Beschluss
III-1 Ws 56/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht durch Zeitablauf wirkt inhaltlich wie eine Aufhebung der Führungsaufsicht und ist gegen sofortige Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO anfechtbar.
• Läuft eine Bewährungszeit aus einer anderen Sache noch, so endet die Führungsaufsicht nach § 68g Abs. 1 StGB nicht vor dem Ende dieser laufenden Bewährungszeit.
• Bei fehlerhafter Sachbehandlung kann das Beschwerdegericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 GKG niederlegen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Erledigungserklärung zur Führungsaufsicht wegen laufender Bewährung • Eine Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht durch Zeitablauf wirkt inhaltlich wie eine Aufhebung der Führungsaufsicht und ist gegen sofortige Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO anfechtbar. • Läuft eine Bewährungszeit aus einer anderen Sache noch, so endet die Führungsaufsicht nach § 68g Abs. 1 StGB nicht vor dem Ende dieser laufenden Bewährungszeit. • Bei fehlerhafter Sachbehandlung kann das Beschwerdegericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 GKG niederlegen. Der Verurteilte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und danach Führungsaufsicht nach § 67f StGB für drei Jahre angeordnet. In einer späteren, separaten Strafsache wurde er zu weiterer Freiheitsstrafe verurteilt; nach Therapie wurde diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Wegen Zeiten der Inhaftierung erfolgte eine Neuberechnung des Endes der Führungsaufsicht in der ersten Sache. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft stellte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss fest, die Führungsaufsicht sei aufgrund Zeitablaufs erledigt. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein, weil die noch laufende Bewährung in der anderen Sache eine Verlängerung der Führungsaufsicht nach § 68g Abs. 1 StGB bedinge. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist statthaft nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 3 StPO, weil der Beschluss der Vollstreckungskammer inhaltlich einer Aufhebung der Führungsaufsicht entspricht und daher nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO anfechtbar ist. • Sachlich begründet: Nach § 68g Abs. 1 StGB endet die Führungsaufsicht nicht vorzeitig, wenn eine Bewährung aus einer anderen Sache noch läuft; die weiterhin bestehende Bewährungszeit führte dazu, dass die Führungsaufsicht in der vorliegenden Sache nicht als erledigt anzusehen war. • Beweiswürdigung/Abwägung: Aus dem vorgelegten Bundeszentralregisterauszug und den Verfahrensakten ergab sich die laufende Bewährung und damit die falsche Feststellung der Erledigung durch die Strafvollstreckungskammer. • Prozessökonomie/Kostenentscheidung: Der Senat legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 21 Abs. 1 GKG nieder, weil bei richtiger Sachbehandlung die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erledigung nicht gestellt hätte. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer wurde aufgehoben, weil die Führungsaufsicht nicht durch Zeitablauf beendet war, solange die Bewährungszeit aus der anderen Strafsache andauerte. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war zulässig und begründet; folglich bleibt die Führungsaufsicht bestehen bis zum Ende der laufenden Bewährungszeit gemäß § 68g Abs. 1 StGB. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben, die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt dieser selbst. Die Aufhebung erfolgte, weil die Kammer die rechtsverbindliche Verlängerungswirkung der noch bestehenden Bewährung übersehen hatte.