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Urteil

I-8 U 100/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0411.I8U100.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. April 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche von ihr - der Beklagten - für die überörtliche, radiologische strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Gemeinschaftspraxis U und S GmbH Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Verträge mit Geschäftspartnern der Gesellschaft, allerdings nur soweit sie der Klägerin nicht bereits bekannt gegeben und keine Behandlungsverträge oder die Erledigung laufender Geschäfte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages betroffen sind. Wegen der Entscheidung über die Klageanträge zu 2), 3) und 4) wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert für die Berufung: 260.000 € 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten, mit der sie seit dem Jahr 2008 gemeinsam eine überörtliche ärztliche Berufsaus-übungsgemeinschaft (BAG) in der Rechtsform der GbR betreibt, zum einen die Erteilung von Auskünften mit anschließender Einsicht in noch zu spezifizierende Unterlagen. Zum anderen begehrt sie die Feststellung, dass sie im Zusammenhang mit ihrem etwaigen Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht verpflichtet ist, ihren Vertragsarztsitz zum Zwecke der Nachbesetzung mit einem Nachfolger ausschreiben zu lassen, den Verzicht auf ihren Vertragsarztsitz zu erklären sowie sonstige Handlungen vorzunehmen und Willenserklärungen abzugeben, die zum Zwecke der Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit einem von der Beklagten benannten Nachfolger sachdienlich wären, sowie die weitere Feststellung, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berechtigt ist, in ihrem – der Klägerin – Namen Erklärungen zur Nachbesetzung ihres Vertragsarztsitzes gegenüber Dritten abzugeben. Die Klägerin beruft sich dazu auf die Unwirksamkeit einer sie zu entsprechender Mitwirkung verpflichtenden und die Beklagte bevollmächtigenden Klausel in dem Gesellschaftsvertrag. 4 Die im April 1955 geborene Klägerin ist Fachärztin für Radiologie. Sie gründete im Jahr 1997 in B zunächst eine radiologische Einzelpraxis, in der sie aufgrund ihrer Zulassung als Vertragsärztin insbesondere auch gesetzlich krankenversicherte Patienten behandelte. Im Jahr 1998 wurde die Einzelpraxis durch den Eintritt von M zur radiologischen Gemeinschaftspraxis "U und Kollegen" umfirmiert und in der Rechtsform der GbR betrieben. Die Gesellschaft erweiterte im Jahr 2006 ihr räumliches Tätigkeitsfeld und betrieb in N einen weiteren Praxisstandort. Nachdem die Gemeinschaftspraxis zwischenzeitlich um weitere drei radiologische Vertragsarztzulassungen erweitert worden war, verfügte diese zuletzt über insgesamt fünf Zulassungen. Im Jahr 2007 schied M aus der Gemeinschaftspraxis aus. 5 Das Zulassungsgebiet der überörtlichen Gemeinschaftspraxis, die sich im Planungsbereich I befindet, ist ein sogenanntes überversorgtes Gebiet, so dass die Vergabe von – radiologischen – Vertragsarztzulassungen, für die die Kassenärztliche Vereinigung X2 (KVX2) zuständig ist, gem. §§ 101, 103 SGB V beschränkt ist. 6 Im Jahr 2006 oder spätestens Anfang 2007 wurde die Klägerin zur Programmverantwortlichen Ärztin (PVA) für das MammographieScreening, Früherkennungsprogramm von Brustkrebs für Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren, im I bestellt. Voraussetzung für eine solche Bestellung ist unter anderem eine Zulassung als Vertragsarzt. Für den Bereich des I ist neben der Klägerin auch die Radiologin X aus T mit der Funktion als PVA betraut, wobei zwischen beiden ein Kooperationsvertrag abgeschlossen wurde, auf den Bezug genommen wird (Bl. 678 ff. GA). Mit der Durchführung des MammagraphieScreenings sind neben einer erhöhten Reputation der sie durchführenden Praxis auch zusätzliche Einnahmen verbunden. Zu welchem genauen Zeitpunkt die Klägerin erstmals nach ihrer Bestellung und Durchlaufen eines Zertifizierungsverfahrens den Betrieb der MammographiescreeningEinheit aufgenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. 7 Bei der Beklagten handelt es sich um ein Tochterunternehmen der übergeordneten S2Gruppe, eines Verbundes von Praxen für Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie mit Sitz in X. Zweck der Beklagten, die ausdrücklich im Rahmen der beabsichtigten Zusammenarbeit mit der Klägerin gegründet wurde, ist die Einrichtung und der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V in B2. Geschäftsführer der Beklagten waren zunächst N und N2. Letzterer wurde mit Wirkung zum 03.08.2009 durch T abgelöst, der zuvor bereits Mitarbeiter der S2Gesellschaft in X war. 8 Während des Jahres 2007 beabsichtigte die Klägerin, sich wegen ihrer organisatorischen Verantwortung und die damit verbundene Belastung aus der Geschäftsführung der Gesellschaft zurückzuziehen und lediglich ihren Beruf als Radiologin weiter auszuüben. Dazu führte sie zunächst mit Herrn F, einem ihrer damaligen Mitgesellschafter, Vertragsverhandlung, da dieser ihre Gesellschaftsbeteiligung an einer noch zu gründenden Partnerschaftsgesellschaft zwischen den damals in der Gemeinschaftspraxis als Gesellschafter bürgerlichen Rechts tätigen Ärzten erwerben wollte. Als Kaufpreis stand seinerzeit ein Betrag von 3.000.000 € im Raum. 9 Im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Verhandlungen schrieb die Klägerin an den Rechtsanwalt G in E, der mit den zwischenzeitlich ebenfalls mit der S2Gruppe aufgenommenen Verhandlungen befasst war, am 23.08.2007 mit dem Betreff "Verträge zum Praxisverkauf auf Termin" eine e-mail, in der es wie folgt heißt (Anlage B2 – Bl. 306): 10 "Sehr geehrter Herr G, 11 anbei die Vertragsentwürfe, wie sie unter uns bisher besprochen wurden. Die Beteiligungen von F und Frau L sollen in Form einer Einlage in die Praxis geschehen; F ist dazu entschlossen. Mit Frau L müssen wir noch sprechen. Sie wäre sicher besser als angestellte Ärztin aufgehoben. 12 Ich für meine Person würde gerne in ein Angestelltenverhältnis eintreten; aus steuerlichen Gründen geht das in der Übergangsphase leider nicht. Ich muss Gesellschafterin bleiben. Abtretung von Gewinn, Entscheidungsbefugnis etc. kann nur im Innenverhältnis erfolgen. Auch kann die von mir angestrebte Haftungsfreistellung nur im Innenverhältnis erfolgen. Das macht die Sache etwas kompliziert. Sollte im Falle S3 leichter zu handeln sein. 13 Prinzipiell überlasse ich N die Handlungsfreiheit; kann man vielleicht auch ganz anders stricken. Solange er sich auf meine Ziele einlässt, werde ich mich auf seine und Ihre Erfahrung zur Abwicklung des Projekts gerne verlassen. – Also, nur ein Vorschlag; N entscheidet. 14 Viele Grüße aus B2 – Ihre U" 15 Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen waren die mit F geführten Verhandlungen letztlich nicht zielführend, so dass die Klägerin die Verhandlungen mit der Beklagten unter der für beide Parteien tätigen Begleitung des Rechtsanwalts G weiter führte. Dabei beabsichtigte die Klägerin nach eigenem Bekunden auch hier, ihre selbständige Tätigkeit in der Praxis zum 31.03.2011 zu beenden, um dann als angestellte Ärztin in dem von der Beklagten betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum weiter radiologisch tätig zu sein. 16 Zwischen den Parteien kam es unter dem 15.02.2008 zum Abschluss eines – auf unbestimmte Zeit geschlossenen – Gesellschaftsvertrages über die Berufsausübungsgemeinschaft (Anlage K1), in dessen Präambel es unter anderem heißt: 17 "(…) Frau U hat sich deshalb entschlossen, die Erfahrungen und die fachliche und finanzielle Potenz von S2 zu nutzen, um eine qualitativ hochstehende Patientenversorgung im I sicherzustellen. Sie will auf Dauer im Rahmen des Verbundes von S2 tätig werden. Zu Beginn soll die Zusammenarbeit im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft verwirklicht werden, damit sich sowohl Patienten als auch Zuweiser an die neue Ausrichtung gewöhnen. (…)" 18 Die von den Parteien neu gegründete Gesellschaft, an der sie nach § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zu jeweils 50 % beteiligt waren, übernahm die beiden schon bestehenden Praxisstandorte der Klägerin in B2 und N, wobei nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Klägerin hauptsächlich am Praxissitz in N und die Beklagte hauptsächlich am Praxissitz in B2 tätig werden sollten. Die Beklagte, die zuvor keine eigenständige Praxis führte, erbrachte erstmals nach ihrem Zusammenschluss mit der Klägerin ärztliche Leistungen. Im Zuge der Gründung der Gesellschaft mit der Beklagten hatte die Klägerin ihre Zustimmung dazu erteilt, dass die vier weiteren Vertragsarztzulassungen der vormaligen Gemeinschaftspraxis durch Zulassungsverzicht gemäß § 103 Abs. 4a SGB V in Angestelltenstellen der Beklagten in deren Medizinischem Versorgungszentrum umgewandelt wurden. 19 Nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages üben die Parteien – vorbehaltlich abweichender Regelungen – Geschäftsführung und Vertretung gemeinsam aus. 20 In § 3 des Gesellschaftsvertrages (Einbringung von Anlagevermögen/ Sonderbetriebsvermögen) heißt es: 21 "(1) Beide Vertragsbeteiligten bringen sämtliche ideellen und materiellen Werte ihrer Praxen in die neue Gesellschaft ein, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist. 22 (2) Das Anlagevermögen der derzeitigen Praxis U und Kollegen steht im Sonderbetriebsvermögen von Frau U. Frau U bringt dieses Anlagevermögen nicht in die Berufsausübungsgemeinschaft ein. Es verbleibt weiter im Sonderbetriebsvermögen von Frau U. 23 Davon ausgenommen sind die von Frau U bereits getätigten bzw. noch zu tätigenden Investitionen, die im Rahmen der Aufgabe von Frau U als Programmverantwortliche Ärztin im MammographieScreening für die ScreeningEinheit Nr. 4 der KVX2 anfallen. Dieses Anlagevermögen einschließlich der damit verbundenen ideellen Werte sowie die damit verbundenen Verbindlichkeiten werden zu Buchwerten in die Gesellschaft eingebracht. (…) 24 Ferner enthält der Gesellschaftsvertrag folgende Regelungen: 25 " § 17 Dauer der Gesellschaft/Kündigung 26 (1) Die Gesellschaft beginnt am 01.04.2008, frühestens mit der Zulassung der Berufsausübungsgemeinschaft durch den zuständigen Zulassungsausschuss. 27 (2) Der Vertrag kann ordentlich mit einer Frist von 12 Monaten zum Quartalsende, frühestens zum 31.03.2011 gekündigt werden. 28 (…) 29 § 18 Ausscheiden aus der Gesellschaft (Kündigung, Tod, Berufsunfähigkeit) 30 (…) 31 (5) In jedem Fall der ordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages scheidet Frau U aus. Diese Regelung geht auf den ausdrücklichen Wunsch von Frau U zurück, da sie im Fall der Beendigung der Gesellschaft die Praxis nicht allein fortführen möchte. 32 S2 B2 übernimmt in diesem Fall die Praxis einschließlich aller damit verbundenen ideellen und materiellen Werte sowie das Sonderbetriebsvermögen von Frau U gegen Zahlung der nachstehend geregelten Abfindung. 33 (…) 34 § 20 Ausscheidensregelung 35 (1) Scheidet Frau U aus der Gesellschaft aus, ist sie verpflichtet daran mitzuwirken, dass die Praxis das ihr zustehende Abrechnungsvolumen möglichst uneingeschränkt behält und dass zu diesem Zweck ihr Vertragsarztsitz von der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Nachbesetzung mit dem Ziel ausgeschrieben wird, eine Nachbesetzung des vakant werdenden Vertragsarztsitzes mit einem von S2 B2 benannten Nachfolgers zu erreichen. 36 Frau U bevollmächtigt deshalb die S2 B2 unwiderruflich, gegenüber Dritten, insbesondere der örtlich für die Ausschreibung der Nachbesetzung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sowie dem dortigen Zulassungsausschuss, alle zur Nachbesetzung ihres Vertragsarztsitzes und der zur Beibehaltung des bisherigen Abrechnungsvolumens erforderlichen Erklärungen in ihrem Namen abzugeben. 37 Verstößt Frau U gegen die Pflicht zur Mitwirkung an der Beibehaltung des bisherigen Abrechnungsvolumens, reduziert sich ihr Abfindungsanspruch in Höhe des dadurch entstehenden Schadens. 38 (2) Soweit für den Planungsbereich, der für die beiden Standorte maßgeblich ist, Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, gilt folgendes: 39 Frau U überträgt bereits jetzt unwiderruflich das Recht auf Ausschreibung gem. § 103 Abs. 4 SGB V auf S2 B2. Diese ist berechtigt, in ihrem Namen alle die die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes betreffenden Erklärungen gegenüber der zuständigen Vereinigung sowie den Zulassungsgremien abzugeben. Unabhängig davon ist Frau U verpflichtet, nach Weisung von S2 B2 alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Willenserklärungen abzugeben, die zum Zwecke ihres Vertragsarztsitzes sachdienlich sind. 40 (…) 41 (4) Für den ausscheidenden Gesellschafter gilt folgendes Wettbewerbsverbot: 42 a) Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, sich innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nicht im Umkreis von 20 km um den Sitz der beiden Praxen in seinem Fachgebiet niederzulassen, als MVZ tätig zu werden oder eine Stelle als angestellter Arzt anzunehmen, in der er (auch) ambulant tätig ist. Der Beitritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein MVZ gilt auch als Niederlassung in diesem Sinne. Gelegentliche Praxisvertretungen werden durch dieses Verbot nicht berührt, sofern die Vertretertätigkeit im geschützten Gebiet insgesamt 20 Arbeitstage nicht übersteigt. 43 (…)" 44 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 15.02.2008 Bezug genommen (Anlage K1). 45 Einen Tag vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages unterbreitete die S3 mbH in X der Klägerin am 14.02.2008 schriftlich ein unwiderrufliches Angebot auf Übernahme ihrer Beteiligung für den Fall ihres Ausscheidens aus der Berufsausübungsgemeinschaft, auf das ebenfalls verwiesen wird (Anlage K19). Darin heißt es unter anderem: 46 "§ 1 Angebotsinhalt 47 (1) Für den Fall des Ausscheidens von Frau U aus der Berufsausübungsgemeinschaft U/S2 B2 bis spätestens zum 31.03.2011 zahlt S2 X als Abfindung für die Beteiligung von Frau U am gemeinsamen materiellen und ideellen Vermögen der Praxis sowie für die Übertragung des materiellen und ideellen Sonderbetriebsvermögens von Frau U eine Abfindung in Höhe von 48 3 Millionen € (…). 49 Die Abfindung steht Frau U zu. (…) 50 Unabhängig von der o.g. Abfindung ist das aufgrund der Auseinandersetzungsbilanz sich ergebende Verrechnungskonto für Frau U zu berücksichtigen. Bei der Auseinandersetzungsbilanz werden das Anlagevermögen sowie Vorräte nicht berücksichtigt, da sie mit der vereinbarten Abfindung von 3 Millionen € bereits abgegolten sind. 51 (…) 52 § 3 Sonstiges 53 (1) Dieses Angebot ist unwiderruflich. Es ist befristet bis zum 31.03.2011. 54 (2) Das Angebot kann sowohl gegenüber S2 X als auch gegenüber S2 B2 angenommen werden. Die Annahme hat schriftlich durch Frau U bzw. durch ihre Erben zu erfolgen. 55 (…)" 56 Für den Fall der Annahme durch die Beklagte ist die Zahlung des Abfindungsbetrages in Höhe von 3 Millionen € durch eine Bürgschaft der E eG gesichert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bürgschaftsurkunde vom 11.02.2008 Bezug genommen (Anlage K20). 57 Mit Schreiben vom 12.05.2009 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die (ordentliche) Kündigung des Gesellschaftsvertrages vom 15.02.2008 zum Ablauf des 31.03.2011. Zugleich forderte sie die Klägerin – bislang vergeblich – auf, ihr schriftlich zu bestätigen, dass sie die in § 20 des Gesellschaftsvertrages getroffene Ausscheidungsregelung einhalten werde. 58 Mit Schreiben vom 20.07.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie von der Nichtigkeit der dieser Forderung zugrunde liegenden Vertragsklausel ausgehe, und forderte die Beklagte ihrerseits auf, bis spätestens zum 06.08.2009 verbindlich zu erklären, dass diese von der Forderung nach ihrem – der Klägerin – Verzicht auf den Vertragsarztsitz sowie auf sämtliche Maßnahmen, die zur Übertragung des Vertragsarztsitzes führen sollen, Abstand nehme. 59 In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien auch im Zusammenhang mit der Führung der Alltagsgeschäfte der Gesellschaft zu Meinungsverschiedenheiten, innerhalb derer sie voneinander gegenseitig Auskunft begehrten. 60 Mit ihrer zunächst erhobenen Klage hat die Klägerin lediglich Auskunftsansprüche über die Geschäftsführungstätigkeit der Beklagten und Einsichtsrechte in Geschäftsunterlagen geltend gemacht, die die gemeinsame Gesellschaft betreffen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang behauptet, die Beklagte habe nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages zahlreiche Verträge im Namen der Gesellschaft abgeschlossen, Korrespondenzen geführt und mit Krankenhäusern und Ärzten über Kooperationen verhandelt, deren Einzelheiten ihr – der Klägerin – unbekannt seien. Dazu hat die Klägerin exemplarisch auf verschiedene Sachverhalte verwiesen, die sie als Indiz für die von ihr behauptete intransparente Informationspolitik der Beklagten anführt. Wegen der Einzelheiten dieser Sachverhalte wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 61 Mit ihrer anschließend erweiterten Klage hat die Klägerin zudem im Ergebnis die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 20 Abse. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelungen verlangt. Dazu hat sie unter näherer Darlegung die Ansicht vertreten, dass bereits die im Gesellschaftsvertrag enthaltene "Hinauskündigungsklausel" unwirksam und darüber hinaus der Verzicht auf ihren Vertragsarztsitz nicht Gegenstand der vertraglichen Regelung gewesen sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien die Parteien von einer langfristigen Zusammenarbeit ausgegangen. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, ihre Tätigkeit als Radiologin oder ihren Vertragsarztsitz aufgeben zu wollen. Zudem verlöre sie mit der Aufgabe ihres Vertragsarztsitzes auch ihre Funktion als PVA. Gegenstand des pauschalen Abfindungsangebots sei nur ihre Beteiligung als Gesellschafterin an der gemeinsamen GbR und ihr Sondervermögen gewesen. Der Vertragsarztsitz und ihre daran anknüpfende Stellung als PVA sei auch nicht Gegenstand und Grundlage des Abfindungsangebots gewesen. Der Verkauf eines Vertragsarztsitzes sei im Übrigen auch unwirksam. Mit der in § 18 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelung werde nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mehr als Vertragsärztin tätig sein wolle. 62 Die Beklagte hat die gegenüber der Klägerin erklärte Kündigung und die in § 20 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung für wirksam gehalten. Zum Hintergrund für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages hat sie behauptet, dass die Parteien tatsächlich von Anfang an einen Unternehmens- bzw. Praxiskauf einschließlich des Verzichts der Klägerin auf ihre Zulassung beabsichtigt hätten. Vor diesem Hintergrund sei auch das Abfindungsangebot ihrer Muttergesellschaft vom 14.02.2008 zu verstehen. Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei erst auf Wunsch der Klägerin bzw. Anraten ihres Steuerberaters I zur Vermeidung befürchteter steuerlicher Nachteile erfolgt. Denn die Klägerin, die Mitte des Jahres 2007 52 Jahre alt war, wäre zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Anwendungsbereich der Regelung des § 34 Abs. 3 EStG unterfallen, der vorsieht, dass ein Steuerpflichtiger, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, außerordentliche Einkünfte mit einem deutlich ermäßigten Steuersatz zu versteuern hat. 63 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der sich grundsätzlich aus §§ 666, 713 BGB ergebende Auskunftsanspruch vorliegend nicht gegeben sei, da der Klageantrag zu unbestimmt und die begehrte Auskunft nicht hinreichend genau bezeichnet sei. Einen entsprechenden Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung habe die Klägerin nicht zum Anlass genommen, den Antrag zu ändern oder zu ergänzen. Darüber hinaus überschreite der von der Klägerin geltend gemachte "allumfassende Auskunftsanspruch" die Grenze der Zumutbarkeit und erscheine mutwillig und rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin letztlich eine komplette Rekonstruktion der seit mehr als zwei Jahren bestehenden Vertrags- und Geschäftsverbindungen in jedwede denkbare Richtung verlange. Die von der Klägerin begehrte (negative) Feststellung sei ebenfalls unbegründet, da die in § 20 Abse. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages vom 15.02.2008 getroffene Regelung wirksam sei, Eine Sittenwidrigkeit der dort getroffenen Regelung gem. § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 GG lasse sich nicht feststellen. Die im Rahmen des § 138 BGB zu berücksichtigende grundsätzliche Wertentscheidung des Art. 12 GG habe zur Folge, dass zivilrechtliche Vereinbarungen wirksam nur getroffen werden könnten, wenn dem anerkennenswerte Interessen der Gegenseite korrespondierten und der Eingriff in die Berufsfreiheit unter Berücksichtigung beider Seiten gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheine. Für die in § 20 Abse. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelungen lasse sich jedoch – wie im Einzelnen ausgeführt wird – nicht feststellen, dass sie einseitig zu Gunsten der Beklagten und ohne Beachtung der Interessen der Klägerin getroffen worden seien. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 64 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge – ergänzt um einen Hilfsantrag zu dem geltend gemachten Auskunftsbegehren – weiterverfolgt. 65 Hinsichtlich der Aberkennung des Auskunftsanspruchs gem. §§ 666, 713 BGB habe es das Landgericht unterlassen, ihren Klageantrag auszulegen (Bl. 505). Es hätte unter Berücksichtigung der in § 5 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelungen davon ausgehen müssen, dass sie – die Klägerin – Auskunft nur insoweit beanspruche, wie sie die Informationen nicht selbst erlangen könne. Für sie sei von Bedeutung, welche Verträge die Beklagte ohne ihre Mitwirkung im Übrigen abgeschlossen habe, die für die Praxis relevant seien; davon ausgeschlossen seien laufende Geschäfte im Sinne von § 5 Ziffer 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, d.h. solche Geschäfte, die "regelmäßig im Zusammenhang mit dem Praxisbetrieb vorzunehmen seien. Im Falle einer angenommenen Zuvielforderung hätte jedenfalls eine eingeschränkte Verurteilung erfolgen müssen. Entgegen der Annahme des Landgerichts fordere sie keinesfalls ausschließlich Auskunft zu den in der Klagebegründung genannten Themenkreisen. Sie verlange vielmehr eine pauschale Globalauskunft, weil sie befürchten müsse, dass die Beklagte unter Missachtung ihrer – der Klägerin – Mitgeschäftsführungsbefugnis eigenständig geschäftlich aktiv sei. Es sei zwar richtig, dass die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung umso problematischer sei, je umfänglicher die begehrte Auskunft sei und je größeren Aufwand sie erfordere, jedoch könne dies nicht für einen Gesellschafter gelten, der dem Gesellschaftsvertrag und seinen Mitgeschäftsführungskompetenzen zuwider handele und damit selbst die Ursache für den Auskunftsbedarf des anderen Gesellschafters schaffe, da ein solcher Gesellschafter nicht schutzwürdig sei. Zu berücksichtigen sei gerade auch, dass in der vorliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus ihr als natürlichen Person und einer haftungsbeschränkten Gesellschaft bestehe, das Haftungsrisiko mehr als unausgewogen sei. Allein diese besondere Haftungssituation erfordere es, dass sie stets und umfassend über sämtliche geschäftlichen Belange der Gesellschaft informiert werde. Sie – die Klägerin – sei – gestützt auf die durch die dargestellten Indizien begründeten Befürchtungen – darauf angewiesen, einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen die Beklagte durchzusetzen. 66 Soweit das Landgericht ihre Feststellungsanträge abgewiesen habe, habe es die Voraussetzungen von § 138 BGB sowie von Artikel 12 GG verkannt, die Unwirksamkeit ihrer Hinauskündigung zu Unrecht verneint und die spezifisch vertragsarztrechtlichen und berufsrechtlichen Anforderungen, denen der Gesellschaftsvertrag unterliege, missachtet. Da die inhaltliche Ausgestaltung der Ausscheidensregelung in § 20 des Gesellschaftsvertrages sowie das damit zusammenhängende Hinauskündigungsrecht der Beklagten in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages weder mit den Vorgaben des Vertragsarztrechts, des ärztlichen Berufsrechts noch mit den Maßstäben der §§ 134, 138 BGB sowie § 138 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen sei, handele es sich um Regelungen, die außerhalb der vom Gesetzgeber zugestandenen Vertragsfreiheit getroffen worden seien, so dass der – von der Beklagten bemühte – Grundsatz "pacta sunt servanda" den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen keine Wirkung verleihen könne. Die in § 20 Abse. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelungen seien unwirksam, da aus der höchstpersönlichen Natur der Zulassung zunächst folge, dass der aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausscheidende Vertragsarzt grundsätzlich seinen Vertragsarztsitz "behalten" dürfe und auf diesem weiterhin vertragsärztlich tätig sein könne, weil ihm dieser wegen der Personengebundenheit persönlich zustehe. Zudem widersprächen die Bevollmächtigung der Beklagten zur Abgabe der Verzichtserklärung bzw. die Abtretung des Rechts zur Abgabe der Verzichtserklärung an diese der höchstpersönlichen Natur der Zulassung. Das in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zu Gunsten der Beklagten vorgesehene Hinauskündigungsrecht stehe darüber hinaus auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang. Darüber hinaus lägen auch Rechtsfehler des Landgerichts bei der Bewertung der Interessen der Beklagten vor. 67 Die Klägerin beantragt, 68 die angefochtene Entscheidung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 69 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche von der Beklagten für die Überörtliche, radiologische strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Gemeinschaftspraxis U und S GmbH Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Verträge, geführte Korrespondenz und geführten Gespräche und angefertigte Gesprächsnotizen mit Geschäftspartnern der Gesellschaft oder potentiellen Geschäftspartnern. 70 Hilfsweise 71 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche von der Beklagten für die Gemeinschaftspraxis abgeschlossenen Verträge, geführte Korrespondenz und geführte Gespräche und angefertigte Gesprächsnotizen mit Geschäftspartnern der Gesellschaft oder potentiellen Geschäftspartnern, soweit keine Behandlungsverträge oder die Erledigung laufender Geschäfte im Sinne von § 5 Ziffer 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages betroffen sind. 72 2. Die Beklagte wird verurteilt, nach Auskunftserteilung der Klägerin gemäß Klageantrag zu 1) Einsicht in die noch zu spezifizierenden Unterlagen zu erteilen. 73 3. Die Beklagte wird verurteilt, die nach Auskunftserteilung gemäß Klageantrag zu 1) von der Klägerin zu spezifizierenden Unterlagen in die Geschäftsräume der Überörtliche radiologische, strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Gemeinschaftspraxis U und S GmbH Gesellschaft bürgerlichen Rechts, N-Straße ####, B2 zu verbringen. 74 4. Die Beklagte wird verurteilt, nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1) die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern. 75 5. Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden aus der mit Vertrag vom 15.02.2008 zwischen den Parteien gegründeten überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft "überörtliche radiologische, strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Gemeinschaftspraxis U und S GmbH Gesellschaft bürgerlichen Rechts" nicht verpflichtet ist, 76 a) ihren Vertragsarztsitz von der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Nachbesetzung mit dem Ziel ausschreiben zu lassen, eine Nachbesetzung mit einem von der Beklagten benannten Nachfolger zu erreichen, 77 b) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Verzicht auf ihren Vertragsarztsitz zu erklären und 78 c) sonstige Handlungen vorzunehmen und Willenserklärungen abzugeben, die zum Zwecke der Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit einem von der Beklagten benannten Nachfolger sachdienlich wären. 79 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Klägerin aus der Überörtliche radiologische, strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Gemeinschaftspraxis U und S GmbH Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Namen der Klägerin Erklärungen zur Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes gegenüber Dritten, insbesondere der örtlich für die Ausschreibung der Nachbesetzung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sowie dem dortigen Zulassungsausschuss, abzugeben. 80 Die Klägerin "regt darüber hinaus an", den Rechtsstreit zu den Klageanträgen zu 2), zu 3) und zu 4) zur weiteren Entscheidung über die Stufenklage an das Landgericht B2 zurückzuverweisen. 81 Die Beklagte beantragt, 82 die Berufung zurückzuweisen. 83 Sie verteidigt die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages erster Instanz als zutreffend. 84 Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.02.2011 hatte die Klägerin das Angebot auf Übernahme ihrer Beteiligung vom 14.02.2008 nicht angenommen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag zu 5) nicht so zu verstehen sei, als solle damit die Wirksamkeit ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zum 31.03.2011 konzediert werden. 85 II. 86 Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg und führt zu der im Tenor genannten Verurteilung der Beklagten sowie in dem genannten Umfang zur Zurückweisung der Sache an das Landgericht. 87 1. Klageanträge zu 1) bis 4) 88 a) Klageantrag zu 1) 89 Der Klageantrag zu 1) ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – teilweise begründet. Der Klägerin steht gem. § 713 BGB i.V.m. § 666 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung in dem im Tenor genannten Umfang gegen die Beklagte zu. Nach § 713 BGB i.V.m. § 666 BGB ist der geschäftsführende Gesellschafter u.a. verpflichtet, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Adressat der zu erteilenden Auskünfte ist zwar die Gesamtheit der Gesellschafter, jedoch kann ihre Geltendmachung – wie hier – auch im Wege der actio pro socio erfolgen, so dass in einer ZweiPersonenGesellschaft der Anspruch gegenüber dem verbleibenden geschäftsführenden Gesellschafter besteht. 90 Die Auskunftspflicht des § 666 BGB ist ein Sonderfall der Auskunftspflicht in § 260 BGB und setzt anders als diese keinen Hauptanspruch voraus (Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage (2011), § 666 Rdn. 3). Auch besteht die gesetzliche Verpflichtung des Beauftragten zur Erteilung von Auskünften unabhängig davon, ob der Auftraggeber die erforderlichen Informationen selbst auf zumutbare Weise erlangen könnte (BGH NJW 1998, 2969 (2970)). Allerdings steht das Auskunftsverlangen unter dem Vorbehalt, für die Gesellschaft erforderlich zu sein, was sich systematisch aus der Wertung des § 716 BGB ergibt, der sich als individuelles Recht in der Hand des Gesellschafters bei vergleichbarer Funktion zunächst auf ein Einsichtsrecht beschränkt (Schöne in Beck´scher Online Kommentar, BGB, Stand 01.05.2010, § 713 Rdn. 6). 91 Zweck des § 666 BGB ist, dem Auftraggeber die ihm regelmäßig fehlenden Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um seine im Zuge der Auftragserledigung sich ändernde Rechtsstellung beurteilen und Folgerungen daraus ziehen zu können. Dafür kommen seine Rechte und Pflichten sowohl gegenüber dem Beauftragten als auch aus Geschäften mit Dritten in Betracht, die während der Auftragserfüllung durch den Beauftragten begründet werden. Diese Funktion der Informationsansprüche aus § 666 BGB bestimmt Inhalt und Umfang der Auskunftspflichten (MünchKomm/Seiler, BGB, 5. Auflage (2009), § 666 Rdn. 1). 92 Gemessen daran ist der Klägerin durch die Beklagte im näher beschriebenen Umfang Auskunft darüber zu erteilen, welche Verträge sie namens der Gesellschaft mit Geschäftspartnern abgeschlossen hat. Dieses Auskunftsverlangen ist erforderlich, da die Klägerin geltend macht, insoweit nicht über alle Rechtsgeschäfte informiert zu sein. Zwar üben die Parteien nach der in § 5 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Regelung Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich gemeinsam aus. Dies schließt indes nicht aus, dass die Beklagte gleichwohl ohne Einbindung der Klägerin gehandelt hat. 93 Soweit die Parteien allerdings alleinvertretungsberechtigt sind, was für den Abschluss von Behandlungsverträgen und die Erledigung laufender Geschäfte i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages gilt, besteht ein solcher Auskunftsanspruch jedoch nicht und wird von der Klägerin auch nicht verfolgt, wie sie selbst mit der Berufungsbegründung ausführt. Ein Auskunftsanspruch ist auch insoweit zu verneinen, als der Klägerin durch die Beklagte namens der Gesellschaft abgeschlossene Verträge bereits bekannt gegeben sind. Nicht zu entsprechen war dem Auskunftsbegehren der Klägerin auch insoweit, als es sich nicht nur auf Kontakte zu Geschäftspartnern sondern auch auf solche zu potentiellen Geschäftspartnern bezieht und sie darüber hinaus auch Auskunft über "geführte Korrespondenz und geführte Gespräche und angefertigte Gesprächsnotizen" verlangt. In diesen Fällen fehlt es an der notwendigen Erforderlichkeit der Auskunft. 94 b) Klageanträge zu 2), 3) und 4) 95 Der im Rahmen der Stufenklage angekündigte Klageantrag zu 4) auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung steht derzeit nicht zur Entscheidung, da noch kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung besteht, solange die Auskunft noch nicht erteilt ist. Entsprechendes gilt für eine Entscheidung über die Klageanträge zu 2) und zu 3), mit denen die Klägerin erst nach Erteilung der Auskunft Einsicht in noch zu spezifizierende Unterlagen verlangt und deren Verbringung in die Geschäftsräume der Gesellschaft begehrt. 96 Da der Senat – entgegen dem Landgericht – dem Auskunftsanspruch der Klägerin teilweise stattgegeben hat, hat er die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage (2010), § 538 Rdn. 48) aufgrund des Antrags der Klägerin zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht B2 zurückverwiesen. Der Senat hat hier das mit Stellen des Zurückweisungsantrags zum Ausdruck kommende Interesse der Klägerin am Erhalt einer Tatsacheninstanz höher bewertet als das Interesse an einer schnelleren Entscheidung. 97 2. Feststellungsbegehren 98 Die Klageanträge zu 5) und zu 6) haben keinen Erfolg. 99 a) 100 Die von der Klägerin verlangten negativen Feststellungen, dass sie nicht zur Mitwirkung bei der Nachbesetzung ihres Vertragsarztsitzes verpflichtet (Klageantrag zu 5) und die Beklagte nicht berechtigt ist, entsprechende Erklärungen in ihrem Namen abzugeben (Klageantrag zu 6) sind – wovon das Landgericht stillschweigend ausgegangen ist – zulässig. 101 Die Klägerin verlangt in beiden Fällen die Feststellung des Nichtbestehens eines entsprechenden Rechtsverhältnisses. Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO ist jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien, wozu insbesondere auch die Frage der Wirksamkeit des Vertrages oder einzelner Klauseln gehört (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage (2010), § 256 Rdn. 4). Die Rechte und Ansprüche aus § 20 Abse. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages, deren (Nicht)Bestehen Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind, stellen Rechtsverhältnisse dar. 102 Das weiterhin erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung (Feststellungsinteresse) ist ebenfalls gegeben, da sich die Beklagte mit dem Kündigungsschreiben vom 12.05.2009 gerade der sich aus § 20 des Gesellschaftsvertrages ergebenden Rechte berühmt, indem sie die Klägerin aufgefordert hat, ausdrücklich zu erklären, die dort getroffene Ausscheidensregelung einzuhalten. 103 b) 104 Weder der Klageantrag zu 5) noch der Klageantrag zu 6) sind jedoch begründet. 105 aa) 106 Der Klageantrag zu 5) wäre nur dann begründet, wenn entweder schon nicht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 20 des Gesellschaftsvertrages vorliegen oder die in § 20 Abse. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages genannten Regelungen unwirksam sind und die Rechtsfolgen deshalb nicht eintreten. Beides ist hier jedoch nicht der Fall. 107 (1) 108 Das für die Anwendbarkeit von § 20 des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzte Ausscheiden der Klägerin aus der Gesellschaft folgt aus der ihr gegenüber von der Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2009 erklärten ordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages mit Ablauf des 31.03.2011. 109 Mit dieser Kündigung hat die Beklagte von der in § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages frühestens zum 31.03.2011 vorgesehenen Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages Gebrauch gemacht. Die Kündigungserklärung vom 12.05.2009 wahrt die weiterhin einzuhaltende Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Quartalsende. 110 Gem. § 18 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages führt jeder Fall einer ordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages zu einem Ausscheiden der Klägerin. Entgegen der Ansicht der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat, dass sie ihr Ausscheiden zum 31.03.2011 durch die Formulierung des Klageantrags zu 5) nicht habe konzedieren wollen, ist diese zu ihrem Ausscheiden führende Regelung wirksam und verstößt nicht gegen § 138 BGB. 111 Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH in Personengesellschaften gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. "Hinauskündigungsklausel") grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind (BGH, Urteil vom 07.05.2007 – II ZR 281/05 – zitiert nach juris Rdn. 19 m.w.N.). Maßgebliche Erwägung dafür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen, da das freie Kündigungsrecht des anderen Teils von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden kann, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, da das Kündigungsrecht immer wie ein "Damoklesschwert" über ihm schwebt (BGH, Urteil vom 07.05.2007 – II ZR 281/05 – zitiert nach juris Rdn. 19; BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 – zitiert nach juris Rdn. 9). 112 Allerdings gilt der vorgenannte Grundsatz nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzung geknüpfte "Hinauskündigungsklausel" oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 07.05.2007 – II ZR 281/05 – zitiert nach juris Rdn. 20; BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 – zitiert nach juris Rdn. 9). 113 Eine solche sachliche Rechtfertigung der in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten "Hinauskündigungsklausel" liegt hier vor. 114 Der BGH hat eine solche eine freie Hinauskündigungsklausel rechtfertigende Ausnahme insbesondere (vgl. zu anderen Fällen BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 – zitiert nach juris Rdn. 9) für den Fall angenommen, dass das Ausschließungsrecht bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Freiberuflerpraxis dazu dient, den Altgesellschaftern binnen angemessener Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Gesellschafter das notwendige Vertrauen aufgebaut werden kann (BGH, Urteil vom 08.03.2004 – II ZR 165/02 – zitiert nach juris Rdn. 23). Auch wenn – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – ein solcher Fall hier ersichtlich nicht vorliegt, da nicht die Klägerin in eine bereits bestehende Praxis eingetreten, sondern vielmehr die Beklagte zu der vormals maßgeblich von der Klägerin geprägten Praxis hinzugekommen ist, ist die Annahme eines die "Hinauskündigungsklausel" rechtfertigenden sachlichen Grundes hierauf jedoch nicht beschränkt. 115 Obwohl der Gesellschaftsvertrag dem Wortlaut nach zwischen den Parteien zeitlich unbefristet abgeschlossen worden ist, entsprach es dem von Anfang an bestehenden eindeutigen Willen der Parteien, dass die Gesellschaft letztlich nur bis zu einem Zeitpunkt fortgeführt wird, der nicht weit jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres der Klägerin im April 2010 lag, dass die Klägerin aus der Gesellschaft ausscheidet und dass die Gemeinschaftspraxis allein durch die Beklagte fortgeführt wird. 116 Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, die in erster Instanz zu dem Hintergrund für die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen in § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 5 ausgeführt hat, dass sie – die Klägerin – ihre selbständige ärztliche Tätigkeit in der Praxis zum 31.03.2011 habe beenden wollen, um dann als angestellte Ärztin in dem von der Beklagten [die Bezeichnung ´Klägerin´ (Bl. 65 GA) ist ersichtlich unzutreffend] betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum weiter radiologisch tätig zu sein. Diesem Verständnis entspricht auch die Präambel des Gesellschaftsvertrages, in der es u.a. heißt, dass die Klägerin auf Dauer im Rahmen des Verbundes von S2 tätig werden wolle und die Zusammenarbeit zu Beginn im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft verwirklicht werden solle, damit sich sowohl Patienten als auch Zuweiser an die neue Ausrichtung gewöhnten. Gegen eine längerfristig geplante gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeit spricht auch die von der Klägerin verfasste email vom 23.08.2007, in der sie dem mit dem Entwurf für den Gesellschaftsvertrag befassten Rechtsanwalt G mitteilte, dass sie für ihre Person gerne in ein Angestelltenverhältnis eintreten würde. Auch wenn die Klägerin das unter dem 14.02.2008 abgegebene Angebot der Muttergesellschaft der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung noch nicht angenommen hat, fügt sich auch dessen Präambel nahtlos in dieses Bild ein. Dort heißt es, dass die Klägerin beabsichtige, mit Ablauf des 31.03.2011 aus der Berufsausübungsgemeinschaft als Gesellschafterin auszuscheiden, und dass S2 B2 dann die Praxis unter Übernahme der gesamten materiellen und immateriellen Beteiligung der Klägerin als Medizinisches Versorgungszentrum fortführen solle. Es spricht nichts dafür, dass diese aus dem Lager der Beklagten stammende und in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss stehende Erklärung die gemeinsamen Vorstellungen unzutreffend wiedergegeben hätte. 117 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgetragen hat, dass die Parteien – entgegen der Darstellung der Beklagten – durchaus von einer langfristigen gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit ausgegangen seien, vermag der Senat dem nach dem zuvor Gesagten nicht zu folgen. Den Wunsch der Klägerin, jedenfalls die Praxis nach Beendigung der Gesellschaft nicht allein fortführen zu wollen, haben die Parteien in § 18 Abs. 2 S. 5 sogar zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages gemacht. 118 Die zwischen den Parteien getroffene gesellschaftsvertragliche Regelung war von der Klägerin gewünscht, um die mit einem eigentlich gewollten sofortigen Praxisverkauf einhergehende steuerliche Belastung der Klägerin zu vermeiden, da die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigung in § 34 Abs. 3 EStG an eine Abfindungsregelung und zudem an die Vollendung des 55. Lebensjahres des Steuerpflichtigen geknüpft ist. Dieses Lebensalter hatte die Klägerin seinerzeit noch nicht erreicht, da sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages am 15.02.2008 erst vor der Vollendung ihres 53. Lebensjahres stand. Auch wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass die genannten steuerlichen Vergünstigungen nicht der ausschlaggebende Grund für die gewählte Vertragskonstruktion gewesen seien, ist dies gerade mit Blick auf die bereits erwähnte e-mail der Klägerin vom 23.08.2007 an Rechtsanwalt G wenig glaubhaft, da sie dort im Anschluss an ihren Wunsch, gern in ein Angestelltenverhältnis eintreten zu wollen, ebenfalls ihr Bedauern zum Ausdruck bringt, dass dies aus steuerlichen Gründen in der Übergangsphase leider nicht gehe. Für eine Änderung ihrer Motive gibt es keine plausiblen Gründe. 119 (2) 120 Die weiterhin für den Fall ihres Ausscheidens in § 20 Abse. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Mitwirkung der Klägerin zum Zwecke der Nachbesetzung ihres Vertragsarztsitzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 121 (aa) 122 Hintergrund dieser Regelung ist Folgender: Liegt in dem maßgeblichen Zulassungsbezirk eine arztgruppenbezogene Überversorgung – wie vorliegend hinsichtlich der Radiologen – vor, werden durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung Zulassungsbeschränkungen angeordnet, so dass in der Praxis von sog. "gesperrten Bezirken" gesprochen wird (vgl. Fiedler, NZS 2003, 574). Abgesehen von bestimmten Ausnahmen werden daher keine neuen Zulassungen erteilt, und zwar auch dann nicht, wenn ein Vertragsarzt verstirbt, auf seine Zulassung verzichtet oder sonst wegfällt; dies gilt solange, bis die Voraussetzungen der Überversorgung wegfallen (Fiedler, NZS 2003, 574). 123 Eine Ausnahme zu den Zulassungsbeschränkungen stellt das sogenannte Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 und Abs. 6 SGB V dar, in dem auf Antrag eines ausscheidenden Vertragsarztes dem Nachfolger in seiner Praxis eine Zulassung erteilt wird. 124 Mit der Möglichkeit der Nachbesetzung trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass der eingerichtete und ausgeübte Betrieb einer Arztpraxis von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist und eine angeordnete Zulassungssperre sonst einen Verkauf der (Kassen)Arztpraxis faktisch ausschlösse. Deshalb wird in Kauf genommen, dass beim Verkauf einer Praxis ein Vertragsarztsitz trotz festgestellter Überversorgung erhalten bleibt, obwohl dies aus Sicht der Bedarfsplanung eigentlich nicht erwünscht ist (Fiedler, NZS 2003, 574). 125 (bb) 126 Nach § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist die Klägerin bei ihrem Ausscheiden verpflichtet, daran mitzuwirken, dass ihr Vertragsarztsitz von der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Nachbesetzung mit dem Ziel ausgeschrieben wird, eine Nachbesetzung mit einem von der Beklagen benannten Nachfolger zu erreichen (dagegen wendet sich der Antrag zu 5a). Dies bedeutet zunächst, dass sie gem. § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V den Verzicht auf ihre Zulassung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu erklären hat (dagegen wendet sich der Antrag zu 5b). Da eine Ausschreibung von Amts wegen dem eigentlichen Ziel widerspräche, die Überversorgung abzubauen, werden die frei werdenden Zulassungen in zulassungsbeschränkten Planungsgebieten von der Kassenärztlichen Vereinigung ausschließlich auf Antrag ausgeschrieben (Kaltenborn in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Auflage (2010), § 103 Rdn. 9 m.w.N.). Dementsprechend ist auch ein Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes erforderlich (dagegen wendet sich der Antrag zu 5c). Allerdings werden neben dem ausscheidenden Praxisinhaber auch die verbleibenden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft, aus der der Vertragsarzt ausscheidet, als antragsberechtigt angesehen (BSG NZS 1999, 470 f.; Kaltenborn in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Auflage (2010), § 103 Rdn. 9; vgl. auch Fiedler, NZS 2003, 574 (577)). 127 (cc) 128 Die in § 20 Abse 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung ist wirksam; sie stellt sich insbesondere gemessen an § 138 BGB nicht als nichtig dar. 129 i) 130 Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt hat, die habe den Inhalt und die Tragweite der Vertragsregelungen nicht erkannt und diese auch nicht gewollt, steht das der Wirksamkeit nicht entgegen. Die Anfechtung einer darauf gerichteten Willenserklärung hat sie nicht erklärt. Es lassen sich auch keine Willensmängel feststellen. Der Senat ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Klägerin, die jahrelang eine Gemeinschaftspraxis mit mehreren Vertragsärzten geführt hatte und über die gesetzlichen Regelungen zum Vertragsarztsitz jedenfalls in ihren Grundzügen informiert war, die Regelungen in § 20 des Gesellschaftsvertrages verkannt hat. 131 Mit dem Landgericht kann auch der Senat eine Nichtigkeit nach § 138 BGB nicht feststellen, da dafür keine Anhaltspunkte vorliegen. Diese kann insbesondere nicht auf die Behauptung der Klägerin gestützt werden, Rechtsanwalt G, der den Gesellschaftsvertrag entworfen hat, habe ihr auf Nachfrage versichert, dass im Rahmen der Vertragsgestaltung die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt würden, und er sei gleichwohl – trotz der Vorgabe durch die Vertragsentwürfe mit F – in seiner Vertragsgestaltung wesentlich davon abgewichen, da sie in jedem Fall der ordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden soll und sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, diese selbst fortzusetzen. Ein eventuelles Fehlverhalten des Entwurfverfassers kann nach den obigen Ausführungen schon nicht festgestellt werden. Ansätze für die Sittenwidrigkeit des Vertragsinhalts bestehen zudem nicht, da der Vertragstext für die Klägerin erkennbar war und von ihr durch die Unterzeichnung gebilligt wurde. 132 ii) 133 Die in Rede stehende Regelung ist auch nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 GG nichtig. 134 Soweit der Senat (Urteil vom 10.01.2000, 8 U 91/99 – OLGR 2001, 205 – zitiert nach juris) in einem ähnlichen Fall die Verpflichtung des ausscheidenden Arztes, den von ihm in die Gemeinschaftspraxis eingebrachten Vertragsarztsitz bei seinem Ausscheiden in der Praxis zu belassen und an dessen Übertragung auf einen Arzt nach Wahl des verbleibenden Arztes mitzuwirken, allein deswegen als wirksam und insbesondere als nicht gegen § 138 BGB verstoßend angesehen hat, weil die wirtschaftlichen Interessen des in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Vertragsarztes eine entsprechende schuldrechtliche Zusage rechtfertige, kann hieran so nicht mehr festgehalten werden. 135 Einer solchen Sichtweise, die allein die (wirtschaftlichen) Interessen des in der Praxis verbleibenden Arztes berücksichtigen würde, steht die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2002 (zwei Urteile jeweils vom 22.07.2002 – II ZR 265/00 (NJW 2002, 3538) und II ZR 90/01 (NJW 2002, 3536)) entgegen. 136 Das Interesse der in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Ärzte am Erhalt der Vertragsarztstelle ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Wird die Tätigkeit als Kassenarzt in zulässiger Weise in einer Gemeinschaftspraxis ausgeübt, so stellt die Wahl einer solchen Praxisform eine Entscheidung für eine bestimmte Art der Berufsausübung dar und ist ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (BGH NJW 2002, 3536). Diesem Schutz ist immanent, dass die Gemeinschaftspraxis in der Form und mit der Anzahl von Vertragsärzten grundsätzlich weiter betrieben werden kann, die für sie vorgesehen ist. 137 Diesen grundrechtlich geschützten Interessen der verbleibenden Ärzte steht jedoch das Grundrecht des Ausscheidenden auf Berufsfreiheit gegenüber. 138 Dieser Konflikt ist – wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Dabei ist zu ermitteln, welche verfassungsrechtliche Position für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat. Die schwächere Position darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch und systemimmanent zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundgehalt muss in jedem Fall respektiert werden. Dem trägt der vom 2. Zivilsenat in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung Rechnung (BGH NJW 2002, 2536 (3537) m.w.N.). 139 Bei der danach vorzunehmenden Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen der Klägerin und der Beklagten sind die der Beklagten als vorrangig anzusehen. D.h. es kann ein überwiegendes Interesse der Beklagten am Erhalt der Vertragsarztzulassung festgestellt werden, hinter dem das Interesse der Klägerin an dessen "Mitnahme" zurückzutreten hat. 140 Dabei kann es der Senat offenlassen, ob – wie die Beklagte behauptet hat – der Abschluss des Gesellschaftsvertrages letztlich auch durch den Wunsch der Klägerin motiviert gewesen sei, (wegen Überlastung) aus dem Berufsleben auszuscheiden. 141 Zu Gunsten des Interesses der Klägerin spricht, dass vorliegend die Ausgangssituation eine andere als in den vom BGH entschiedenen Fällen ist. Nicht die Klägerin ist einer bereits bestehenden Praxis beigetreten, sondern die Beklagte, so dass ein tragendes Argument bei der vom BGH vorgenommenen Abwägung, nämlich dass der neu in die Praxis eintretende Arzt – wie ein Arbeitnehmer in seiner Probezeit – nach Kündigung und Verlust der Zulassung lediglich da stehe, wo er wenige Wochen oder Monate vorher gestanden habe und er sich erneut nach einer Stelle umschauen müsse, hier nicht verfängt. Das Landgericht führt in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass sich die Klägerin in erheblichem Maße persönlich und wirtschaftlich in die gemeinsame Gesellschaft eingebracht und diese wesentlich mitgeprägt habe. Ohne die von der Klägerin angestrebte "Mitnahme" des Vertragsarztsitzes nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft wäre es ihr im Übrigen – unabhängig von dem Wettbewerbsverbot – wegen der Überversorgung in dem Plangebiet kaum möglich, sich in absehbarer Zeit als selbständige Ärztin in zumutbarer räumlicher Nähe niederzulassen. Hinzu kommt, dass die Klägerin bei einem Verzicht auf die Vertragsarztzulassung auch ihre Stellung als PVA, zu der sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages jedenfalls schon bestellt war, verlöre, da diese mit der Zulassung als Vertragsarzt verbunden ist. 142 Zugunsten der Beklagten spricht jedoch in besonderer Weise, dass von Anfang an zwischen den Parteien in § 18 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vereinbart war, dass die Gemeinschaftspraxis im Falle der ordentlichen Kündigung allein von der Beklagten weiterbetrieben wird und diese Regelung auf den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin zurückging, da sie im Fall der Beendigung der Gesellschaft die Praxis nicht allein fortführen wollte. Dementsprechend hat die Beklagte ein gewichtiges wirtschaftliches Interesse daran, die bestehende Praxisstruktur und damit auch die Vertragsarztstelle der Klägerin zu erhalten. Es kann in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass ein Interessent eine Praxis in einem zulassungsbeschränkten Gebiet ohne (Aussicht auf Übernahme der) Vertragsarztzulassung erworben hätte. Eine Verkleinerung der Praxis hätte zudem für die Beklagte nicht unwesentliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge. Dabei erscheint es maßgeblich, auf die im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehende Praxisstruktur abzustellen. Dass die Beklagte als Medizinisches Versorgungszentrum nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis zu den ihr bereits von der Klägerin "übertragenen" vier radiologischen Vertragsarztstellen noch eine weitere – allerdings zulassungsfreie nuklearmedizinische – Vertragsarztstelle hat "generieren" können, kann nicht – wie die Klägerin zuletzt in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.04.2011 meint – zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen sein, auch wenn diese bei "Mitnahme" der Vertragsarztzulassung durch die Klägerin immer noch über die ursprünglich fünf Zulassungen verfügt, davon aber nur vier in der Zulassung beschränkte Arztsitze. Anders als in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 29.04.2004 – I6 U 123/03) waren sich die Klägerin und die Beklagte jedenfalls nicht ausdrücklich darüber einig, dass die vorhandene Anzahl zugelassener Vertragsärzte notwendig war, um das Leistungsspektrum zu erhalten und sicherzustellen. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, war ersichtlich gewollt, dass die Klägerin, die nur noch als angestellte Radiologin tätig sein wollte, in jedem Fall der Beklagten ihren Vertragsarztsitz überlässt. 143 Große Bedeutung kommt auch hier wiederum dem Umstand zu, dass zwischen den Parteien faktisch ein Praxiskauf gewollt war und die gemeinsame Gesellschaft nur deshalb gegründet wurde, um der Klägerin – wie bereits erwähnt – später nach Erreichen des entsprechenden Lebensalters die sich aus der Regelung in § 34 Abs. 3 EStG ergebenden steuerlichen Vorteile zuteil werden zu lassen. Dass die Parteien den eigentlich gewollten Praxiskauf in ein "gesellschaftsrechtliches Gewand" gekleidet haben, macht den Gesellschaftsvertrag indes nicht unwirksam, zumal sie ihre Verbundenheit als Gesellschafter auch "gelebt" haben. 144 Hier kommt hinzu, dass die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages bereit war, nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die ihr die Beklagte angeboten hat und an der sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat immer noch festgehalten hat, nämlich in dem Medizinischen Versorgungszentrum als Radiologin im Angestelltenverhältnis tätig zu werden, wofür sie die Vertragsarztzulassung nicht benötigt. Der Verzicht auf den Vertragsarztsitz zugunsten eines von der Beklagten zu benennenden Bewerbers entsprach somit der von beiden Parteien angestrebten Entwicklung ihrer Kooperation. Dahinter haben die oben dargestellten Interessen der Klägerin, die bei hiervon losgelöster Betrachtung gewichtig sein mögen, zurückzutreten. Der nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages bei der Klägerin eingetretene Sinneswandel ist für die hier vorzunehmende Interessenabwägung, die im Ergebnis die Interessen der Beklagten als vorrangig erscheinen lässt, unbeachtlich. 145 (3) 146 Das Einfordern der danach geschuldeten Mitwirkung der Klägerin an der Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes – insbesondere durch Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt und gegebenenfalls durch die Beantragung der Ausschreibung des Vertragsarztsitzes – stellt sich nach Ansicht des Senates auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Eine solche Annahme ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn die Beklagte trotz entsprechender Mitwirkung durch die Klägerin eine erfolgreiche Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit einem ihren Vorstellungen entsprechenden Nachfolger überhaupt nicht erreichen könnte. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Nach § 103 Abs. 6 SGB V sind bei Ende der Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Auswahl der Bewerber angemessen zu berücksichtigen. Dass eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, die – wie hier mit einem Vertragsarzt und einem Medizinischen Versorgungszentrum – aus unterschiedlichen Teilnahmeformen nach § 95 SGB V besteht, nicht von der Regelung des § 103 Abs. 6 SGB V erfasst sein soll – wie die Klägerin meint – erscheint keineswegs zwingend. Denn wenn der Gesetzgeber mit dem Medizinischen Versorgungszentrum eine zusätzliche Teilnahmeform in der vertragsärztlichen Zulassung geschaffen hat und nach § 33 Abs. 2 S. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern zulässig ist, ist für den Senat nicht verständlich, aus welchem Grund die in § 103 Abs. 6 SGB V getroffene Regelung, die von "Vertragsärzten" spricht, nur unter natürlichen Personen gelten soll. Letztlich kann dies aber dahin stehen, da selbst dann, wenn die Rechtsauffassung der Klägerin zutreffend wäre, durchaus denkbar ist, dass der Vertragsarztsitz trotzdem mit einem von der Beklagten präferierten Bewerber besetzt wird. Ein derartiger Fall ist beispielsweise anzunehmen, wenn ein solcher Bewerber zugleich auch alleiniger Bewerber ist. Dass die Klägerin selbst eine Besetzung des frei werdenden Vertragsarztsitzes im Sinne der Beklagten nicht für unmöglich hält, zeigt auch der Umstand, dass sie im Rahmen von Vergleichsgesprächen immerhin über das Angebot ihres "halben Vertragsarztsitzes" verhandelt hat. 147 bb) 148 Soweit der Gesellschaftsvertrag darüber hinaus in § 20 Abse. 1 und 2 zur Durchführung der Nachbesetzung auch vorsieht, dass die Klägerin die Beklagte unwiderruflich bevollmächtigt, gegenüber Dritten, insbesondere der örtlich für die Ausschreibung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sowie dem dortigen Zulassungsausschuss, alle zur Nachbesetzung ihres Vertragsarztsitzes und der zur Beibehaltung des bisherigen Abrechnungsvolumens erforderlichen Erklärungen abzugeben, und dass die Klägerin ebenfalls unwiderruflich das Recht auf Ausschreibung gem. § 103 Abs. 4 SGB V auf die Beklagte überträgt (hiergegen wendet sich der Antrag zu 6), hält dies ebenfalls aus den bereits genannten Gründen einer Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 BGB stand. 149 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Regelung auch nicht insoweit zu beanstanden, als die Beklagte durch sie ebenfalls bevollmächtigt wird, den Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären. Zwar ist die Zulassung als Vertragsarzt höchstpersönlicher Natur und untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden (vgl. BVerfG, Urteil vom 31.03.1998 – 1 BvR 2167/93 + 1 BvR 2198/93 – zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 10.05.2000 – B 6 KA 67/98 R – zitiert nach juris Rdn. 20), jedoch hindert dies in erster Linie dessen Übertrag- und Pfändbarkeit, nicht aber die Bevollmächtigung eines Dritten, den Verzicht auf die Zulassung zu erklären. Anderes folgt auch nicht aus der bereits zitierten Entscheidung des BSG, in der es heißt, dass ein Dritter für oder anstelle des Vertragsarztes nicht wirksam gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Verzicht auf die Zulassung erklären könne. Dort ging es nicht um die Erklärung des Verzichts kraft Vollmacht, sondern um das Schicksal der Vertragsarztzulassung nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Vertragsarztes. 150 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Regelung, soweit mit ihr das Recht auf Ausschreibung gem. § 103 Abs. 4 SGB V auf die Beklagte übertragen wird. Dies beinhaltet nach Ansicht des Senats nicht die – nicht zulässige – Übertragung des Vertragsarztarztsitzes, sondern berechtigt die Beklagte nur, nach Erklärung des Verzichts auf die Zulassung den Antrag auf Ausschreibung zu stellen. Diese Antragsbefugnis steht der Beklagten nach oben bereits erwähnter Auffassung ohnehin und unabhängig von einer Übertragung durch die Klägerin zu. 151 3. 152 Angesichts der Zurückverweisung der Entscheidung über den weiteren Rechtsstreit an das Landgericht war eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nicht veranlasst; diese wird vielmehr in dem erstinstanzlichen Schlussurteil zu treffen sein (OLG Köln, NJWRR 1987, 1152). Geboten war demgegenüber aber ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Zöller/Gummer, ZPO, 28. Auflage (2010), § 538 Rdn. 59). 153