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Beschluss

31 Sbd 17/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für das Mahnverfahren ist nach §703d ZPO entscheidend, welches Amtsgericht für das streitige Verfahren zuständig wäre. • Art. 31 Abs.1 lit. b CMR wirkt vor Art. 5 EuGVVO und begründet bei Frachtverträgen eine besondere internationale Zuständigkeit. • Art.5 Nr.1 b EuGVVO begründet bei grenzüberschreitenden Beförderungsverträgen den Gerichtsstand des Ortes, an dem die Ware übernommen wurde, wenn kein eindeutiger Schwerpunkt der Dienstleistung bestimmbar ist. • Eine wirksame vertragliche Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art.23 EuGVVO erfordert eindeutige schriftliche Erklärungen aller Parteien und lag hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Straßenfracht: Gerichtsstand des Übernahmeorts • Für das Mahnverfahren ist nach §703d ZPO entscheidend, welches Amtsgericht für das streitige Verfahren zuständig wäre. • Art. 31 Abs.1 lit. b CMR wirkt vor Art. 5 EuGVVO und begründet bei Frachtverträgen eine besondere internationale Zuständigkeit. • Art.5 Nr.1 b EuGVVO begründet bei grenzüberschreitenden Beförderungsverträgen den Gerichtsstand des Ortes, an dem die Ware übernommen wurde, wenn kein eindeutiger Schwerpunkt der Dienstleistung bestimmbar ist. • Eine wirksame vertragliche Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art.23 EuGVVO erfordert eindeutige schriftliche Erklärungen aller Parteien und lag hier nicht vor. Der Antragsteller, mit allgemeinem Gerichtsstand in Wuppertal, verlangt von einer belgischen Antragsgegnerin Zahlung aus einem Dienstleistungsvertrag über 530,00 €. Streitgegenstand ist die Vergütung eines Transports von Hamburg nach Herentals. Der Antragsteller beantragte Mahnbescheid, die Mahngerichte in Hagen und Hamburg erklärten sich jeweils für örtlich unzuständig. Strittig war, welches Amtsgericht für das Mahnverfahren zuständig ist, wobei geprüft wurde, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Wuppertals vorliegt und ob spezielle internationale Zuständigkeitsregeln (CMR, EuGVVO) greifen. Der Antragsteller berief sich auf seine AGB mit Hinweis auf Wuppertal als Erfüllungsort und Gerichtsstand; die Antragsgegnerin hatte die Auftragsbestätigung gesendet, ohne ausdrücklich zu widersprechen. Das Verfahren wurde dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. • Anwendbarkeit der Zuständigkeitsbestimmung nach §36 ZPO: Mehrere Amtsgerichte hatten sich unanfechtbar für unzuständig erklärt, daher war das OLG Hamm zuständig. • Anwendbarkeit des Mahnverfahrens nach §703d ZPO: Ist für ein streitiges Verfahren ein deutsches Gericht zuständig, gilt dies auch für das Mahnverfahren. • Vorrang der CMR-Regelung: Art.31 Abs.1 lit. b CMR geht in seinem Anwendungsbereich den Regelungen der EuGVVO vor und begründet bei internationalen Straßengüterbeförderungen eine besondere Zuständigkeit. • EuGVVO als maßgebliche Regel: Art.5 Nr.1 b EuGVVO ist anwendbar, weil beide Parteien in Mitgliedstaaten sitzen und es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt. • Fehlen wirksamer Gerichtsstandsvereinbarung: Eine vertragliche Vereinbarung nach Art.23 EuGVVO setzt eindeutige schriftliche Erklärungen aller Parteien voraus; die bloße Einfügung eines kleinen Hinweises in einem Fax des Antragstellers genügte nicht. • Bestimmung des Erfüllungsorts bei Dienstleistungsverträgen: Bei Leistungen in mehreren Staaten ist der örtliche Schwerpunkt der Dienstleistung maßgeblich; bei Straßentransporten ohne klaren Schwerpunkt kann der Übernahmeort oder der Ablieferungsort gewählt werden. • Anwendung auf den Fall: Der Vertrag sah die Übernahme der Ware in Hamburg vor; daher begründet dies den Gerichtsstand in Hamburg nach Art.5 Nr.1 b EuGVVO und Art.31 CMR. • Keine abweichende wirksame Vereinbarung: Mangels eindeutiger, beiderseitiger schriftlicher Erklärungen konnte der vertraglich behauptete Erfüllungsort/Gerichtsstand Wuppertal nicht festgestellt werden. Das Oberlandesgericht bestimmt das Amtsgericht Hamburg als örtlich zuständiges Mahngericht. Maßgeblich ist, dass es sich um einen internationalen Straßengüterbeförderungsvertrag handelt und die Ware in Hamburg übernommen werden sollte, wodurch nach Art.31 CMR i.V.m. Art.5 Nr.1 b EuGVVO ein Gerichtsstand in Hamburg begründet wird. Eine behauptete Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Wuppertals konnte nicht als wirksam nachgewiesen werden, da keine eindeutigen schriftlichen Erklärungen beider Parteien vorlagen. Der Mahnantrag kann daher beim Amtsgericht Hamburg weiter verfolgt werden; das Verfahren wurde entsprechend dorthin verwiesen.