehoben wurde, soweit der Antragsteller für die Zeit ab 09/2013 zur Zahlung von Unterhalt verurteilt wurde, nicht erfasst wird. 65 5. Neu zu befinden ist in Folge der Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof über die Herabsetzung des Unterhalts gem. § 1578b I BGB ab September 2013. 66 a) Die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet gem. § 1578 I BGB der angemessene Lebensbedarf, der sich nach dem Einkommen bestimmt, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (vgl. Revisionsurteil Rz. 35). 67 Dieses Einkommen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 12.11.2008 auf dem Hintergrund einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf als medizinisch-technische Assistentin (MTA) und dem von der Antragsgegnerin glaubhaft dargelegten beruflichen Werdegang und Aufstieg für das Jahr 2008 mit monatlich rd. 1.940,00 € netto nach dem neuen Tarif für den öffentlichen Dienst (Bund) gemäß der Einkommensgruppe 9 Stufe 5 ermittelt. Hierauf wird Bezug genommen. 68 Dieses Einkommen erhöht sich aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Tariferhöhungen nach dem neuesten Tarifstand ab August 2011 einschließlich Sonderzahlung auf monatlich brutto rd. 3.505,00 €. Dies ergibt bei LSt I/0, KiSt., KV 15,5% ein durchschnittliches Nettoentgelt von monatlich rd. 2.100,00 €. (Quelle: www.oeffentlicher-dienst.info). 69 Soweit die Antragsgegnerin nunmehr eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10a Stufe 5 einschließlich Sonderzahlung mit monatlich netto rd. 2.223,00 € behauptet, hat sie nicht dargelegt, dass sie heute – Ehe und Kindererziehung hinweg gedacht – nach dieser Entgeltgruppe vergütet würde. Gleiches gilt für eine um 80,00 € bis 120,00 € netto höhere Vergütung in der freien Wirtschaft. 70 b) Ob eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578b I 1 BGB) in Betracht kommt, ist gem. § 1578b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, wobei sich § 1578b BGB nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsprüfung sind nach § 1578b I 3 BGB neben weiteren relevanten Umständen im Einzelfall, die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen, wobei letztere kein allein entscheidendes Kriterium ist, die Ehedauer aber durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (std. Rspr. BGH vgl. BGH 02.03.2011 - XII ZR 44/09 - NJW 2011, 1285). Diese Gesichtspunket können aus Billigkeitsgründen gegen eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sprechen (BGH 06.10.2010 – XII ZR 202/08 – Rz. 21, FamRZ 2010, 1971). 71 c) Unter Beachtung dieser Kriterien ist es im vorliegenden Fall nicht unbillig, den nachehelichen Unterhalt nicht auf den angemessenen Lebensbedarf als untere Grenze einer Herabsetzung abzusenken. 72 Durch eine Absenkung auf diesen Grenzbetrag würden nur die ehebedingten Nachteile kompensiert, die in der Differenz zwischen dem Einkommen bestehen, dass die Antragsgegnerin tatsächlich hat und dem, welches sie ohne Ehe und Kindererziehung erzielen würde. 73 Nicht ausreichend berücksichtigt wäre im Rahmen der nachehelichen Solidarität die wirtschaftliche Verflechtung und Abhängigkeit aufgrund einer langen Ehezeit von rd. 22 Jahren, in der die Antragsgegnerin schon im Juli 1983 ihre eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, um mit dem Antragsteller nach M zu ziehen, wo dieser am dortigen Kreiskrankenhaus seine Facharztausbildung absolvierte. Die Antragsgegnerin führte fortan den gemeinsamen Haushalt und übernahm die Versorgung, Betreuung und Erziehung der am 07.01.1985 und 28.03.1987 geborenen Kinder D und U, während der Antragsteller sich um sein berufliches Fortkommen – verbunden mit weiteren Wohnortwechseln – kümmerte und für die wirtschaftliche Existenz und das Auskommen der Familie sorgte. Diese Aufgabenverteilung entsprach beiderseitigem Einvernehmen. 74 Weiterhin ist im Rahmen sonstiger Belange zu berücksichtigen, dass es die Antragsgegnerin angesichts ihres Alters und des unter ihrer arbeitsteiligen Mitwirkung in der langen Ehe aufgebauten hohen Lebensstandards besonders hart treffen würde, wenn sie durch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf hiervon vollständig abgeschnitten würde und ihren Lebensstil auf ein deutlich niedrigeres Niveau einrichten müsste, während der Antragsteller aufgrund seines hohen Einkommens den in der Ehe geschaffenen Lebensstandard uneingeschränkt aufrecht erhalten kann und er seine Lebensführung selbst bei einer Unterhaltsverpflichtung nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht einschränken müsste. 75 Im Rahmen einer Gesamtabwägung all dieser Umstände ist es aus Billigkeitsgründen nicht geboten, den Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin als untere Grenze herabzusetzen. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, statt der vollständigen Herabsetzung den nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur teilweise herabzusetzen (vgl. BGH 06.10.2010 – XII ZR 202/08 – Rz. 35, FamRZ 2010, 1971). 76 Nicht unbillig erscheint daher die Herabsetzung auf einen Gesamtbedarf (incl. Wohnbedarf) i.H.v. monatlich 3.700,00 € ab 09/2013 und i.H.v. monatlich 3.200,00 € ab 09/2018. 77 Die stufenweise Herabsetzung soll es der Antragsgegnerin ermöglichen, ihre Lebensführung ohne kurzfristige und massive Einschnitte entsprechend anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2008, 134 [136]) sowie sich weiterhin in ihrem bisherigen sozialem Umfeld zu bewegen. 78 Die aus der Herabsetzung des Gesamtbedarfs folgenden Ansprüche der Antragsgegnerin auf Aufstockungs- und Altersvorsorgeunterhalt (§§ 1573 II, 1578 III BGB) berechnen sich wie folgt: 79 ab 09/2013 ab 09/2018 Gesamtbedarf 3.700,00 € 3.200,00 € Scheinarbeitsverhältnis - 1.000,00 € - 1.000,00 € fiktives Einkommen - 1.068,00 € - 1.068,00 € Kapitalerträge - 160,00 € - 160,00 € Wohnwert - 1.000,00 € - 1.000,00 € ungedeckter Restbedarf 472,00 € - 28,00 € Altersvorsorgeunterhalt Altersvorsorgeunterhalt ab 09/2013 Nettobemessungsgrundlage 472,00 € Zuschlag nach Bremer Tabelle 14,00% 66,08 € Bruttobemessungsgrundlage 538,08 € Altersvorsorgeunterhalt 19,9% 107,00 € 80 Ab September 2018 ist danach der herabgesetzte Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin durch die ihr zuzurechnenden Einkünfte gedeckt. 81 III 82 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 93a I, 97 I, III ZPO (a.F.), die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 83