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Beschluss

I-15 W 34/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Hauptsache ist erledigt, wenn das Eintragungshindernis im Beschwerdeverfahren nachträglich behoben wird. • Bei einer unvollständigen testamentarischen Nacherbeinsetzung genügt zur Erbfolge im Grundbuch die öffentliche Urkunde der Verfügung von Todes wegen nebst ergänzenden Personenstandsurkunden nach § 35 Abs.1 S.2 GBO; ein Erbschein ist nicht zwingend, wenn die Urkunden den Nachweis erbringen. • Das Grundbuchamt darf nicht über das in der Sache Erforderliche hinaus die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn die Nacherbfolge aus der Verfügung zusammen mit ergänzenden öffentlichen Urkunden feststellbar ist.
Entscheidungsgründe
Erfolg der Löschung von Nacherbenvermerk durch öffentliche Urkunden statt Erbschein • Die Hauptsache ist erledigt, wenn das Eintragungshindernis im Beschwerdeverfahren nachträglich behoben wird. • Bei einer unvollständigen testamentarischen Nacherbeinsetzung genügt zur Erbfolge im Grundbuch die öffentliche Urkunde der Verfügung von Todes wegen nebst ergänzenden Personenstandsurkunden nach § 35 Abs.1 S.2 GBO; ein Erbschein ist nicht zwingend, wenn die Urkunden den Nachweis erbringen. • Das Grundbuchamt darf nicht über das in der Sache Erforderliche hinaus die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn die Nacherbfolge aus der Verfügung zusammen mit ergänzenden öffentlichen Urkunden feststellbar ist. F C war seit 1963 Eigentümer eines Grundstücks; aus der Ehe mit N C stammen mehrere Kinder. Die Eheleute errichteten 1978 ein gemeinschaftliches Testament, das die Kinder als Nacherben nominell bestimmen, jedoch ohne namentliche Festlegung. F C starb 1982; N C wurde als Vorerbin eingetragen und ein Nacherbenvermerk eingetragen. N C setzte 2004 ihren Sohn F1 als Nacherben und übertrug 2008 das Grundstück an ihn; sie verstarb 2010. Der Beteiligte (ein Sohn) verkaufte 2010 eine Teilfläche und beantragte die Löschung des Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt verlangte wegen der unvollständigen Nacherbeinsetzung die Vorlage von Erbscheinen der gesetzlichen Erben nach entsprechender Auslegung. Im Beschwerdeverfahren wurden jedoch öffentliche Urkunden und Personenstandsurkunden vorgelegt, die Abstammung und Bewilligungen nachweisen. • Die Beschwerde war formgerecht nach §§ 71, 73 GBO statthaft, da nur der eingetragene Eigentümer antrags- und beschwerdeberechtigt ist. • Die Hauptsache war erledigt, soweit das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis im Beschwerdeverfahren behoben wurde; eine Erledigung schließt eine Sachentscheidung zur Hauptsache aus. • Nach § 35 Abs.1 S.1 GBO ist der Erbnachweis grundsätzlich durch Erbschein zu führen; nach § 35 Abs.1 S.2 GBO genügt jedoch bei Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde die Vorlage der Verfügung und der Eröffnungsniederschrift. • Auch wenn das testamentarische Nacherbenbestellungsgebot unvollständig ist und nach § 2104 S.1 BGB konstruktiv zu ergänzen ist, bleibt es eine testamentarische Regelung; die ergänzte Folge kann mithilfe der notariellen Testamentsurkunde und ergänzender Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. • Das Grundbuchamt durfte nicht zusätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen, weil die vorgelegten notariellen Verfügungen und Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, eidesstattliche Versicherungen) den notwendigen Nachweis der Abstammung und des Fehlens weiterer Kinder erbringen können. • Die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen in öffentlicher Urkunde kann eine negative Tatsache (keine weiteren Kinder) hinreichend belegen; eine solche eidesstattliche Versicherung lag bereits vor und Entsprechendes kann für Abkömmlinge der verstorbenen Tochter erbracht werden. • Soweit der Beteiligte Eigenerbe seiner Mutter ist, ist die Löschung der Rückauflassungsvormerkung materiell begründet, weil durch Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung ein etwaiger Rückauflassungsanspruch erloschen ist. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wird aufgehoben, soweit das Amt zusätzlich zur Löschungsbewilligung der Nacherben die Vorlage eines Erbscheins verlangte. Die vorgelegten notariellen Verfügungen und Personenstandsurkunden reichen aus, um die Nacherbfolge nach der testamentarischen Konstruktion festzustellen; daher ist die Hauptsache insoweit erledigt. Die Löschung der Rückauflassungsvormerkung ist materiell gerechtfertigt, weil der Beteiligte Eigenerbe der Mutter geworden ist und ein Rückauflassungsanspruch durch Konfusion erloschen ist. Kosten- und Gebührenentscheidungen wurden nicht getroffen.