OffeneUrteileSuche
Beschluss

III-1 Ws 135/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Ein fristgerecht gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 S.1 StPO ist zulässig, wenn er die wesentlichen Inhalte der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und Einlassungen verständlich und vollständig darlegt. • Für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags genügt die zusammenfassende Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Einlassungen; eine vollständige wörtliche Wiedergabe ist nicht erforderlich. • Zur Begründetheit ist hinreichender Tatverdacht im Sinne der §§ 170 Abs.1, 203 StPO erforderlich; liegt dieser nicht vor, ist der Antrag unbegründet und abzuweisen. • Bei Zweifeln an der Identitätstäuschung oder fehlendem nachweisbaren Vorsatz besteht kein genügender Anlass zur Erhebung öffentlicher Klage nach § 174 Abs.1 StPO.
Entscheidungsgründe
Klageerzwingungsantrag: Fehlen des hinreichenden Tatverdachts bei Urkundenstrafbarkeit • Ein fristgerecht gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 S.1 StPO ist zulässig, wenn er die wesentlichen Inhalte der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und Einlassungen verständlich und vollständig darlegt. • Für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags genügt die zusammenfassende Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Einlassungen; eine vollständige wörtliche Wiedergabe ist nicht erforderlich. • Zur Begründetheit ist hinreichender Tatverdacht im Sinne der §§ 170 Abs.1, 203 StPO erforderlich; liegt dieser nicht vor, ist der Antrag unbegründet und abzuweisen. • Bei Zweifeln an der Identitätstäuschung oder fehlendem nachweisbaren Vorsatz besteht kein genügender Anlass zur Erhebung öffentlicher Klage nach § 174 Abs.1 StPO. Antragsteller richteten einen Klageerzwingungsantrag gegen den Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Gegenstand war der Verdacht der Verwendung bzw. Herstellung einer unechten Urkunde (§ 267 StGB) im Zusammenhang mit einem Versicherungsantrag und der angeblichen unberechtigten Unterschriftsleistung. Die Antragsteller behaupteten, den Versicherungsvertrag nicht gekannt und die Unterschriften seien gefälscht; der Beschuldigte bestritt dies und gab an, der Antragsteller habe unterschrieben. Zeugen- und Schriftbildindikatoren wurden in den Ermittlungen geprüft. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein; die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte die Einstellung. Die Antragsteller riefen daraufhin das Oberlandesgericht an, das über die Zulässigkeit und Begründetheit des Klageerzwingungsantrags zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Der Antrag erfüllte die Voraussetzungen des § 172 Abs.3 S.1 StPO; er enthielt eine verständliche und vollständige zusammenfassende Schilderung des Verfahrens, der Einlassungen und der Beweismittel, sodass die Fristen des § 172 StPO gewahrt waren. • Prüfmaßstab: Auf Begründetheit ist hinreichender Tatverdacht im Sinne der §§ 170 Abs.1, 203 StPO abzustellen; dies ist eine Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts. • Beweislage zur Herstellung einer unechten Urkunde: Die Ermittlungen ergaben keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Identitätstäuschung durch den Beschuldigten. Aussage- und Kontenbefunde sowie Schriftvergleich sprachen eher dafür, dass der Antragsteller selbst unterschrieb und die Einlassungen der Antragsteller, nichts erhalten oder gewusst zu haben, unglaubhaft sind. • Keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen: Vor dem Hintergrund der Indizien hielten Gericht und Staatsanwaltschaft ein Schriftsachverständigengutachten oder weitere Ermittlungen nicht für erforderlich, weil die vorhandenen Erkenntnisse die Einlassung des Beschuldigten stützen. • Verwendung einer unechten Urkunde: Selbst bei behaupteter Verwendung ist nach dem Ermittlungsstand nicht vorhersagbar, dass dem Beschuldigten der erforderliche Vorsatz nachzuweisen wäre; die Annahme einer Ermächtigung durch die Antragstellerin zu Gunsten des Antragstellers kann den Vorsatz entfallen lassen. • Nebenverfahren zu Fälschung der Unterschrift eines Zeugen: Entsprechende Vorwürfe betreffen andere Ermittlungsverfahren und waren nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. • Kostenentscheidung: Die Kosten wurden dem Antrag zufolge nach § 177 StPO dem Antragsteller auferlegt. Der Klageerzwingungsantrag ist unbegründet; es besteht kein hinreichender Tatverdacht für eine Verurteilung wegen Urkundenstraftat (§ 267 StGB). Die Darlegungen und Indizien stützen vielmehr die Einlassung des Beschuldigten, dass der Antragsteller selbst unterschrieb, und die Behauptungen der Antragsteller, nichts von dem Vertrag gewusst zu haben, erscheinen überwiegend unglaubhaft. Weitere Ermittlungen waren nach Auffassung von Gericht und Staatsanwaltschaft nicht angezeigt. Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller verworfen.