Urteil
I-22 U 102/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer bestand eine wirksame Pensionsvereinbarung, die durch Verpfändungsvereinbarungen an Rückdeckungsversicherungen zugunsten der Witwe gesichert war.
• Die Verpfändungen vom 20.11.1996 und 07.07.1997 begründeten wirksame Pfandrechte an den Versicherungsleistungen, auch bei teilweise irrtümlicher Datumsangabe in den Urkunden.
• Eine nachfolgende Sicherungsabtretung oder die Insolvenz der Versicherungsnehmers führt nicht ohne weiteres zum Erlöschen der zu Gunsten der Witwe bestellten Pfandrechte.
• Bei Eintritt der Pfandreife steht der pfandberechtigten Witwe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrags bzw. auf Teilfreigaben zu (§§ 1204 ff., 1273 ff., 1280 BGB; § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB; §§ 166 ff. InsO).
Entscheidungsgründe
Witwenpfandrecht an Rückdeckungsversicherung und Freigabe hinterlegter Versicherungsleistung • Zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer bestand eine wirksame Pensionsvereinbarung, die durch Verpfändungsvereinbarungen an Rückdeckungsversicherungen zugunsten der Witwe gesichert war. • Die Verpfändungen vom 20.11.1996 und 07.07.1997 begründeten wirksame Pfandrechte an den Versicherungsleistungen, auch bei teilweise irrtümlicher Datumsangabe in den Urkunden. • Eine nachfolgende Sicherungsabtretung oder die Insolvenz der Versicherungsnehmers führt nicht ohne weiteres zum Erlöschen der zu Gunsten der Witwe bestellten Pfandrechte. • Bei Eintritt der Pfandreife steht der pfandberechtigten Witwe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrags bzw. auf Teilfreigaben zu (§§ 1204 ff., 1273 ff., 1280 BGB; § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB; §§ 166 ff. InsO). Die Klägerin ist Witwe des verstorbenen B. Zwischen B und der B GmbH bestand eine streitige Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 mit Ergänzungen (28.11.1995, 30.09.1996, 08.09.2000), durch die Ansprüche auf Witwenversorgung begründet wurden. Zur Sicherung der Versorgungsansprüche verpfändete die GmbH Leistungen aus Rückdeckungsversicherungen zugunsten der Klägerin (Verpfändungsvereinbarungen vom 20.11.1996 und 07.07.1997). Später nahm der Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1) die Hinterlegung der Versicherungsleistungen vor; die Streithelferin hinterlegte den Betrag beim Amtsgericht. Die Klägerin begehrte Freigabe des hinterlegten Betrags und monatlicher Teilbeträge als Witwenversorgung. Beklagte und Streithelferin bestritten Echtheit und Wirksamkeit der Pensions- und Verpfändungsurkunden sowie das Bestehen der Pfandrechte und verwiesen auf Abtretungen und die Insolvenzlage. • Rechtsgrund des Freigabeanspruchs ist § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB: Der wahre Rechtsinhaber kann die Einwilligung in Auszahlung verlangen, wenn andere Prätendenten durch Hinterlegung auf seine Kosten Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt haben. • Pfandrechtsbestellung wirksam: Verpfändungen sind als dingliche Einigung zu Pfandrechten an Rechten nach §§ 1273 ff., 1204 ff. BGB wirksam zustande gekommen; Übergabe des Versicherungsscheins ist nicht erforderlich. • Irrtümliche Falschbezeichnung des Datums in Verpfändungsurkunden macht die Pfandrechtsbestellung nicht unwirksam, wenn erkennbar ist, welche Forderung gemeint ist; hier bestand kein vernünftiger Zweifel, dass die Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 gemeint war. • Verpfändungsanzeige an den Versicherer (§ 1280 BGB) und Bestätigung durch die Rechtsvorgängerin der Streithelferin lagen vor; damit war der Schutz des Pfandgläubigers hergestellt. • Abtretungen der Versicherungsansprüche (19.01.1999) berühren das bereits bestellte Pfand nicht zwingend; Belastung hindert Abtretung nicht und eine Aufhebung des Pfandrechts ist nicht feststellbar. • Der vorbehältlich in der Pensionsvereinbarung enthaltene Leistungsvorbehalt (§ 8 Abs.3) hat die Pfandrechte nicht zum Erlöschen gebracht; Rückdeckungsversicherung dient gerade der Insolvenzsicherung. • Pfandreife ist eingetreten, soweit die gesicherte Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise fällig geworden ist; insoweit steht der Klägerin Einziehungsrecht und deshalb Freigabe zu, für künftig fällig werdende Leistungen besteht Anspruch auf monatliche Teilfreigaben. • Die Berechnung der Ansprüche richtet sich nach den Vertragsbestimmungen (u.a. 75 % Regelung, 13/12 des letzten Gehalts, 60 % Witwenanteil); das Landgericht hat die Summen zutreffend ermittelt. Die Berufungen des Insolvenzverwalters und der Streithelferin sind zurückgewiesen; das Landgericht hat mit Recht der Klägerin teilweise Anspruch auf Freigabe des beim Amtsgericht hinterlegten Betrags sowie auf monatliche Teilfreigaben zuerkannt. Die Verpfändungsvereinbarungen vom 20.11.1996 und 07.07.1997 begründeten wirksame Pfandrechte zu Gunsten der Klägerin an den Leistungen der Rückdeckungsversicherungen. Diese Pfandrechte sind weder durch die späteren Sicherungsabtretungen noch durch den Insolvenzfall der Versicherungsnehmers grundsätzlich untergegangen; soweit die Versorgungsansprüche pfandreif sind, kann die Klägerin Zahlung verlangen und für künftig fällig werdende Beträge monatliche Freigaben beanspruchen. Die Revision wurde zugelassen; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) und die Streithelferin je zur Hälfte.