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Beschluss

III-3 Ws 122/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0322.III3WS122.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet verworfen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO begehrt die Antragstellerin die Erhebung der öffentlichen Klage wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung gegen den Beschuldigten. 4 Der Antrag genügt zwar den in § 172 Abs. 3 StPO gestellten Zulässigkeits-voraussetzungen. Danach muss ein Klageerzwingungsantrag eine aus sich heraus verständliche und vollständige Darlegung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, enthalten. Die Sachdarstellung muss ferner den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren angebliche Unrichtigkeit im Wesentlichen umfassen. Schließlich muss dem Antrag zu entnehmen sein, dass die Be-schwerdefristen des § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eingehalten sind. Diesen Erfordernissen wird der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerecht. 5 II. 6 1) 7 Genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten besteht aber nicht, weil dieser nach dem Ergebnis der Ermittlungen weder einer Vergewaltigung noch einer sexuellen Nötigung hinreichend verdächtig ist. 8 Hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahr-scheinlichkeit einer späteren Verurteilung. Dabei besteht ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum. Die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen muss grundsätzlich der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Insgesamt muss für eine Straftat des Beschuldigten einschließlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld ein wahrscheinlich genügender Beweis vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.2007 – 3 Ws 230 u. 231/07, BeckRS 2007, 17802 m.w.N.). 9 Die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung besteht nach dem Ermitt-lungsergebnis nicht. Als Beweismittel stehen im Wesentlichen – und für das Kerngeschehen ausschließlich – Angaben der Antragstellerin und des Beschuldigten zur Verfügung. Bei der Bewertung der Aussage eines Hauptbelastungszeugen muss dem Tatrichter, wenn Aussage gegen Aussage steht und objektive Beweisanzeichen fehlen, bewusst sein, dass die Aussagen dieses Zeugen einer besonderen Glaub-würdigkeitsprüfung zu unterziehen sind, zumal der Beschuldigte in solchen Fällen wenige Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerung zur Sachlage besitzt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 – 5 StR 12/09). Die Bewertung der Aussage der Anzeigeerstatterin führt – auch nach der durchgeführten Begutachtung – zu dem Ergebnis, dass ihre Angaben nicht geeignet sind, eine Verurteilung des Be-schuldigten wegen der vorgeworfenen Taten der sexuellen Nötigung zu stützen. 10 2) 11 Sowohl der Beschuldigte als auch die Antragstellerin schildern noch über-einstimmend, dass sie nach der Anstellung der Antragstellerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beschuldigten alsbald eine freundschaftliche Beziehung eingingen, die die erforderliche Distanz eines Vorgesetzten-Mitarbeiter-Verhältnis nicht mehr wahrte und in dessen Zuge es zu wiederholten gegenseitigen Zärtlichkeiten kam. Die Angaben der Antragstellerin und des Beschuldigten weichen hingegen hinsichtlich des sexuellen Charakters der Beziehung wie der Art der sexuellen Handlungen erheblich voneinander ab. Dabei schildern beide jeweils abweichende mögliche Lebenssachverhalte, die für sich genommen jedoch jeweils schon wenig glaubhaft sind. 12 Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Beziehung zu der Antragstellerin als Affäre betrachtet habe, sie ihm über die Zeit der Trennung von seiner früheren Lebensgefährtin hinweggeholfen habe und die Antragstellerin, nachdem er sich seiner jetzigen Ehefrau zugewandt habe, zunehmend fordernd geworden sei und zunehmend "geklammert" habe. Er habe sie hingegen als "Trösterchen" angesehen. Hinsichtlich ihrer Dissertation habe er sich gar nicht als Betreuer (Doktorvater) gefühlt, da die entsprechenden Anträge nicht gestellt gewesen seien. Zudem habe die Antragstellerin erst im April 2009 überhaupt einen lesbaren ersten Teil ihrer Dissertationsschrift vorgelegt. 13 Es sei zu einverständlichen sexuellen Handlungen gekommen, die jedoch die von der Antragstellerin gezogene Grenze, nämlich die Durchführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs – der Beschuldigte nennt insoweit das Stichwort "Penetration" – nicht verletzt hätte. Es sei jedoch zu wechselseitigem Oralverkehr gekommen. Auf die Antragstellerin habe er – entgegen ihrer Behauptung – jedoch niemals ejakuliert, auch nicht bei der Durchführung des Oralverkehrs in ihren Mund. Später, als er sich seiner neuen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau zugewandt habe, habe er das sexuelle Interesse an der Antragstellerin verloren. 14 Demgegenüber lässt sich die Antragstellerin dahingehend ein, dass es zwar immer sexuelle Forderungen des Beschuldigten gegeben habe, sie habe sich darauf nicht eingelassen. Sie stamme aus einer konservativ-katholischen Familie und habe sich bereits im Tatzeitraum in einer langjährigen festen Beziehung mit ihrem jetzigen Ehemann befunden. Richtig sei aber, dass sie vielfach private Zeit mit dem Beschuldigten verbracht und man gemeinsam auf Betten und Sofas "gekuschelt" habe, wobei sie auch bei dem Beschuldigten im Bett geschlafen habe. Sie könne aber eine sexuelle Konnotation in ihrem Verhalten nicht erkennen, wenn sie sich etwa mit einem roten Stringtanga und einem Oberteil mit Tigerfellaufdruck bekleidet zu dem Beschuldigten ins Bett lege, der kurz zuvor versucht habe, sie zu verführen. Sie sehe auch keine sexuelle Konnotation dahin, dem Beschuldigten nach der Begehung der hier behaupteten Taten erotische Fotos, auf denen sie unbekleidet abgebildet ist, zuzusenden. 15 Sie habe ein ambivalentes Verhältnis zu dem Beschuldigten gehabt. Sie sei einerseits persönlich und wirtschaftlich von ihm abhängig gewesen. Ferner sei ihre Schwester Mitarbeiterin in der Universität C und ihr Mann habe im Tatzeitraum sein Studium dort betrieben. Sie habe ihn in "freundschaftlicher Weise" geliebt und sowohl die körperliche als auch die intellektuelle Nähe zu ihm geschätzt. 16 3) 17 Der Senat hat sich sachverständig durch die Diplom-Psychologin Prof. Dr. med. O zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage der Antragstellerin beraten lassen. Diese hat in ihrem unter dem 28.02.2011 verfassten Gutachten ausgeführt, dass die Aussage der Antragstellerin nicht geeignet sei, die Unwahr-Hypothese zu widerlegen. Wie die Sachverständige ausgeführt hat, wurde die Nebenklägerin mehrere Stunden lang exploriert. Sie hat zudem den Akteninhalt ausgewertet und bei der Beurteilung herangezogen. 18 Neben einigen Widersprüchen in der Aussage der Nebenklägerin hat die Sachverständige vor allem herausgearbeitet, dass die Angaben der Nebenklägerin zum Kerngeschehen der geschilderten Taten derart detailarm seien, dass ein Realitätsbezug nicht hinreichend sicher feststellbar sei. Insbesondere sei bei der Aussagequalität (Realkennzeichen-Analyse) auffällig, dass gedächtnispsychologisch nicht zu erklären sei, warum die Antragstellerin etwa nicht mehr angeben könne, wie der Beschuldigte sie auf das Bett geschmissen und ihre Jogginghose ausgezogen habe. Auch könne die Antragstellerin keine Komplikationen schildern (Probleme beim Eindringen, Schmerzen etc.). Zu erwarten wäre gewesen, dass sich dieser erste Vorfall besonders gut in das Gedächtnis einpräge. Die Antragstellerin spreche einerseits extrem viel und berichte extrem viele Nebensächlichkeiten, handele aber trotz ihrer intellektuellen Differenziertheit das Kerngeschehen immer sehr knapp ab und gebe mehrfach hierzu an, keine Ahnung zu haben. Die Angaben blieben häufig so vage, dass ein Erlebnisbezug nicht feststellbar sei. 19 Die Antragstellerin berichte auch mehrere nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen, wie etwa die Angabe, ihre Jeans nach einem vom Beschuldigten versuchten Sexualkontakt ausgezogen zu haben, weil sie ansonsten nicht bei ihm im Bett habe schlafen können. Bei der Darstellung falle auf, dass innerpsychisches Erleben nicht spontan geschildert, sondern erst auf Nachfragen und dann recht allgemein berichtet werde. Originelle Details, die als besonders belegkräftig für eine erlebnisbasierte Aussage gelten, fänden sich nicht. Bedenken begegne insbesondere, dass die Antragstellerin, die aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten grundsätzlich zu detailreicher Schilderung fähig sei, dies für das Kerngeschehen der erhobenen Tatvorwürfe nicht tue. 20 Demgegenüber ließe sich die Hypothese einer intentionalen Falschbelastung nicht verwerfen. Es bestünde eine Reihe von möglichen Motiven für eine solche Falschbelastung: eine narzisstische Kränkung aufgrund der Zurückweisung wegen einer anderen Frau; Enttäuschung wegen der mangelnden Förderung ihres Dissertationsvorhabens; sozialer und emotionaler Druck, z.B. durch die Eltern; Probleme an die sich selbst gestellten Leistungsansprüche, die bei einer Persönlichkeit wie der Antragstellerin aufgrund ihrer narzisstischen Persön-lichkeitsakzentuierung im Nachhinein umgedeutet und anders bewertet und damit in die tatsächlich stattgefundenen Ereignisse hineininterpretiert werden könnten. 21 Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens der forensisch erfahrenen Sachverständigen besteht keine Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Beschuldigten. Zwar gilt im Verfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens, dessen Grundsätze hier im Klageerzwingungsverfahren herangezogen werden können, nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", jedoch kann bei der Beurteilung des hinreichenden Tatverdachtes herangezogen werden, ob der Beschuldigte in einem späteren Strafverfahren jedenfalls nach diesem Grundsatz freizusprechen sein wird. Dies wäre vorliegend mangels anderer Beweismittel der Fall. 22 4) 23 Die Einwendungen der Antragstellerin vermögen das insgesamt überzeugende Sachverständigengutachten nicht zu erschüttern. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.07.1999 (vgl. NStZ 2000, 100) aufgestellten Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtung werden eingehalten. Die Sachverständige hat, ausgehend von der Unwahr-Hypothese, die Aussage der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Konstanz und ihren angesichts der intellektuellen Fähigkeiten der Antragstellerin zu erwartenden Detailreichtum überprüft, eine Realkennzeichen-Analyse vorgenommen und mögliche Falschbelastungsmotive herausgearbeitet. 24 Die im Einzelnen von der Antragstellerin vorgebrachten Kritikpunkte überzeugen jedenfalls in der Gesamtschau nicht. 25 Die zitierten Kurzmitteilungen aus dem Zeitraum zwischen dem 19.08.2008 und dem 11.04.2009 widerlegen nicht die Angaben des Beschuldigten, an der Antragstellerin jedenfalls ein sexuelles Interesse nicht mehr gehabt zu haben. Die zitierten Kurzmitteilungen dokumentieren allenfalls ein Interesse des Beschuldigten an einer Verbesserung des persönlichen Verhältnisses. Sie enthalten Weihnachtsgrüße und Bitten, sich "wieder zu vertragen". Vor allem stützen sie nicht die Behauptungen der Antragstellerin. 26 Soweit auf die angeblich mangelnde Auseinandersetzung der Sachverständigen mit der Qualität der Dissertation der Antragstellerin abgestellt wird, widerlegen die eingereichten Empfehlungsschreiben die Schlussfolgerungen der Sachverständigen nicht. Insbesondere lässt sich aus dem Empfehlungsschreiben der Frau Prof. Dr. K vom 15.10.2010 eine außergewöhnliche Qualität der Dissertationsschrift – soweit sie bisher fertiggestellt ist – nicht entnehmen. Die Antragstellerin hat in ihrer Vernehmung vom 01.07.2009 bereits erklärt, der bis dahin fertiggestellte Teil ihrer Dissertationsschrift sei von geeigneter Stelle als einer "Habilitationsschrift" würdig bezeichnet worden. Hingegen enthält das Empfehlungsschreiben der Prof. Dr. K die Prognose, dass bei der "bereits recht weit fortgeschrittenen Dissertation" zu erwarten sei, dass sie "innerhalb des nächsten Jahres auch ihre Methodik perfektioniert haben wird und interessante, repräsentative Analyse-ergebnisse präsentieren" könne. Dies spricht dafür, dass die bereits im Jahr 2007 begonnene Dissertation zwar im Jahr 2011 fertiggestellt werden kann, die An-tragstellerin aber noch über behebbare Defizite in ihrer Methodik verfügt. Hierdurch wird nicht ihre Angabe gestützt, der Beschuldigte habe sie beim Vorankommen mit ihrer Dissertation gebremst. 27 Dass der Vertreter der Antragstellerin einzelne Aktenbestandteile anders gewichtet haben will, als dies die Sachverständige getan hat, führt nicht zu Qualitätsmängeln. Insbesondere ist es nicht sachaufklärungsfördernd, wenn die Sachverständige es unterlässt, auf die allgemeinen Charaktereigenschaften des Beschuldigten, der nach dem Ermittlungsergebnis an der Universität im Tatzeitraum als "Frauenheld" galt, einzugehen, sofern dies nicht in einem konkreten Kontext zum Tatgeschehen steht. 28 Zutreffend rügt der Antragstellervertreter allerdings, dass die E-Mail vom 29 03. Februar 2007, 21:17 Uhr nach dem Akteninhalt von dem E-Mail-Zugang des Beschuldigten an die Antragstellerin gesandt wurde. Dieser Fehler im Detail erschüttert das Gutachten jedoch nicht, zumal die zitierte E-Mail sich in eine Kette von E-Mails reiht, bei denen es sich angesichts der Betreffzeile "Re:" jeweils um Antworten auf Nachrichten der Antragstellerin handelt, die jedoch nicht zur Akte gelangt sind. Dies kann als Beleg für die These der Sachverständigen angesehen werden, dass die Antragstellerin den Sachverhalt nicht vollständig offen berichtet hat. 30 Schließlich vermag die Schilderung des Geschehens zum stornierten Urlaub anlässlich der Begutachtung die diagnostische Beurteilung der Sachverständigen, die Antragstellerin habe eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, nicht zu erschüttern. Selbst wenn zwischen der Sachverständigen und der Antragstellerin eine Fehlkommunikation hinsichtlich der Verbindlichkeit des Explorationszeitpunktes im August 2010 vorgelegen haben sollte, war es angesichts der intellektuellen Fähigkeit der Antragstellerin zu erwarten, dass sie durch eine einfache Nachfrage bei der Sachverständigen – ggf. per E-Mail – in Erfahrung bringen konnte, wie der weitere Ablauf sich gestalten sollte. Insofern handelt es sich bei der mit einfachen Mitteln vermeidbaren Stornierung eines Urlaubes mit den daraus resultierenden erheblichen Kosten sicherlich um eine Überreaktion, die nicht ausschließbar auf der Persönlichkeitsakzentuierung der Antragstellerin beruhen mag. 31 Soweit die Detailarmut der Aussage im Kerngeschehen mit einer möglichen Traumatisierung der Antragstellerin begründet wird, erscheint dies fraglich. Die Sachverständige hat herausgearbeitet, dass die Antragstellerin grundsätzlich eher zu an Details überreichen Schilderungen neigt, während die Angaben zum Kern-geschehen außerordentlich dürftig sind. Abgesehen davon, dass es nicht den psychologischen Erfahrungen entspricht, dass die Details an ein Gewaltverbrechen bereits nach kurzer Zeit nicht mehr in der Erinnerung vorhanden sind, würde selbst eine Detailarmut aufgrund einer Traumatisierung nicht dazu führen können, dass der Beschuldigte verurteilt werden könnte. Die Detailarmut führt nämlich schlicht dazu, dass die notwendigen Tatbestandsmerkmale sich in der Schilderung der An-tragstellerin nicht wiederfinden. Dabei ist es irrelevant, ob sie sich an die Details nicht mehr erinnert, ob sie sie verdrängt hat, sie die Taten insgesamt erfunden hat oder sie sie aus anderen Gründen nicht detailliert schildern kann. 32 Nach alledem läßt sich weder mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat, noch läßt sich aus der Verneinung des hinreichenden Tatverdachts schließen, dass die Antragstellerin die Vorwürfe erfunden hat. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 177 StPO.