Leitsatz: § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt als absolutes Kündigungsverbot für jede ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages im Sinne von § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG. Abweichend von OLG Celle (Urteil vom 24.02.2011, 8 U 157/10) ist nicht nur eine außerordentliche Kündigung des Versicherers wegen Prämienverzuges ausgeschlossen. Die Berufungen der Parteien gegen die am 26. August 2010 und 21. Oktober 2010 verkündeten Urteile der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8% und die Beklagte 92%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Gründe: A. Die Parteien streiten um die Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen sowie um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Krankenversicherungs-vertrages durch die Beklagte. Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt, der bei der Beklagten unter anderem mit Wirkung ab 01.08.2002 einen Krankenversicherungsvertrag nach dem Tarif EKNA 1000 (für Ärzte und Zahnärzte) abschloss. Für diesen wurden die Rahmen-bedingungen RB/KK 94 und die Tarifbedingungen TB/KK 99 vereinbart (Kopie siehe Anlage B 1 zur Klageerwiderung). Anfang 2007 begab sich der Kläger bei seinem Kollegen Dr. L in Behandlung, brach diese aber später ab und ließ sich von Mai bis Juli 2007 durch den Zeugen Dr. y weiterbehandeln. Für diese Behandlung, die in der eigenen Praxis des Klägers in I2 stattfand, reichte er eine unter dem 25.07.2007 gefertigte Rechnung auf den Namen des Dr. y über insgesamt 9.117,18 € bei der Beklagten ein (Kopie siehe Anlage 1 zur Klageschrift). Diese leistete darauf unter Berücksichtigung eines Eigenanteils des Klägers insgesamt 6.120,46 €. Eine entsprechende Zahlung an den Behandler erfolgte nicht. Im Rahmen einer späteren Überprüfung dieser Rechnung erhielt die Beklagte eine Mitteilung der Zahnärztekammer Hessen vom 03.08.2009. Aus dieser ergab sich, dass Dr. y zwischen dem 01.01. und dem 30.09.2007 nicht niedergelassen war. Gestützt auf § 4 (2) der AVB, wonach dem Versicherten die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei steht, forderte die Beklagte daraufhin ihre Leistungen von dem Kläger zurück und kündigte die Krankenversicherung mit Schreiben vom 05.08.2009. Der Kläger forderte die Beklagte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2010 auf anzuerkennen, dass der Versicherungsvertrag fortbesteht. Daneben machte er außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 493,26 € geltend. Der Kläger hat behauptet, seine Mitarbeiterin H habe die Rechnung für den Zeugen Dr. y gefertigt und diesem zur Prüfung zugeleitet. Allerdings habe Dr. y damals Probleme bei der Zustellung von Postsendungen gehabt, so dass ihn der Rechnungsentwurf nicht erreicht habe. Mangels einer Rückmeldung sei seine Mitarbeiterin aber davon ausgegangen, dass die Rechnung so in Ordnung sei. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die außerordentliche Kündigung des Krankenversicherungsvertrages berechtigt sei, weil der Kläger selbst eine Rechnung auf den Namen des Zeugen erstellt und damit zielgerichtet den Eindruck erweckt habe, dass ihm Auslagen in entsprechender Höhe entstanden seien. Durch Urteil der Kammer vom 26.08.2010, ergänzt hinsichtlich der vom Kläger verlangten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch Urteil des Vorsitzenden als Einzelrichter vom 21.10.2010, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Versicherungsverhältnis bezüglich der Krankenversicherung nicht durch die Kündigung vom 05.08.2009 beendet worden sei. Ferner hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 493,26 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Widerklage der Beklagten hin hat es den Kläger zur Rückzahlung von 6.120,46 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sei begründet. Zwar sei es entsprechend § 242 BGB durchaus möglich, auch einen privaten Kranken-versicherungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Das setze aber voraus, dass dem Versicherer ein Festhalten am Vertrag bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden könne. Das sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe nicht beabsichtigt, sich persönlich durch die Behandlung seitens des hierzu als Zeugen vernommenen Dr. y zu bereichern. Der Zeuge habe die in der Rechnung aufgelistete Behandlung wirklich durchgeführt. Aufgrund der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung müsse die Beklagte dem Kläger auch die dadurch entstanden außergerichtlichen Kosten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 291 BGB ersetzen. Die Widerklage auf Zahlung von 6.120,46 € sei ebenfalls begründet. Der Anspruch der Beklagten ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB, denn sie habe ohne Rechtsgrund geleistet. Nach § 4 (2) der AVB bestehe ein Erstattungsanspruch des Versicherten nur dann, wenn die Leistung durch einen niedergelassenen Arzt erbracht worden sei. Der Behandler Dr. y sei im fraglichen Zeitraum aber gerade nicht zugelassen gewesen, denn er habe damals die Eröffnung seiner Praxis in L2/Hessen nur vorbereitet. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beklagte macht geltend, dass die außerordentliche Kündigung wirksam sei. Die Abwägung des Landgerichts hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Versicherung sei nicht zutreffend. Das Landgericht habe nämlich nicht berücksichtigt, dass der Kläger auch nach wirksamer außerordentlicher Kündigung nicht "durch das soziale Netz" falle, denn er habe einen Anspruch aus § 193 Abs. 5 Ziffer 2 VVG auf Versicherung im Basistarif bei einer anderen Krankenkasse. Zudem habe er genau gewusst, dass der Zeuge Dr. y damals nicht als Arzt niedergelassen gewesen sei. Anders sei nicht zu erklären, dass die Behandlung unstreitig in den Praxisräumen des Klägers stattgefunden habe. Dem Kläger sei es auch darum gegangen, sich die Leistungen der Beklagten zu erschleichen, denn weshalb sonst hätte er ohne Absprache mit dem Zeugen unter dessen Briefkopf eine Abrechnung erstellen sollen. Damit habe er zielgerichtet den wahrheitswidrigen Eindruck erzeugen wollen, dass der gesamte Rechnungsbetrag vom Zeugen berechnet und vom Kläger auch beglichen worden sei bzw. bezahlt werden sollte. In Wirklichkeit aber hätten die Leistungen des Zeugen mit einem Anspruch des Klägers in Höhe von 500,00 € aus der Auseinandersetzung der früheren Gemeinschaftspraxis verrechnet werden sollen, und zwar auf der Basis eines Stundenhonorars des Zeugen in Höhe von 100,00 €. Die Beklagte beantragt deshalb nunmehr, unter Abänderung der Urteile des Landgerichts Paderborn (3 O 116/10) die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage der Beklagten abzuweisen, soweit er – der Kläger – zur Zahlung von mehr als 4.533,77 € verurteilt worden sei. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie die Klage betrifft. Er vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt aus, dass die Behandlung zunächst durch Dr. L begonnen worden sei, der hierfür noch eine Rechnung erstellen könne, die die Beklagte dann auch übernehmen müsse. Seine Berufung gegen die Entscheidung über die Widerklage begründet er damit, dass die Beklagte nicht nur ärztliche Leistungen sondern auch Laborkosten von 2.586,69 € (= 80% von 3.233,36 €) erstattet habe. Abzüglich der 1.000,00 € Selbst-beteiligung habe die Beklagte deshalb jedenfalls den auf die Laborkosten entfallen-den Anteil von 1.586,69 € mit Rechtsgrund geleistet. Soweit das Landgericht zur Rückzahlung auch dieses Betrages verurteilt habe, sei das Urteil deshalb abzuändern. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu überreichten Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011 persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen. B. I. Die Berufungen der Parteien sind zulässig, in der Sache allerdings unbegründet. Die Berufung der Beklagten scheitert schon daran, dass eine außerordentliche Kündigung des Krankenversicherungsvertrages durch § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgeschlossen ist (siehe dazu unter II). Die Berufung des Klägers war ebenfalls zurückzuweisen, da die Leistung der Beklagten, auch soweit sie noch im Streit steht, ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt ist (siehe dazu unter III). II. Berufung der Beklagten 1. Der Senat hat sowohl über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer vom 26.08.2010 als auch über diejenige gegen das am 21.10.2010 verkündete Ergänzungsurteil des Vorsitzenden als Einzelrichter in der Sache selbst entschieden. Zwar ist der – irrtümlich allein handelnde - Vorsitzende als Einzelrichter zur Ergänzung des Urteils einer Zivilkammer gemäß § 321 ZPO nicht befugt (vgl. dazu Stein/Jonas – Leipold, 22. Auflage 2009, § 321 Rn. 34), aber der Senat hat die Sache auch insoweit zur Vermeidung divergierender Entscheidungen an sich gezogen. 2. Die Berufung der Beklagten war schon deshalb zurückzuweisen, weil die außer-ordentliche Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages durch § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgeschlossen ist. Auf die vom Landgericht geprüfte Frage, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung im vorliegenden Einzelfall gegeben ist, kommt es deshalb nicht an. 2.1. § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG lautet wie folgt: "Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen." In seiner Entscheidung vom 24.02.2011 (8 U 157/10) hat das OLG Celle dazu ausgeführt, dieser Wortlaut scheine nur eindeutig zu sein. Eine einschränkende Auslegung des § 206 Abs. 1 Satz 1, wonach nur die außerordentliche Kündigung wegen Prämienverzuges ausgeschlossen sei, sei möglich (so auch Marko in Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 206 Rn. 2 ff.). Zur Begründung macht das OLG Celle geltend, dass die Frage, ob der Wortlaut die Grenze zulässiger Auslegung bestimme, offen bleiben könne, weil es eine genaue Grenze des sprachlich möglichen Wortsinns in der Regel nicht gebe (OLG Celle, a.a.O., juris Tz. 21). Dem folgt der Senat nicht. Die Vorschrift ist klar formuliert ("jede Kündigung") und erfasst deshalb alle Arten einer Kündigung, also gleichermaßen die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung. Besonders deutlich wird dies bei einem Blick auf die Stellung des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG innerhalb der gesetzlichen Systematik. Im folgenden Satz (§ 206 Abs. 1 Satz 2) wird ausdrücklich und im Gegensatz zum vorhergehenden Satz 1 nur die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. "Jede Kündigung" in § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG geht deshalb erkennbar über die "ordentliche Kündigung" in Satz 2 hinaus. Eine irgendwie geartete Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten einer außerordentlichen Kündigung, etwa zwischen solchen wegen Prämienverzuges einerseits und anderen wegen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung, ist in dieser Vorschrift gerade nicht enthalten ("jede Kündigung"). § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG stellt deshalb ein absolutes Kündigungsverbot dar (so auch – ohne nähere Begründung - das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.06.2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08 und 1 BvR 837/08, juris Tz. 188 sowie Prölss/Martin – Voit, VVG, 28. Auflage 2010, § 206 Rn. 7.; Eichelberger, VersR 2010, 886 und Marlow/Spuhl, VersR 2009, 593/595; Grote/Bonkars, VersR 2008, 580/583 f.). Über den Wortlaut des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG und den Kontext mit Satz 2 kann nach Ansicht des Senates auch nicht mit der Begründung hinweggegangen werden, dass ein vom Gesetzgeber gewollter dauerhafter Versicherungsschutz den Ausschluss der außerordentlichen Kündigung nicht erfordere. Zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht stellt das OLG Celle auf den Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit vom 01.02.2007 ab (Drucks. 16/4247), in dem es auf Seite 68 zur Neufassung der Vorgängervorschrift des § 178 i VVG a.F. heißt: "Durch diese Regelung soll der Versicherungsschutz dauerhaft aufrecht erhalten werden. Bisher verlieren Versicherte häufig ihre Altersrückstellungen dadurch, dass der Versicherer ihnen kündigt, weil sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug sind. Dies ist nunmehr ausgeschlossen. Der Versicherer wird durch diese Regelung nur gering belastet, da der Leistungsanspruch des Versicherten nach § 178 a Abs. 8 weitgehend ruht und während des Prämienzahlungsverzugs Säumniszuschläge geltend gemacht werden können." Nach Ansicht des Senats wird durch diesen Bericht der Wortlaut des Gesetzes allerdings nicht relativiert. Allein dadurch, dass der Ausschussbericht auf den vermutlich häufigsten Fall einer Vertragsverletzung, den Prämienverzug, abstellt, ergibt sich nämlich gerade nicht, dass die Kündigung wegen anderer Vertrags-verletzungen trotz des insofern klaren Gesetzeswortlauts möglich bleiben sollte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber – wie das Bundes-verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.06.2009 näher begründet hat – in verfassungsrechtlich zulässiger Weise für ein absolutes Kündigungsverbot entschieden und dabei auch die Krankenkassen in die Pflicht genommen hat (BVerfG, a.a.O. juris Tz. 190). Der früher in der Literatur geltend gemachte Hinweis, dass ein Kündigungsverbot auch für den Fall einer vorsätzlich schädigenden Handlung des Versicherten gegen Art. 12 des Grundgesetzes verstoße (so Marko in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 206 Rn. 5 m.w.N, vgl. dazu auch Hütt in Langheid/Wandt, VVG, 2009, § 206 Rn. 47) ist damit gegenstandslos geworden. Zudem kann die Abwägung der im Fall einer außerordentlichen Kündigung widerstreitenden Interessen nicht allein zwischen denjenigen des Versicherten und denjenigen des Versicherers erfolgen, denn die Versicherungspflicht besteht ja gerade auch im Interesse der Allgemeinheit, nicht für die Kosten der Behandlung des Einzelnen aufkommen zu müssen (siehe dazu Eichelberger, VersR 2010, 886/887). 2.2. Die Krankenversicherung des Klägers fällt auch unter § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG, denn dadurch hat er seiner Versicherungspflicht gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG genügt. III. Berufung des Klägers Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hat auch bezüglich der in Rechnung vom 25.07.2005 enthaltenen Laborkosten ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB geleistet. Die Laborkosten sind nämlich Bestandteil der nach § 1 (1) a in Verbindung mit § 4 (2) AVB von der Versicherung umfassten Aufwendungen für die Heil-behandlung und diese müssen, um ersatzfähig zu sein, von einem niedergelassenen Arzt oder Zahnarzt verordnet worden sein. Daran jedoch fehlt es hier, denn der Zeuge Dr. y war – wie auch der Kläger nicht bestreitet – im fraglichen Zeitraum nicht niedergelassen. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, dass das Dentallabor ursprünglich von dem zugelassenen Arzt Dr. L beauftragt worden sei und die Beklagte die Kosten deshalb erstatten müsse, so ändert das letztlich nichts. Die M Labor GmbH hat die Rechnung an den Vorbehandler nämlich unter dem 18.07.2005 storniert (siehe Bl. 7 der Anlagen zur Klageschrift), so dass Grundlage der jetzt vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen die Behandlung durch Dr. Y ist. IV. Die Entscheidungen bezüglich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Celle vom 24.02.2011 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, vgl. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 21.438,41 €.