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Urteil

II-8 UF 131/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0302.II8UF131.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 1. Juni 2010 verkündete Ur-teil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum im Ausspruch zum nachehe¬lichen Unterhalt (III. des Urteilstenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (9. September 2010) nachehelichen Unterhalt in folgender monatli¬cher Höhe zu zahlen: a) 09.09.2010 bis 30.04.2012 575,00 Euro, b) 01.05.2012 bis 31.12.2013 300,00 Euro. Hinsichtlich der Fälligkeit verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der am 16.02.1965 geborene Antragsteller und die am 16.05.1969 geborene Antragsgegnerin heirateten am 23.05.1997. Aus ihrer Ehe gingen keine Kinder hervor. Die Trennung erfolgte am 22.02.2008. Der Scheidungsantrag wurde am 19.02.2009 zugestellt. Die Ehe wurde durch das angefochtene Urteil vom 01.06.2010 geschieden. Bezüglich der Ehescheidung und des Versorgungsausgleichs ist das Urteil seit dem 09.09.2010 rechtskräftig. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von monatlich 141,67 € und 19,78 €, bezogen auf den 31.01.2009, übertragen. 4 Der Antragsteller ist als Fluggerätemechaniker bei der M beschäftigt. 5 Die Antragsgegnerin bezieht seit 01.07.1995 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die ihr auf unbestimmte Zeit bewilligt worden ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund beabsichtigt jedoch ausweislich der Auskunft in der Folgesache Versorgungsausgleich, in bestimmten Zeitabständen die weitere Rentenberechtigung zu überprüfen. Zum 01.07.2010 belief sich die Rente auf 800,02 €. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs wird die Rente der Antragsgegnerin nach einer vorläufigen Berechnung der Deutschen Rentenversicherung Bund ab 01.10.2010 945,69 € netto betragen. 6 Die Parteien erwarben durch notariellen Vertrag vom 08.02.2008 - 14 Tage vor der Trennung - zu je ½-Anteil zwei Eigentumswohnungen (Erdgeschoss links und Erdgeschoss Mitte) in dem 12-Familien-Haus C-Straße 12 in C zum Preis von 177.000,00 €. Nach einem vom Antragsteller privat eingeholten Gutachten beträgt der Verkehrswert der Wohnungen 105.000,00 € bzw. 47.000,00 €. Der Kaufpreis wurde durch zwei gemeinschaftlich aufgenommene Darlehen bei der Sparkasse über 138.000,00 € und bei der L über 39.000,00 € finanziert. Die Darlehensraten (885,50 € sowie 211,71 €) werden in vollem Umfang allein vom Antragsteller erbracht, der die größere der beiden Wohnungen mit einer Wohnfläche von 83 qm auch selbst bewohnt. Zweitinstanzlich gehen die Parteien übereinstimmend von einem Wohnwert von 438,37 € aus. Die weitere 37 qm große Wohnung ist vermietet. Die Nettokaltmiete beträgt unstreitig 186,00 €. 7 Ferner nahm der Antragsteller ein an die Eigennutzung gebundenes Arbeitgeberbaudarlehen in Höhe von 10.000,00 € auf, welches er mit monatlich 88,00 € zurückzahlt. 8 Die Antragsgegnerin hat unter näherer Darlegung im Einzelnen nachehelichen Unterhalt gem. § 1572 BGB gegen den Antragsteller geltend gemacht. 9 Sie hat beantragt, 10 den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlich im Voraus Unterhalt in Höhe von 1.310,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem jeweils 2. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. 11 Der Antragsteller hat beantragt, 12 den Verbundantrag zum nachehelichen Unterhalt abzuweisen. 13 Er hat die Ansicht vertreten, der Antragsgegnerin stehe kein Unterhalt zu. Ein etwaiger sich rechnerisch ergebender Unterhaltsanspruch sei gem. § 1578b BGB auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen. Es lägen keine ehebedingten Nachteile vor. Die Ehedauer von 11 Jahren sei ohne Belang, da eine wirtschaftliche Verflechtung im Sinne von getroffenen Vermögensdispositionen im Vertrauen auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen nicht gegeben sei. Den angemessenen Bedarf könne die Antragsgegnerin durch ihre Erwerbsunfähigkeitsrente decken. Die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, habe die Fähigkeit der bereits vor Eheschließung erkrankten Antragsgegnerin, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, nicht beeinträchtigt. Aus den BGH-Entscheidungen vom 26.11.2008 (XII ZR 131/07) und 14.10.2009 (XVII ZR 146/08) ergebe sich bei Fehlen ehebedingter Nachteile, dass ein Unterhaltsanspruch ausscheide, soweit das Existenzminimum von 770,00 € durch eigene Einkünfte sichergestellt sei. Dies gelte umso mehr, wenn durch den Versorgungsausgleich sogar ehebedingte Vorteile erlangt würden. 14 Der Antragsteller hat ferner die Auffassung vertreten, etwaige Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin seien gem. § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt, weil diese sich "ohne schützenswerten Grund der Miteigentumsauseinandersetzung widersetze" und sich damit mutwillig über seine schwerwiegenden Vermögensinteresse hinwegsetze. Der Miteigentumsanteil sei überschuldet und nicht werthaltig. Er habe angeboten, den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin gegen Haftungsfreistellung und Übernahme der Kosten hierfür zu übernehmen. Die Antragsgegnerin mache im Schreiben vom 28.01.2010 die Übertragung von einer ihr nicht zustehenden "Abfindungszahlung in finanziell reizvoller Höhe" abhängig. Die Antragsgegnerin scheine sich ihre eheliche/nacheheliche Solidarität unter Inaussichtstellung einer sonst stattfindenden kostenintensiven Teilungsversteigerung oder Veräußerung an einen angeblichen Interessenten abkaufen lassen zu wollen. Ein solches Verhalten verstoße gegen § 1353 BGB und § 826 BGB. 15 Die Antragsgegnerin hat demgegenüber die Ansicht vertreten, Unterhaltsansprüche seien nicht verwirkt. Es könne dahinstehen, wie werthaltig die Immobilie sei. Der Kaufpreis werde durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Ob ein Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung einer Gemeinschaft sinnvoll oder unsinnig sei, lasse sich erst nach der Erteilung des Zuschlags feststellen. Wenn das Objekt ggf. über Verkehrswert veräußert oder versteigert werde, würden die finanziellen Interessen des Antragstellers nicht geschädigt. Es sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die finanziellen Interessen des Antragstellers nur dann gewahrt seien, wenn er das Objekt unter Wert nur gegen Freistellung von ihr - der Antragsgegnerin - erwerbe, um es dann anschließend für sich allein gewinnbringend zu veräußern. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Antragsteller ihr seine Anteile gegen Freistellung von den Verbindlichkeiten anbiete. 16 Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin beabsichtige nicht ernsthaft, die Wohnungen selber zu erwerben. Es sei eine bloße Schutzbehauptung zur Abwehr des Verwirkungseinwandes. Es sei absurd, dass er die Wohnungen nur erwerben wolle, um sie anschließend gewinnbringend zu veräußern. Es müssten zunächst die den Verkehrswert erheblich übersteigenden Grundstücksbelastungen und etwaige Kosten des Teilungsversteigerungsverfahrens durch das Gebot gedeckt sein. Ein Erlös sei ebenso wenig zu erwarten wie eine anschließende gewinnbringende Veräußerung. 17 Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 30.06.2015 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 575,00 € monatlich zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der eheangemessene Unterhaltsbedarf in Höhe von 575,00 €, den das Amtsgericht im Einzelnen dargelegt und berechnet hat, ist im Laufe des Berufungsverfahrens unstreitig gestellt worden. 18 Im Übrigen hat das Amtsgericht ausgeführt, der Unterhaltsanspruch sei nicht gem. § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt. Der Antragsteller habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Antragsgegnerin mutwillig die Vermögensinteressen des Antragstellers durch ihr Verhalten verletzt habe. 19 Gem. § 1578b Abs. 2 BGB sei der Unterhalt auf 5 Jahre zu befristen. Für die Folgezeit käme lediglich herabgesetzter Unterhalt in Höhe des angemessenen Lebensbedarfs in Betracht, der jedoch dem heutigen durch die Antragsgegnerin selbst erzielten Einkommen entspreche und damit gedeckt sei. Eine weitere an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts sei unbillig. Die Begrenzung des Unterhalts erfolge vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile könnten sich insbesondere aus der Dauer der Pflege oder der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe und aus der Dauer der Ehe ergeben. Derartige unterhaltsrelevante Nachteile lägen jedoch nicht vor. 20 Insbesondere sei die Erkrankung der Antragsgegnerin nicht ehebedingt; bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung hätten die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente vorgelegen. Es seien durch die Ehe auch keine Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten, für den Fall krankheitsbedingter Erwerbsminderung vorzusorgen. Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung durch die Ehe und deren ca. 12-jährige Dauer sei vorliegend nicht begründet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin aufgrund eines etwaigen Vertrauens in die fortwährende Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers keine weitere Vorsorge getroffen habe. Infolgedessen scheine es unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf 5 Jahre zu befristen, um sich während dieses Zeitraums auf die geänderten Umstände einzustellen. 21 Gegen die Entscheidung haben zunächst beide Parteien Berufung eingelegt. 22 Die Antragsgegnerin hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 09.09.2010 zurückgenommen. 23 Der Antragsteller hat seine Berufung in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2011 auf den Einwand der Begrenzung, der Befristung und der Verwirkung beschränkt. 24 Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass das Amtsgericht den in § 1569 BGB normierten Grundsatz der Eigenverantwortung verkannt habe. Es bestünden keine ehebedingten Nachteile. Die Gestaltung der kinderlosen Ehe habe die Fähigkeit der Antragsgegnerin, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen, in keiner Weise beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin habe keine Erwerbstätigkeit um der Ehe willen aufgegeben. Die Erkrankung sei nicht ehebedingt, zumal sie bereits vor der Eheschließung bestanden habe. Es sei auch nicht so, dass die Antragsgegnerin durch die Rollenverteilung in der Ehe gehindert gewesen sei, für den Fall der Erwerbsminderung vorzusorgen. Ein diesbezüglicher Ausgleich erfolge vornehmlich durch den Versorgungsausgleich. Zudem hätten die Voraussetzungen für den Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits vor Eheschließung vorgelegen. Die Rollenverteilung in der Ehe führe nicht zu einer Schmälerung der Versorgung, sondern zu einer Verbesserung, da die Antragsgegnerin durch den Versorgungsausgleich an seinem besseren Versorgungsstandard teilnehme. Die Ehedauer von etwa 11 Jahren sei weder kurz noch außergewöhnlich lang. Eine wirtschaftliche Verflechtung zu Lasten der Antragsgegnerin habe nicht bestanden. Nicht reversible Vermögensdispositionen im Vertrauen auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen seien nicht getroffen worden. Für die kurz vor der Trennung zu Miteigentum erworbenen Eigentumswohnungen trage allein er - der Antragsteller -sämtliche Lasten. 25 Wenn keine ehebedingten Nachteile vorlägen, scheide nach der Rechtsprechung des BGH (XII ZR 131/07 vom 26.11.2008 und XII ZR 146/08 vom 14.10.2009) ein Unterhaltsanspruch aus, soweit das Existenzminimum (derzeit 770,00 €) durch eigene Einkünfte sichergestellt sei, was vorliegend bei dem Renteneinkommen der Antragsgegnerin von 800,21 € der Fall sei. Dies gelte erst recht dann, wenn – wie hier – durch den Versorgungsausgleich sogar ehebedingte Vorteile erlangt würden. Vor diesem Hintergrund falle der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität nicht ins Gewicht. Eine nacheheliche Verantwortung sei ihm für Lebensumstände, die in keinem Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensführung ständen, nicht aufzuerlegen. 26 Die Einräumung einer Übergangszeit bis 30.06.2015 sei nicht erforderlich und unangemessen. Die Antragsgegnerin habe während der Trennungszeit ab Februar 2008 ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auf die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen. 27 Das Amtsgericht hätte sofort – ohne Übergangszeit – den Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzen müssen. Dieser sei aber durch das Renteneinkommen der Antragsgegnerin gedeckt, so dass der Antrag zurückzuweisen sei. Der Antragsgegnerin sei allenfalls eine Übergangszeit bis zum 31.12.2011 zuzubilligen. 28 Das Amtsgericht habe zudem die Anforderungen an die Darlegung der Mutwilligkeit des Hinwegsetzens der Unterhaltsberechtigten über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten i.S.v. § 1579 Nr. 5 BGB überspannt und hätte ihn - den Antragsteller - gem. § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass noch weiterer Vortrag erforderlich sei. Über die Haftungsfreistellung hinaus sei der Antragsgegnerin für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils keine weitere Gegenleistung angeboten worden, weil die Wohnungen weit über ihren Wert hinaus belastet seien (177.000,00 € Gesamtgrundschuld, 10.000,00 € Arbeitgeberkredit) und er sämtliche mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten in Höhe von insgesamt 8.362,30 € (Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Grundbuchkosten) sowie Renovierungskosten allein getragen habe. Er trage auch sämtliche Zins- und Tilgungslasten in Höhe von 1.134,38 € allein. Auch die Kosten für die Schuldhaftentlassung der Antragsgegnerin habe er tragen wollen. Der Vater der Antragsgegnerin habe als deren Bevollmächtigter die Übertragung des Miteigentumsanteils von der Zahlung eines von der Antragsgegnerin tatsächlich nicht geleisteten Renovierungsbeitrages von 3.000,00 € sowie einer Abstandssumme in ungenannter Höhe abhängig gemacht. Später habe der Vater der Antragsgegnerin dann die Veräußerung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin an einen Interessenten in Aussicht gestellt. Nach Vorlage des Wertgutachtens sei die Miteigentumsübertragung an eine Abfindung in "reizvoller" Höhe geknüpft worden. Später habe der Vater der Antragsgegnerin den Miteigentumsanteil des Antragstellers zum Verkehrswert übernehmen wollen. Zwischenzeitlich sei dann wieder die Übertragung des Miteigentumsanteils gegen Zahlung des streitigen Renovierungsbeitrags angeboten worden. Zuletzt sei die Übernahme seines – des Antragstellers - Miteigentumsanteils wohl gegen Haftungsfreistellung durch den Vater der Antragsgegnerin angeboten worden. Dieses Angebot habe er wegen Zweifeln an der Haftungsentlassung und Kostenübernahme sowie wegen der Bindung des Arbeitgeberkredits an die Eigennutzung und die sofortige Rückzahlungspflicht bei Veräußerung zurückgewiesen. 29 Er wolle die Wohnung weiter selbst nutzen. Die Antragsgegnerin habe die Wohnung zu keiner Zeit bewohnt. Sein Angebot sei fair und erlege der Antragsgegnerin keine Kosten auf. Mit den ständig wechselnden Offerten ihrerseits verfolge die Antragsgegnerin augenscheinlich den Zweck, sich das gem. §§ 1353, 242 BGB geforderte Verhalten unter Inaussichtstellung einer sonst erforderlich werdenden Teilungsversteigerung abkaufen zu lassen oder aber ihn in eine ökonomisch sinnlose Teilungsversteigerung zu treiben. Hierdurch werde sein Vermögen mutwillig geschädigt. 30 Der Antragsteller beantragt, 31 das angefochtene Urteil teilweise, und zwar betreffend Ziff. III. abzuändern und den Antrag auf Leistung nachehelichen Unterhalts abzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil teilweise, und zwar betreffend Ziff. III. dahin abzuändern, dass er lediglich verurteilt wird, an die Antragsgegnerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 440,00 Euro bis zum 31.12.2011 zu zahlen, und der Antrag im Übrigen abgewiesen wird. 32 Die Antragsgegnerin beantragt, 33 die Berufung zurückzuweisen. 34 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt insoweit aus: Das Amtsgericht habe eine ausreichende und zutreffende Billigkeitsprüfung im Rahmen des 35 § 1578b BGB vorgenommen. Die Ehedauer von 11 Jahren sei mit beiderseitigen Vermögensdispositionen der Ehegatten verbunden und ein Indiz für ihre wirtschaftliche Verflechtung. Durch den Kauf der beiden Eigentumswohnungen kurz vor der Trennung hätten die Parteien gemeinsame Vermögensdispositionen getroffen. Die Darlehen seien Mitte Januar 2008 aufgenommen worden. Beide Ehegatten hafteten als Gesamtschuldner. Die Eigentumswohnungen sollten vermietet werden und in erster Linie der Einkommens- und Alterssicherung dienen. Darauf sei sie – die Antragsgegnerin - angewiesen gewesen, da ihre geringfügige Erwerbsunfähigkeitsrente für eine dauerhafte Einkommens- und Alterssicherung nicht ausreichend sei. Für sie seien die Immobilien, bei denen nach Abzahlung der Verbindlichkeiten mit zusätzlichem Ertrag zu rechnen gewesen sei, eine Einkommensquelle, die ihr sonst nicht zur Verfügung gestanden hätte. Aus diesem Grund habe sie sich trotz der erheblichen Einkommensdifferenz zum Antragsteller entschlossen, die Finanzierung mitzutragen. Hierin liege die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien, die sich nach der Trennung zu ihren Lasten auswirke. Mit einer Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf den Antragsteller wäre die letzte Sicherheit für sie verloren. Der ehebedingte Nachteil liege darin, dass sie sich kurz vor der Trennung noch zu einem gemeinsamen Vermögenserwerb mit dem Antragsteller entschlossen habe, den sie ohne die Ehe niemals gemacht hätte und an dem sie nach Scheitern der Ehe nicht mehr teilhaben könne. Dieser ehebedingte Nachteil sei über den Unterhaltsanspruch auszugleichen. Es handele sich vorliegend auch nicht um Aufstockungsunterhalt, sondern um Krankheitsunterhalt, der nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität sei, was auch im Rahmen der Begrenzung und Befristung zu berücksichtigen sei. Gerade weil der Antragsteller sie in der Kenntnis geheiratet habe, dass sie bereits erwerbsunfähig erkrankt gewesen sei, – sie sei nämlich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, eine Erwerbstätigkeit zu finden oder auch nur eine einfache geregelte Tätigkeit auszuüben -, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihr auch nach Scheitern der Ehe ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller zustehe. 36 Es bestehe keine Verpflichtung, dass sie dem Antragsteller ihren hälftigen Miteigentumsanteil an den beiden Wohnungen freiwillig ausschließlich gegen Haftungsfreistellung übertragen müsse. Wenn sich Bruchteileigentümer nicht einigen könnten, sei die Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der einzige durchsetzbare Weg der Teilung. Dies sei vom Gesetzgeber so gewollt. Ihr Angebot, ihrerseits den Miteigentumsanteil des Antragstellers zu erwerben, sei nicht unseriös. Schließlich sei sie ja nicht höchstpersönlich verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen oder zu finanzieren. Allein auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse komme es insofern nicht an. Sie sei in der Lage (allein oder mit Hilfe Dritter), ihr Angebot zu erfüllen. Das Angebot des Antragstellers sei demgegenüber nicht seriöser. Die Antragsgegnerin handele nicht mutwillig, wenn sie bei ihrem Angebot bleibe. Sie sei darauf angewiesen, anderweitige Vorkehrungen zu treffen, um ihren Unterhalt und insbesondere ihr Alter abzusichern. Der bescheidene Betrag, den sie bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhalten habe, reiche hierzu nicht aus. Durch den Erwerb der Wohnungen und die daraus zu erzielenden Einkünfte könne sie ihren Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Der Antragsteller könne sich im Hinblick auf seine hohen Einkünfte auch anderweitig Vermögenswerte schaffen. Der Einwand der Verwirkung sei abwegig. 37 II. 38 1. 39 Auf das Verfahren ist das bis zum 31.08.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren am 10.02.2009 eingeleitet wurde (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). 40 2. 41 Die Berufung des Antragstellers ist gem. §§ 511 ff. ZPO zulässig und in der Sache auch teilweise begründet. 42 Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller gem. § 1572 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. 43 Nachdem der Antragsteller seine Berufung in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2011 auf den Einwand der Begrenzung, der Befristung und der Verwirkung beschränkt hat, kann hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs an sich und hinsichtlich der Höhe des eheangemessenen Bedarfs von 575,00 € monatlich auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden. 44 3. 45 Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nicht gem. § 1579 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu befristen. Denn vorliegend sind bereits die Voraussetzungen eines Härtegrundes gem. § 1579 Nr. 1 bis Nr. 8 BGB nicht erfüllt. 46 Der Antragsteller beruft sich auf den Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB. 47 § 1579 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich der Berechtigte über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. 48 Sinn dieser Regelung ist es, dass der Berechtigte trotz Trennung oder Scheidung alles zu unterlassen hat, was dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erschwert oder unmöglich macht (Wendl/Staudigl-Gerhardt, a.a.O., § 4 Rz. 703). 49 Voraussetzung ist, dass der Bedürftige durch sein Verhalten die Einkünfte des Ehegatten mindert, wobei eine Gefährdung ausreichend ist (Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1579 Rz. 25 mit Verweis auf BGH, FamRZ 2009, S. 1124 (1128)). 50 Grund für die Sanktion ist, dass der Unterhaltsberechtigte unter Verletzung des Gegenseitigkeits- und Loyalitätsprinzips durch sein Verhalten die Einkünfte beeinträchtigt, aus denen er Unterhalt begehrt (Brudermüller, a.a.O.). 51 Der Senat ist nicht der Ansicht, dass die Weigerung der Antragsgegnerin, ihren Miteigentumsanteil an den Antragsteller gegen Haftungsfreistellung zu übertragen, einen Verstoß gegen das Gegenseitigkeits- und Loyalitätsprinzip darstellt, auch wenn nun die Gefahr besteht - weil der Antragsteller das gleichlautende Angebot der Antragsgegnerin ausschlägt -, dass ein Teilungsversteigerungsverfahren durchgeführt werden muss. Der Antragsteller hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils gegen die Antragsgegnerin. Es besteht lediglich nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Sofern die Teilung in Natur ausgeschlossen ist, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft gem. § 753 Abs. 1 BGB bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. 52 Es ist zwar anerkannt, dass das aus § 1353 BGB hergeleitete Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen kann, dass ein Ehegatte eine Teilungsversteigerung zurückzustellen hat (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1353 Rz. 11; Brudermüller, FamRZ 1996, S. 1516 (1521); AG Hannover, FamRZ 2003, S. 938 allerdings nur bezogen auf die Zeit, solange die Ehe besteht). 53 Der Senat ist jedoch mit Brudermüller (FamRZ 1996, S. 1516 (1521)) der Ansicht, dass ein Ehepartner indes keinen absoluten Anspruch auf Beibehaltung des Familienheims hat und aus § 1353 BGB auch keine Pflicht eines Ehepartners folgt, die Mitberechtigung des anderen Miteigentümer-Ehepartners zu erhalten. Vielmehr muss – nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit – auch auf die Belange des die Teilungsversteigerung fordernden Ehepartners Rücksicht genommen werden. 54 Durch § 1353 BGB soll lediglich eine Rechtsausübung "zur Unzeit" verhindert werden. Dass ein etwaiges jetzt - nach rechtskräftiger Scheidung - eingeleitetes Teilungsversteigerungsverfahren zur Unzeit erfolgt, trägt weder der Antragsteller vor, noch ist dies für den Senat ersichtlich. 55 Darüber hinaus führt die Weigerung der Antragsgegnerin, ihren Miteigentumsanteil auf den Antragsteller zu übertragen, selbst wenn man diese - entgegen den obigen Ausführungen - als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ansehen würde, nicht zwangsläufig dazu, dass die Einkünfte des Antragstellers, aus denen die Antragsgegnerin Unterhalt begehrt, beeinträchtigt werden. Zwar ist ein Teilungsversteigerungsverfahren mit Kosten verbunden, jedoch sind gem. § 109 Abs. 1 ZVG die Kosten des Verfahrens aus dem Versteigerungserlös vorweg zu entnehmen. Insofern wird der Erlös für beide Parteien gemindert. Auch müsste der Antragsteller – allerdings nur für den Fall, dass er die Wohnungen nicht selbst ersteigert – das Arbeitgeberbaudarlehen, welches an die Eigennutzung gebunden ist, sofort zurückzahlen. Davon, dass im Falle einer Ersteigerung der Eigentumswohnungen durch die Antragsgegnerin, deren Vater oder einen Dritten der an den Antragsteller auszukehrende Erlös diesem nicht die Ablösung der Arbeitgeberdarlehen ermöglichte, ist auch nicht ohne weiteres auszugehen. Selbst wenn eine Restschuld bei der Sparkasse und ggf. auch der L verbleiben sollte, würden sich die Darlehensraten nach Einschätzung des Senat dennoch verringern, so dass die Einkünfte des Antragstellers, aus denen die Antragsgegnerin Unterhalt begehrt, nicht nachteilig beeinträchtigt sein dürften. 56 Des Weiteren ist nach Auffassung des Senats fraglich, ob die Weigerung der Antragsgegnerin als gravierender Verstoß des Unterhaltsberechtigten anzusehen wäre, denn dies ist nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2009, S. 1124 (1127)) erforderlich. Dies ergibt sich insbesondere aus der Wortwahl von § 1579 Nr. 5 BGB ("schwerwiegende" und "hinwegsetzen"). Dies bedarf jedoch letztlich vorliegend keiner Entscheidung, da entsprechend den obigen Ausführungen schon die weiteren Voraussetzungen des Härtegrundes des § 1579 Nr. 5 BGB nicht erfüllt sind. 57 4. 58 Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist jedoch gem. § 1578b Abs. 1 BGB ab 01.05.2012 herabzusetzen. 59 Nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (vgl. dazu auch BGH, FamRZ 2009, S. 406; FamRZ 2010, S. 629). 60 Die sekundär darlegungsbelastete Antragsgegnerin hat zu ehebedingten Nachteilen nichts spezifiziert vorgetragen. Da sie bereits vor der Eheschließung nicht erwerbstätig war und eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.437,59 DM = 735,03 € ab 01.07.1997 bezog und dies auch heute noch so ist, ist sie durch die Ehe nicht beeinträchtigt worden, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. 61 Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass der ehebedingte Nachteil darin liege, dass sie sich kurz vor der Trennung noch zu einem gemeinsamen Vermögenserwerb mit dem Antragsteller entschlossen habe, den sie außerhalb der Ehe niemals gemacht hätte und an dem sie nach Scheitern der Ehe nicht mehr teilhaben könne, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Parteien sind Miteigentümer. Der Antragsteller tilgt die Wohnungskredite und mehrt damit auch das Vermögen der Antragsgegnerin. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung profitiert die Antragsgegnerin auch durch die einkommenserhöhende Zurechnung des Wohnvorteils auf Seiten des Antragstellers. 62 Dass sich eine psychische Erkrankung im Zusammenhang mit Ehekrise und Trennung verstärkt, begründet nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011, S. 188) für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil. 63 Allerdings ist § 1578b BGB nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Dieser Umstand gewinnt insbesondere beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1572 BGB wegen einer Krankheit, die regelmäßig nicht ehebedingt ist, an Bedeutung ( vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 629; FamRZ 2010, S. 869; FamRZ 2011, S. 188). Eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts kann nicht allein damit begründet werden, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen (BGH, FamRZ 2011, S. 188, 190, 191). Allerdings handelt es sich bei einer schweren Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwicklung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko ist jedoch auch nicht ohne weiteres gerechtfertigt (BGH, FamRZ 2009, S. 406; FamRZ 2010, S. 869). 64 Im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen. Der Ehedauer kommt in diesem Rahmen eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Bemessung einer Übergangsfrist. 65 Der angemessene Lebensbedarf, der nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich beim Unterhaltsanspruch wegen vollständiger Erwerbslosigkeit wegen Krankheit oder Gebrechen grundsätzlich nach den eigenen Renteneinkünften des kranken Unterhaltsberechtigten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs. Nur wenn die eigenen Einkünfte darunter liegen, bildet das Existenzminimum die unterste Grenze des angemessenen Lebensbedarfs (BGH, FamRZ 2010, S. 629; FamRZ 2011, S. 188). 66 Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die den angemessenen Lebensbedarf erreichen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts führen (BGH, FamRZ 2010, S. 629). Zwar kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich auch eine sofortige Herabsetzung bei Vorliegen der Voraussetzungen in Betracht. In den Regelfällen ist aber die Zubilligung einer Übergangs-/Schonfrist am ehesten interessengerecht (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1578b Rz. 15). Spätestens nach der Übergangsfrist wird jedoch vielfach eine fortgesetzte Teilhabe am ehelichen Lebensstandard zu entfallen haben, da sie nicht mehr sachlich gerechtfertigt erscheint. Der Bedürftige darf bei alledem allerdings nicht schlechter stehen, als er ohne die Ehe gestanden hätte (Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1578b Rz. 15). Maßgebend ist die Frist, innerhalb derer es dem Berechtigten zumutbar ist, sich wirtschaftlich und persönlich auf die Kürzung des Unterhalts einzustellen. Für die Prognose der Umstellungsdauer ist von Bedeutung, inwieweit und wie lange die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt aufeinander und auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet haben. Der Umstellungszeitraum ist vor dem Grundsatz zunehmender Eigenverantwortung zu bewerten (Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1578b Rz. 15). 67 Im Rahmen der Billigkeitsabwägung hat der Senat vorliegend folgende Umstände berücksichtigt: 68 Die kinderlose Ehe dauerte bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 11 ¾ Jahre, wovon die Parteien 10 ¾ Jahre zusammen lebten. 69 Die Antragsgegnerin ist jetzt 41 Jahre alt. Sie ist psychisch krank, bezog allerdings schon bei der Eheschließung eine Erwerbsunfähigkeitsrente und bezieht diese noch heute. Die Antragsgegnerin wurde daher nicht erst durch die Eheschließung an der Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit und damit an der Sicherstellung des Unterhalts gehindert. Die Antragsgegnerin hat durch die im Wege des Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften sogar Vorteile erlangt (Erhöhung der Rente von 800,21 € auf voraussichtlich 945,69 €). Insofern nimmt die Antragsgegnerin an der besseren Altersversorgung des Antragstellers teil und verfügt über Renteneinkünfte, die deutlich über dem Existenzminimum liegen. 70 Der Antragsteller ist jetzt 46 Jahre alt. Die Einkommenssituation des Antragstellers ist relativ gut, wobei zu berücksichtigen ist, dass er die Darlehen für die im Miteigentum stehenden Immobilien durchgehend allein bedient (und damit auch das Vermögen der Antragsgegnerin mehrt). Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind auf seiner Seite nicht bekannt. 71 Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Rente der Antragsgegnerin aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs auf voraussichtlich 945,69 € erhöht hat und die Antragsgegnerin dadurch wirtschaftlich nicht schlechter, sondern sogar besser steht als ohne Ehe, und angesichts der genannten Ehedauer eine Herabsetzung des unstreitigen eheangemessenen Bedarfs von 575,00 € auf 300,00 € ab 01.05.2012 für angemessen. Hierdurch wird der nachehelichen Solidarität und dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Vertrauen auf Unterhaltszahlungen nach Scheitern der Ehe, aber auch dem Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) und dem Interesse des Antragstellers an der Reduzierung der - neben den Darlehensbelastungen bestehenden - Unterhaltslast ausreichend Rechnung getragen. Der Antragsgegnerin stehen mit ihren Renteneinkünften (voraussichtlich 945,69 €) und dem Unterhalt (575,00 € bzw. 300,00 €) insgesamt bis 30.04.2012 rund 1.520,00 € monatlich und ab 01.05.2012 rund 1.245,00 € monatlich, mithin deutlich mehr als das Existenzminimum und auch mehr als der pauschale billige Selbstbehalt von 935,00 € (2010) bzw. 960,00 € (2011) (vgl. Ziff. 15.7 HLL i.V.m. Ziff. 21.4.1 HLL 2010 bzw. 21.4 HLL 2011) für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Mit diesen Gesamteinkünften wird die Antragsgegnerin innerhalb der nächsten Jahre nach Auffassung des Senats in die Lage versetzt, sich wirtschaftlich und persönlich auf die Kürzung des Unterhalts einzustellen und ihr Leben ggf. umzustellen. Vor dem Hintergrund des nach der Rechtsprechung des BGH zuzubilligenden Umstellungszeitraums kam eine Herabsetzung auf Null bereits ab Rechtskraft der Scheidung - entgegen der Auffassung des Antragstellers, auch wenn bereits für 2 ½ Jahre Trennungsunterhalt gezahlt wurde - nicht in Betracht. 72 5. 73 Darüber hinaus war der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auch gem. § 1578b Abs. 2 BGB zu befristen. 74 Die Anwendbarkeit von § 1578b Abs. 2 BGB hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, bejaht. Dies zieht auch die Antragsgegnerin nicht (mehr) in Zweifel, wie ihre Berufungsrücknahme zeigt. 75 Gem. § 1578b Abs. 3 BGB können Herabsetzung und Befristung auch miteinander verbunden werden. 76 Die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung (erst) zum 30.06.2015 ist nach Auffassung des Senats jedoch unbillig. 77 Insofern ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile eingetreten sind, nur die sonstigen Billigkeitsgesichtspunkte (speziell Vertrauensschutz) maßgeblich sind. Es kommt dabei letztlich darauf an, ob und ggf. ab wann es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar ist, sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Einkünften zu begnügen (BGH, FamRZ 2008, S. 1508). 78 Vor diesem Hintergrund hat der BGH bei einer Ehedauer von elf Jahren eine Befristung des Krankheitsunterhalts auf drei Jahre für angemessen gehalten (FamRZ 2009, S. 406) und sogar bei einer Ehedauer von 11 ½ Jahren die "knapp bemessene" Befristung auf 1 Jahr und 5 ½ Monate, die mit einer Herabsetzung nach 5 ½ Monaten verbunden war, für zulässig erachtet (FamRZ 2011, S. 188). 79 Der Senat hält es vorliegend im Hinblick auf den in § 1569 BGB normierten Grundsatz der Eigenverantwortung und unter Abwägung aller (bereits oben im Rahmen von § 1578b Abs. 1 BGB näher dargestellten) Billigkeitsgesichtspunkte, insbesondere der Ehedauer und der fehlenden ehebedingten Nachteile, für angemessen, den nachehelichen Unterhalt auf insgesamt 3 Jahre und knapp 4 Monate, nämlich bis zum 31.12.2013, zu befristen. Bis Ende 2013 verbleibt der Antragsgegnerin - auch unter Berücksichtigung der Herabsetzung ab 01.05.2012 - genügend Zeit, ihr Leben so einzurichten, dass ihre eigenen Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen. 80 6. 81 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 3, 516 Abs. 3 S. 1, 708 Nr. 10 ZPO.