Beschluss
4 U 23/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0324.4U23.11.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Berufung des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. Januar 2011 – Az. 24 O 73/11 – wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. Januar 2011 – Az. 24 O 73/11 – wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin vertritt die berufsständischen Interessen der Rechtsanwälte im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Zu ihren Aufgaben gehört es, die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten zu überwachen. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen mehrerer behaupteter Verstöße gegen das Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz ab und forderte ihn vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K2). Die Klägerin hat Schriftsätze des Beklagten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass dieser einen Herrn P. in einer Mietangelegenheit (Anlage K3) und in einer Familienrechtsangelegenheit (Anlage K6) vertreten hat. Der Beklagte ließ sich in beiden Fällen Vollmachtserklärungen unterzeichnen, in denen ihm das Recht eingeräumt wurde, den Vertretenen gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten sowie alle Prozesshandlungen für den Vertretenen vorzunehmen. Die Klägerin hat gemeint, dieses Vorgehen begründe einen Verstoß gegen §§ 2, 3 des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes (RDG) und einen daraus resultierenden Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie gegen § 823 Abs. 2 BGB. Sie hat beantragt, den Beklagten durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu verurteilen, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft es künftig zu unterlassen, unerlaubte Rechtsdienstleistungen gem. § 2 RDG in der Weise zu erbringen, dass für Dritte Geschäfte auf der Grundlage einer Vollmacht geführt werden, wobei die Vollmacht folgenden Inhalt hat: „Die Vollmacht umfasst insbesondere das Recht, mich gegenüber Gerichten, Behörden, sonstigen Stellen und Privatpersonen gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten sowie alle Prozesshandlungen für mich vorzunehmen.“ Das Landgericht hat das Versäumnisurteil antragsgemäß erlassen, nachdem es den Beklagten aufgefordert hat (Bl. 9), sich gegen die Klage durch einen Rechtsanwalt zu verteidigen. Der Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat stattdessen schriftlich mitgeteilt, er dürfe sich in der Angelegenheit selbst verteidigen, und sich hierzu auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie Art. 6 Abs. 3 c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen. Einen Verstoß gegen das RDG meint der Beklagte nicht begangen zu haben, da in dem von der Klägerin genannten Fall die Voraussetzungen des § 6 RDG vorlägen. Das Landgericht hat das Schreiben als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 78b ZPO ausgelegt und den Beklagten aufgefordert, substantiiert und innerhalb von zwei Wochen darzulegen, warum es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsbeistand zu finden. Der Beklagte hat darauf hin mitgeteilt, dass die Rechtsanwälte, die er gefragt habe, das Mandat nicht übernommen hätten, da er bei ihnen hätte in Vorleistung treten müssen. Der Beklagte wendet sich gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 legt er gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragt, wiederum ohne die Hilfe eines zugelassenen Rechtsanwalts, das Versäumnisurteil aufzuheben, einen Notanwalt zu stellen, die Klage der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm als unzulässig zu verwerfen und das Verfahren auszusetzen, bis über den Eilantrag am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschieden wurde. II. 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist zurückzuverweisen, da der Beklagte die Voraussetzungen des § 78b ZPO nicht ausreichend dargelegt hat. Der Antrag des Beklagten war eindeutig auf Beiordnung eines Notanwalts gerichtet. Er war insbesondere mit einer Berufung verbunden. Daher sah sich der Senat außerstande, den Antrag als sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Notanwaltsbestellung durch das Landgericht zu behandeln. Eine Aussetzung des Verfahrens war nicht angezeigt, da nicht erkennbar ist, dass ein Verfahren beim EMRK anhängig gemacht wurde. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts war zurückzuweisen. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung darüber, dass zugelassene Rechtsanwälte nicht bereit waren, den Beklagten zu vertreten. Der Hinweis darauf, dass eine solche Bereitschaft daran scheiterte, dass der Beklagte nicht bereit oder in der Lage war, die Kosten für die anwaltlichen Vorschüsse aufzubringen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Der Beklagte hätte Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen können. Dazu hat ihn auch das Landgericht aufgefordert (Bl. 23). Ein solcher Antrag liegt zwar vor, allerdings hat der Beklagte – trotz Aufforderung des Landgerichts (Bl. 23) –seine finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend offengelegt, so dass das Landgericht bereits deswegen den Antrag zurückweisen musste. 2. Es fehlt überdies an den Erfolgsaussichten für die vom Beklagten verfolgte Rechtsverteidigung und somit an einer weiteren Voraussetzung des § 78b ZPO. Die im landgerichtlichen Verfahren vorgelegten Vollmachtserklärungen weisen eindeutig darauf hin, dass der Beklagte sich erboten hat, anwaltliche Dienstleistungen gegenüber dem Rechtspublikum zu erbringen. Eine Befugnis nach § 3 RDG besitzt er hierfür nicht. Die Voraussetzungen des § 6 RDG, unter denen ausnahmsweise nichtentgeltlich Rechtsanwaltsdienstleistungen erbracht werden dürfen, sind vom Beklagten nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte nach § 6 Abs. 2 RDG sichergestellt hat, dass die Beratung „durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt“. Dass die Pflichterfüllung gegenüber Familienangehörigen oder im Rahmen enger persönlicher Beziehungen erfolgte, ist ebenfalls nicht dargelegt. Damit liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen § 2 RDG vor, der jedenfalls über §§ 3; 4 Nr. 11; 8 Abs. 1; 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch einen Unterlassungsanspruch der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer begründet. 3. Es ist nicht ersichtlich, dass das Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Vorschriften der EMRK verstößt. Die EMRK sieht in ihrem Art. 12 Abs. 1 zwar vor, dass jedermann das Recht hat, gegen Verletzungen der Menschenrechte vorzugehen. Doch sieht bereits Abs. 2 vor, dass die Mittel und Möglichkeiten hierzu durch die staatliche Gesetzgebung bereitzustellen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die im deutschen Zivilprozessrecht vorgesehene Möglichkeit, durch die Beiordnung von Notanwälten und die Gewährung von Prozesskostenhilfe ungenügende Mittel darstellen, um die Rechtsverteidigung für jedermann sicherzustellen. Soweit der Beklagte sich auf das Urteil des EuGH v. 25.2.1988 – Rs. 427/85, Slg. 1988, 1123 (sog. „Gouvernantenklausel“) beruft, folgt hieraus nichts anderes. Der EuGH hat keinesfalls ausgeführt, dass die Pflicht zur Hinzuziehung von Rechtsanwälten gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, sondern lediglich geurteilt, dass ausländische und zugelassene Rechtsanwälte nicht stets auf die Hilfe durch einen inländischen Rechtsanwalt verwiesen werden dürfen. Dieser Fall liegt hier eindeutig nicht vor. III. Die vom Beklagten eingelegte Berufung ist unzulässig. Nach § 514 Abs. 1 ZPO können Versäumnisurteile nicht durch eine Berufung angegriffen werden. Auch die Voraussetzungen, unter denen dies nach § 514 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise möglich ist, liegen hier nicht vor. Der Beklagte hätte gegen das Versäumnisurteil durch Einspruch vorgehen können und müssen (§ 338 ZPO). Ein Fall der nicht schuldhaften Säumnis liegt erkennbar nicht vor, weil das Landgericht den Beklagten sowohl über die Möglichkeiten der Notanwaltsbeiordnung als auch über die Möglichkeiten zur Beantragung von Prozesskostenhilfe ausreichend aufgeklärt hat. IV. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.