Leitsatz: Die grob fahrlässige Nichtweiterleitung von in der Leistungsabteilung eines Sozialversicherungsträgers vorliegenden Erkenntnissen über mögliche Regressansprüche gegen Dritte an die zuständige Regressabteilung setzt den Lauf der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Gang. Es ist insoweit nicht allein auf die Regressabteilung abzustellen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. 1. Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung auf sie nach §§ 116, 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherten V aus einem Verkehrsunfall vom 23.10.1987 in N geltend. Der Beklagte war Fahrer des verunfallten Fahrzeugs, der Versicherte V sein Beifahrer. Der Beklagte verursachte den Unfall durch unangepasste Geschwindigkeit und haftet allein. Bei dem Unfall wurde der Versicherte V schwer verletzt. Für ihn erbrachte die Klägerin Leistungen. Insoweit – wie auch wegen der Aufschlüsselung der Klageforderung – wird auf den Schriftsatz vom 11.03.2010, Bl. 32 ff. d.A., verwiesen. Gleichzeitig wird Feststellung der Ersatzpflicht bzgl. übergegangener Ansprüche begehrt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, wobei er sich insbesondere auf den nachfolgend geschilderten, unstreitigen, Verfahrensablauf bezogen hat: Mitte 1997 wurde die Klägerin (Leistungsabteilung), damals noch Landesversicherungsanstalt (LVA), aufgrund eines am 02.06.1997 gestellten Antrages des Vs auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Unfall befasst, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin nicht schon bereits früher von dem Unfall Kenntnis erlangt hatte. Einen weiteren Unfall hatte der V 1994 erlitten. Es handelte sich um einen Arbeitsunfall. Hinsichtlich dieses Unfalls erfolgte eine Abgabe an das Rechtsreferat der Klägerin, nicht jedoch hinsichtlich des hier relevanten Unfalls. In dem Antrag heißt es bei der Frage nach einer Fremdverursachung: "Ja", "Verkehrsunfall v. 23.10.1987 und Arbeitsunfall vom 13.09.1994", bei der Frage ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden ist "Ja" angekreuzt. In dem weiteren Antrag auf Feststellung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit wurde bei der Frage nach einem Unfall "Verkehrsunfall und Arbeitsunfall" angegeben und später: "Verkehrsunfall – Unterlagen liegen der LVA vor". Von der antragaufnehmenden Stelle, der Gemeinde Z1, wurde dem Rentenantrag kein Unfallermittlungsbogen bzgl. des Unfalls aus 1987 beigefügt. Die Klägerin hat einen solchen auch nicht nachgefordert. Zunächst wurde der Rentenantrag zurückgewiesen, nach Widerspruch des Versicherten V dann ab Juli 1997 Berufsunfähigkeitsrente und ab August 2000 Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt. In dem Rentenverfahren legte der Versicherte V dar, dass er die Verletzungen 1987 bei einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall erlitten habe und dass die S Versicherung als Haftpflichtversicherer ihre Haftpflicht anerkannt habe und Ersatz leiste. Im Widerspruchsverfahren wurde der Unfall aus 1987 mit der Folge der Hirnleistungsschwäche erwähnt. In einem ärztlichen Gutachten vom 21.07.1997 an die LVA sind beide Unfälle erwähnt, der Unfall aus 1987 auch näher beschrieben. In einem Antrag auf Versichertenrente vom 03.01.2000 wurde die Frage nach einem Unfall mit "Ja" beantwortet und zugefügt "Unterlagen liegen dem LVA vor!". In einem ärztlichen Bericht an die LVA vom 21.06.2000 wurde die Frage nach "Unfallfolgen" bejaht. In einem an die (damalige) LVA gerichteten Entlassungsbericht der Neurologischen Klinik I vom 08.02.2001 heißt es unter Anamnese: "Der Patient verunfallte am 23.10.1987 als PKW-Beifahrer". In einem Antrag auf Feststellung eines Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente vom 04.07.2005, bei der LVA eingegangen am 05.07.2005 heißt es: "Wir betreuen unseren Mandanten bereits seit 1987, dem Eintritt des Unfallgeschehens". Mit Schreiben vom 12.05.2005 baten die Rechtsanwälte des Versicherten V um Mitteilung der Renteneinkünfte 2004, da sie diese gegenüber der S Versicherung bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens absetzen müssten, ebenso wurde am 25.01.2006 angefragt. Die Schreiben wurden von der Klägerin beantwortet. Mit am 09.02.2009 eingegangenen Schreiben vom 04.02.2009 fragte der Prozessbevollmächtigte des V unter Mitteilung, dass er Verdienstausfallschadensansprüche des V gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der S Versicherung, reguliere, unter dem Betreff "hier: V ./. L" an, ob ein Schaden im späteren Altersruhegeld entstehe. Daraufhin erhob die Klägerin Regressansprüche gegen den Beklagten. Bereits seit 1984 erließ die Klägerin sog. Büroverfügungen, in denen bestimmt wurde, dass wenn sich aus einem Rentenantrag, Gutachten oder anderen Vorgängen ergibt, dass ein Anspruchsübergang nach §§ 116 oder 119 SGB X möglich ist, die Unterlagen dem Rechtsreferat zuzuleiten seien. Entsprechende Büroverfügungen gab es auch später immer wieder, d.h. u. a. auch 1988 und 2004. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien nicht verjährt. Sie hat bestritten, schon zeitnah nach dem Unfall (1987 oder 1988) von einem Schadensereignis erfahren zu haben. Es komme nur auf die Kenntnis des Rechtsreferats an und dieses habe erst 2009 Kenntnis erlangt. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat sie behauptet, dass der Arbeitsunfall im Jahre 1994 keinen Einfluss auf die hier in Rede stehenden Leistungen gehabt habe. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Ansprüche verjährt seien. Er hat behauptet, die Klägerin habe bereits Ende 1987 von dem Unfall erfahren, weil die zuständige Krankenkasse nach Auslaufen der Lohnfortzahlung jeweils von dem Krankengeld Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin abgeführt habe. Jedenfalls im Jahre 1988 habe die Klägerin Kenntnis erlangt. Die Krankenkasse sei nämlich schon damals verpflichtet gewesen (wie ab 1992 in § 119 Abs. 2 SGB X Gesetz wurde), den Rentenversicherungsträger entsprechend zu informieren. Eine entsprechende Mitteilung habe stattgefunden. Jedenfalls sei aber die Verjährung drei Jahre nach Eintritt der Geltung des neuen Verjährungsrechts zum 01.01.2002 eingetreten, da nach neuem Recht für den Verjährungsfristbeginn nicht mehr nur positive Kenntnis – wobei es auf die Kenntnis der Regressabteilung des Versicherers, nicht der Leistungsabteilung ankomme - sondern auch die grob fahrlässige Unkenntnis relevant sei. Hier läge diese vor, da die Klägerin nicht hinreichend für einen Informationsaustausch zwischen Leistungsabteilung und Regressabteilung Sorge getragen bzw. dies nicht hinreichend überwacht habe. Bei der Frage der groben Fahrlässigkeit könne es nicht – wie bei der Frage des Vorsatzes – auf die Regressabteilung allein ankommen, da dann der Versicherungsträger es in der Hand hätte, durch Unterlassen der Abgabe des Schadensfalls an die Regressabteilung den Beginn der Verjährung beliebig hinauszuzögern, was der Intention des Gesetzgebers widerspreche. Der Beklagte hat behauptet, dass das Rechtsreferat bereits anlässlich der Beteiligung 1998 wegen des Unfalls im Jahre 1994 von dem Unfall 1987 erfahren habe. Der Beklagte bestreitet weiter, dass der Regress-Sachbearbeiter erst 2009 Kenntnis erlangt habe. Der Beklagte bestreitet die mit der Klage geltend gemachten Forderungen auch der Höhe nach. Hilfsweise beruft er sich darauf, dass die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten V nicht allein auf dem Unfall aus 1987 sondern auch auf dem aus 1994 beruht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Die Verjährung sei spätestens Ende 2008 eingetreten, weil die Klägerin spätestens im Jahre 2005 von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung richte sich gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsrecht. Es finde die einheitliche Regelverjährung des § 195 BGB Anwendung, weil die neue Frist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche kürzer sei als die alte Regelverjährung (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Damit sei auch die grob fahrlässige Unkenntnis als zusätzlicher Anwendungsfall für den Beginn der Verjährung auf diesen Sachverhalt anzuwenden. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn es der arbeitsteilig organisierte Gläubiger unterlasse, das innerhalb seiner betrieblichen Organisation vorhandene Wissen an die zur Geltendmachung des Anspruchs zuständigen Stelle weiterzuleiten, obwohl ihm eine Weiterleitung ohne nennenswerten Aufwand möglich und zumutbar gewesen wäre. Nach den zu dem bis 2001 geltenden Verjährungsrecht entwickelten Grundsätzen sei es zwar so, dass der Klägerin nicht die Kenntnis jedes Bediensteten zugerechnet werden dürfe. Vielmehr sei zu prüfen gewesen, ob es sich bei dem betreffenden Bediensteten um einen Wissensvertreter nach § 166 Abs. 1 BGB gehandelt habe. Dabei komme es, wenn mehrere Sachbearbeiter innerhalb einer Behörde für die Bearbeitung des Schadensfalles zuständig seien, auf die Kenntnis der Regressabteilung, nicht der Leistungsabteilung, an. Nach der Neufassung des § 199 BGB mit der Erweiterung um die grob fahrlässige Unkenntnis könne daran aber nicht uneingeschränkt festgehalten werden. Es sei Zweck der Neuregelung gewesen, dem Schuldner für den Beginn der Verjährungsfrist weitergehenden Schutz zu gewähren. Der Gläubiger sei dadurch im Rahmen des Zumutbaren zur aktiven Sachverhaltserforschung gehalten. Deswegen komme es für die Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis nicht allein auf die Regressabteilung an, sondern es sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Hier habe der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung vor den sich ihm mannigfachen aufdrängenden und nicht übersehbaren Hinweisen auf einen Regressfall die Augen verschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 3. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Anliegen weiter. Es sei hinsichtlich der verjährungsrelevanten Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis auf die Regressabteilung abzustellen. Im Übrigen hätten die Mitarbeiter der Leistungsabteilung sich auch nicht einer auf der Hand liegenden Erkenntnisquelle verschlossen. Es sei lediglich verabsäumt worden, den angeforderten Unfallfragebogen bzgl. des Unfalls aus dem Jahre 1987, der nicht eingesandt worden, weiter anzufordern. Das sei ein leicht nachvollziehbarer Bearbeitungsfehler. Durch entsprechende Verwaltungsanweisungen sei an sich für die Weitergabe der notwendigen Informationen an die Regressabteilung Sorge getragen worden. Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei es so, dass das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht zu einer Veränderung hinsichtlich des bezüglich des verjährungsrelevanten Wissens heranzuziehenden Sachbearbeiters geführt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine solche selbst dann nicht angenommen worden, wenn einem Regresssachbearbeiter der Sozialhilfe das Schadensereignis nebst Aktenzeichen der Ermittlungsbehörde bekannt war, er aber die Akten dort nicht anforderte. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 06.01.2011 sowie den Schriftsatz vom 14.02.2011 verwiesen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerin 153.072,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, gegenüber der Klägerin sämtliche weiteren auf sie übergegangenen Ansprüche gem. §§ 116, 119 SGB X aus dem Schadensereignis vom 23.10.1987, bei dem der Versicherte der Klägerin, V, schwer verletzt wurde, zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, das Landgericht habe zu Recht die Verjährungseinrede durchgreifen lassen. Die Klägerin habe über keine funktionierende Organisationsstruktur verfügt, die den Informationsfluss zwischen Leistungs- und Regressabteilung sichergestellt hätte. So sei z.B. in den Dienstanweisungen nicht geregelt, was passiert, wenn auf einen versandten Schadensvordruck überhaupt nicht reagiert würde. Die Klägerin hätte sich nicht mit der Versendung von Fragebogen und mit teilweiser Nichtrücksendung zufrieden geben dürfen. Im Übrigen könne auch grob fahrlässiges Verhalten anderer Mitarbeiter als der Regressabteilung im Rahmen der Verjährung für den Anspruchsteller schädlich sein. Hilfsweise wird an der Behauptung, dass die Klägerin bereits im Jahre 1988 durch eine Mitteilung der damaligen Krankenkasse des Geschädigten vom Unfall Kenntnis hatte, festgehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 16.02.2011 verwiesen. Der Senat hat die Akten der Klägerin Aktenzeichen ##### V nebst zugehörigen Unterlagen des Rechtsreferates beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 1. Unstreitig hatte der Versicherte V ursprünglich einen Schadensersatzanspruch nach einer Quote von 100% gegen den Beklagten aus § 7 StVG bzw. § 823 BGB. Im Grundsatz ist dieser Schadensersatzanspruch auf die Klägerin nach §§ 116 Abs. 1, 119 SGB X übergegangen, soweit sie Sozialleistungen zu erbringen hatte und erbracht hat, wobei insoweit zwischen den Parteien streitig ist, welche Leistungen anlässlich des Unfalls aus dem Jahre 1994 und welche anlässlich des hier relevanten Unfalls erbracht worden sind. Das kann aber aus den nachfolgend geschilderten Umständen dahinstehen. 2. Die Ansprüche der Klägerin sind, wie schon das Landgericht zutreffend und überzeugend ausgeführt hat, spätestens Ende des Jahres 2008 gem. §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. a) Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. b) Nach Art. 229 § 6 EGBGB gelten die Verjährungsvorschriften in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung für die an diesem nach noch nicht verjährten Ansprüche. Dass die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bereits vorher verjährt waren, konnte der Senat nicht feststellen. Nach § 852 BGB a.F. verjährten die Ansprüche aus unerlaubter Handlung in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte. Dabei kam es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Behörden in Anwendung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB darauf an, wann der für Regressansprüche zuständige Bedienstete der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt hat - und zwar auch dann, wenn behördenintern bestimmte Informationsweitergaberegelungen (wie hier) zwischen den Abteilungen existierten (BGH NJW 2000, 1411, 1412; BGH NJW-RR 2009, 1471 m.w.N.). Der Senat hat schon Bedenken, ob der Umstand, dass die Kenntniserlangung der Regressabteilung der Klägerin schon im Jahre 1988 stattfand, hinreichend substantiiert von dem Beklagten behauptet wurde. Er behauptet lediglich, dass die Krankenkasse des Versicherten V verpflichtet gewesen sei, Mitteilung an die Klägerin über den Schadensfall zu machen und die Klägerin diese Mitteilung ihrer Regressabteilung habe zuleiten müssen und geht davon aus, dass das geschehen sei. Indes ist eine rechtliche Verpflichtung das Eine, ihre Erfüllung das Andere, wie sich auch hier an der unstreitigen Nichtweiterleitung der Kenntnisse über den Unfall an die Regressabteilung ab dem Jahre 1997 zeigt. Allein aus dem Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung auch auf ihre Erfüllung zu schließen, erscheint nicht überzeugend. Auch dass ein Mitarbeiter der Regressabteilung der Klägerin bei Vorlage der Akten wegen des Unfalls aus 1994 gleichzeitig von dem Unfall 1987 erfahren hat, war nicht feststellbar. Die entsprechenden Regressakten, die der Senat angefordert hatte, existieren nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin nicht mehr. Auch nach bisheriger Rechtsprechung war es allerdings so, dass der positiven Kenntnis der Fall gleichstand, dass sich der Verletzte die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann und sich vor einer sich aufdrängenden Kenntnis missbräuchlich verschließt (OLG Saarbrücken NZG 2008, 638, 640). Zumindest ein missbräuchliches Sichverschließen, wobei es nach der bisherigen Rechtsprechung auf die Regressabteilung ankäme (OLG Hamm Urt. v. 30.11.2010 – 9 U 19/10), ist nicht erkennbar. Letztendlich kann dies aber alles dahinstehen: Wenn die Ansprüche der Klägerin nicht schon bereits vor Änderung der Verjährungsregelungen zum 01.01.2002 verjährt waren, so trat Verjährung jedenfalls aufgrund der neuen Rechtslage spätestens zum oben genannten Zeitpunkt ein. c) Nach 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier also die Klägerin, von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die regelmäßige Verjährung beträgt dann drei Jahre (§ 195 BGB). Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bedeutet Kenntnis der Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm, wobei genügt, dass der Gläubiger auf der Grundlage der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (BGH NJW 2008, 2576). Abzustellen ist – da die Ansprüche bereits im Augenblick ihrer Entstehung nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind – auf die Klägerin. aa) Positive Kenntnis hat der – nach bisheriger Rechtsprechung zur alten Rechtslage, nach der nur die positive Kenntnis zählte – zuständige Sachbearbeiter der Regressabteilung erst im Jahre 2009 erlangt, so dass wegen positiver Kenntnis (nach dem 01.01.2002) keine Verjährung eingetreten ist. An der Rechtslage hat sich – jedenfalls soweit es um die Frage einer positiven Kenntnis geht – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW-RR 2009, 1471, 1472) nichts durch die Reform der Verjährungsregelungen geändert, so dass insoweit die behördeninterne Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist und es auf eine positive Kenntnis der Regressabteilung der Klägerin ankommt. bb) Der Klägerin ist aber grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorzuwerfen. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Voraussetzungen förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzt (OLG Saarbrücken NZG 2008, 638, 640; Palandt-Ellenberger BGB 69. Aufl. § 199 Rdn. 36). Die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung der Klägerin hatten bereits 1997 Kenntnis davon, dass der V 1987 einen Unfall als Beifahrer seines besten Freundes erlitten hatte und Ursache überhöhte Geschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn war. Daraus geht auch hervor, dass der Kläger verletzt wurde. Dass die Verletzungen (jedenfalls auch) ursächlich für die Rentenzahlungen waren, ist unstreitig. Dass einstandspflichtig (auch) S-Versicherungen waren, wurde ebenfalls im Rahmen des Rentenverfahrens bekannt. Dass eigene Leistungen erbracht wurden, und insoweit ein Anspruchsübergang stattfand, stand mit der Leistungserbringung ebenfalls fest. Lediglich der Name des Beklagten war – soweit ersichtlich - noch nicht aktenkundig. Auf den Umstand des Unfalls mit Fremdverschulden wurden die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung in den Folgejahren, auch nach dem 01.01.2002, immer wieder durch Anträge, Schriftsätze und Gutachten aufmerksam gemacht. Angesichts der hausinternen Weisungslage hätten die Mitarbeiter der Leistungsabteilung die Pflicht gehabt, dies an die Regressabteilung weiter zu melden, der es ein leichtes gewesen wäre, durch Nachfrage bei V oder der S den eigentlichen Schädiger, also den Beklagten, zu ermitteln. Gegen diese Pflicht zur Weitermeldung wurde über Jahre hinweg (es wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die Darstellung des insoweit unstreitigen Sachverhalts verwiesen) in einer Vielzahl von Fällen verstoßen, obwohl sich die anspruchsbegründen Voraussetzungen geradezu und immer wieder aufdrängten. Nach der Rechtsauffassung des Senats schadet die grob fahrlässige Nichtweiterleitung des in ihrer Leistungsabteilung vorhandenen Wissens an die Regressabteilung der Klägerin. Wenn es um die Alternative der grob fahrlässigen Unkenntnis geht, ist nicht allein auf die Regressabteilung (der ein solcher Vorwurf soweit ersichtlich nicht gemacht werden kann) abzustellen, sondern auch auf verjährungsrelevantes Wissen an anderer behördeninterner Stelle (OLG Saarbrücken Urt. v. 31.08.2010 – 4 U 550/09 = BeckRS 2010, 24181; AG Bersenbrück R+S 2009, 482; Grothe in: MünchKomm-BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 34; wohl auch: Palandt-Ellenberger BGB 69. Aufl. § 199 Rdn. 24; Mansell NJW 2002, 89, 92; a.A. – abzustellen sei auf grob fahrlässige Unkenntnis in der Regressabteilung -: OLG Hamm Urt. v. 30.11.2010 – 9 U 19/10). Höchstrichterlich ist die Frage noch nicht entschieden (vgl. auch BGH NJW 2007, 1584, 1587). Die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshof aus NJW-RR 2009, 1471 betraf keinen Fall grob fahrlässiger Unkenntnis, sondern positiver Kenntnis. Für die Ansicht des Senats spricht die gesetzgeberische Intention, welche in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht wurde. Darin heißt es (BR-Drs. 338/01 S. 241): "Von der Existenz eines Anspruchs sowie der Person des Schuldners Kenntnis zu nehmen, ist eine eigene Angelegenheit des Gläubigers. Daher soll bereits bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit die Verjährung zu laufen beginnen." Angesichts der darin zum Ausdruck kommenden Intention, den Gläubiger zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten, bedürfte es einer besonderen Rechtsfertigung, "warum sich ein Sozialversicherungsträger ohne Rechtsnachteile selbst dann auf die Unkenntnis der Regressabteilung berufen darf, obwohl das verjährungsrelevante Wissen in der arbeitsteilig organisierten Behördenstruktur an anderer Stelle vorhanden war und ohne nennenswerten Aufwand im behördlich-internen Arbeitsablauf an die zuständige Stelle hätte transferiert werden können" (OLG Saarbrücken Urt. v. 31.08.2010 – 4 U 550/09 = BeckRS 2010, 24181). Denn wenn es eine eigene Angelegenheit des Gläubigers ist (Gläubiger ist hier die Klägerin, nicht eine einzelne ihrer Organisationseinheiten), überhaupt von der Existenz des Anspruchs und der Person des Gläubigers Kenntnis zu nehmen (der Gläubiger hat hier eine Obliegenheit zur aktiven Informationsbeschaffung, vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.), so muss es erst Recht seine Angelegenheit sein, bei einer arbeitsteiligen Organisation dafür zu sorgen, dass bereits erlangte Kenntnis auch an die zuständigen Stellen im Hause gelangt. Auch die nicht unmittelbar an der Verwirklichung des Regressanspruches Mitwirkenden müssen dann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Dienstpflichten für den Informationsfluss sorgen, damit der zuständige Mitarbeiter in der Regressabteilung überhaupt Anlass bekommt, die Ermittlungen aufzunehmen. Eine besondere Rechtfertigung, warum hier gleichwohl nur auf eine grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung der Klägerin abzustellen wäre, sieht der Senat nicht. Zu den Dienstpflichten der Mitarbeiter der Regressabteilung gehörte, was sich aus den wiederholten hausinternen Verfügungen ergibt, die Weiterleitung entsprechender Informationen zu möglichen Ersatzansprüchen gegen Dritte an die Regressabteilung. Diese Weiterleitung hat im vorliegenden Fall, trotz der in regelmäßigen Abständen wiederholten Hausverfügungen, nicht funktioniert. Über Jahre hinweg, mindestens seit dem Jahre 1997, gab es immer wieder eindeutige Aussagen zu einem fremdverschuldeten Unfall bzw. zumindest starke Hinweise darauf. Gleichwohl kam es zu einer Weiterleitung der Informationen an die Regressabteilung erst im Jahre 2009. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB ist die unterlassene Weiterleitung vorhandenen Wissens der Leistungsabteilung an die Regressabteilung der Klägerin anzulasten (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken a.a.O.). Für die hier vertretene Ansicht spricht auch, dass die geschilderte gesetzgeberische Intention unterlaufen würde, wenn man bei der Frage grob fahrlässiger Unkenntnis nur auf einzelne Organisationseinheiten (hier: Regressabteilung) abstellen dürfte. Denn dann würde der arbeitsteilig organisierte Gläubiger, der sich so unzureichend organisiert, dass die zuständige Organisationseinheit gar nicht grob fahrlässig in Unkenntnis sein kann, weil sie mangels Informationsflusses keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, einen Regressanspruch durchzusetzen, privilegiert. cc) Das grob fahrlässige Verhalten der Klägerin, also ihre grob fahrlässige Unkenntnis in Form grob fahrlässiger Nichtweiterleitung vorhandenen Wissens an die Regressabteilung, lag sowohl vor Inkrafttreten der neuen Verjährungsregelungen zum 01.01.2002 vor als auch danach. So ist insbesondere auf den Antrag des Anwalts des Versicherten V vom 04.07.2005, eingegangen bei der LVA am 05.07.2005, hinzuweisen, worin es heißt: "Wir betreuen unseren Mandanten bereits seit 1987, dem Eintritt des Unfallgeschehens." Ebenso ist auf das Schreiben dieses Anwalts vom 12.05.2005 hinzuweisen, in der auf Verdienstausfallschäden des Versicherten gegen die S Versicherung hingewiesen wird. Aus diesen Schreiben ergaben sich eindeutige Hinweise auf ein Fremdverschulden und damit auf Regressansprüche gegen Dritte. Auch waren die noch eindeutigeren früheren Hinweise auf einen fremdverschuldeten Unfall ja immer noch aktenkundig, wie sich auch aus den vorgelegten Akten der Klägerin ergibt. Ob die Ansprüche der Klägerin schon drei Jahre nach Geltung der neuen Verjährungsregelungen verjährt sind (vgl. zu dieser Problematik BGH NJW 2007, 1584, 1586), kann dahinstehen. Jedenfalls sind die Ansprüche nach den obigen Ausführungen gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens zum 31.12.2008 verjährt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wie auch nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob eine grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch dann vorliegt, wenn bei einem Sozialversicherungsträger der Regressabteilung für sich genommen kein solcher Vorwurf zu machen ist, wohl aber anderen Stellen derselben Körperschaft, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. bereits oben). Die Rechtsfrage ist zudem in den – soweit ersichtlich – hierzu vorliegenden drei obergerichtlichen Entscheidungen unterschiedlich bewertet worden.