Beschluss
I-3 U 92/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0302.I3U92.10.00
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Tenor
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 15.03.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch ein-stimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 15.03.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch ein-stimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden sowie auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflichtigkeit der Beklagten gerichteten Klage im Ergebnis zu Recht überwiegend stattgegeben, da den Beklagten ein Befunderhebungsfehler anzulasten ist, weil der Beklagte zu 2) trotz der von ihm auf der CT-Aufnahme vom 08.12.2004 unstreitig erkannten spiculaartigen Ausläufer am Rundherd im rechten Unterlappen der Lunge der am 13.06.2007 verstorbenen Ehefrau des Klägers die Erhebung weiterer medizinischer Befunde unterlassen hat. An die zugehörigen Feststellungen, die das Landgericht insbesondere aufgrund der Begutachtung des Sachverständigen Dr. Q getroffen hat, ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Die Berufung rechtfertigt keine entscheidungserheblichen Zweifel an der Richtigkeit der zugrunde gelegten Tatsachen; sie zeigt weder die Notwendigkeit weitergehender Feststellungen auf, noch gebietet sie die Berücksichtigung neuer Tatsachen, die zu einer den Beklagten günstigeren Entscheidung führen könnten. a) Die Berufung beanstandet allerdings zutreffend, dass das Landgericht die von dem Sachverständigen festgestellte geringe bzw. diskrete Größenzunahme des Rundherdes im Vergleich der konventionellen Röntgenaufnahmen vom 14.01.2002 und 22.11.2004 ebenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Befunderhebungsfehlers erörtert hat, obwohl der Beklagte zu 2) ausweislich des Arztberichts vom 14.12.2004 nach den ihm zur Verfügung gestellten Röntgenübersichtsaufnahmen dort keine wesentliche Befundänderung wahrgenommen hat, sondern vielmehr – wie sich insbesondere auch aus den späteren Arztberichten der Beklagten innerhalb der Krankenunterlagen ableiten lässt – von einem Rundherd ohne bis dahin aufgetretene Größenprogredienz ausgegangen ist. Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen Maßnahmen ergreift (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 21.12.2010, - VI ZR 284/09 - = MDR 2011, 224f.). Vorliegend wirft das Landgericht dem Beklagten zu 2) hierbei vor, dass er den von dem Sachverständigen festgestellten geringen Größenzuwachs des Rundherdes nicht erkannt und deshalb weitere Befunderhebungen unterlassen habe. Es lastet dem Beklagten zu 2) damit in erster Linie eine Fehlinterpretation des erhobenen Befundes, d.h. einen Diagnosefehler an. Ein Diagnosefehler wird aber nicht dadurch zu einem Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, VersR 2007, 541; OLG Köln, NJW 2006, 69 f.; OLG Koblenz, VersR 2007, 1565). Fehlt es mithin hinsichtlich der vom Beklagten zu 2) nicht erkannten Größenzunahme des Rundherdes auf den Röntgenbildern an einem Befunderhebungsfehler, kann vorliegend jedenfalls nicht angenommen werden, dass ein insoweit in Betracht kommender Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) für den nachfolgend eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist. Nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen beim Landgericht lässt sich nicht feststellen, dass der Tod der Ehefrau des Klägers bei zutreffender Interpretation der Röntgenaufnahmen verhindert worden wäre oder die Krankheit zumindest einen günstigeren Verlauf genommen hätte. Es sei demnach zwar nicht unwahrscheinlich, dass noch eine Heilung hätte erreicht werden können. Letztlich vermochte der Sachverständige aber eine hinreichend sichere Aussage über den Heilungsverlauf bei einer sofortigen Operation des Tumors nicht zu treffen, da dies spekulativ ist. Nach den vorliegenden Feststellungen ist auch eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden nicht gerechtfertigt. Bei einem Diagnosefehler kommt – wie auch bei sonstigen Behandlungsfehlern – eine Beweislastumkehr nur dann in Betracht, wenn der Fehler als grob zu bewerten ist (BGHZ 132, 47 ff.; BGH, VersR 1981, 1033, 1034). Ein solcher grober Diagnosefehler liegt aber nur dann vor, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt. Wegen der bei Stellung einer Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten muss die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist, hoch angesetzt werden (BGH, VersR 2007, 541). Diese hohe Schwelle dürfte im Ergebnis vorliegend noch nicht überschritten sein, da der Sachverständige im Vergleich der Röntgenaufnahmen vom 14.01.2002 und 22.11.2004 nur einen geringen bzw. diskreten Größenprozess annimmt und hierbei auch einräumt, dass der direkte Vergleich von konservativen Röntgenaufnahmen problematisch ist. b) Hingegen haften die Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Befunderhebung, da der Beklagte zu 2) es unterlassen hat, trotz der von ihm auf der CT-Aufnahme vom 08.12.2004 erkannten spiculaartigen Ausläufer des Rundherdes weitere medizinisch gebotene Befunde zu erheben. Dieser Fehler des Beklagten zu 2) stellt sich unter Beachtung der vorstehenden Darlegungen nur dann auch als ein Diagnoseirrtum dar, wenn der Beklagte zu 2) auf der CT-Aufnahme die dort sichtbaren Ausziehungen am Rundherdbereich tatsächlich nicht erkannt und deshalb eine weitere Befunderhebung unterlassen hätte. Vorliegend hat der Beklagte zu 2) diese indes unstreitig gesehen, so dass die rechtliche Beurteilung davon abhängt, ob der Beklagte zu 2) infolge der objektiv zutreffend diagnostizierten spiculaartigen Ausziehungen eine weitere Befunderhebung hätte veranlassen müssen. Insoweit hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.08.2009 angenommen, dass Lungenherde mit derartigen spiculaartigen Ausziehungen als malignomsuspekt gelten. Basierend auf einer Literaturveröffentlichung aus dem Jahre 1990 hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass in einer Studie des Jahres 1986 festgestellt worden ist, dass nur 12 % der Herde mit unregelmäßigen Rändern gutartig sind, so dass dort der Schluss gezogen wurde, dass spiculaartige Ausläufer bei Lungenrundherden überwiegend ein Zeichen der Malignität sind. Auch bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Sachverständige daher ausgeführt, dass ein Rundherd mit spiculaartigen Ausläufern auf eine Bösartigkeit hinweist, da man gutartige Herde mit spiculaartigen Ausläufern nur selten findet. Allein aufgrund dieser vom Beklagten zu 2) diagnostizierten bildmorphologischen Kriterien der in der CT-Aufnahme abgebildeten Rundherde hätte daher nach der nachvollziehbaren Auffassung des Sachverständigen – die insoweit mit dem Ergebnis des Verfahrens bei der Gutachterkommission übereinstimmt – eine sofortige histologische Abklärung erfolgen müssen, welche nach den weiteren schriftlichen wie auch mündlichen Ausführungen des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit den dringend reaktionspflichtigen Nachweis der Tumorerkrankung mit dem Ergebnis einer unmittelbar anschließenden weiterführenden Behandlung zur Folge gehabt hätte, wobei eine Heilung der Patientin nicht unwahrscheinlich gewesen wäre. An die in diesem Zusammenhang vom Landgericht auf den Ausführungen des Sachverständigen gründenden Feststellungen sieht sich der Senat auch unter Berücksichtigung des entgegenstehenden Berufungsvorbringens gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Angesichts dieses der rechtlichen Beurteilung allein zugrunde zu legenden zeitlichen Kausalverlaufs vermag es ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB nicht zu begründen, dass die nachfolgend verstorbene Ehefrau des Klägers sich nicht zu der laut Arztbericht der Beklagten vom 14.12.2004 vorgesehenen Kontroll-CT in sechs Monaten eingefunden hat, da dies den Krankheitsverlauf nicht nachweislich verändert hätte. Nach alledem ist der Berufung der Beklagten im Ergebnis der Erfolg zu versagen. 2. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.